{"id":1318,"date":"2017-09-06T16:07:20","date_gmt":"2017-09-06T14:07:20","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1318"},"modified":"2017-09-06T16:07:20","modified_gmt":"2017-09-06T14:07:20","slug":"im-anwendungsbereich-des-wgg-darf-die-gesamte-rechtsgeschaftsgebuhr-auf-den-mieter-uberwalzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1318","title":{"rendered":"Im Anwendungsbereich des WGG darf die gesamte Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf den Mieter \u00fcberw\u00e4lzt werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde die Verbandsklage gegen eine Gemeinn\u00fctzige Bau- und Siedlungsgenossenschaft eingebracht. Der OGH erkl\u00e4rte zahlreiche Klauseln in deren Nutzungsvertr\u00e4gen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz:<\/strong>\u00a0\u00a7 30 Abs 2 Z 13 MRG, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 28 Abs 1 Z 1 WFG 1984, \u00a7 13 Abs 2 WGG, \u00a7 14 Abs 1 WGG, \u00a7 9 Abs 1 MRG, \u00a7 9 Abs 2 MRG, \u00a7 9 Abs 2 Z 5 MRG, \u00a7 14 Abs 1 Z 6 WGG\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsklage, Bauvereinigung, gemeinn\u00fctzig, K\u00fcndigungsgrund, F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit, Herstellungskosten, Baukosten, Nutzungsentgelt, Verbesserung, Zustimmung, Wiederherstellung, Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 20.7.2017, 5 Ob 2017\/16x<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Erg\u00e4nzend zum Katalog des \u00a7 30 Abs 2 MRG k\u00f6nnen wichtige und bedeutsame Umst\u00e4nde als K\u00fcndigungsgr\u00fcnde vereinbart werden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung muss der erg\u00e4nzende K\u00fcndigungsgrund bestimmt bezeichnet, f\u00fcr den Vermieter objektiv bedeutsam sein und den in \u00a7 30 Abs 2 MRG angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nahe kommen. Neben den strengen Vorgaben in \u00a7 30 Abs 2 Z 13 MRG\u00a0ist im Verbrauchervertrag auch das Transparenzgebot zu beachten. Die Formulierung &#8222;nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig&#8220;, &#8222;mangelnde F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit&#8220;, sind eine zu wenig pr\u00e4zise Beschreibung daf\u00fcr, welche k\u00fcnftigen Ereignisse zu einer Aufl\u00f6sung des Mietvertrags f\u00fchren k\u00f6nnen. Auch in diesem Zusammenhang\u00a0stehende Verweise sind am Ma\u00dfstab des Transparenzgebotes zu messen.<\/p>\n<p>Dem Mieter muss\u00a0klar vor Augen gef\u00fchrt werden, dass die Herstellungskosten erst mit der Endabrechnung nach Abschluss aller Herstellungsarbeiten ermittelt, gepr\u00fcft und bekannt gegeben werden und sich deren H\u00f6he auf die H\u00f6he des Finanzierungsbeitrages und Nutzungsentgelts auswirken wird. Durch eine entsprechende Klausel muss offen gelegt werden, dass der im Mietvertrag vereinbarte Mietzins nur provisorischen Charakter hat\u00a0und sich daher noch erh\u00f6hen kann.<\/p>\n<p>Im Anwendungsbereich des WGG darf die Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf den Mieter \u00fcberw\u00e4lzt werden. Die bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags anfallende Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr dient nicht der Abgeltung der Verwaltungst\u00e4tigkeit der Bauvereinigung. Diese ist daher von der Verwaltungskostenpauschale nach \u00a7 14 Abs 1 Z 6 WGG nicht gedeckt. Betreffend Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcberw\u00e4lzung der Mietvertragsgeb\u00fchr auf den