{"id":1387,"date":"2017-10-16T15:17:17","date_gmt":"2017-10-16T13:17:17","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1387"},"modified":"2017-10-16T15:17:17","modified_gmt":"2017-10-16T13:17:17","slug":"tatsachenbestatigungen-unterliegen-dem-transparenzgebot","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1387","title":{"rendered":"Tatsachenbest\u00e4tigungen unterliegen dem Transparenzgebot"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a0Thema: Tatsachenbest\u00e4tigungen in Vertragsformbl\u00e4ttern eines Wertpapierdienstleisters m\u00fcssen dem Transparenzgebot des\u00a0\u00a7 6 Abs 3 KSchG entsprechen. \u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG,\u00a0\u00a7 22 Abs 1 WAG, \u00a7 45 WAG, \u00a7 46 WAG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsverfahren, Vertragsformblatt, Wertpapierauftrag, Wertpapierdepot,\u00a0\u00a0Tatsachenbest\u00e4tigung, Beweislastverschiebung, Transparenzgebot, Informationspflicht, Aufzeichnungspflicht,\u00a0Schadenersatz, Haftungsausschluss<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 30.8.2017, 1 Ob 113\/17z<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut hat der OGH 11 Klauseln \u00fcber Tatsachenbest\u00e4tigungen in Vertragsformbl\u00e4ttern betreffend Wertpapierauftr\u00e4ge und Wertpapierdepots f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, weil sie dem Transparenzgebot widersprechen. Damit stellte der OGH klar, dass intransparente Tatsachenbest\u00e4tigungen\u00a0am Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG zu messen sind\u00a0und der Klauselkontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs 1\u00a0KSchG unterliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Folgende Tatsachenbest\u00e4tigungen waren strittig:<\/strong><\/p>\n<p><em>1) Ich\/Wir best\u00e4tige(n), dass ich\/wir \u00fcber alle wesentlichen Bedingungen, Risiken und Konsequenzen betreffend das oben angef\u00fchrte Gesch\u00e4ft im Rahmen meiner\/unserer Kundenangaben verst\u00e4ndlich informiert wurde.<\/em><\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel versucht die Beweislast betreffend die Erteilung der notwendigen Information auf den Verbraucher zu \u00fcberw\u00e4lzen. F\u00fcr den Verbraucher ist unklar, \u00fcber welche Bedingungen, Risiken und Konsequenzen er tats\u00e4chlich informiert wurde.\u00a0\u00a0Der Kl\u00e4ger sah darin neben einem Versto\u00df gegen das Transparenzgebot auch eine unzul\u00e4ssige Beweislastverschiebung gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG sowie einen Haftungsausschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG.<\/p>\n<p><em>2) Ich\/Wir best\u00e4tige(n), dass diese Transaktion \u00fcber meinen\/unseren ausdr\u00fccklichen Wunsch durchgef\u00fchrt wird.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel zielt darauf ab, Einreden wegen der Nichteinhaltung der \u00a7 44 und 45 WAG 2007 abzuschneiden, weshalb sie nach Ansicht des Kl\u00e4gers gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB bzw. \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG verst\u00f6\u00dft. \u00dcberdies wird der Eindruck erweckt, dass es sich nach dem Willen des Kunden um ein execution-only-Gesch\u00e4ft handelt, dh der Verbraucher muss verbotswidrig beweisen, dass es sich nicht um ein solches Gesch\u00e4ft handelt. \u00a0Der Kl\u00e4ger beanstandete neben dieser unzul\u00e4ssigen Beweislastverschiebung nach\u00a0\u00a7 6 Abs 1 Z 11\u00a0 KSchG auch die Intransparenz der Klausel.<\/p>\n<p><em>3) F\u00fcr die Abwicklung von Wertpapierauftr\u00e4gen gelten insbesondere die in- und ausl\u00e4ndischen B\u00f6rsenusancen, Verkaufsauftr\u00e4ge beziehen sich mangels anderer Weisungen auf die zuerst erworbenen Werte.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel sieht die Geltung in- und ausl\u00e4ndischer B\u00f6rsenusancen vor, ohne diese dem Verbraucher zur Kenntnis zu bringen. Der Kl\u00e4ger beanstandete die Klausel als intransparent.