{"id":1020,"date":"2017-01-31T14:46:53","date_gmt":"2017-01-31T12:46:53","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1020"},"modified":"2017-05-30T13:56:51","modified_gmt":"2017-05-30T11:56:51","slug":"deutscher-reiseversicherer-verwendet-unwirksame-rechtswahlklausel","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1020","title":{"rendered":"Deutscher Reiseversicherer verwendet unwirksame Rechtswahlklausel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: <\/strong>Gegen die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG wurde im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte eine Verbandsklage wegen rechtswidriger Klauseln in deren Versicherungsbedingungen eingebracht und beim OLG Wien rechtskr\u00e4ftig gewonnen.<\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 864a ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a7 10 Abs 3 KSchG, Art 6 Abs 2 Rom I-VO, \u00a7 35a Abs 2 IPRG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Reiseversicherung, Versicherungsbedingungen, transparent, gr\u00f6bliche Benachteiligung, \u00fcberraschend, Erkl\u00e4rungsfiktion, Schriftformerfordernis, Rechtswahlklausel<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OLG Wien 29.9.2016, 1 R 101\/16d<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Aufgrund einer Rechtswahlklausel, wonach deutsches Recht vereinbart war, \u00a0hatten die Gerichte zu kl\u00e4ren,\u00a0nach welchem Recht die Klauselkontrolle zu erfolgen hat. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist das auf die Beurteilung dieser Klauseln anzuwendende Recht stets nach der Rom I-VO zu bestimmen, gleichg\u00fcltig ob es sich um eine Individualklage oder um eine Verbandsklage handelt. Weiters wurde ausgef\u00fchrt, dass durch die an sich gem\u00e4\u00df Art 6 Rom I-VO zul\u00e4ssige Rechtswahl dem Verbraucher nicht jener Schutz entzogen werden darf, der durch die zwingenden Bestimmungen des \u00f6sterreichischen Rechtes (Recht jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat) gew\u00e4hrt wird. Das OLG Wien erkl\u00e4rte schlie\u00dflich\u00a06 Klauseln (einschlie\u00dflich der Rechtswahlklausel)\u00a0nach \u00f6sterreichischem Recht\u00a0f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die beklagte Partei (mit Sitz in Berlin) bietet auf ihrer Internet-Plattform <a href=\"http:\/\/www.berlin-direktversicherung.de\">www.berlin-direktversicherung.de<\/a> Reiseversicherungen an. Zielgruppe sind jene Reisenden, die ihre Urlaubsleistungen selbst\u00e4ndig im Netz auf unterschiedlichen Portalen zusammenstellen. Im Zeitraum J\u00e4nner 2013 bis 14.8.2014 wurden auch auf den Reiseplattformen <a href=\"http:\/\/www.reisen.de\">www.reisen.de<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.ab-in-den-urlaub.de\">www.ab-in-den-urlaub.de<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.hotelreservierung.de\">www.hotelreservierung.de<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.billigfluege.de\">www.billigfluege.de<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.fluege.de\">www.fluege.de<\/a> und <a href=\"http:\/\/www.flug24.de\">www.flug24.de<\/a> Reiseversicherungen der beklagten Partei im Zusammenhang mit Fl\u00fcgen und Pauschalreisen angeboten und auch an Kunden mit Wohnsitz in \u00d6sterreich vertrieben. Auf diesen Plattformen schlie\u00dfen Verbraucher elektronisch Jahres-Reiseversicherungen ab. Den mit \u00f6sterreichischen Verbrauchern abgeschlossenen Jahres-Reiseversicherungen wurden die Versicherungsbedingungen VB-BD24-JV 2012 zugrunde gelegt, die rechtswidrige Klauseln enthielten. Der\u00a0beklagte Versicherer verwendete eine Rechtswahlklausel, wonach deutsches Recht vereinbart war. Die Gerichte hatten eingangs zu kl\u00e4ren, welches Recht bez\u00fcglich der Klauselkontrolle anzuwenden ist. Die Klauseln wurden letztendlich ausschlie\u00dflich nach \u00f6sterreichischem Recht gepr\u00fcft.