{"id":1442,"date":"2018-09-18T21:07:31","date_gmt":"2018-09-18T19:07:31","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1442"},"modified":"2018-11-14T18:25:29","modified_gmt":"2018-11-14T16:25:29","slug":"unterlassungsklage-gegen-bank-aufgrund-nachteiliger-pfandrechtsklauseln-und-fragwurdiger-gebuhren-zulasten-des-kreditnehmers","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1442","title":{"rendered":"Unterlassungsklage gegen Bank aufgrund nachteiliger Pfandrechtsklauseln und fragw\u00fcrdiger Geb\u00fchren zulasten des Kreditnehmers"},"content":{"rendered":"<p><b>Thema: Zahlreiche unzul\u00e4ssige Klauseln in den AGB 2013 der BKS Bank AG<\/b><\/p>\n<p><b>Gesetz: <\/b>\u00a7 879 Abs 3 ABGB; \u00a7 6 Abs 3 KSchG; \u00a7 28a KSchG; \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG; \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG; \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG; \u00a7 458 ABGB; \u00a7 460a ABGB; \u00a7 466 ABGB; \u00a7 466a; \u00a7 466b; \u00a7 466e; \u00a7 1416 ABGB; \u00a7 864a ABGB; \u00a7 9 Abs 4 VKrG; \u00a7 10 Abs 1 VKrG; \u00a7 15 Abs 2 VKrG; \u00a7 16 Abs 2 VKrG; \u00a7 16 Abs 3 VKrG; \u00a7 33 BWG<\/p>\n<p><b>Schlagw\u00f6rter: <\/b>Verbandsklage; Kreditvertrag; Kredit\u00fcberpr\u00fcfungsgeb\u00fchr; Geb\u00fchren; Entgelte; Provisionen; Tatsachenbest\u00e4tigung; Beweislastverschiebung; Querverweis; Zustimmungsfiktion; Dauerschuldverh\u00e4ltnis; K\u00fcndigung; Transparenzgebot; Pfandrecht; gr\u00f6bliche Benachteiligung; Kreditbearbeitungsgeb\u00fchr; Hauptleistung; Verursacherprinzip; Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchr; Kredit\u00fcberpr\u00fcfungsgeb\u00fchr; Kontol\u00f6schungsgeb\u00fchr<\/p>\n<p><b>Urteil: <\/b>OGH 29.8.2017, 6 Ob 228\/16x<\/p>\n<p><b>Leitsatz: <\/b>Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde eine Verbandsklage gegen die BKS Bank AG\u00a0wegen unz\u00e4hliger rechtswidriger Klauseln eingebracht. Von 35 Klauseln erkl\u00e4rte der OGH 27 f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Darunter waren zahlreiche <b>Pfandrechtsklauseln <\/b>betreffend au\u00dfergerichtliche Pfandverwertung, die der Inhaltskontrolle nicht standhalten konnten. Abweichend vom dispositiven Recht r\u00e4umte sich die Bank weitreichende und f\u00fcr den Kreditnehmer nachteilige M\u00f6glichkeiten der au\u00dfergerichtlichen Pfandverwertung ein. Der OGH beurteilte die entsprechenden Klauseln als intransparent und gr\u00f6blich benachteiligend.<\/p>\n<p>Auch zahlreiche Geb\u00fchrenklauseln waren strittig. Den Kreditnehmern sollten neben den Kreditzinsen zus\u00e4tzliche Entgelte unter verschiedensten Begriffen (wie etwa Kredit\u00fcberpr\u00fcfungsgeb\u00fchr, Kreditbereitstellungsprovision, Kreditprovisionsnachtrag, Finanzierungspauschale) angelastet werden,\u00a0wobei mitunter unklar war, f\u00fcr welche Leistungen der Bank diese Geb\u00fchren verrechnet werden sollten. Der OGH erkl\u00e4rte ua die <b>Kredit\u00fcberpr\u00fcfungsgeb\u00fchr<\/b> f\u00fcr intransparent, weil die \u201elaufende Kredit\u00fcberpr\u00fcfung\u201c ein v\u00f6llig unbestimmter Begriff sei und dieses Zusatzentgelt keiner bestimmten Leistung des Unternehmers zugewiesen werden k\u00f6nne. \u00a0Es handle sich weder um eine Hauptleistung noch um eine Nebenleistung. \u00a0Auch die undifferenzierte Vorschreibung einer <b>Kontol\u00f6schungsgeb\u00fchr<\/b> f\u00fcr einen Rahmenkredit wurde f\u00fcr intransparent erkannt. Hinsichtlich \u00a7 16 Abs 2 VKrG und \u00a7 15 Satz 2 VKrG m\u00fcsse die K\u00fcndigung eines unbefristeten Kreditvertrags f\u00fcr den Verbraucher unentgeltlich bleiben. Der vorliegenden Klausel fehle aber ein entsprechender Hinweis. \u00dcberdies erkl\u00e4rte der OGH eine sogenannte\u00a0 <b>Kreditbereitstellungsprovision, <\/b>die der Verbraucher<b>\u00a0<\/b>neben den Kreditzinsen bezahlen sollte, gem\u00e4\u00df \u00a7 864a ABGB f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Im Verfahren stellte sich heraus, dass dieses Entgelt f\u00fcr das blo\u00dfe Bereithalten der Kreditvaluta gefordert wird. Die Ausf\u00fchrungen zur Kreditbereitstellungsprovision w\u00fcrden auch f\u00fcr die <strong>Finanzierungspauschale<\/strong> (Klausel 28 4. Fall) gelten, so der OGH. Dieser Festbetrag sei bei tats\u00e4chlicher Inanspruchnahme des Rahmenkredits zu zahlen.\u00a0Es handle sich um ein zus\u00e4tzliches Entgelt (neben den zu zahlenden Kreditzinsen)\u00a0f\u00fcr die \u00dcberlassung der Kreditvaluta. Die Finanzierungspauschale f\u00fchre deshalb zu einer doppelten Verzinsung des in Anspruch genommenen Betrags bis zum Sockelbetrag.<\/p>\n<p>Hingegen erkl\u00e4rte der OGH die Vereinbarung einer <b>Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchr <\/b>f\u00fcr zul\u00e4ssig. Nach den Grunds\u00e4tzen in 6 Ob 13\/16d komme es nicht darauf an, in wessen Interesse ein bestimmter Aufwand gelegen sei. Der OGH verweist vielmehr auf das <b>Verursacherprinzip<\/b>, es geht somit darum, ob der Kunde die damit abgegoltenen Kosten verursacht hat. Zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer <b>Kreditbearbeitungsgeb\u00fchr <\/b>verwies der OGH auf die Entscheidungen 6 Ob 13\/16d und 10 Ob 31\/16f und bekr\u00e4ftigte neuerlich, dass es sich dabei um Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung handle und als Hauptleistung nicht der Kontrolle nach \u00a7 879 Abs 3 ABGB unterliege.