Mieter\u00a0ist\u00a0auch danach zu differenzieren, in wessen Interesse die Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr liegt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/p>\n<p><em>Klausel 13) Als wichtiger und bedeutsamer Umstand f\u00fcr den Vermieter in Bezug auf die Aufl\u00f6sung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses und damit als wichtiger K\u00fcndigungsgrund ist \u2013 neben den in den \u00a7\u00a7\u00a030ff MRG genannten \u2013 auch anzusehen, wenn<\/em><\/p>\n<p><em><span style=\"color: #000000;\">b)<\/span><span style=\"color: #000000;\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">der Mieter nach dem Tiroler Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz 1991 nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig ist und aus diesem Grund der Vermieter Gefahr l\u00e4uft, selbst erhaltene F\u00f6rderungen zur\u00fcckzahlen zu m\u00fcssen oder beantragte F\u00f6rderungen nicht zu erhalten. Die mangelnde F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit des Mieters kann sich nach den F\u00f6rderungsrichtlinien zum Tiroler Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz 1991 insbesondere daraus ergeben,<\/span><\/em><\/p>\n<ul>\n<li><em>dass der Mieter nicht binnen sechs Monaten nach Bezug des Nutzungsgegenstandes die Rechte an der davor ben\u00fctzten Wohnung endg\u00fcltig aufgibt und trotz Aufforderung die Nachweise dar\u00fcber nicht vorlegt oder<\/em><\/li>\n<li><em>dass der Mieter in seinem F\u00f6rderungsansuchen unrichtige Angaben \u00fcber sein Einkommen oder die Anzahl der einziehenden Personen gemacht hat, wenn er nach den wahren Verh\u00e4ltnissen die F\u00f6rderung nicht erhalten h\u00e4tte;<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<p>Der OGH folgte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und beurteilte die Klausel als unzul\u00e4ssig, weil sie den Vorgaben in \u00a7 30 Abs 2 Z 13 MRG zur konkreten Bezeichnung von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden nicht gerecht wird und damit auch gegen das Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Nach\u00a0\u00a7 30 Abs 2 Z 13 MRG k\u00f6nnten zwar im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag erg\u00e4nzend zum Katalog des \u00a7 30 Abs 2 MRG wichtige und bedeutsame Umst\u00e4nde als K\u00fcndigungsgr\u00fcnde vereinbart werden, allerdings m\u00fcsse nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ( RIS-Justiz RS0070752, RS0070705) der erg\u00e4nzende K\u00fcndigungsgrund bestimmt bezeichnet, f\u00fcr den Vermieter objektiv bedeutsam sein und den in \u00a7 30 Abs 2 MRG angef\u00fchrten Gr\u00fcnden zwar nicht gleich, aber doch nahe kommen. Ein blo\u00df allgemeiner Tatbestand (wie zB Verkauf oder Eigenbedarf) d\u00fcrfe nicht genannt werden (RIS-Justiz RS0070739). Neben den strengen Vorgaben der Rechtsprechung zur Formulierung von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden nach dem \u00a7 30 Abs 2 Z 13 MRG sei im Verbrauchervertrag auch das Transparenzgebot zu beachten.<\/p>\n<p>Bereits in der Entscheidung 5 Ob 183\/16x hatte der OGH eine vergleichbare Klausel zu beurteilen, welche als unzul\u00e4ssig qualifiziert wurde, weil sie den Vorgaben in \u00a7 30 abs 2 Z 13 MRG zur konkreten Bezeichnung von K\u00fcndigungsgr\u00fcnden nicht entsprochen hatte und damit intransparent war. Die in dieser Entscheidung getroffenen Aussagen w\u00fcrden auch f\u00fcr die vorliegende Klausel gelten, so der OGH.