{"id":1097,"date":"2017-05-24T20:00:10","date_gmt":"2017-05-24T18:00:10","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1097"},"modified":"2017-07-31T15:02:53","modified_gmt":"2017-07-31T13:02:53","slug":"erfolgreiche-verbandsklage-gegen-kreditkartengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1097","title":{"rendered":"Erfolgreiche Verbandsklage gegen Kreditkartengesellschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: OGH erkl\u00e4rt zahlreiche Klauseln der card complete Service Bank AG f\u00fcr unwirksam\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong> <\/strong> <strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 44 Abs 2 ZaDiG;\u00a0\u00a7 26 Abs 2 ZaDiG; \u00a7 28 ZaDiG; \u00a7 36 ZaDiG; \u00a7 38 ZaDiG; \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsklage<strong>; <\/strong>Kreditkartengesch\u00e4ft; Missbrauchsrisiko; elektronische Monatsrechnung; personalisierte Sicherheitsmerkmale; Informationspflicht; sichere Verwahrung; Code; Sorgfaltswidrigkeit; Haftung, Schadenersatz; Mitverschulden; Beweislastverteilung; Tatsachenbest\u00e4tigung<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 28.2. 2017<strong>, <\/strong>9 Ob 46\/16d<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde eine Kreditkartengesellschaft aufgrund rechtswidriger Klauseln im Kreditkartenvertrag erfolgreich geklagt.<strong>\u00a0<\/strong>Der OGH erkl\u00e4rte ua s\u00e4mtliche Klauseln rund um Haftungsfragen f\u00fcr nichtig.\u00a0\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Folgende Klauseln waren strittig:<\/strong><\/p>\n<p><em>Klausel 4) \u00a0Der Karteninhaber tr\u00e4gt das durch eine Speicherung der elektronischen Monatsrechnung erh\u00f6hte Risiko eines Zugriffs durch unberechtigte Dritte.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH verwies auf \u00a7 44 Abs 2\u00a0 iVm\u00a0\u00a7 36 ZaDiG, wonach die Haftung des Kunden gegen\u00fcber dem Zahlungsdienstleister im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorg\u00e4ngen zwingend und abschlie\u00dfend geregelt sei (vgl. 9 Ob 31\/15x).<\/p>\n<p>Nach dieser Bestimmung ist der Zahler zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, wenn er diesen in betr\u00fcgerischer Absicht oder\u00a0vors\u00e4tzlich bzw. grob fahrl\u00e4ssig herbeigef\u00fchrt hat. Wird ein Zahlungsinstrument iSd \u00a7 3 Z 21 ZaDiG nicht verwendet, dh, wenn es nicht mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist, wie etwa geheime oder nur vom berechtigten Nutzer reproduzierbare Merkmale (Haghofer in Weilinger, ZaDiG \u00a7 44 Rz 23)\u00a0, so trifft von vornherein grunds\u00e4tzlich immer den Zahlungsdienstleister das Missbrauchsrisiko, sofern der Zahler nicht betr\u00fcgerisch handelt. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, stellen somit keine personalisierten Sicherheitsmerkmale dar (EBRV 207 Blg NR 24. GP 48). Werden bei Kreditkartenzahlungen im Internet oder am Telefon lediglich Kreditkartennummer, Verfallsdatum und Pr\u00fcfzahl\u00a0 angegeben (somit Daten, die auf der Karte aufgedruckt sind), so wird f\u00fcr eine solche Transaktion weder die Kreditkarte als personalisiertes Zahlungsinstrument noch werden personalisierte Sicherheitsmerkmale verwendet.<\/p>\n<p>Der OGH kam zum Ergebnis, dass sich das Risiko f\u00fcr unautorisierte Zahlungsvorg\u00e4nge durch die Speicherung der elektronischen Monatsrechnung verwirklichen k\u00f6nne. Die beanstandete Klausel w\u00fcrde dieses Risiko dem Zahlungsdienstnutzer zuweisen, weshalb sie von \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG abweiche.