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b>\u00a0Folgende Klauseln waren strittig:<\/b><\/p>\n<p><i>1) Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu pr\u00fcfen. F\u00fcr diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kredit\u00fcberpr\u00fcfungsgeb\u00fchr von EUR\u00a02,50 pro Vierteljahr verrechnen. Die erstmalige Verrechnung wird am 31.03.2015 durchgef\u00fchrt.\u00a0<\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel befand sich in einem Schreiben, welches an mehrere Kunden versendet wurde. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Vertragsformblatts mit der Begr\u00fcndung, der Vertrag mit dem Kunden sei bereits abgeschlossen gewesen und das Schreiben habe nur ein Verhalten angek\u00fcndigt.\u00a0Als blo\u00dfe Ank\u00fcndigung sei eine solche Gesch\u00e4ftspraxis aber ausschlie\u00dflich nach \u00a7 28a KSchG zu beurteilen, worauf sich die Kl\u00e4gerin nicht berufen habe. Die Beklagte bestritt auch die Wiederholungsgefahr, weil den Kunden mitgeteilt worden sei, dass diese Entgelte nicht mehr verrechnet w\u00fcrden und vereinnahmte Entgelte refundiert worden seien.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht qualifizierte diese Klausel als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung bzw. Vertragsformblatt und hielt fest, dass der Gesetzgeber nicht definiert habe, was unter den Begriffen &#8222;Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen&#8220; und &#8222;Vertragsformbl\u00e4tter&#8220; zu verstehen sei. Nach herrschender Meinung sei im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits\u00a0eine Orientierung an \u00a7 305 BGB angezeigt (RIS-Justiz RS0123499). Demnach seien AGB &#8222;alle f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Dabei sei es gleichg\u00fcltig, ob die Bestimmungen einen \u00e4u\u00dferlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des OGH w\u00fcrden AGB\u00a0dann nicht vorliegen, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden seien (RIS-Justiz RS0123499, T2).<\/p>\n<p>Davon ausgehend beurteilte das Berufungsgericht diese Klausel mangels einer vertraglichen Grundlage f\u00fcr die Verrechnung solcher Entgelte als Versto\u00df gegen \u00a7 879 Abs 1 und 3 ABGB sowie gegen \u00a7 6 Abs 3 KSchG. \u00dcberdies sei auch unklar, welchen Aufwand das verlangte Entgelt \u00fcberhaupt abdecken sollte, so das Berufungsgericht. Hinzu komme, dass es sich dabei um einen Aufwand handle, den ein Kreditinstitut typischerweise selbst zu tragen habe (7 Ob 84\/12x). Zur Wiederholungsgefahr f\u00fchrte das Berufungsgericht aus, dass diese anzunehmen sei, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte &#8211; wie im vorliegenden Fall &#8211; sein Unrecht nicht einsehe.<\/p>\n<p>Abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes hielt der\u00a0OGH zur Frage der Qualifikation dieses Schreibens als AGB oder Formblatt\u00a0fest, dass die Ank\u00fcndigung der Verrechnung zus\u00e4tzlicher Entgelte als unerlaubte Handelspraktik nach \u00a7 28a KSchG zu pr\u00fcfen sei. Dass sich der Kl\u00e4ger nicht auf \u00a7 28a KSchG berufen habe, schade nicht, weil sich eine unrichtige rechtliche Qualifikation dann nicht zum Nachteil des Kl\u00e4gers auswirke, wenn er alle anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt habe. Nach \u00a7 28a KSchG k\u00f6nne auf Unterlassung geklagt werden, wer im gesch\u00e4ftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverh\u00e4ltnissen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot versto\u00dfe und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeintr\u00e4chtige. Die beanstandete Verhaltensweise m\u00fcsse f\u00fcr eine Vielzahl von Vertr\u00e4gen oder au\u00dfervertraglichen Rechtsverh\u00e4ltnissen von Bedeutung sein (RIS-Justiz RS0121961). Nur vereinzelt oder gelegentlich vorkommende Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten seien nicht erfasst (7 Ob 201\/12b; 1 Ob 37\/14v). Diese Rechtsprechung beruhe auf den Materialien zu \u00a7 28a KSchG (RV 1998 BlgNR 20. GP 34. Die rechtswidrige Praxis m\u00fcsse geeignet sein, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu beeintr\u00e4chtigen. Bei Massengesch\u00e4ften werde dies, Wiederholungsgefahr vorausgesetzt, in der Regel zu bejahen sein.\u00a0Nur vereinzelt oder gelegentlich vorkommende Unrechtm\u00e4\u00dfigkeiten sollten von der Verbandsklage nicht erfasst werden. Es komme nicht darauf an, wie vielen Kunden ein konkretes Schreiben tats\u00e4chlich \u00fcbermittelt worden sei sondern f\u00fcr wie viele Kunden eine solche Gesch\u00e4ftspraxis relevant sei.\u00a0Es w\u00fcrde n\u00e4mlich dem Gedanken des Verbraucherschutzes widersprechen, wenn erst zugewartet werden m\u00fcsse, bis sich eine eingef\u00fchrte Gesch\u00e4ftspraxis tats\u00e4chlich zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern ausgewirkt habe. Die Einforderung von Kredit\u00fcberpr\u00fcfungsgeb\u00fchren verletze die Interessen aller Kreditnehmer der Beklagten, weshalb diese Verhaltensweise geeignet sei, &#8222;die Kollektivinteressen der Verbraucher&#8220; zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Der OGH ging davon aus, dass eine unzul\u00e4ssige Gesch\u00e4ftspraxis\u00a0nach \u00a7 28a KSchG vorliegt, weil Aufwandersatzanspr\u00fcche ohne vertragliche \u00a0oder gesetzliche Grundlage geltend gemacht werden. Auch die Widerholungsgefahr wurde mangels eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches bejaht. Dass die Beklagte die Unzul\u00e4ssigkeit der Verrechnung einer Kredit\u00fcberpr\u00fcfungsgeb\u00fchr ohne vertragliche Vereinbarung eingesehen hatte, \u00e4nderte daran nichts.