<\/p>\n<p><em>4) Ich\/Wir wurde(n) vorab \u00fcber etwaige anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages informiert.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger\u00a0beurteilte diese Klausel\u00a0aus den zu Klausel 1) genannten Gr\u00fcnden f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em>5) Ich\/Wir wurde(n) \u00fcber den konkreten Ausf\u00fchrungsplatz informiert.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde als unzul\u00e4ssige Beweislastumkehr beanstandet und\u00a0\u00fcberdies als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil sie als Tatsachenfeststellung dem Kunden den Gegenbeweis auferlegt, nicht informiert worden zu sein.<\/p>\n<p><em>6) Es wurden mir\/uns s\u00e4mtliche Produktunterlagen angeboten.<\/em><\/p>\n<p>In dieser Klausel wird nicht offen gelegt, welche Produktunterlagen dem Kunden angeboten worden sind.\u00a0Der Kl\u00e4ger sah darin\u00a0eine Intransparenz. \u00dcberdies l\u00e4uft die Klausel wiederum auf eine Beweislastverschiebung im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG hinaus\u00a0sowie einen unzul\u00e4ssigen Haftungsausschluss.<\/p>\n<p><em>7) Vorbehaltlich einer von mir\/uns ausdr\u00fccklich erteilten Weisung akzeptiere(n) ich\/wir die mir\/uns \u00fcbermittelten Durchf\u00fchrungsgrunds\u00e4tze des Kreditinstitutes.<\/em><\/p>\n<p>Mit dieser Klausel wird dem Kunden unterstellt, dass er die darin genannten Durchf\u00fchrungsgrunds\u00e4tze erhalten und akzeptiert hat. Da die Zustimmung des Kunden\u00a0fingiert wird, wurde die Klausel als Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG beanstandet.<\/p>\n<p><em>8) Das gegenst\u00e4ndliche Gesch\u00e4ft erfolgt auf meinen ausdr\u00fccklichen Wunsch und nicht auf Empfehlung des Beraters. Eine Eignungspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 44 WAG wurde daher nicht durchgef\u00fchrt. Auch im Fall eines negativen Ergebnisses bei der Angemessenheitspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 45 WAG bestehe ich dennoch auf der Durchf\u00fchrung des gegenst\u00e4ndlichen Auftrages.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel belastet den Kunden wiederum mit den Beweis, kein execution-only-Gesch\u00e4ft im Sinn des \u00a7 46 WAG 2007 bzw. ein beratungsfreies Gesch\u00e4ft im Sinn des \u00a7 45 WAG 2007 geschlossen zu haben. Der Kl\u00e4ger sah darin einen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG und einen Haftungsausschluss des Unternehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG.<\/p>\n<p><em>9) Mit Ihrer Unterschrift best\u00e4tigen Sie, dass Sie \u00fcber die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgekl\u00e4rt wurden.<\/em><\/p>\n<p><em>10) Mit Ihrer Unterschrift best\u00e4tigen Sie, dass Sie \u00fcber die Risiken der Veranlagung aufgekl\u00e4rt und \u00fcber Ihre Einstufung als Kunde informiert wurden.<\/em><\/p>\n<p>Klausel 9) und 10) zielen auf einen Haftungsausschluss des Unternehmers wegen Verletzung der Informationspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 40 WAG 2007 ab und wurden daher als Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG beanstandet. \u00dcberdies intendieren sie eine unzul\u00e4ssige Beweislastverschiebung zu Lasten des Kunden im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Der Kl\u00e4ger beurteilte die Klauseln auch als intransparent, weil sie hinsichtlich des Inhalts der erfolgten Aufkl\u00e4rung unklar sind.<\/p>\n<p><em>11) Ich best\u00e4tige hiermit, dass ich \u00fcber die Risiken der angef\u00fchrten Produkte aufgekl\u00e4rt wurde und diese verstanden habe.<b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p>Die Klausel bewirkt eine nach \u00a7 6 Abs 1 Z11 KSchG unzul\u00e4ssige Beweislastumkehr. Sie zielt darauf ab, dem Kunden den Einwand abzuschneiden, die ihm erteilten Informationen seien nicht verst\u00e4ndlich, weshalb der Kl\u00e4ger auch einen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG geltend machte.