<\/p>\n<p><em>Klausel 6) Als Gesch\u00e4ftstag gilt jener Tag, an dem Card complete ge\u00f6ffnet hat und den f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Zahlungsauftr\u00e4gen erforderlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Zu den Informationspflichten gem\u00e4\u00df \u00a7 28 ZaDiG\u00a0 geh\u00f6rt unter anderem der Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs 1 ZaDiG als eingegangen gilt. Das ist grunds\u00e4tzlich jener Tag, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister einlangt. Der Zahlungsauftrag gilt dann als am folgenden Gesch\u00e4ftstag eingegangen, wenn er nach dem sogenannten Cut-off-Zeitpunkt (Abs 3), eine vom Zahlungsdienstleister festgelegte Zeit, nach der neu eingetroffene Zahlungsauftr\u00e4ge nicht mehr bearbeitet werden\u00a0oder an einem Tag, der kein Gesch\u00e4ftstag ist (Abs 2), eingeht. Die Informationspflicht hinsichtlich des Cut-off-Zeitpunkts wird nur durch eine konkrete Uhrzeitangabe erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte die Unterinstanzen, welche die Klausel als intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilten. Die Klausel enth\u00e4lt n\u00e4mlich\u00a0keine Information dar\u00fcber, wann die Beklagte ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt (dazu Haghofer, Kundenschutz im neuen Zahlungsdienstegesetz, ecolex 2010, 21, 128 [23]; Weilinger\/Knauder in Weilinger, ZaDiG \u00a7 28 Rz 19), gleichzeitig aber nicht ge\u00f6ffnet hat. Unklar war \u00fcberdies, ob unter &#8222;Ge\u00f6ffnet-Haben&#8220; die B\u00fcro\u00f6ffnungszeiten- oder Kundenservicezeiten gemeint sind.<\/p>\n<p><em>Klausel 7) Information \u00fcber die Finanzdienstleistung:<\/em> <em>Alle Entgelte und Betr\u00e4ge, die Card complete f\u00fcr den Karteninhaber in Erf\u00fcllung des Kartenvertrages aufzuwenden hatte, sind durch den Karteninhaber gem\u00e4\u00df Punkt 7. der AGB zu begleichen, wobei die Abrechnung in der Regel monatlich erfolgt.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte aus, dass die Wendung &#8222;in der Regel&#8220; Ausnahmen nicht nur zulassen sondern geradezu voraussetzen w\u00fcrde. Durch den Verweis der Klausel auf Punkt 7. der AGB werde klargestellt, dass die Begleichung nach Ma\u00dfgabe der Abrechnung (Monatsrechnung) erfolgen soll.\u00a0Das sei f\u00fcr den verst\u00e4ndigen Durchschnitts-Karteninhaber dahingehend zu verstehen, dass Buchungen (h\u00f6chstens) einmal pro Monat abgerechnet und in Rechnung gestellt w\u00fcrden und mangels Buchung in einem Monat keine Abrechnung erfolge. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hielt der OGH diese Klausel nicht f\u00fcr intransparent.<\/p>\n<p><em>Klausel 8)\u00a0 &#8230;Der Hauptkarteninhaber und der Zusatzkarteninhaber erkl\u00e4ren ausdr\u00fccklich, dass sie im Sinne des \u00a7 40 (2) BWG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln und verpflichten sich diesbez\u00fcgliche \u00c4nderungen w\u00e4hrend aufrechter Gesch\u00e4ftsbeziehung von sich aus unverz\u00fcglich bekannt zu geben.<\/em><\/p>\n<p><em>Klausel 30) Mit der Unterschrift erkl\u00e4re\/n ich\/wir ausdr\u00fccklich, dass ich\/wir im Sinne des \u00a7 40 (2) BWG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handle\/n und verpflichte (n) mich\/uns diesbez\u00fcglich \u00c4nderungen w\u00e4hrend aufrechter Gesch\u00e4ftsbeziehung von mir\/uns aus unverz\u00fcglich bekannt zu geben.