<\/p>\n<p><i>2)<\/i><b>\u00a0<\/b><i>Das Kreditinstitut wird \u00c4nderungen des Rahmenvertrages, einschlie\u00dflich \u00c4nderungen dieser AGB, dem Kunden sp\u00e4testens 2\u00a0Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorschlagen. <\/i><\/p>\n<ol>\n<li><i>\u00a0\u00a0\u00a0Diese \u00c4nderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde diesen nicht bis zum geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung ausdr\u00fccklich widerspricht. Im Falle einer solchen beabsichtigten \u00c4nderung hat der Kunde, sofern er Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenvertr\u00e4ge f\u00fcr Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, vor dem Inkrafttreten der \u00c4nderung kostenlos zu k\u00fcndigen.<\/i><\/li>\n<li><i>\u00a0\u00a0\u00a0Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Rechtsfolgen gem\u00e4\u00df Absatz\u00a02 hinweisen.<\/i><\/li>\n<\/ol>\n<p>10) <i>\u00dcber Abs.\u00a01 hinausgehende \u00c4nderungen der Leistungen des Kunden sowie \u00c4nderungen der Leistungen des Kreditinstitutes sind nur mit Zustimmung des Kunden m\u00f6glich, wobei solche \u00c4nderungen, wenn nicht zuvor eine ausdr\u00fcckliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verst\u00e4ndigung des Kunden \u00fcber die vom Kreditinstitut angebotene \u00c4nderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verst\u00e4ndigung auf die jeweils angebotene \u00c4nderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Die Bestimmung dieser Z\u00a044 gelten nicht f\u00fcr die in Z\u00a045 gesondert geregelten \u00c4nderungen von Entgelten und Leistungen, die in Vertr\u00e4gen \u00fcber Zahlungsdienste vereinbart wurden.<\/i><\/p>\n<p>Die vorliegenden Klauseln 2) und 10)\u00a0sehen die M\u00f6glichkeit vor, Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu \u00e4ndern. Eine nicht n\u00e4her konkretisierte und unbeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit der Vertrags\u00e4nderung mittels Erkl\u00e4rungsfiktion wird nach st\u00e4ndiger und gefestigter\u00a0Rechtsprechung (1 Ob 210\/12g; 2 Ob 131\/12x; 4 Ob 27\/13v;\u00a08 Ob 58\/14h; 9 ob 26\/15m; 6 Ob 120\/15p; 6 Ob 17\/16t)\u00a0als intransparent im Sinne des \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilt und ist \u00fcberdies auch gr\u00f6blich benachteiligend gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB, weil die dem Kunden zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverh\u00e4ltnis zur vergleichbaren Rechtsposition des Beklagten stehe. Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rte der OGH diese Klauseln in \u00dcbereinstimmung mit dem Berufungsgericht f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n<p><i>11a) \u00c4nderungen der in einem Rahmenvertrag f\u00fcr Zahlungsdienste (insbesondere Girokontovertrag) vereinbarten Entgelte (einschlie\u00dflich Soll- und Habenzinsen) und die Einf\u00fchrung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden m\u00f6glich. <\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde vom OGH f\u00fcr unbedenklich befunden.<\/p>\n<p><i>11b) Das Kreditinstitut wird bei solchen \u00c4nderungen gem\u00e4\u00df Z\u00a02 dieser AGB vorgehen und die \u00c4nderungen jeweils im Umfang des auf der Internetseite der Statistik Austria (Tabelle VPI Inflationsraten) als Jahresdurchschnitt der \u201eJahresinflation\u201c des abgelaufenen Jahres bezeichneten Wertes anbieten. Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnen \u00c4nderungen von Zinss\u00e4tzen und Wechselkursen auf Basis der vereinbarten Referenzzinss\u00e4tze und Referenzwechselkurse erfolgen.<\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel enth\u00e4lt einen Querverweis zur unzul\u00e4ssigen\u00a0Klausel 2). \u00a0Der OGH verwies auf die\u00a0st\u00e4ndige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122040), wonach die Unzul\u00e4ssigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen werde, zwingend zur Unzul\u00e4ssigkeit der verweisenden Bestimmung f\u00fchrt.<\/p>\n<p><i>3) <\/i><i>Der Kunde hat Erkl\u00e4rungen des Kreditinstitutes, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie zB Best\u00e4tigungen von erteilten Auftr\u00e4gen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen \u00fcber deren Ausf\u00fchrung und Abschlussbest\u00e4tigungen, Ausz\u00fcge, Rechnungsabschl\u00fcsse, Depotaufstellungen), auf ihre Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und etwaige Einwendungen unverz\u00fcglich zu erheben.<\/i><\/p>\n<p><i>Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erkl\u00e4rungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erkl\u00e4rungen des Kreditinstitutes als genehmigt und trifft den Kunden die Beweislast f\u00fcr die Unrichtigkeit allf\u00e4lliger Erkl\u00e4rungen des Kreditinstitutes. Das Kreditinstitut wird dem Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.<\/i><\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes erkl\u00e4rte der OGH diese Klausel\u00a0f\u00fcr zul\u00e4ssig. Das Berufungsgericht untersagte die Klausel als Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG und \u00a7 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel eine Tatsachenbest\u00e4tigung enthalte, wonach der Verbraucher mit einem Beweis belastet werde, den er sonst nicht erbringen m\u00fcsse.\u00a0Die vom Berufungsgericht ins Treffen gef\u00fchrte Entscheidung 2 Ob 1\/09z betraf eine Best\u00e4tigung des Leasingnehmers im Leasingvertrag, dass das Fahrzeug die vereinbarte Ausstattung besitze, worin der OGH einen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG erblickte.