\u00a0Die Formulierungen &#8222;nicht f\u00f6rderungsw\u00fcrdig&#8220;, mangelnde F\u00f6rderungsw\u00fcrdigkeit&#8220; und &#8222;Gefahr l\u00e4uft&#8220; seien eine zu wenig pr\u00e4zise Beschreibung daf\u00fcr, welche k\u00fcnftigen Ereignisse zu einer Aufl\u00f6sung des Mietvertrags f\u00fchren k\u00f6nnen. Daran w\u00fcrde auch der Hinweis auf das Tiroler Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz 1991 nichts \u00e4ndern, da auch solche Verweise an den Vorgaben des \u00a7 6 Abs 3 KSchG zu messen seien. Durch die vorliegenden Verweise erfolge keine vollst\u00e4ndige Information dar\u00fcber, welche weiteren Umst\u00e4nde f\u00fcr die Beklagte die Gefahr begr\u00fcnden w\u00fcrden, F\u00f6rderungen nicht zu erhalten oder zur\u00fcckzahlen zu m\u00fcssen. In dieser Klausel werde keine genaue Gesetzesstelle und keine genaue Richtlinienbestimmung bezeichnet. Der Verbraucher sei daher darauf angewiesen, sich die ben\u00f6tigten Gesetzesstellen und Richtlinienbestimmungen &#8222;zusammenzusuchen&#8220;. Der OGH habe Intransparenz\u00a0bei Klauseln angenommen, die generell auf bestimmte AGB verwiesen. Ein solcher Pauschalverweis f\u00fchre dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelungen heraussuchen m\u00fcsse, die auch f\u00fcr das mit ihm geschlossene Vertragsverh\u00e4ltnis gelten sollen (6 Ob 120\/15p). Nach der Rechtsprechung (5 Ob 183\/16x)\u00a0reiche es auch nicht aus, wenn eine an sich intransparente Klausel aufgrund zus\u00e4tzlicher individueller Erkl\u00e4rungen des Verwenders ausreichend verst\u00e4ndlich gemacht wurde.<\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel enthalte die Vereinbarung eines selbst\u00e4ndigen K\u00fcndigungsgrundes. Dabei bleibe unklar, wie sich dieser K\u00fcndigungsgrund zum gesetzlichen K\u00fcndigungsgrund des \u00a7 28 Abs 1 Z1 WFG 1984 und der diesen erg\u00e4nzenden Bestimmung \u00fcber die M\u00f6glichkeit der nachtr\u00e4glichen Aufhebung der K\u00fcndigung nach \u00a7 28 Abs 2 WFG 1984 verhalte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Klausel 16) Der Vermieter wird nach Abschluss aller Herstellungsarbeiten die endg\u00fcltigen Baukosten zun\u00e4chst der F\u00f6rderstelle bekannt geben und von dieser im Hinblick auf die gew\u00e4hrten F\u00f6rderungen \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Basierend auf dieser von der F\u00f6rderstelle bereits gepr\u00fcften Baukostenabrechnung wird der Vermieter dann jedem Mieter im Rahmen der Endabrechnung der Baulichkeit die endg\u00fcltige H\u00f6he der Herstellungskosten und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den vom Mieter zu tragenden Finanzierungsbeitrag und dem Nutzungsentgelt (Annuit\u00e4ten) schriftlich bekannt geben.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger brachte vor, dass ein besonders hohes Ma\u00df an Transparenz zu fordern sei, weil es darum gehe, dem Mieter bewusst zu machen, dass sich sowohl der von ihm zu leistende Finanzierungsbeitrag als auch das Nutzungsentgelt nachtr\u00e4glich betr\u00e4chtlich erh\u00f6hen k\u00f6nnten. Der Verbraucher m\u00fcsse wissen, dass er nicht so wie bei anderen Mietvertr\u00e4gen einen fixen Mietzins zu bezahlen habe, sondern dass sich dieser Mietzins ausgehend vom Kostendeckungsprinzip, das nur im Bereich des WGG gelte, erst aufgrund der tats\u00e4chlichen Herstellungskosten ermitteln lasse. F\u00fcr den Mieter sei die wirtschaftliche Tragweite der Endabrechnung der Herstellungskosten nicht klar durchschaubar und es werde auch nicht