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Mit den angefochtenen Klauseln erkl\u00e4rt der Karteninhaber iSd\u00a0\u00a7 40 Abs 2 BWG (diese Bestimmung in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung findet sich nunmehr in der nahezu identen Regelung des \u00a7 6 Abs 3 Finanzmarkt-Geldw\u00e4scheG\u00a0) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln. Regelungsgegenst\u00e4ndlich seien in beiden F\u00e4llen die Sorgfaltspflichten der Kredit- und Finanzinstitute zur Bek\u00e4mpfung von Geldw\u00e4scherei und Terrorismusfinanzierung, so der OGH. Die Klausel sei intransparent, weil dem Karteninhaber suggeriert werde, dass\u00a0\u00a7 40 Abs 2 BWG die Abgabe einer Erkl\u00e4rung des Inhalts erfordere, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln. Die Bestimmung des \u00a7 40 Abs 2 BWG sehe vor, dass sich der Verpflichtete dar\u00fcber zu deklarieren habe, ob er auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handle oder nicht. Dieser Umstand werde mit der Klausel verdeckt.\u00a0Das Argument des &#8222;Unterschiebens&#8220; einer solchen Erkl\u00e4rung sei daher durchaus berechtigt. Der Karteninhaber w\u00fcrde f\u00fcr gew\u00f6hnlich nicht damit rechnen, im Rahmen von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen Derartiges zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><em>Klausel 9) Der Karteninhaber ist zur strengsten Geheimhaltung von PIN, Registrierungs-Code und Passwort verpflichtet und hat darauf zu achten, dass diese nicht von Dritten ausgesp\u00e4ht werden. Er darf deren Erlangung durch Dritte insbesondere nicht durch Weitergabe, Notieren oder gleichartige auf eigenen Willensentschluss des Karteninhaber\u00a0beruhende Handlungen erm\u00f6glichen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0Klausel 10) Der Karteninhaber ist zur sicheren Verwahrung seiner Karte verpflichtet und hat sich in angemessenen Abst\u00e4nden vom Fortbesitz der Karte zu \u00fcberzeugen. Die Zur\u00fccklassung der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug, in R\u00e4umlichkeiten oder an Orten, zu welchen sich unbefugte Dritte ohne erheblichen Aufwand Zugang verschaffen k\u00f6nnen, stellt beispielsweise keine sichere Verwahrung dar.<\/em><\/p>\n<p>Bez\u00fcglich Klausel 9) verwies der OGH auf die Entscheidung 9 Ob 31\/15x, in welcher eine vergleichbare Klausel releviert wurde. Dort wurde ausgef\u00fchrt, dass dem Kunden mit dieser Formulierung generell untersagt werde, den Pin zu notieren, ohne R\u00fccksicht darauf, ob diese Notiz in der Folge ohne Sorgfalt verwahrt oder sorgf\u00e4ltig geheim gehalten werde (vgl. Haghofer in Weilinger, ZaDiG, \u00a7 36 Rz 9 ). Entscheidend sei nicht das Notieren des Codes sondern der anschlie\u00dfende Umgang mit dem Code (siehe dazu auch 1 Ob 88\/14v)\u00a0. Der Zahlungsdienstnutzer habe unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments nur alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugten Zugriff zu sch\u00fctzen. Die Klausel verst\u00f6\u00dft daher gegen\u00a0\u00a7 36 Abs 1 ZaDiG.<\/p>\n<p>Klausel 10)\u00a0ist mit der in 1 Ob 88\/14v zu beurteilenden Klausel vergleichbar. In dieser Entscheidung wurde\u00a0ausgef\u00fchrt, dass es von den konkreten Umst\u00e4nden abh\u00e4ngen w\u00fcrde, ob das Zur\u00fccklassen der Karte in einem abgestellten Fahrzeug sorgfaltswidrig sei. So m\u00fcsse das Aufbewahren der Karte im versperrten Handschuhfach eines versperrten Fahrzeugs noch keine Sorgfaltswidrigkeit sein. Vielmehr komme es auf die dem Karteninhaber in\u00a0concreto zur Verf\u00fcgung stehenden Handlungsalternativen an. Es sei gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB, wenn dem Kunden bei Aufbewahren der Karte im abgestellten Fahrzeug unabh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden stets ein Sorgfaltsversto\u00df angelastet werde.