<\/p>\n<p><strong>Zur Frage des anwendbaren Rechtes f\u00fchrte das OLG Wien wie folgt aus:<\/strong><\/p>\n<p>Sachverhalte mit Auslandsber\u00fchrung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, die sich aus den Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes ergeben. Nach j\u00fcngerer Rechtsprechung des OGH (4 Ob 12\/11k)\u00a0sind au\u00dfervertragliche Unterlassungsanspr\u00fcche nach den Kollisionsnormen der Rom II-VO zu entscheiden. Bei Unterlassungsanspr\u00fcchen ist Gegenstand eines Streites nicht ein bereits eingetretenes Ereignis und dessen Folgen, sondern das Verhalten des Beklagten in der Zukunft. Bereits erfolgte Rechtsverletzungen sind nur insofern relevant, als sie Wiederholungsgefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnten. Bei einer gerichtlichen Entscheidung, die nach dem 11.1.2009 (Art 32 Rom II-VO) ergeht, liegt ein von einem Unterlassungsanspruch erfasstes schadensbegr\u00fcndendes Ereignis jedenfalls in der Zukunft. Die gegenst\u00e4ndlichen Unterlassungsanspr\u00fcche,\u00a0\u00fcber die nach dem Geltungsbeginn der Rom II-VO zu entscheiden ist, sind nach dem materiellen Recht zu beurteilen, das sich aus den Kollisionsnormen der Rom II-VO ergibt.<\/p>\n<p>In der Verbandsstreitigkeit zu 2 Ob 204\/14k (in der Rechtssache VKI\/Amazon\u00a0ging es\u00a0um die Frage des auf grenz\u00fcberschreitende Verbandsklagen anzuwendenden Rechtes) \u00a0legte der OGH dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dem EuGH zur Folge ist das auf eine Unterlassungsklage anzuwendende Recht dann nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen, wenn ein Versto\u00df gegen Rechtsvorschriften ger\u00fcgt wird, die die Interessen der Verbraucher im Hinblick auf die Verwendung missbr\u00e4uchlicher Klauseln in allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sch\u00fctzen sollen. Dagegen ist das bei der Pr\u00fcfung der Missbr\u00e4uchlichkeit von einzelnen Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen anzuwendende Recht eigenst\u00e4ndig anhand der Art dieser Klauseln festzustellen. Dementsprechend ist das auf die Beurteilung dieser Klauseln anzuwendende Recht stets nach der Rom I-VO zu bestimmen, gleichg\u00fcltig ob es sich um eine Individualklage oder um eine Verbandsklage handelt. Damit will der EuGH eine einheitliche Anwendung der Rom I-VO und der Rom II-VO sicherstellen. Durch die eigenst\u00e4ndige Ankn\u00fcpfung der strittigen Klauseln soll gew\u00e4hrleistet werden, dass das anwendbare Recht nicht nach der gew\u00e4hlten Klageart variiert.<\/p>\n<p>Der EuGH hielt weiters fest, dass nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO bei der Beurteilung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Rahmen einer Unterlassungsklage durch die Wahl des anzuwendenden Rechtes die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Rechtes des Staates unber\u00fchrt bleibt, in dem die Verbraucher ans\u00e4ssig sind, deren Interessen durch diese Klage gesch\u00fctzt werden sollen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Klage betrifft Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen, die vertragliche Verpflichtungen begr\u00fcnden. Das jeweils anwendbare Recht ist daher anhand der f\u00fcr vertragliche Schuldverh\u00e4ltnisse geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Dabei ist zu beachten, dass im Falle einer g\u00fcltigen Rechtswahl im Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO die zwingenden Bestimmungen des Heimatrechtes des Verbrauchers unber\u00fchrt bleiben. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtswahl sind in der Rom I-VO eigene Bestimmungen enthalten. Gem\u00e4\u00df Art 3 Abs 5 Rom I-VO sind auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien \u00fcber das anzuwendende Recht\u00a0die Art 10, 11 und 13 Rom I-VO anzuwenden. Im Ergebnis w\u00fcrde das bedeuten, dass die Pr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit einer Rechtswahl nach dem gew\u00e4hlten Recht zu erfolgen hat, im vorliegenden Fall somit deutsches Recht.