offen gelegt, wodurch und in welchem Ausma\u00df sich der im Mietvertrag vorgesehene Mietzins nach Ma\u00dfgabe aller in \u00a7 13 Abs 2 WGG genannten Bestandteile der Herstellungskosten noch erh\u00f6hen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Der OGH sah in dieser Klausel nicht die eigentliche Entgeltvereinbarung. Die Klausel w\u00fcrde lediglich darauf abzielen, den Mieter \u00fcber die gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Abs 1 zweiter Satz WGG m\u00f6gliche Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer \u00c4nderung der Berechnungsgrundlagen f\u00fcr die Entgeltkomponente der Annuit\u00e4ten sowie des Finanzierungsbeitrags ergebe, zu informieren. Dem Mieter werde klar vor Augen gef\u00fchrt, dass die Herstellungskosten erst mit der Endabrechnung nach Abschluss aller Herstellungsarbeiten ermittelt, gepr\u00fcft und bekannt gegeben werden und sich deren H\u00f6he auf die H\u00f6he des Finanzierungsbeitrages und Nutzungsentgelts auswirken werde. Durch diese Klausel werde offen gelegt, dass der im Mietvertrag vorgesehene Mietzins nur provisorischen Charakter habe und sich nach Ma\u00dfgabe der endg\u00fcltigen Herstellungskosten durchaus noch erh\u00f6hen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diese Klausel wurde in allen Instanzen als ausreichend transparent angesehen, weil sie lediglich die Rechtslage abbildet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Klausel 38) Der Vermieter kann seine Zustimmung zu einer wesentlichen Ver\u00e4nderung oder Verbesserung \u2013 sofern nicht ein Fall des \u00a7\u00a09 Abs\u00a02 MRG vorliegt \u2013 von der Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes bei der Zur\u00fcckstellung des Nutzungsgegenstandes abh\u00e4ngig machen.<\/em><\/p>\n<p>Nach \u00a7 9 Abs 1 MRG habe der Mieter eine von ihm beabsichtigte wesentliche Ver\u00e4nderung (Verbesserung) des Mietgegenstands dem Vermieter anzuzeigen. Lehne der Vermieter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die beabsichtigte \u00c4nderung ab, so gelte seine Zustimmung als erteilt. Die zu \u00a7 9 Abs 1 Z 2 MRG normierte Voraussetzung (Ver\u00e4nderung muss der \u00dcbung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dienen)\u00a0sei jedenfalls gegeben, wenn es sich um eine der in \u00a7 9 Abs 2 MRG genannten Ver\u00e4nderungen (wie zB die Umgestaltung von Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- oder sanit\u00e4ren Anlagen)\u00a0handle.\u00a0Gehe es\u00a0um eine wesentliche Ver\u00e4nderung (Verbesserung), die nicht im \u00a7 9 Abs 2 MRG angef\u00fchrt ist, so k\u00f6nne der Vermieter seine Zustimmung von der Verpflichtung des Hauptmieters zur Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes bei der Zur\u00fcckstellung des Mietgegenstands abh\u00e4ngig machen (\u00a7 9 Abs 3 MRG).<\/p>\n<p>Das Transparenzgebot w\u00fcrde zwar in der Regel nicht die vollst\u00e4ndige Wiedergabe des Gesetzestextes verlangen, der blo\u00dfe Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme k\u00f6nne aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Geboten der Erkennbarkeit, Verst\u00e4ndlichkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Regelung nicht Gen\u00fcge tun (RIS-Justiz RS0121951). Aus dem Transparenzgebot k\u00f6nne die Pflicht zur Vollst\u00e4ndigkeit erfolgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel andernfalls f\u00fcr den Kunden unklar bleiben w\u00fcrden (RIS-Justiz RS0115219).