<\/p>\n<p><em>Klausel 11) Bis zum Einlangen der Sperrmeldung des Karteninhabers bei Card complete (bei von Card complete fr\u00fcher veranlassten Kartensperre bis zu dieser) haftet der Karteninhaber unter Ber\u00fccksichtigung eines allf\u00e4lligen Mitverschuldens der Card complete f\u00fcr missbr\u00e4uchliche Verf\u00fcgungen mit der Karte durch Dritte<\/em><\/p>\n<p>1. bei leicht fahrl\u00e4ssiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten bis zu einem H\u00f6chstbetrag von \u20ac 150,-;<\/p>\n<p>2. bei grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung seiner Sorgfaltspflichten h\u00f6chstens bis zur H\u00f6he des tats\u00e4chlich verursachten Schadens.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG sieht eine Haftung des Zahlungsdienstnutzers f\u00fcr Sch\u00e4den des Zahlungsdienstleisters aus nicht autorisierten Zahlungsvorg\u00e4ngen vor, die auf der missbr\u00e4uchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments beruhen. Eine Haftung des Zahlungsdienstnutzers kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn er den Zahlungsvorgang in betr\u00fcgerischer Absicht oder durch fahrl\u00e4ssige Verletzung einer ihm in \u00a7 36 ZaDiG auferlegten Pflicht herbeigef\u00fchrt hat. F\u00fcr leicht fahrl\u00e4ssige Sch\u00e4digungen wurde eine Haftungsh\u00f6chstgrenze eingezogen. Vertragliche Vereinbarungen d\u00fcrfen von \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG zulasten des Zahlungsdienstnutzers nicht abweichen. Da die vorliegende Klausel die in \u00a7 44 Abs 3 ZaDiG vorgesehenen Einschr\u00e4nkungen der Haftung bei einer Pflichtverletzung des Zahlungsdienstleisters nicht wiedergeben w\u00fcrde, entstehe der Eindruck einer weitergehenden Haftung, so der OGH. Die Klausel wurde daher iSd \u00a7 26 Abs 2 ZaDiG als intransparent beurteilt.<\/p>\n<p><em>Klausel 12) Bei vors\u00e4tzlicher Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Karteninhaber oder betr\u00fcgerischer\u00a0Mitwirkung an missbr\u00e4uchlichen Verf\u00fcgungen haftet der Karteninhaber unabh\u00e4ngig von einem Mitverschulden der Card complete zur G\u00e4nze f\u00fcr den entstandenen Schaden.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel sieht eine Haftung des Karteninhabers unabh\u00e4ngig von einem Mitverschulden von Card complete vor. Der Wortlaut des letzten Satzes des \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG w\u00fcrde allerdings\u00a0die M\u00f6glichkeit einer Schadensteilung indizieren, so der OGH.\u00a0Wenn Satz 1 dieser Bestimmung vom &#8222;gesamten Schaden&#8220; spreche, so werde damit nur eine Abgrenzung zur betraglichen \u00a0Haftungsgrenze des Satz 2\u00a0erreicht, ohne die M\u00f6glichkeit eines Mitverschuldens auszuschlie\u00dfen. Auch Art 61 Abs 1 bis 3 der Zahlungsdienste-RL (Richtlinie 2007\/64\/EG) w\u00fcrde diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen stehen, da ein allf\u00e4lliges Mitverschulden des Zahlungsdienstleisters weder in Art 61 noch in den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden (32 bis 34) der Richtlinie angesprochen werde. Aus diesen Gr\u00fcnden wurde die Klausel als\u00a0Versto\u00df gegen \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG beurteilt. \u00a0\u00dcberdies sah der OGH in dieser Klausel auch einen Widerspruch zu\u00a0\u00a7 44 Abs 3 ZaDiG, wonach sich die Haftung des Zahlungsdienstnutzers auch auf Sch\u00e4den erstreckt, die aus einer der Diebstahls- oder Verlustanzeige zeitlich nachgelagerten Nutzung des Zahlungsinstruments entstehen.<\/p>\n<p><em>Klausel 18) In F\u00e4llen von Card complete leicht fahrl\u00e4ssig verursachten Sch\u00e4den ist ihre Haftung f\u00fcr entgangenen Gewinn, reine Verm\u00f6genssch\u00e4den und Folgesch\u00e4den ausgeschlossen. In F\u00e4llen von Card complete grob fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich verursachten Sch\u00e4den sowie hinsichtlich Personensch\u00e4den findet keine Haftungsbeschr\u00e4nkung statt.