<\/p>\n<p>Allerdings schr\u00e4nkt Art 7 der Rom I-VO \u00fcber Versicherungsvertr\u00e4ge die freie Rechtswahlm\u00f6glichkeit von vornherein ein. Art 7 Abs 3 Rom I-VO sieht n\u00e4mlich f\u00fcr andere als Gro\u00dfrisiken vor, dass die Parteien in ihrer Rechtswahl nach Art 3 Rom I-VO eingeschr\u00e4nkt sind, und zwar unter anderem auf das Recht eines jeden Mitgliedstaates, in dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Risiko belegen ist und das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Der Staat, in dem im Sinne des Art 7 Rom I-VO das Risiko belegen ist, bestimmt sich gem\u00e4\u00df Art 7 Abs 6 Rom I-VO nach Art 2 lit d der 2. RL 88\/357\/EWG (zuletzt ge\u00e4ndert durch die RL 2005\/14\/EG). Als Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist bei einem h\u00f6chstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken, gilt jener Staat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat. In allen anderen F\u00e4llen &#8211; somit auch im hier vorliegenden Fall eines Jahresvertrages &#8211; ist das Risiko in dem Mitgliedstaat belegen, in dem der Versicherungsnehmer seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\n<p>Alle hier relevanten Varianten des Art 7 Abs 3 Rom I-VO verweisen somit vorerst auf das \u00f6sterreichische Recht. Art 7 Abs 3 Rom I-VO sieht allerdings vor,\u00a0wenn die Mitgliedsstaaten in den F\u00e4llen nach Art 7 Abs 3 lit a, b oder e Rom I-VO eine gr\u00f6\u00dfere Wahlfreiheit bez\u00fcglich des auf den Versicherungsvertrag anwendbaren Rechtes einr\u00e4umen, die Parteien hiervon Gebrauch machen k\u00f6nnen. Das \u00f6sterreichische Kollisionsrecht r\u00e4umt in \u00a7 35a Abs 1 IPRG eine derartige M\u00f6glichkeit ein, wonach die Parteien eines Versicherungsvertrages, f\u00fcr den Art 7 Abs 3 Rom I-VO Rechtswahlm\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet, jedes andere Recht ausdr\u00fccklich oder schl\u00fcssig bestimmen k\u00f6nnen. \u00a7 35a Abs 2 IPRG\u00a0schr\u00e4nkt allerdings ein, dass dies nur gilt, soweit dem nicht zwingende Schutzbestimmungen \u00f6sterreichischen Rechtes entgegenstehen.<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechtswahlklausel im Rahmen einer Verbandsklage grunds\u00e4tzlich nach deutschem Recht zu beurteilen w\u00e4re, im vorliegenden Fall sind allerdings zwingende \u00f6sterreichische Verbraucherschutzbestimmungen wie \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 864a ABGB und \u00a7 879 Abs 3 ABGB\u00a0anzuwenden, dies ohne R\u00fccksicht auf die getroffene Rechtswahl.<\/p>\n<p><strong>Konkret waren folgende\u00a0Klauseln strittig:<\/strong><\/p>\n<p><em><span style=\"font-family: Times New Roman;\">1) Als Familie\/Paare gelten maximal zwei Erwachsene bis einschlie\u00dflich 64 Jahre in h\u00e4usli<\/span><\/em><span style=\"font-family: Times New Roman;\">cher Gemeinschaft <em>sowie deren Kinder bis einschlie\u00dflich 25 Jahre.<\/em><\/span><\/p>\n<p><em>2) <span style=\"font-family: Times New Roman;\">Der Versicherungsvertrag kann jederzeit abgeschlossen werden und beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. <b>Er verl\u00e4ngert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherer mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf schriftlich gek\u00fcndigt wird oder sonstige Beendigungsgr\u00fcnde vorliegen.\u00a0<\/b><\/span><\/em><\/p>\n<p><em>3) <span style=\"font-family: Times New Roman;\">Sofern f\u00fcr versicherte Personen die Voraussetzungen der Familienversicherung entfallen, erfolgt die Umstellung der versicherten Personen zur n\u00e4chsten Jahresf\u00e4lligkeit in Einzelversicherungen, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung des Versicherers bedarf. Die Umstellung erfolgt zu der Pr\u00e4mienh\u00f6he, die 50 % der bisherigen Familien-Versicherungssumme entspricht. \u2026 <\/span><\/em><\/p>\n<p><em><span style=\"font-family: Times New Roman;\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a) Die Pr\u00e4mien werden nach Versicherungssummen unterschieden. <\/span><\/em><\/p>\n<p><em><span style=\"font-family: Times New Roman;\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b) Sofern die Versicherungssumme ge\u00e4ndert wird, erfolgt die entsprechende Umstufung zur n\u00e4chsten Jahresf\u00e4lligkeit. <\/span><\/em><\/p>\n<p><span style=\"font-family: Times New Roman;\"><em>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 c) Bei Umwandlung einer Familienversicherung in Einzelversicherungen kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach der \u00c4nderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \u00c4nderung k\u00fcndigen.