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sei die Erkennbarkeit der Rechtslage dadurch beeintr\u00e4chtigt, dass die Klausel den Eindruck erwecke, dass der Vermieter generell seine Zustimmung zu einer wesentlichen Ver\u00e4nderung\u00a0 von der\u00a0Verpflichtung des Mieters zur Wiederherstellung des fr\u00fcheren Zustandes bei der Zur\u00fcckstellung des Nutzungsgegenstandes abh\u00e4ngig machen k\u00f6nne und dies nur in wenigen Ausnahmef\u00e4llen nicht m\u00f6glich sei. Der blo\u00dfe Hinweis auf \u00a7 9 Abs 2 MRG lasse nicht erkennen, wie umfangreich die gesetzlichen Ausnahmetatbest\u00e4nde seien und dass der Vermieter viele wesentliche Ver\u00e4nderungen zulassen m\u00fcsse, ohne dass sich der Mieter zur Wiederherstellung zu verpflichten habe. Die Klausel wurde\u00a0daher als intransparent\u00a0beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Klausel 40) Die Au\u00dfenseite des Nutzungsgegenstandes wird nicht mit in Nutzung gegeben. Der Mieter darf daher daran grunds\u00e4tzlich nichts ver\u00e4ndern und insbesondere das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Bauwerkes nicht beeintr\u00e4chtigen. Die Anbringung von Vorrichtungen und Aufschriften an Fassaden oder sonstigen allgemeinen Teilen des Bauwerkes ist ohne vorhergehende Zustimmung des Vermieters unzul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde f\u00fcr unzul\u00e4ssig befunden, weil sie gegen das Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG verst\u00f6\u00dft.\u00a0Der Anwendungsbereich des\u00a0\u00a7 9 MRG betreffe zwar im Allgemeinen nur Ver\u00e4nderungen innerhalb des Mietgegenstands, in der j\u00fcngeren Rechtsprechung sei jedoch eine Tendenz erkennbar, den Anwendungsbereich etwas weiter zu ziehen (RIS-Justiz RS0069646). So sei etwa das Anbringen einer Videokamera (5 Ob 69\/13b = RIS-Justiz RS0069646) oder der Sirene einer Alarmanlage (5 Ob 115\/11i) au\u00dferhalb des Bestandobjekts nach \u00a7 9 MRG beurteilt worden. Solche Ma\u00dfnahmen w\u00fcrden zwar auch eine Anzeige des Vermieters erfordern, d\u00fcrfen vom Mieter aber vorgenommen werden, wenn der Vermieter nicht widerspreche bzw. werde die Zustimmung des Vermieters im Fall der Verweigerung infolge der in \u00a7 9 Abs 1 Z 1 bis 7 MRG normierten Voraussetzungen durch gerichtliche Entscheidung ersetzt. Nach \u00a7 9 Abs 2 Z 5 MRG gelte das unter bestimmten Voraussetzungen auch f\u00fcr das Anbringen einer Antenne und sonstigen Einrichtungen f\u00fcr den H\u00f6rfunk- und Fernsehempfang sowie f\u00fcr Multimediadienste. Unwesentliche \u00c4nderungen seien \u00fcberhaupt ohne Zustimmung des Vermieters gestattet (RIS-Justiz RS0069659). Die vorliegende Klausel vermittle hingegen den Eindruck, dass alle Ver\u00e4nderungen an der Au\u00dfenseite der Zustimmung des Vermieters bed\u00fcrfen, weshalb ein Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 3 ABGB begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Klausel 57) <\/em><em>Dieser Vertrag wird vom Vermieter auf seine Kosten errichtet. Die f\u00fcr diesen Vertrag anfallende Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a033 TP\u00a05 GebG in der H\u00f6he von EUR 237,17 tr\u00e4gt der Mieter. Der Mieter hat den f\u00fcr die Vergeb\u00fchrung notwendigen Betrag bei der Unterfertigung dieses Nutzungsvertrages beim Vermieter zu erlegen, um die fristgerechte Selbstberechnung bzw. Entrichtung dieses Geb\u00fchrenbetrages beim zust\u00e4ndigen Finanzamt f\u00fcr Geb\u00fchren und Verkehrsteuern durch den Vermieter zu gew\u00e4hrleisten.