<\/em><\/p>\n<p>Die Unzul\u00e4ssigkeit des Satz 1 war unstrittig, allerdings war die Beklagte der Auffassung, dass Satz 2 zul\u00e4ssig sei. Dieser Rechtsauffassung folgte der OGH nicht, da ohne Satz 1 nicht mehr klar sei, ob Satz 2 bei einer isolierten Betrachtung F\u00e4lle von Sch\u00e4den anspricht, die\u00a0der Beklagten oder von der Beklagten verursacht wurden.<\/p>\n<p><em>Klausel 25) Mit Bekanntgabe der Kartendaten und des Passwortes best\u00e4tigt der Karteninhaber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Zahlung sowie die Richtigkeit der pers\u00f6nlichen Sicherheitsnachricht.<\/em><\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut dieser Klausel wird ein zum Abschluss des Zahlungsvorgangs notwendiges Verhalten des Karteninhabers als Best\u00e4tigung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Zahlung gewertet. Darin sah der OGH eine \u00dcberw\u00e4lzung der Beweislastverteilung (die sich aus \u00a7 34 Abs 3 ZaDiG ergibt)\u00a0auf den Karteninhaber, weil\u00a0die\u00a0Beklagte von ihrer Pflicht zum Nachweis der Authentifizierung des Zahlungsvorgangs entbunden wird.<\/p>\n<p><em>Klausel 29) Ich (Wir) habe(n) vor Unterfertigung des Vertrages die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Kreditkarten der Card complete Service Bank AG (AGB) erhalten oder \u00fcber <a href=\"http:\/\/www.cardcomplete.com\">www.cardcomplete.com<\/a> bezogen und erkl\u00e4re (n) mich (uns) mit diesen einverstanden.<\/em><\/p>\n<p>Schon in der Entscheidung 9 Ob 31\/15x hatte sich der OGH mit einer vergleichbaren Klausel zu befassen. Dazu wurde ausgef\u00fchrt, dass eine Tatsachenbest\u00e4tigung wie im vorliegenden Fall, wenn sie in einem\u00a0Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverh\u00e4ltnisses enthalten sei, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers erschweren w\u00fcrde, weil er mit einem Beweis belastet werde, den er sonst nicht erbringen m\u00fcsse. Die Klausel wurde daher nach \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG f\u00fcr nichtig befunden. Der OGH hat bereits mehrfach eine (analoge) Anwendung des \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf Tatsachenbest\u00e4tigungen bejaht\u00a0(RIS-Justiz RS0121955).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: OGH erkl\u00e4rt zahlreiche Klauseln der card complete Service Bank AG f\u00fcr unwirksam\u00a0 Gesetz: \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG;\u00a0\u00a7 26 Abs 2 ZaDiG; \u00a7 28 ZaDiG; \u00a7 36 ZaDiG; \u00a7 38 ZaDiG; \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG Schlagw\u00f6rter: Verbandsklage; Kreditkartengesch\u00e4ft; Missbrauchsrisiko; elektronische Monatsrechnung; personalisierte Sicherheitsmerkmale; Informationspflicht; sichere Verwahrung; Code; Sorgfaltswidrigkeit; Haftung, Schadenersatz; Mitverschulden; [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[164,163],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1097"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1097"}],"version-history":[{"count":54,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1097\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1610,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1097\/revisions\/1610"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1097"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1097"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1097"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}