<\/em>\u00a0<\/span><\/p>\n<p><em>4) <span style=\"font-family: Times New Roman;\">Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu vermeiden, was zu unn\u00f6tigen Kosten f\u00fch<\/span><span style=\"font-family: Times New Roman;\">ren k\u00f6nnte (Schadensminderungspflicht).<\/span><\/em><\/p>\n<p><em>5)<\/em><span style=\"font-family: Times New Roman;\"><em> Soweit nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes bestimmt ist, bed\u00fcrfen Anzeigen und Willenserkl\u00e4rungen \u2026 der BD24 der Textform.<\/em>\u00a0<\/span><\/p>\n<p><em>6)\u00a0 <\/em><em>Soweit gesetzlich zul\u00e4ssig, gilt deutsches Recht.<\/em><strong><em>\u00a0<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zur Begr\u00fcndung: <\/strong><\/p>\n<p>Klausel 1) und Klausel 3)<\/p>\n<p>Diese Klauseln sehen die Weiterf\u00fchrung des Vertrages zu f\u00fcr den Konsumenten ung\u00fcnstigeren Bedingungen ohne dessen Verst\u00e4ndigung vor. Dem Konsument wird \u00fcberdies auferlegt, nur unter Einhaltung einer Frist zu k\u00fcndigen, die noch dazu bereits ab der ihm nicht mitzuteilenden &#8222;\u00c4nderung&#8220; zu laufen beginnt.<\/p>\n<p>Nach Klausel 1)\u00a0sollen Familien\/Paare nicht mehr als solche gelten, sobald ein Erwachsener von ihnen das 64. Lebensjahr bzw. ein Kind das 25. Lebensjahr \u00fcberschreitet, obwohl sie weiterhin in h\u00e4uslicher Gemeinschaft leben.\u00a0Die in Zusammenhang mit Klausel 3) stehende Klausel 1) wurde\u00a0als \u00fcberraschend im Sinn des \u00a7 864a ABGB und gr\u00f6blich benachteiligend gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB angesehen\u00a0.\u00a0Klausel 3) verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 864a ABGB, \u00a7 879 Abs 3 ABGB und \u00a7 6 Abs 3 KSchG.\u00a0 Die Nachteiligkeit der Klausel 1) ergibt sich aus Klausel 3), wonach die Familienversicherung bei \u00dcberschreiten des 64. bzw. 25. Lebensjahres in teurere Einzelversicherungen zerf\u00e4llt, ohne dass der Verbraucher von der Vertrags\u00e4nderung verst\u00e4ndigt wird und ihr\u00a0zustimmt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist die Bedeutung der Formulierung &#8222;Die Pr\u00e4mien werden nach Versicherungssummen unterschieden&#8220; sprachlich und juristisch dunkel; umso mehr gilt dies f\u00fcr die Formulierung &#8222;die Umstellung erfolgt zu der Pr\u00e4mienh\u00f6he, die 50% der bisherigen\u00a0Familienversicherung entspricht&#8220;.\u00a0\u00a0Auch diese Formulierung ergibt keinen nachvollziehbaren Sinn. Klausel 3) ist daher auch insofern intransparent.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht geht auch davon aus, dass es der beklagten Partei m\u00f6glich sein sollte, versicherungsmathematische \u00dcberlegungen zur risikoad\u00e4quaten Pr\u00e4miengestaltung in anderer als der vorliegenden Weise tariflich abzubilden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die in Klausel 3) festgelegte Erh\u00f6hung der Pr\u00e4mie stellt auch keine reine Ausgestaltung einer Hauptleistungspflicht dar<\/span> sondern regelt auch die Pr\u00e4mienberechnung und die ihr zugrundeliegenden Parameter in allgemeiner Form, sodass diese Bestimmungen nicht aus dem Geltungsbereich des \u00a7 879 Abs 3 ABGB ausgenommen sind. <span style=\"text-decoration: underline;\">Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle im Rahmen des \u00a7 879 Abs 3 ABGB, da der Ausdruck &#8222;Hauptleistung&#8220; eng zu verstehen ist.