\u00a0Dieser Fall sei mit der vorliegenden Klausel nicht vergleichbar, so der OGH. \u00a0Die Beweislastverschiebung durch Klausel 3) werde nicht schon bei Vertragsabschluss bewirkt, sondern erst durch das Schweigen nach \u00dcbermittlung der Abrechnung.<\/p>\n<p>Der OGH kam zum Ergebnis, dass Beweislastregeln aufgrund von Zustimmungsfiktionen nicht dem Anwendungsbereich des \u00a7 6 Abs 1 Z11 KSchG zu unterstellen seien.\u00a0Es sei auch nicht gr\u00f6blich benachteiligend, wenn dem Verbraucher damit die Obliegenheit auferlegt werde, die ihm \u00fcbermittelten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><i>4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes k\u00f6nnen das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet anderer Vereinbarungen die gesamte Gesch\u00e4ftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung k\u00fcndigen. <\/i><i>Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur K\u00fcndigung berechtigt, kann insbesondere vorliegen, wenn\u2026<\/i><i>\u00a0\u00a0\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>&#8211;\u00a0\u00a0der Kunde unrichtige Angaben \u00fcber seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse oder sonstige wesentliche Umst\u00e4nde macht oder<\/i><\/p>\n<p><i>&#8211;\u00a0 der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verst\u00e4rkung von Sicherheiten nicht erf\u00fcllt oder nicht erf\u00fcllen kann.<\/i><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht sah in dieser Klausel einen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil unrichtige Angaben noch keinen wichtigen Grund f\u00fcr eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses darstellen w\u00fcrden; eine Beendigung sei n\u00e4mlich nur gerechtfertigt, wenn die Vertragserf\u00fcllung tats\u00e4chlich gef\u00e4hrdet sei.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte dazu aus, dass Dauerschuldverh\u00e4ltnisse bei Vorliegen wichtiger Gr\u00fcnde vorzeitig aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Wichtige Gr\u00fcnde seien Umst\u00e4nde, die es f\u00fcr eine Partei unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverh\u00e4ltnis weiter aufrechtzuerhalten (RIS-Justiz RS0027780, RS0018305). So sei etwa nach der Rechtsprechung eine Klausel in AGB zul\u00e4ssig, wonach ein wichtiger Grund f\u00fcr den Vertragsr\u00fccktritt durch das Kreditinstitut insbesondere vorliege, wenn der Kunde unrichtige Angaben \u00fcber seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse oder sonstige wesentliche Umst\u00e4nde mache (4 Ob 179\/02f [Z 23]). Auch in den Entscheidungen 5 Ob 266\/02g (Klausel 7) und\u00a0 4 Ob 221\/06p seien Klauseln in AGB von Banken\u00a0beurteilt worden, wonach\u00a0 in bestimmten F\u00e4llen ein K\u00fcndigungsrecht bestanden habe. Im Lichte dieser Judikatur sei eine K\u00fcndigung dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine geringf\u00fcgig unrichtige Angabe handle,\u00a0die f\u00fcr die Kreditgew\u00e4hrung gar nicht kausal w\u00e4re. In diesem Fall seien die Verm\u00f6gensinteressen der Bank nicht gef\u00e4hrdet, so der OGH.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall beschr\u00e4nke sich\u00a0Klausel 4\u00a0auf den Hinweis, dass insbesondere in den genannten F\u00e4llen ein wichtiger Grund vorliegen &#8222;kann&#8220;. Selbst bei &#8222;kundenfeindlichster&#8220; Auslegung bestehe in den genannten F\u00e4llen kein Recht zur K\u00fcndigung der Vertragsbeziehung, wenn kein wichtiger Grund vorliege (vgl. 4 Ob 179\/02f [Z23 Abs 2] und 6 Ob 120\/15p [Klausel 52]. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes hielt der OGH die Klausel somit\u00a0f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><i>5) Die Inhaber von Guthaben in ausl\u00e4ndischer W\u00e4hrung tragen anteilig bis zur H\u00f6he ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Sch\u00e4den, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden W\u00e4hrung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Ma\u00dfnahmen oder Ereignisse trifft.<\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG \u00a0beurteilt, weil unklar sei, was unter &#8222;alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Sch\u00e4den&#8220; zu verstehen sei (Bankspesen, Wechselkursschwankungen, Spekulationsverluste usw.).<\/p>\n<p><i>6) Auch nach Aufl\u00f6sung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbetr\u00e4ge f\u00fcr den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen.<\/i><i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde als gegen das Transparenzgebot versto\u00dfend beurteilt. Es bleibe unklar, ob die Beklagte zur Aufrechnung mit offenen Kontoverbindlichkeiten des Kunden berechtigt sei und was mit jenen Zahlungen geschehe, die \u00fcber die offenen Verbindlichkeiten des Kunden hinausgehen w\u00fcrden.<i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>7) Das Kreditinstitut ist berechtigt, f\u00fcr seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Geb\u00fchren und Provisionen, zu verlangen.<\/i><\/p>\n<p><i>8) Mangels\u00a0anderer Vereinbarung kommen die im Preisaushang geregelten Entgelte zur Anwendung.<\/i><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht sieht in der\u00a0Klausel 7) einen Versto\u00df gegen das Transparenzgebot, da bei kundenfeindlichster Auslegung der Eindruck erweckt werde, die Bank d\u00fcrfe auch ohne entsprechende Vereinbarung Entgelte f\u00fcr ihre Leistungen verlangen und sie sei auch berechtigt, diese mangels Vereinbarung einseitig festzusetzen. Es werde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abh\u00e4nge. \u00a0Aus \u00a7 26 Abs 1 iVm \u00a7 27 Abs 2, \u00a7 28 Abs 1 Z 3 lita und \u00a7 32 Abs 1 ZaDiG folge, dass die\u00a0G\u00fcltigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes von der rechtzeitigen Einhaltung der Informationspflichten (bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist) abh\u00e4nge.