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Zu den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 f\u00fchrte der OGH wie folgt aus:<\/strong><\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrte zu diesen Klauseln aus, dass ein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot zu verneinen sei, weil der Verbraucher ohnehin die Beweislast f\u00fcr Aufkl\u00e4rungsfehler trage. Es liege auch keine unzul\u00e4ssige Verschleierung der M\u00f6glichkeit zur Durchsetzung von Haftungsanspr\u00fcchen aus einer Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung\u00a0vor. Nach \u00a7 1427 ABGB seien Empfangsquittungen zul\u00e4ssig. Sie m\u00fcsse nach \u00a7 22 Abs 1 WAG 2007 die Einhaltung ihrer Informationspflichten \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 22 Abs 1 WAG 2007 hat der Rechtstr\u00e4ger Aufzeichnungen \u00fcber seine Dienstleistungen und Gesch\u00e4fte zu f\u00fchren. Die Aufzeichnungspflicht dient der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Aufgrund dieser Aufzeichnungen \u00fcberpr\u00fcft die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Einhaltung des WAG.\u00a0\u00a0Aus der Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht k\u00f6nnen keine vertraglichen oder deliktischen Schadenersatzanspr\u00fcche (RIS-Justiz RS0123044) abgleitet werden. Als Verpflichtung des Kreditinstituts kann auch kein Rechtsanspruch gegen\u00fcber dem Kunden auf Abgabe\u00a0bestimmter Erkl\u00e4rung abgeleitet werden.<\/p>\n<p>In der Entscheidung 1 Ob 46\/10m hatte sich der OGH mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob &#8222;Gespr\u00e4chsnotizen&#8220; \u00fcber das Zustandekommen eines Vertrages der Beurteilung als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen bzw. Vertragsformbl\u00e4ttern zu unterziehen seien. Diese Gespr\u00e4chsnotizen \u00fcber Beratungsvertr\u00e4ge waren Formulare, in welchen individuelle Tatsachen des Kunden (wie zB Einkommensverh\u00e4ltnisse, Risikobereitschaft usw.) festgehalten wurden. In dieser Entscheidung hat der OGH ausdr\u00fccklich festgehalten, dass die in den &#8222;Gespr\u00e4chsnotizen&#8220; enthaltenen Tatsachenbest\u00e4tigungen nicht \u00a7 28 Abs 1 KSchG unterliegen w\u00fcrden.\u00a0\u00a0Nur insoweit derartige Aufzeichnungen Formulierungen enthalten, die eine Gestaltung der vertraglichen Beziehungen bewirken und damit als Willenserkl\u00e4rungen zu definieren seien, k\u00f6nnten diese Gegenstand der Inhaltskontrolle nach \u00a7 28 Abs 1 KSchG sein.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zur Bweislastverschiebung\u00a0\u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG<\/span><\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind f\u00fcr den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB\u00a0 nicht verbindlich, in denen ihm eine unzul\u00e4ssige Beweislast auferlegt wird. Mit den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 best\u00e4tigt der Kunde, dass er von der Beklagten (umfassend) aufgekl\u00e4rt wurde. Erschweren solche Tatsachenbest\u00e4tigungen die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen m\u00fcsste, ist die Klausel nach \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig (RIS-Justiz RSo121955). Diese Bestimmung ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastverschiebung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserkl\u00e4rung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann.<\/p>\n<p>St\u00fctzt sich der Verbraucher auf eine Informationspflichtverletzung der Beklagten, so hat er als Gesch\u00e4digter grunds\u00e4tzlich zu beweisen, dass sich der Sch\u00e4diger in der konkreten Lage nur\u00a0in bestimmter Weise rechtm\u00e4\u00dfig, sich aber tats\u00e4chlich anders verhalten hat (RIS RS0026338). Die Beweislastumkehr des \u00a7 1298 ABGB greift erst Platz, wenn der Gesch\u00e4digte zun\u00e4chst beweist, dass\u00a0der Sch\u00e4diger objektiv seine Pflicht nicht erf\u00fcllt hat (RIS 0026290). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH muss im Fall einer fehlerhaften Anlegerberatung der Gesch\u00e4digte die unterbliebene Aufkl\u00e4rung beweisen (vgl. 1 Ob 115\/11k; 3 Ob 225\/11a; 2 Ob 99\/16x).<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit dem Berufungsgericht hielt der OGH fest, dass die Best\u00e4tigung der erfolgten Aufkl\u00e4rung\u00a0keine Verschiebung der Beweislast bewirke, weshalb die genannten Klauseln nicht gegen \u00a7 6 Abs 1 Z11 KSchG versto\u00dfen w\u00fcrden, wohl aber gegen das Transparenzgebot.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zum Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG<\/span><\/p>\n<p>Nach dem Transparenzgebot m\u00fcssen Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln f\u00fcr den Verbraucher durchschaubar sein (RIS-Justiz RS0122169). Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, widersprechen dem Transparenzgebot, weil der rechtsunkundige Verbraucher \u00fcber die tats\u00e4chliche Rechtslage get\u00e4uscht werden kann (RIS-Justiz RS0115217). Dem Transparenzgebot entsprechend sollen jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur\u00a0unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219).<\/p>\n<p>Unzul\u00e4ssig sind deshalb Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Wenn die genannten Klauseln auf &#8222;alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen&#8220;, &#8222;etwaige Kosten und Vorteile&#8220;, &#8222;s\u00e4mtliche Produktunterlagen&#8220; und auf die Aufkl\u00e4rung &#8222;\u00fcber die Chancen und Risiken&#8220; sowie den &#8222;konkreten Ausf\u00fchrungsplatz&#8220;\u00a0abstellen, so sind sie aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe unklar im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG.<\/p>\n<p>Die Frage, ob Tatsachenbest\u00e4tigungen in Vertragsformbl\u00e4ttern dem Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG unterliegen, wurde bislang vom OGH nicht beantwortet. Der OGH sah keinen Unterschied darin, ob der Verbraucher durch eine Vertragsklausel oder durch eine vorgefertigte intransparente Best\u00e4tigung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Er ging davon aus, dass auch der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Zwecks des Transparenzgebots nicht danach differenzieren wollte, ob es sich bei einer die Rechtsposition des Verbrauchers verschleiernden Klausel um eine Willenserkl\u00e4rung oder eine Wissenserkl\u00e4rung handelt.<\/p>\n<p>In analoger Anwendung des\u00a0\u00a7 6 Abs 3 KSchG w\u00fcrden daher v\u00f6llig unklare Tatsachenbest\u00e4tigungen zu Lasten des Verbrauchers der Kontrolle des Transparenzgebotes unterliegen, so der OGH. Solche Tatsachenbest\u00e4tigungen seien f\u00fcr den Verbraucher insofern nachteilig, als der Eindruck erweckt werde, durch die (blanko-) Best\u00e4tigung der erfolgten Aufkl\u00e4rung habe er sich im Fall einer Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung der M\u00f6glichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzanspr\u00fcchen begeben. \u00dcberdies werde in den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 nicht eindeutig dargelegt, in welchem Umfang ihm Informationen erteilt\u00a0bzw. Unterlagen angeboten worden sind. Unklar bleibe auch, in welchem Umfang der Verbraucher \u00fcber die Risiken aufgekl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p><strong>OGH zu den Klauseln 2 und 8: <\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr die Aufkl\u00e4rungspflichtverletzung (RIS-Justiz RS0106890) der Kunde. Auch die unzutreffende Einordnung