Thema: Prämiengeförderte Zukunftssorge kann nach 10 Jahren gekündigt werden
Gesetz: § 108g Abs 1 Z 2 EStG, § 108i Abs 1 EStG, § 165 Abs 1 VersVG, § 178 Abs 1 VersVG
Schlagwörter: prämiengeförderte Zukunftsvorsorge, Lebensversicherung, Kündigung, Vertragsbindung, unangemessen, Kündigungsverzicht
Urteil: OGH 9.5.2012, 7 Ob 40/12a [1]
Leitsatz: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde ein Anbieter der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge wegen einer unzulässig langen Vertragsbindung auf Unterlassung geklagt. Gemäß einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war eine Kündigung des Versicherungsnehmers frühestens nach 15 Jahren möglich. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Unterinstanzen und hielt fest, dass der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Zehnjahresfrist über sein Kapital nach Maßgabe des § 108i Z 1, Z 2 oder 3 EStG verfügen könne. Er verweist darauf, dass die Bestimmungen im Einkommenssteuergesetz betreffend Zukunftsvorsorge (§ 108g Abs 1 Z 2 EStG) einen Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von zumindest 10 Jahren vorsehen. Diese Vergünstigung soll dem Steuerpflichtigen aber nur zustehen, wenn er sich unwiderruflich zu einer mindestens zehnjährigen Kapitalbindung verpflichtet habe.