<\/p>\n<p>Aus den zu Klausel 7) angestellten \u00dcberlegungen erkl\u00e4rte das Berufungsgericht auch Klausel 8) f\u00fcr unwirksam. Einem dynamischen Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen des Preisaushangs nach Kontoer\u00f6ffnung fehle es an der geforderten Transparenz (\u00e4hnlich 6 Ob 120\/15p). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH sei eine derartige Klausel auch nach \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzul\u00e4ssig, weil sie dem Unternehmer ein einseitiges Preis\u00e4nderungsrecht in der Art eines dynamischen Verweises einr\u00e4ume (3 Ob 238\/05d; 1 Ob 224\/06g; 4 Ob 221\/06p; 9 Ob 26\/15m; 6 Ob 17\/16t).<\/p>\n<p>In der Entscheidung 6 Ob 17\/16t (Klausel 6) erkl\u00e4rte der OGH eine der Klausel 8 vergleichbare Klausel f\u00fcr unwirksam. Der OGH f\u00fchrte aus, dass Klausel 7) zwar f\u00fcr sich genommen intransparent sei, allerdings billigte er Klausel 7) keinen selbst\u00e4ndigen Regelungsgehalt zu. Sie sei nur im Zusammenhang mit Klausel 8) verst\u00e4ndlich, weshalb die Unzul\u00e4ssigkeit der Klausel 8) auch die Unzul\u00e4ssigkeit der Klausel 7) bewirke.<\/p>\n<p><i>9) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte f\u00fcr die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) j\u00e4hrlich angepasst. Diese Entgelte ver\u00e4ndern sich im laufenden Kalenderjahr um den auf der Internetseite der Statistik Austria (Tabelle VPI Inflationsraten) als Jahresdurchschnitt der \u201eJahresinflation\u201c des abgelaufenen Jahres bezeichneten Wert. Die \u00c4nderung erfolgt jeweils am 1. April. Nimmt die Bank eine Erh\u00f6hung nicht oder nur teilweise vor, obwohl sie wie vorstehend beschrieben dazu berechtigt w\u00e4re, so kann sie dies innerhalb von drei Jahren nachholen. Entgeltanpassungen erfolgen fr\u00fchestens nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.<\/i><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit dem Berufungsgericht erkl\u00e4rte der OGH diese Klausel f\u00fcr intransparent. Der\u00a0 Begriff &#8222;Dauerleistung&#8220; sei kein Gesetzesbegriff und sei daher unklar (vgl 7 Ob 201\/05t [sonstige Nebenkosten]. Eine Kontobuchung k\u00f6nne sowohl eine in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu erbringende Vertragsleistung sein als auch eine Einzelleistung, weshalb unklar bleibe, ob das daf\u00fcr zu entrichtende Entgelt Klausel 9) unterliege.<\/p>\n<p><i>12) <\/i><i>Der Kunde tr\u00e4gt au\u00dferhalb des Anwendungsbereiches des Zahlungsdienstgesetzes alle aufgrund der Gesch\u00e4ftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und n\u00fctzlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgeb\u00fchren, Steuern, Porti, Kosten f\u00fcr Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten.<\/i><\/p>\n<p>Der OGH erkl\u00e4rte die Klausel f\u00fcr intransparent gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG , weil die Klausel nicht konkret festlege, welche &#8222;Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten&#8220; zu ersetzen sind. \u00dcberdies sei die f\u00fcr den Kunden zu erwartende Zahlungspflicht auch der H\u00f6he nach nicht absehbar (6 Ob 17\/16t).<\/p>\n<p><i>13)<\/i> <i>Der Kunde r\u00e4umt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.<\/i><\/p>\n<p><i>14) <\/i><i>Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Anspr\u00fcche des Kreditinstituts gem\u00e4\u00df Abs.\u00a01 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des sp\u00e4teren Entstehens solcher Anspr\u00fcche.<\/i><\/p>\n<p>Der OGH folgte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und untersagte Klausel 13) und 14) als intransparent und gr\u00f6blich benachteiligend. Grunds\u00e4tzlich seien Pfandrechtsbegr\u00fcndungen in AGB zul\u00e4ssig (4 Ob 179\/02f; 9 Ob 139\/04p; 6 Ob 167\/13x). Klausel 13) und 14) zielten allerdings darauf ab, alle Anspr\u00fcche sichern zu wollen. Aus der Bestimmung \u00a7 458 ABGB sei ein Anspruch des Pfandgl\u00e4ubigers auf Erhaltung der vertragsm\u00e4\u00dfigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache abzuleiten (RIS-Justiz RS0011434). Aus Z 51 Abs 2 der AGB der Beklagten ergebe sich au\u00dferdem, dass das beklagte Kreditinstitut aufgrund der Pfandrechtsbegr\u00fcndung nach Verst\u00e4ndigung des Kunden keine Dispositionen \u00fcber das Guthaben auf Girokonten mehr zulassen m\u00fcsse (ebenso Apathy\/Iro\/Koziol, \u00d6sterreichisches Bankvertragsrecht I [2012]\u00a0Rz 1\/269). Das hei\u00dft, dass auch die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Arbeitseinkommen\u00a0auf einem\u00a0Girokonto von der Zustimmung des Kreditinstituts abh\u00e4ngig sei.\u00a0Eine derart umfassende Pfandrechtsbegr\u00fcndung, unabh\u00e4ngig vom Sicherungsinteresse der Bank, sei als gr\u00f6blich benachteiligend zu qualifizieren.<\/p>\n<p><i>15) <\/i><i>Sicherheiten, die keinen Markt- oder B\u00f6rsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverst\u00e4ndigen sch\u00e4tzen lassen. Das Ergebnis der Sch\u00e4tzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Sch\u00e4tzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Sch\u00e4tzwert zu verkaufen. Der Verkaufserl\u00f6s dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allf\u00e4lliger \u00dcberhang steht dem Kunden zu.