als &#8222;beratungsfreies Gesch\u00e4ft&#8220; \u00e4ndert nichts an der Beweislast des Kunden hinsichtlich der unterbliebenen Aufkl\u00e4rung. Die Beklagte, die sich auf das Vorliegen eines beratungsfreien Gesch\u00e4fts nach \u00a7 46 WAG 2007 beruft, muss den Umstand beweisen, dass sie ihre Leistungen &#8222;auf Veranlassung des Kunden&#8220; erbracht hat. Demnach w\u00fcrden die Klauseln 2 und 8 die Beweislastverteilung f\u00fcr das Vorliegen eines beratungsfreien Gesch\u00e4fts nach \u00a7 46 WAG 2007 zu Lasten des Konsumenten \u00e4ndern. Die Klauseln wurden daher f\u00fcr unzul\u00e4ssig\u00a0befunden.<\/p>\n<p><strong>OGH zu Klausel 3:<\/strong><\/p>\n<p>Usancen werden begrifflich sehr oft mit Handelsbr\u00e4uchen gleichgesetzt. Im engeren Sinn versteht man darunter Gesch\u00e4ftsbedingungen, die in gewissen Branchen (zB B\u00f6rsen) publiziert werden. Solche B\u00f6rsenusancen w\u00fcrden nur gelten, wenn die Vertragsparteien dies einverst\u00e4ndlich festlegen oder wenn die Berufung des einen Vertragsteils auf die Usancen\u00a0vom anderen Teil widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sind (5 Ob 318\/59=SZ 32\/118).\u00a0Die Bedeutung des Verweises auf die B\u00f6rsenusancen ist f\u00fcr den durchschnittlichen Verbraucher nicht verst\u00e4ndlich. Es bleibt unklar, inwieweit diese B\u00f6rsenusancen die im Wertpapierauftrag getroffenen Vereinbarungen\u00a0bzw. dispositives Auftragsrecht ab\u00e4ndern, welche B\u00f6rsenusancen gemeint sind und wie der Kunde den Inhalt dieser Usancen in Erfahrung bringen kann. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel intransparent ist.<\/p>\n<p><strong>OGH zu Klausel 7:<\/strong><\/p>\n<p>Tatsachenbest\u00e4tigungen, die eine Beweislastumkehr bewirken, versto\u00dfen gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG. In 9 Ob 15\/05d (Klausel 25) hat der OGH eine Klausel, die die &#8222;Kenntnisnahme von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und sein Einverst\u00e4ndnis mit diesen&#8220; enth\u00e4lt, f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.\u00a0Wenn sich der Unternehmer in diesem Fall auf die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen beruft, kommt es zu einer Beweislastverschiebung auf den Verbraucher.\u00a0Bestreitet\u00a0der Konsument hinsichtlich der Durchf\u00fchrungsgrunds\u00e4tze seine M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme und damit die Einbeziehung in das Vertragsverh\u00e4ltnis, wird ihm die Beweislast daf\u00fcr auferlegt, dass ihm die Durchf\u00fchrungsgrunds\u00e4tze nicht \u00fcbermittelt worden sind. Der OGH sah darin einen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Thema: Tatsachenbest\u00e4tigungen in Vertragsformbl\u00e4ttern eines Wertpapierdienstleisters m\u00fcssen dem Transparenzgebot des\u00a0\u00a7 6 Abs 3 KSchG entsprechen. \u00a0\u00a0 Gesetz: \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG,\u00a0\u00a7 22 Abs 1 WAG, \u00a7 45 WAG, \u00a7 46 WAG Schlagw\u00f6rter: Verbandsverfahren, Vertragsformblatt, Wertpapierauftrag, Wertpapierdepot,\u00a0\u00a0Tatsachenbest\u00e4tigung, Beweislastverschiebung, Transparenzgebot, Informationspflicht, Aufzeichnungspflicht,\u00a0Schadenersatz, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[194,51,196,193,195,50,58,189,190,191,192],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1387"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1387"}],"version-history":[{"count":55,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1387\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1652,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1387\/revisions\/1652"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1387"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1387"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1387"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}