{"id":1156,"date":"2017-07-31T15:08:46","date_gmt":"2017-07-31T13:08:46","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1156"},"modified":"2017-08-21T10:22:25","modified_gmt":"2017-08-21T08:22:25","slug":"1156","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1156","title":{"rendered":"Verbandsklage gegen Hutchison Drei Austria GmbH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde\u00a0eine Verbandsklage wegen unzul\u00e4ssiger Klauseln\u00a0gegen Hutchison Drei Austria GmbH eingebracht. \u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 25 Abs 3 TKG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsklage, Telekommunikation, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Hauptleistung, Gespr\u00e4chsguthaben, Auszahlung, Vertrags\u00e4nderung,\u00a0K\u00fcndigungsfrist<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 24.5.2017, 9 Ob 14\/17z<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Der OGH erkl\u00e4rte zwei von drei Klauseln f\u00fcr unzul\u00e4ssig.\u00a0Die Zusage, dass ein Guthaben ein &#8222;ganzes 3Leben lang&#8220; gelten soll und nicht verf\u00e4llt, kann nicht durch ein einseitiges \u00c4nderungsschreiben zum Nachteil des Kunden ge\u00e4ndert werden. \u00a0Eine Klausel, die eine\u00a0nachtr\u00e4gliche zeitliche Beschr\u00e4nkung des Guthabens vorsieht,\u00a0verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB.\u00a0\u00a0Auch die Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist von 8 auf 12 Wochen ist unzul\u00e4ssig, da\u00a0sie den Teilnehmer daran hindert, zeitnah auf aktuelle Aktionen zu reagieren und ein Wechselhindernis darstellt. Hingegen wurde eine Klausel f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, wonach bei Beendigung des Vertrages keine Barauszahlung von Guthaben erfolgen soll,\u00a0weil der Kunde in diesem Fall im Unterschied zu Wertgutscheinen\u00a0keine Vorauszahlung zu leisten hat.<\/p>\n<p><span><span style=\"text-decoration: underline;\">Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/span><\/p>\n<p><span><strong><em>1) SixBack Bonus: f\u00fcr jede volle Minute eines eingehenden Gespr\u00e4chs aus einem anderen \u00f6sterreichischen Mobilnetz gibt es 6\u00a0Cent Gespr\u00e4chsguthaben!<\/em><\/strong><b> Keine Barabl\u00f6se oder Aus\u00adzahlung m\u00f6glich.<\/b><\/span><\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei ging der OGH davon aus, dass diese Klausel der Inhaltskontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB unterliege. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung sei eine Ausnahme von der Inhaltskontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB eng zu verstehen (RIS-Justiz RS0016908; RS0128209; Krejci in Rummel\/Lukas ABGB \u00a7 879 Rz 238). Unter diese Ausnahme w\u00fcrden nur jene &#8222;Hauptpunkte&#8220; fallen, die die Parteien vereinbaren m\u00fcssen, damit \u00fcberhaupt ein hinreichend bestimmter Vertrag (\u00a7 869 ABGB) zustande kommt. Lediglich die individuelle ziffernm\u00e4\u00dfige Umschreibung der Hauptleistungen (RIS-Justiz RS0016908 [T5] w\u00e4re kontrollfrei. Im vorliegenden Fall geh\u00f6re zu den Hauptleistungen der beklagten Partei die den Kunden zur Verf\u00fcgung gestellte M\u00f6glichkeit zur Kommunikation in Form von Telefonaten. Das Unterlassungsbegehren w\u00fcrde sich\u00a0nicht gegen eine der Hauptleistungen richten, da die dem Kunden einger\u00e4umte M\u00f6glichkeit, sich durch die Entgegennahme von Gespr\u00e4chen aus Fremdnetzen ein Guthaben zu erwerben, kein Teil der Hauptleistung sei.