<\/i><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes untersagte der OGH diese Klauseln als intransparent und gr\u00f6blich benachteiligend. Es sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Klausel 15) abweichend vom dispositiven Recht (\u00a7 466 Abs 1 ABGB) statt einer \u00f6ffentlichen Versteigerung durch einen befugten Unternehmer die Bestimmung des Sch\u00e4tzwertes einem Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlasse, der von der Beklagten ausgew\u00e4hlt werde und dessen Unabh\u00e4ngigkeit in keiner Weise gew\u00e4hrleistet sei (zB ein Dienstnehmer der Beklagten). Unter Ber\u00fccksichtigung, dass das Kreditinstitut kein unbedingtes Interesse habe, einen Verwertungserl\u00f6s zu erzielen, der \u00fcber die besicherte Forderung hinausgehe, m\u00fcsse der Verzicht auf eine \u00f6ffentliche Versteigerung als gr\u00f6blich benachteiligend qualifiziert werden. Eine unangemessene Abweichung vom dispositiven Recht des \u00a7 466a Abs 1 ABGB (Beschr\u00e4nkung der au\u00dfergerichtlichen Verwertung auf bewegliche Sachen)\u00a0\u00a0bestehe auch darin, dass auch Unternehmensanteile und Liegenschaften erfasst seien.\u00a0Dies sei eine unangemessene Abweichung vom dispositiven Recht und eine gr\u00f6bliche Benachteiligung im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n<p><i>16) <\/i><i>Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder \u2013 soweit sie keinen Markt- oder B\u00f6rsenpreis hat \u2013 au\u00dfergerichtlich versteigern zu lassen.<\/i><\/p>\n<p>Nach\u00a0\u00a7 466b Abs 2 ABGB sei der Verkauf beweglicher k\u00f6rperlicher Sachen im Wege einer \u00f6ffentlichen Versteigerung durchzuf\u00fchren. Dies sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners, weil dadurch ein m\u00f6glichst gro\u00dfer Interessentenkreis angesprochen und ein m\u00f6glichst hoher Verkaufserl\u00f6s erzielt werde. Demgegen\u00fcber erm\u00f6gliche Klausel 16) im kundenfeindlichsten Sinn auch nicht \u00f6ffentliche Versteigerungen, wodurch nicht ein dem Marktpreis entsprechender Verkaufserl\u00f6s gew\u00e4hrleistet sei. Darin sah der OGH jedenfalls eine gr\u00f6bliche Benachteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n<p><i>17) <\/i><i>Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschlie\u00dflich der in Wertpapieren verbrieften) bei F\u00e4lligkeit der besicherten Forderung k\u00fcndigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren F\u00e4lligkeit zul\u00e4ssig.<\/i><\/p>\n<p>Der OGH folgte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und erkl\u00e4rte die Klausel f\u00fcr gr\u00f6blich\u00a0benachteiligend. \u00a7 466e Abs 1 ABGB sehe f\u00fcr Pfandrechte an einem Inhaber- oder Orderpapier vor,\u00a0dass der Pfandgl\u00e4ubiger berechtigt sei, eine etwa erforderliche K\u00fcndigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen. Nach \u00a7 466e Abs 2 ABGB k\u00f6nne der Pfandgl\u00e4ubiger\u00a0die verpf\u00e4ndete Forderung auch dann einziehen, wenn zwar die Forderung aus dem verpf\u00e4ndeten Papier f\u00e4llig sei, nicht aber die gesicherte Forderung.\u00a0Durch die vorliegende Klausel k\u00f6nne die Beklagte, unabh\u00e4ngig von der Erforderlichkeit einer solchen Ma\u00dfnahme\u00a0die Forderung des Kunden vorzeitig k\u00fcndigen. F\u00fcr den Kunden k\u00f6nnte dieses Vorgehen mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein, w\u00e4hrend die Beklagte bei Unterbleiben der vorzeitigen K\u00fcndigung durch diese Forderung besichert w\u00e4re.\u00a0Darin sah der OGH eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht und somit einen Versto\u00df gegen\u00a0\u00a7 879 Abs 3 ABGB. Bei kundenfeindlichster Auslegung erfasse das K\u00fcndigungsrecht \u00fcberdies auch Anspr\u00fcche aus Lebensversicherungen, Ausgedingevertr\u00e4ge oder Leibrenten, wodurch die wirtschaftliche Existenz des Kunden gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Auch deshalb sei\u00a0der Kunde gr\u00f6blich benachteiligt. Bez\u00fcglich Satz 2 dieser Klausel verwies der OGH auf die Bestimmung des \u00a7 12 Abs 1 KSchG, wonach eine Lohn-oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht f\u00e4lligen Forderungen abgetreten werden d\u00fcrfe. Unter das Verbot der Gehaltsabtretung des \u00a7 12 Abs 1 KSchG falle nicht nur die Zession, sondern nach Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpf\u00e4ndung mit bedingungsloser Erm\u00e4chtigung zur au\u00dfergerichtlichen Verwertung (RIS-Justiz RS0108387 [T2]), weshalb der OGH auch von einem Versto\u00df gegen \u00a7 12 Abs 1 KSchG ausging.<\/p>\n<p><i>18) Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren K\u00fcndigung selbst vor ihrer F\u00e4lligkeit zul\u00e4ssig. Der Kunde ist davon nach M\u00f6glichkeit vorweg zu informieren.<\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel beurteilte der OGH in \u00dcbereinstimmung mit dem Berufungsgericht\u00a0als gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB, weil sie unangemessen vom dispositiven Recht abweicht. Nach \u00a7 460a Abs 1 ABGB k\u00f6nne der Pfandgl\u00e4ubiger das Pfand bei drohendem (&#8222;erheblichen und dauernden&#8220;)\u00a0Wertverlust bereits vor der F\u00e4lligkeit seiner Forderung au\u00dfergerichtlich verwerten. Nach der vorliegenden Klausel reiche bereits jeder Wertverlust, es werde nicht darauf abgestellt, ob er erheblich und dauernd ist. Diese Klausel w\u00fcrde dem Beklagten ein beinahe unbeschr\u00e4nktes K\u00fcndigungsrecht einr\u00e4umen.\u00a0\u00dcberdies sei eine K\u00fcndigung abweichend von \u00a7 460a Abs 1 ABGB auch dann vorgesehen, wenn die Einbringlichkeit der besicherten Forderung gar nicht gef\u00e4hrdet sei.