- Rechtsanwalt Dr. Walter Reichholf - http://ra-reichholf.at/wordpress -

Unterlassungsklage gegen Versandhandelsunternehmen

Thema: Erfolgreiche Unterlassungsklage wegen unerlaubter Geschäftspraxis und falscher Preisinformation rund um Amazon Prime

Gesetz: § 28 KSchG, § 28a KSchG, § 5 ECG, § 4 Abs 1 Z 4 FAGG, § 2 UWG, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 27 Abs 6 ZaDiG, § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 6 Abs 1 Rom II-VO, § Art 6 Rom I-VO

Schlagwörter: Verbandsklage, Unterlassung, unerlaubte Geschäftspraktik, Irreführung, Preis, automatische Vertragsverlängerung, Rechnungsgebühr, Gutscheine, Verfallsfrist, Rechtswahl, Leistungsänderung, Transparenzgebot, gröbliche Benachteiligung, Haftungsbeschränkung

Urteil: OLG Wien 28.11.2018, 2 R 145/18k

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde das Versandhandelsunternehmen Amazon EU S.a.r.l. wegen unerlaubter Geschäftspraktiken gemäß § 28 a KSchG, Irreführung im Sinne des § 2 UWG sowie wegen rechtswidriger Klauseln erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

1) Mit der Webseite www.amazon.de [1] richtet sich Amazon auch an Kunden in Österreich, wo sie keine Niederlassung hat. Gegenstand der Unterlassungsklage wegen unerlaubter Geschäftspraxis war das Angebot „Gratis-Premiumversand“, welches vor Finalisierung der Bestellung eingeblendet wurde, falls sich der Kunde entschließt, Amazon-Prime für 30 Tage kostenlos auszuprobieren. Um von diesem Angebot Gebrauch zu machen, musste der Kunde einen Button anklicken, auf dem in Fettschrift der Hinweis „jetzt gratis testen“ aufschien. Unterhalb dieses Buttons befand sich in blasser Schrift der Hinweis „Danach kostenpflichtig“. Laut den Bedingungen auf amazon.de sollte die 30-tägige Probemitgliedschaft nach Ablauf von 30 Tagen in eine reguläre Prime-Mitgliedschaft mit einem Jahresbeitrag in Höhe von € 49,- übergehen, wenn der Kunde diese automatisch im System vorgesehene Verlängerung nicht innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen gezielt deaktiviert. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht sahen in dieser Vorgangsweise einen Verstoß gegen § 8 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).

Gemäß § 8 Abs 2 FAGG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Das Erstgericht führte aus, dass die Beklagte bei der Aufmachung der vom Gericht als zwei unterschiedliche Felder beurteilten Buttons die Vorschriften der guten Lesbarkeit und der Ausschließlichkeit nicht eingehalten hat. Der Zusatz in einem eigenen Textfeld „Danach kostenpflichtig“ wurde nämlich in kleinerer und kontrastärmerer Schrift angezeigt als der Button „Jetzt gratis testen“, weshalb § 8 Abs 2 FAGG verletzt worden ist.

2) Gegenstand der Unterlassungsklage war auch eine falsche Preisinformation betreffend die unterschiedlichen Mehrwertssteuersätze für Bücher und andere Produkte (wie zB Kosmetika), weshalb auch ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG erfolgreich geltend gemacht wurde. Gegenüber österreichischen Kunden tritt die beklagte Partei im Internet mit der Website www.amazon.at [2] auf. Steigt man unter dieser Internetadresse in den Online-Shop der beklagten Partei ein, wird man sofort auf die deutsche Website www.amazon.de [3] umgeleitet. Im Online-Shop der beklagten Partei wird eine Unzahl von Artikeln präsentiert und dabei auch der Preis für diese Artikel ausgewiesen, so z.B. für ein bestimmtes Taschenbuch € 17,99. Wählt man das Produkt aus und gibt es in den „Einkaufswagen“, so wird der Preis mit € 17,99 angegeben. Auch wenn man dann den Button „Zur Kassa gehen“ drückt, erhält man vorerst keine Information, dass sich der Preis ändert. Erst nach Auswahl der Versandadresse und der Zahlungsweise gelangt der Kunde schließlich auf die den Bestellvorgang abschließende Seite mit dem Button „jetzt kaufen“, auf welcher ein erhöhter Preis von € 18,49 ausgewiesen ist.

Grund für diese überraschende und unvermutete Preiserhöhung sind die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Bücher von 10 % in Österreich und 7 % in Deutschland. Im Webshop der beklagten Partei wird nämlich der Gesamtpreis des Buches einschließlich der deutschen Umsatzsteuer angegeben. Erst wenn der Kunde den Bestellbutton „Jetzt kaufen“ drückt, wird der Preis plötzlich – ohne einen speziellen Hinweis auf diese Preisänderung – einschließlich der österreichischen Umsatzsteuer bekannt gegeben, wodurch er sich erhöht. Diese unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze gibt es aber nicht nur für Bücher, sondern auch für andere Produkte wie z.B. Kosmetika. Bei allen diesen Produkten ist der Ablauf beim Bestellvorgang völlig gleich, es wird also zuerst der auf Basis der deutschen Umsatzsteuer kalkulierte Gesamtpreis angegeben und erst auf der den Bestellvorgang abschließenden Seite, also unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung finalisiert, scheint der erhöhte Preis unterhalb des Bestätigungs-Buttons auf.