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH hat die Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcberbindung der gesamten Mietvertragsgeb\u00fchren auf den Mieter im Anwendungsbereich des WGG in der Entscheidung 5 Ob 183\/16x bereits bejaht. Unter Verweis auf <em>Vonkilch <\/em>(wobl 2014, 237 [238]), der in diesem Zusammenhang\u00a0die gebotene R\u00fccksichtnahme auf das dem WGG inh\u00e4rente Kostendeckungsprinzip und die der \u00a7 23 Abs 4c lit d WGG zugrunde liegende und analog zu ber\u00fccksichtigende Wertung betont,\u00a0f\u00fchrte der OGH zur vorliegenden Klausel aus, \u00a0dass die aus Anlass der Errichtung eines schriftlichen Mietvertrags entstehende einmalige Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von den Bestimmungen \u00a7\u00a7 13f WGG nicht erfasst sei. \u00a7 14 Abs 1 Z 6 WGG sehe als eine (periodisch geschuldete) Entgeltkomponente einen Betrag zur Deckung der Verwaltungskosten (der Bauvereinigung) vor. Die bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags anfallende Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr diene aber gerade nicht der Abgeltung der Verwaltungst\u00e4tigkeit der Bauvereinigung. Diese seien daher von der Verwaltungskostenpauschale nach \u00a7 14 Abs 1 Z 6 WGG nicht gedeckt.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung: <\/strong>Wie schon in der vorangegangenen Entscheidung 5 Ob 183\/16x wurde auch im vorliegenden Fall die \u00dcberw\u00e4lzung der gesamten Mietvertragsgeb\u00fchr f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet. In der Vorg\u00e4ngerentscheidung stellte der OGH allerdings nicht vordergr\u00fcndig auf das von <em>Vonkilch<\/em>\u00a0ins Treffen gef\u00fchrte Kostendeckungsprinzip ab sondern folgte den Erw\u00e4gungen <em>Praders <\/em>(Zur [Un-] Zul\u00e4ssigkeit der \u00dcberw\u00e4lzung von Mietvertragsgeb\u00fchren, Zak 2014, 267),\u00a0der danach differenziert, in wessen Interesse die Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr liegt.\u00a0F\u00fcr Prader ist die \u00dcberw\u00e4lzung der Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf den Mieter dann gerechtfertigt, wenn die schriftliche Ausfertigung des Mietvertrages eine Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Mieter in den Genuss einer Wohnung im Rahmen des gef\u00f6rderten Wohnbaus oder einer Wohnbeihilfe kommt.\u00a0Liegt die schriftliche Ausfertigung eines Mietvertrages hingegen\u00a0nicht im Interesse des Mieters, fehlt es im Sinne dieser\u00a0Rechtsprechung an einer sachlichen Rechtfertigung f\u00fcr die \u00dcberw\u00e4lzung der Rechtsgesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf den Mieter. Handelt es sich um ein befristetes Mietverh\u00e4ltnis, so liegt die schriftliche Ausfertigung des Mietvertrages ausschlie\u00dflich im Interesse des Vermieters, da solche Mietverh\u00e4ltnisse in der Regel (Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG) gem\u00e4\u00df \u00a7 29 MRG nur dann g\u00fcltig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Das hei\u00dft aber, dass die schriftliche Ausfertigung des Vertrages und damit die Geb\u00fchrenpflicht im \u00fcberwiegenden Interesse des Vermieters liegt, somit eine \u00dcberw\u00e4lzung der Mietvertragsgeb\u00fchr auf den Mieter sachlich nicht gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde die Verbandsklage gegen eine Gemeinn\u00fctzige Bau- und Siedlungsgenossenschaft eingebracht. 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