<\/p>\n<p>19) <i>Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zul\u00e4ssig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die sp\u00e4tere Bezahlung gesichert ist.<\/i><\/p>\n<p>Dem Berufungsgericht folgend untersagte der OGH diese Klausel als gr\u00f6blich benachteiligend. Nach \u00a7 466c d\u00fcrfe das Pfand nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu entrichten habe. Werde die Pfandsache vor Entrichtung des Preises \u00fcbergeben, so gelte die unwiderlegliche Vermutung, dass der verwertende Pfandgl\u00e4ubiger zum Zeitpunkt des Verkaufs den Kaufpreis bereits erhalten habe. Die vorliegende Klausel weiche insofern von der gesetzlichen Regelung ab, als sie weder auf ein Verbot einer Verwertung ohne Barzahlung durch den Erwerber abstelle noch sei der Kunde durch die Vermutung des \u00a7 466c\u00a0 Abs 1 ABGB gesch\u00fctzt. Eine sp\u00e4tere Uneinbringlichkeit des Kaufpreises w\u00fcrde in diesem Fall zu Lasten des Kunden gehen.<\/p>\n<p><i>20) Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des \u00a7\u00a01416 ABGB Zahlungen zun\u00e4chst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als f\u00fcr diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die F\u00e4lligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverh\u00e4ltnisses.<\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde vom Berufungsgericht als gr\u00f6blich benachteiligend angesehen, weil dem Kreditnehmer das Recht genommen werde, die\u00a0Tilgung eines bestimmten Postens zu erkl\u00e4ren oder aber auf die gesetzlichen Schuldtilgungsregel des \u00a7 1416 ABGB zu vertrauen. Der Beklagten werde die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, nach eigenem Gutd\u00fcnken eingehende Zahlungen des Verbrauchers (trotz konkreter Widmung bzw. ohne Widmung) zum Nachteil des Verbrauchers auf offene Betr\u00e4ge anzurechnen. Durch diese\u00a0den Verbraucher benachteiligende Abweichung vom dispositiven Recht sei die Klausel gr\u00f6blich benachteiligend. Der OGH folgte dieser Rechtsauffassung und verwies auf eine vergleichbare Klausel in 6 Ob 17\/16t (Klausel 10).<\/p>\n<p><i>\u00a021 a) <\/i><i>Fremdw\u00e4hrungskredite sind effektiv, das hei\u00dft in der W\u00e4hrung zur\u00fcckzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. <\/i><\/p>\n<p><i>21b) Zahlungen in anderer W\u00e4hrung gelten als Sicherheitsleistung, au\u00dfer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden.<\/i><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht untersagte Klausel 21a) und b)\u00a0als gr\u00f6blich benachteiligend. Der OGH hingegen beurteilte Klausel 21a weder als intransparent noch als gr\u00f6blich benachteiligend. Klausel 21b) erkl\u00e4rte der OGH\u00a0f\u00fcr rechtswidrig, weil sich die Beklagte f\u00fcr unbestimmte Zeit das Recht vorbehalte, Zahlungen auf die Schuld anzurechnen oder blo\u00df als Sicherheiten zu verwenden. Dadurch k\u00f6nne die Beklagte dem Kunden nach Belieben zwischenzeitige Wechselkursverluste anlasten, was\u00a0gr\u00f6blich benachteiligend\u00a0sei.<\/p>\n<p><i>22)<\/i><i>Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder W\u00e4hrung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inl\u00e4ndische W\u00e4hrung umzuwandeln, wenn &#8211; aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umst\u00e4nde eine Refinanzierung in der fremden W\u00e4hrung nicht mehr m\u00f6glich ist.<\/i><\/p>\n<p>Der OGH beurteilte diese Klausel als intransparent gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG. Diese Klausel betreffe nicht die Erf\u00fcllungsgef\u00e4hrdung des Kreditgebers bei Devisenkurssteigerungen, sondern das Refinanzierungsrisiko der kreditgew\u00e4hrenden\u00a0Beklagten bei Devisenkursverlusten. Es bleibe f\u00fcr den Kunden\u00a0unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Refinanzierung eines laufenden Kreditvertrags unm\u00f6glich werde.<\/p>\n<p><i>23) Privatsofortkredit<\/i><\/p>\n<p><i>Privat-Sofort-Kredit: Bearbeitungsgeb\u00fchr (vom urspr\u00fcnglichen Kreditbetrag) 3 % (mind. 550 EUR).\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>25) Einmalbarkredit (Beispiel Wohnbaukredit hypothekarisch besichert): Bearbeitungsgeb\u00fchr (Minimum 950 EUR) 2,00%.<\/i><\/p>\n<p><i>27) Kontof\u00fchrung bei Abzahlungskrediten 12,96 EUR pro Quartal.\u00a0\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>28) Wohnbaukonto: Bearbeitungsgeb\u00fchr vom Rahmen 2% (mind. 350 EUR)<\/i><\/p>\n<p><i>Kreditbereitstellungsprovision 0,125% pro Quartal im Vorhinein vom vereinbarten Betrag<\/i><\/p>\n<p><i>Kontof\u00fchrung 9,26 EUR pro Quartal<\/i><\/p>\n<p>Finanzierungspauschale bei Inanspruchnahme des Kontorahmens ab 2 EUR Sollzinsen pro Quartal 4,94 EUR pro Quartal<\/p>\n<p><i>29) Wohnbaukonto: Kreditprovisionsnachtrag 0,50 % p.a. im Nachhinein vom Betrag \u00fcber den Rahmen<\/i><\/p>\n<p>Betreffend Kreditbearbeitungsgeb\u00fchr (Klausel 23, 25 und 28)\u00a0verwies der OGH auf die bisher ergangene h\u00f6chstgerichtliche Rechtsprechung (6 Ob 13\/16d und 10 Ob 31\/16f), wonach es sich bei einer laufzeitunabh\u00e4ngigen einmaligen Bearbeitungsgeb\u00fchr um Entgelt f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung handle, welches als Hauptleistung nicht der Kontrolle nach \u00a7 879 Abs 3 ABGB unterliege. Selbst wenn man nicht dieser Auffassung sei, so der OGH,\u00a0sei eine gr\u00f6bliche Benachteiligung nicht gegeben. Der OGH sah in dieser Klausel auch keine Intransparenz im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung von Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchren (Klauseln 27 und 28 3. Fall) qualifizierte der OGH als zul\u00e4ssig.