Das OLG Wien führte aus, dass nach § 5 ECG für den Verbraucher erkennbar sein muss, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 FAGG muss der Unternehmer einen Verbraucher, bevor er durch einen Vertrag oder eine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise unter anderem über den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern informieren. Überdies verstoßen unvollständige Angaben gegen das Verbot irreführender Geschäftspraktiken, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. Der Hinweis „Alle Preisangaben inkl. Ust“ ist zwar zutreffend, lässt aber offen, ob die für den jeweiligen Kunden maßgebliche Umsatzsteuer gemeint ist oder lediglich die für Deutschland geltende Umsatzsteuer. Die vorliegende Preisangabe wurde daher als unvollständig beurteilt, da sie geeignet ist, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Eine Preiswerbung darf den Kunden nicht über das Ausmaß des zu zahlenden Entgelts täuschen. Gerade im Internethandel stellt die Preisgestaltung einen ganz wesentlichen Umstand für die Kaufentscheidung dar. Die Beklagte hat daher die beworbenen Produkte so zu kennzeichnen, dass der Verbraucher den für ihn maßgeblichen Bruttogesamtpreis oder falls das im Voraus nicht möglich sein sollte, die Art der Preisberechnung klar und deutlich entnehmen kann. Die Preisangabe der Beklagten entsprach nicht diesen Anforderungen.

 

Folgende Klauseln waren strittig: 

 

1.  Unterseite amazon.de: Amazon Prime

Nach Ende Ihrer Probemitgliedschaft kostet Prime EUR 49,00/Jahr. Sie können Ihre Probemitgliedschaft jederzeit stornieren.

 

Unterseite amazon.de Hilfe: Sich für die kostenlose Prime Probemitgliedschaft anmelden

Auch wenn die Probemitgliedschaft kostenlos ist, benötigen wir Ihre Zahlungsdaten, um die Mitgliedschaft gegebenenfalls nach Ende des Probezeitraumes automatisch zu verlängern. Weitere Informationen finden Sie unter Automatische Verlängerung der Prime-Mitgliedschaft deaktivieren.

 

amazon.de Hilfe: Automatische Verlängerung Ihrer Amazon Prime – Mitgliedschaft

Wenn Sie sich für Amazon Prime anmelden, wird in Ihren Einstellungen automatisch hinterlegt, dass sich Ihre Mitgliedschaft jedes Jahr automatisch verlängert. Sie können die automatische Verlängerung bereits während der kostenlosen Prime-Probemitgliedschaft deaktivieren.

Anmerkung: Falls Sie die Verlängerung der Probemitgliedschaft nicht deaktivieren, werden Sie nach Ablauf des Probezeitraums automatisch reguläres Prime-Mitglied und wir buchen den Jahresbeitrag in Höhe von EUR 49,00 ab.

 

Amazon Prime-Teilnahmebedingungen

Laufzeit;…

Amazon Prime ist ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis. …

Probe- oder Werbemitgliedschaften

Bestimmten Kunden bieten wir von Zeit zu Zeit Probe- oder sonstige Werbemitgliedschaften an, etwa mit einem kostenlosen Probe- oder Werbemonat vorab, die ebenfalls den vorliegenden Bedingungen unterliegen, soweit in den Werbeangeboten nicht etwas anderes geregelt ist. Probe- und Werbemitglieder können jederzeit unter Mein Konto oder über eine sonstige zur Verfügung stehende Kontaktmöglichkeit kündigen, womit die entsprechende Mitgliedschaft beendet wird. Für den jeweiligen Probe- oder Werbezeitraum fallen keine Mitgliedsgebühren an.

Das Gericht beurteilte die automatische Vertragsverlängerung als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, da der Verbraucher bei Beginn der vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen werden muss. Ein solcher Hinweis fehlte in den AGB der Beklagten. Die angefochtenen Klauseln wurden auch als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil im Zusammenhang mit der Laufzeit der Amazon-Prime-Mitgliedschaft einerseits von einer automatischen Verlängerung und andererseits von einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis die Rede ist., das ja keiner Verlängerung bedürfte. Dadurch wird der Verbraucher über seine vertragliche Position letztlich im Unklaren gelassen. 

2. Amazon.de Hilfe: Über Kauf auf Rechnung

Welche Gebühren bei Kauf auf Rechnung anfallen

Wir berechnen folgende Rechnungsgebühren, zuzüglich…

• EUR 1,51 inklusive Umsatzsteuer für Kunden aus Österreich (ohne Umsatzsteuer 1,26 EUR)

Bereits in der Rechtssache 2 Ob 155/16g sprach der OGH aus, dass das Erheben von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments nach § 27 Abs 6  ZaDiG unzulässig ist. Die Vereinbarung einer Rechnungsgebühr war daher unzulässig.