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Klausel 2)<\/span><\/p>\n<p>Diese Klausel sieht eine Vertragsverl\u00e4ngerung im Wege einer Zustimmungsfiktion vor. Eine wirksame Erkl\u00e4rungsfiktion im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG\u00a0setzt voraus, dass die\u00a0Vereinbarung eine Frist f\u00fcr die Abgabe einer ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung vorsieht sowie die in der Vereinbarung festgehaltene Verpflichtung des Unternehmers, den\u00a0Verbraucher zu Beginn dieser Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders &#8211; also nicht bereits im Vertrag selbst &#8211;\u00a0hinzuweisen.<\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel sieht weder die Hinweispflicht des Unternehmers vor, noch wird eine angemessene Frist zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird und dem Eintritt der Fiktionswirkung festgesetzt. Die Klausel verst\u00f6\u00dft daher gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG. Die Klausel ist aber auch intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG, weil sie den\u00a0Eindruck erweckt, die Fiktionswirkung kann auch ohne einen derartigen Hinweis an den Verbraucher eintreten.<\/p>\n<p>Klausel 4)<\/p>\n<p>Aus dieser Klausel geht nicht klar hervor, welche Handlungen oder Unterlassungen der versicherten Person zu unn\u00f6tigen Kosten f\u00fchren k\u00f6nnten. Der blo\u00dfe Hinweis &#8222;Schadensminderungspflicht&#8220; reicht dazu nicht aus, da unklar bleibt, ob damit nur eine in \u00a7 2 Abs 1 VersVG als Obliegenheit definierte Verpflichtung gemeint sein soll oder aber schon\u00a0auf Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird. Die Klausel ist daher diesbez\u00fcglich intransparent gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG und verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n<p>Klausel 5)<\/p>\n<p>Diese Klausel verst\u00f6\u00dft gegen die zwingende Bestimmung des \u00a7 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erkl\u00e4rungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden darf. Da der Bedeutungsgehalt von \u00a7 10 Abs 3 KSchG nicht wiedergegeben wird, wurde die Klausel auch als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilt.<\/p>\n<p>Klausel 6)<\/p>\n<p>Diese Rechtswahlklausel verst\u00f6\u00dft gegen das Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG. Durch die an sich gem\u00e4\u00df Art 6 Rom I-VO zul\u00e4ssige Rechtswahl darf dem Verbraucher nicht jener Schutz entzogen werden, der durch die zwingenden Bestimmungen des \u00f6sterreichischen Rechtes (Recht jenes Staates, in dem der Verbraucher seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat) gew\u00e4hrt wird. Dieser Umstand wird dem Verbraucher durch die Klausel verschleiert. Beim Verbraucher entsteht der Eindruck, er kann sich nicht auf die\u00a0Verbraucherschutzbestimmungen berufen. Mit der Allgemeinfloskel &#8222;soweit gesetzlich zul\u00e4ssig&#8220; wird auch der konkrete Gehalt der Rechtswahlbeschr\u00e4nkung nicht hinreichend klar dargestellt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Gegen die BD24 Berlin Direkt Versicherung AG wurde im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte eine Verbandsklage wegen rechtswidriger Klauseln in deren Versicherungsbedingungen eingebracht und beim OLG Wien rechtskr\u00e4ftig gewonnen. Gesetz: \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 864a ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a7 10 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[106,26,162,158,161,160,82,159],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1020"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1020"}],"version-history":[{"count":54,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1020\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1611,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1020\/revisions\/1611"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1020"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1020"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1020"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}