<\/p>\n<p>Die Klausel f\u00e4llt zwar in den Anwendungsbereich des \u00a7 879 Abs 3 ABGB, allerdings sah der OGH in dieser Klausel keine gr\u00f6bliche Benachteiligung des Kunden.<\/p>\n<p>Im Unterschied zum &#8222;Pre-paid-Bereich&#8220; sei die dem Kunden gew\u00e4hrte Verg\u00fcnstigung von Rechnungsgutschriften von einer Vorleistung des Kunden unabh\u00e4ngig. Nach der Zusage der beklagten Partei profitiert der Teilnehmer davon, dass m\u00f6glichst viele Teilnehmer aus anderen \u00f6sterreichischen Netzen anrufen. Die beanstandete Klausel w\u00fcrde ein so erworbenes Guthaben mit der Vertragslaufzeit begrenzen. F\u00fcr den Verbraucher sei auch ausreichend transparent, dass er bei Beendigung des Vertrages keine Barauszahlung erhalten k\u00f6nne. Diese Klausel stehe auch nicht im Widerspruch zum kostenlosen K\u00fcndigungsrecht des Kunden gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs\u00a03 TKG im Fall der einseitigen Vertrags\u00e4nderung der beklagten Partei. Bei einer K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs 3 TKG w\u00fcrde der Kunde im Unterschied zum Guthaben aus Wertgutscheinen (dazu 1 Ob 222\/15a) oder zu Wertkarten-Ladevorg\u00e4ngen (9 Ob 40\/06g) nur ein Guthaben verlieren, welches nicht aus einer Vorauszahlung resultiert sondern aus einer von der beklagten Partei gew\u00e4hrten Verg\u00fcnstigung f\u00fcr ein bestimmtes Verhalten.<\/p>\n<p>Ein Versto\u00df gegen die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7 25 Abs 3 TKG sei nicht erkennbar, weil f\u00fcr den Kunden durch die Vertragsbeendigung keine Kosten entstehen. Ein Kunde w\u00fcrde \u00fcblicherweise\u00a0auch gar nicht damit rechnen, dass er beim Vertragsende ohne eine entsprechende Vorauszahlung ein Entgelt ausbezahlt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong><em>\u00a0\u00c4nderungsschreiben vom 12.9.2014:<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><em>\u00a02) Zum Stichtag (19.10.2014) bestehende Guthaben k\u00f6nnen mit den NewSix-Tarifen wie gewohnt bis zum 19.10.2014 gen\u00fctzt werden.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei hielt der OGH zun\u00e4chst fest, dass die durch diese Mitteilung erkl\u00e4rte \u00c4nderung der Kontrolle von allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nach \u00a7 28 KSchG (4 Ob 117\/14f mwN) unterliege. Ein Unternehmer w\u00fcrde sich schon dann auf eine Klausel berufen, wenn sie nur Inhalt oder Kalkulationsgrundlage einer Mitteilung an den Verbraucher ist, selbst wenn es sich dabei um eine blo\u00dfe Wissenserkl\u00e4rung handelt (8 Ob 132\/15t mwN).\u00a0Die beklagte Partei selbst ging erkennbar davon aus, dass die in ihrem \u00c4nderungsschreiben enthaltene Mitteilung Vertragsinhalt werden sollte, weil sie ihre Kunden darin \u00fcber eine nicht ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigende \u00c4nderung der Vertragsbedingungen informiert und in diesem Schreiben aus diesem Anlass auch das kostenlose K\u00fcndigungsrecht erw\u00e4hnt. Die Vorinstanzen kamen \u00fcbereinstimmend zum Ergebnis, dass die Beklagte\u00a0ihre Zusage, nach der das Guthaben &#8222;ein ganzes 3Leben lang&#8220; gelten soll und &#8222;nicht verf\u00e4llt&#8220; durch das \u00c4nderungsschreiben unzul\u00e4ssig einseitig ab\u00e4ndert. Die nachtr\u00e4gliche zeitliche Beschr\u00e4nkung des Guthabens bedeute eine Vertragsverletzung und\u00a0einen Versto\u00df gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB. Nach Auffassung des OGH sei auch die Wortfolge &#8222;ein ganzes 3Leben lang&#8220; entgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht mehrdeutig, weil weder auf einen bestimmten Tarif noch auf eine besondere Aktion Bezug genommen wird. Schon in der Entscheidung 4 Ob 115\/13k hat der OGH ausgesprochen, dass eine Werbeaussage gegen die Bestimmungen der \u00a7\u00a7 1, 1a und 2 UWG verst\u00f6\u00dft, weil darin Vertr\u00e4ge\u00a0um ein monatliches Grundentgelt &#8222;auf die Dauer der Vertragslaufzeit&#8220; angeboten wurden und dann w\u00e4hrend der Laufzeit einseitig das Grundentgelt erh\u00f6ht wurde. Diese Werbeank\u00fcndigungen k\u00f6nnten nicht anders verstanden werden, als dass das Grundentgelt auf die Dauer der Vertragslaufzeit garantiert werde.<\/p>\n<p><strong><em>3) K\u00fcndigungsfrist 12 Wochen<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Vereinbarung wurde die K\u00fcndigungsfrist von zuvor 8 Wochen auf 12 Wochen verl\u00e4ngert. Die Beklagte brachte dazu vor, dass eine solche Frist im Mobilfunkbereich durchaus \u00fcblich sei und die Regulierungsbeh\u00f6rde diese Frist auch nicht beanstandet habe. \u00dcberdies f\u00fchrte die Beklagte in der Revision einen massiven Anstieg der Kosten der Betreiber f\u00fcr den Netzausbau ins Treffen. Der OGH sah darin allerdings keine Rechtfertigung f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist um zus\u00e4tzliche 4 Wochen. Wenn ein Kunde auf eine &#8222;Aktion&#8220; eines Konkurrenzunternehmens reagieren m\u00f6chte, so habe er ein erhebliches Interesse an einer m\u00f6glichst kurzen K\u00fcndigungsfrist. Im Vergleich zum Interesse des Kunden sei der Hinweis der Beklagten auf die branchen\u00fcbliche Dauer kein \u00fcberzeugendes Gegengewicht. Auch die Wertung des \u00a7 25d Abs 3 TKG w\u00fcrde auf dieser Linie liegen.\u00a0 Lange K\u00fcndigungsfristen, automatische Vertragsverl\u00e4ngerungen und ung\u00fcnstige K\u00fcndigungstermine seien wesentliche Wechselhindernisse; Teilnehmer k\u00f6nnten dadurch nicht zeitnah auf aktuelle Angebote reagieren. Abgesehen davon, dass die Bezugnahme auf gesteigerte Kosten f\u00fcr den Netzausbau erstmals in der Revision erfolgt sei, waren die Auswirkungen der Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist f\u00fcr die Kostendeckung der Beklagten auch nicht plausibel. Der Gesetzgeber habe deshalb f\u00fcr neue Vertr\u00e4ge eine einmonatige K\u00fcndigungsfrist zu Gunsten der Verbraucher zwingend geregelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde\u00a0eine Verbandsklage wegen unzul\u00e4ssiger Klauseln\u00a0gegen Hutchison Drei Austria GmbH eingebracht. \u00a0\u00a0 Gesetz: \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 25 Abs 3 TKG Schlagw\u00f6rter: Verbandsklage, Telekommunikation, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Hauptleistung, Gespr\u00e4chsguthaben, Auszahlung, Vertrags\u00e4nderung,\u00a0K\u00fcndigungsfrist Urteil: OGH 24.5.2017, 9 Ob 14\/17z Leitsatz: Der OGH erkl\u00e4rte zwei von drei Klauseln f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[168,167,26,166,137,165,38,169],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1156"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1156"}],"version-history":[{"count":64,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1156\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1180,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1156\/revisions\/1180"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1156"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1156"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1156"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}