3. Amazon.de Geschenkgutscheine und Geschenkkarten sind bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf des Gutscheines einlösbar („Ablaufdatum“).

Grundsätzlich verjährt das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, in 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. So kann die Vorbeugung von Beweisnotständen oder die Abwehr einer zweifellos bestehenden Fälschungsgefahr sowie der notwendige Verwaltungsaufwand durchaus eine sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Verjährungszeit bilden. Für eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre war allerdings keine sachliche Rechtfertigung erkennbar.

4. Einschränkungen:

Gutscheine, einschließlich etwaiger unverbrauchter Teilbeträge, verfallen zehn Jahre nach Ausgabe des Gutscheines. Wie in Abschnitt 7 (s.u.) aufgeführt, sind solche Gutscheine hiervon ausgenommen, die vor dem 01.07.2014 ausgestellt wurden. … Im vorliegenden Fall wurde die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre nicht beanstandet, wohl aber wiederum eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre, sodass auch hinsichtlich dieser Klausel ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB begründet war.

5. Allgemeine Bedingungen

Durch Kauf, Erhalt oder Einlösung eines Gutscheines stimmen Sie diesen, luxemburgischen Recht unterliegenden Bedingungen zu.

Durch die vorliegende Klausel wird beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck erweckt, dass ausschließlich luxemburgisches Recht Anwendung findet. Es findet sich keinerlei Hinweis auf die Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen, insbesondere kein Hinweis auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts. Nach der Rom-I-Verordnung gilt für Verbraucher aus Österreich österreichisches Recht. Die Klausel war daher unwirksam.

6. Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen jeder nach unserem Ermessen abzuändern.

Mit dieser Klausel behält sich die Beklagte das Recht vor, die AGB jederzeit nach ihrem Ermessen abzuändern. Selbst wenn diese Klausel lediglich die AGB selbst und nicht die Hauptleistungspflichten betreffen sollte, ist sie dennoch nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG nichtig. Der Begriff der Leistung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG erfasst auch Nebenleistungen. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Solche Vorbehalte müssten möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.  Die beanstandete Klausel räumt der Beklagten die Möglichkeit einer nicht näher konkretisierten Änderung der AGB ein und wurde daher als unzulässig beurteilt.

7. Alle Bedingungen sind im gesetzlich zulässigen Umfang anwendbar.

Diese Klausel zielt auf die Reduktion unzulässiger Klauseln auf ihren gesetzlich zulässigen Kern ab. Auf den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO grundsätzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem sich die Verwendung der beanstandeten Klauseln auswirkt. Das auf die Zulässigkeit der Klauseln selbst anwendbare Recht ist allerdings auch im Verbandsprozess nach der Rom I-VO zu ermitteln. Dies führt im Regelfall zur Anwendbarkeit des österreichischen Sachrechts. Da im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG.

8. Bereits abgelaufene Gutscheine:

Ungeachtet des angegebenen Verfallsdatums können Gutscheine, die am oder nach dem 01.07.2014 ausgestellt wurden, bis zum Ende des zehnten Jahres nach Ausgabe des Gutscheines für den Kauf der zugelassenen Produkte eingelöst werden. Alle Gutscheine, die vor dem 01.07.2014 ausgestellt wurden, verfallen laut den angegebenen Bedingungen.

Zur Begründung siehe Klausel 3) und 4).

9. Änderungen der Bedingungen und des Leistungsumfangs

Wir sind berechtigt, die vorliegenden Bedingungen und den Leistungsumfang von Amazon Prime nach eigenem Ermessen zu ändern. Wenn wir diese Bedingungen oder den Leistungsumfang ändern, setzen wir sie über die Änderungen in Kenntnis. Sie haben dann das Recht, der Änderungen der Bedingungen zu widersprechen. Wenn sie den Änderungen widersprechen möchten, teilen Sie uns dies per E-Mail, Telefax oder Schreiben binnen 14 Tagen mit. Jedes Mal, wenn wir Sie über Änderungen in Kenntnis setzen, erinnern wir Sie an Ihr Recht, den Änderungen zu widersprechen. Widersprechen Sie der Änderung nicht, gilt dies als ihre Zustimmung zu den jeweiligen Änderungen und der geänderten Fassung der Bedingungen. …

Mit dieser Klausel behält sich Amazon vor, den Leistungsumfang von Amazon-Prime nach eigenem Ermessen abzuändern. Da auch diese Klausel Änderungen des Vertrages über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, war ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begründet.

10. Haftungsbeschränkung

Schäden wegen Leistungsverzugs sind auf maximal 5% des Bestellwerts beschränkt.

Mit der vorliegenden Klausel werden Schadenersatzansprüche unzulässigerweise beschränkt, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vorliegt.