\u00a0\u00a0Im Gegensatz zum deutschen Bundesgerichtshof (XI ZR 388\/10), der die Forderung eines Entgelts f\u00fcr die F\u00fchrung eines Darlehenskontos f\u00fcr unzul\u00e4ssig h\u00e4lt, weil die Kontof\u00fchrung keine zus\u00e4tzliche Sonderleistung der Bank gegen\u00fcber dem Kunden darstelle, sondern im Eigeninteresse der Bank erfolge, geht der OGH vom Verursacherprinzip aus. Aus der Bestimmung\u00a0\u00a7 10 Abs 1 VKrG sei nicht zu entnehmen, dass die Kontof\u00fchrung, aus der sich die bisherigen Zahlungen des Verbrauchers ergeben, kostenlos erfolgen m\u00fcsse,\u00a0so der OGH. Nach den Grunds\u00e4tzen in der Entscheidung 6 Ob 13\/16d komme es f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Entgeltklauseln nicht darauf an, in wessen Interesse ein bestimmter Aufwand gelegen sei. Ma\u00dfgeblich sei vielmehr das Verursacherprinzip, ob der Kunde die damit abgegoltenen Kosten tats\u00e4chlich verursacht habe.<\/p>\n<p>Die Kreditbereitstellungsprovision nach Klausel 28 2. Fall erkl\u00e4rte der OGH gem\u00e4\u00df \u00a7 864a ABGB f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Es liege eine Bestimmung ungew\u00f6hnlichen Inhalts vor, weil der Verbraucher Kreditzinsen und Bereitstellungsprovision, somit doppelt bezahlen m\u00fcsse. Das Wohnbaukonto der Beklagten sei ein Rahmenkredit, der vom Kunden bis zur festgelegten H\u00f6he abgerufen werden k\u00f6nne. Der vereinbarte Kreditzinssatz berechne sich nach dem tats\u00e4chlich in Anspruch genommenen Kreditbetrag. Die Kreditbereitstellungsprovision stelle ein Entgelt f\u00fcr eine zus\u00e4tzliche Leistung dar, n\u00e4mlich f\u00fcr das Bereithalten der Kreditvaluta. Bei kundenfeindlichster Auslegung (vom &#8222;vereinbarten Betrag&#8220;)\u00a0sei diese Kreditbereitstellungsprovision\u00a0 somit \u00a0auch f\u00fcr tats\u00e4chlich in Anspruch genommene Kreditbetr\u00e4ge zu begleichen, obwohl diese Betr\u00e4ge gar nicht mehr &#8222;bereitgestellt&#8220; w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die\u00a0 Ausf\u00fchrungen zur Kreditbereitstellungsprovision w\u00fcrden auch f\u00fcr die Finanzierungspauschale (Klausel 28 4. Fall) gelten, so der OGH. Dieser Festbetrag sei bei tats\u00e4chlicher Inanspruchnahme des Rahmenkredits zu zahlen.\u00a0Es handle sich um ein zus\u00e4tzliches Entgelt (neben den zu zahlenden Kreditzinsen)\u00a0f\u00fcr die \u00dcberlassung der Kreditvaluta. Die Finanzierungspauschale f\u00fchre deshalb zu einer doppelten Verzinsung des in Anspruch genommenen Betrags bis zum Sockelbetrag.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung eines Kreditprovisionsnachtrags laut Klausel 29 hat der OGH f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden. Nach \u00a7 24 Abs 2 VKrG habe der Kreditgeber im Fall einer erheblichen \u00dcberschreitung eines Kontos f\u00fcr die Dauer von mehr als einem Monat dem Verbraucher unverz\u00fcglich Informationen \u00fcber die damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Daraus sei allerdings nicht abzuleiten, dass der Kreditgeber bei nur geringf\u00fcgiger \u00dcberschreitung keine Kosten beanspruchen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>24) Privat-Sofort-Kredit Stundungsgeb\u00fchr\/Tilgungsplan\u00e4nderungsgeb\u00fchr: 75 EUR pro Stundung\/Tilgungsplan\u00e4nderung<\/p>\n<p>26) Einmalbarkredit (Beispiel Wohnbaukredit hypothekarisch besichert) Stundungsgeb\u00fchr\/Tilgungsplan\u00e4nderung: 150 EUR pro Stundung\/Tilgungsplan\u00e4nderung<i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p>Der OGH beurteilte Klausel 24) und 26) als Versto\u00df gegen \u00a7 16 Abs 2 VKrG, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung nicht nur f\u00fcr die Stundung ein Entgelt vorsehen w\u00fcrden, sondern auch bei einer durch eine vorzeitige R\u00fcckzahlung bedingten Tilgungsplan\u00e4nderung.\u00a0Nach \u00a7 16 Abs 2 VKrG habe der Kreditnehmer das jederzeit aus\u00fcbbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur G\u00e4nze zur\u00fcckzuzahlen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs 2 VKrG k\u00f6nne der Kreditgeber vom Kreditnehmer unter bestimmten Voraussetzungen keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den ihm aus der vorzeitigen R\u00fcckzahlung entstehenden Verm\u00f6gensnachteil verlangen. In der Entscheidung 3 Ob 57\/14z habe der OGH bereits ausgesprochen, dass die Vereinbarung eines Entgelts f\u00fcr die Restschuldbest\u00e4tigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditr\u00fcckzahlung stehe und daher zwingenden gesetzlichen Anordnungen widerspreche. Durch eine solche Klausel werde die Rechtslage im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG\u00a0verschleiert.<\/p>\n<p><i>30) Von uns \u00fcbernommene Haftungen\/Garantien (Avalkredite) Haftungsprovisionen bei Kreditkarten VISA, Mastercard, Diners 30,85 EUR<\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde als intransparent beurteilt, da unklar bleibe,\u00a0welche Haftungen und Garantien gemeint seien und ob diese Geb\u00fchren einmalig, nach Ablauf bestimmter Haftungsfristen oder bei jeder Buchung anfallen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><i>31) Bearbeitungsgeb\u00fchr bei vorzeitiger R\u00fcckzahlung gem. BWG:<\/i><\/p>\n<p><i>Bearbeitungsgeb\u00fchr 2 % vom vorzeitig r\u00fcckgezahlten Betrag<\/i><\/p>\n<p><i>32) Bearbeitungsgeb\u00fchr bei vorzeitiger R\u00fcckzahlung gem. VKrG:<\/i><\/p>\n<p><i>Bearbeitungsgeb\u00fchr 0,5 % bzw. 1% vom vorzeitig r\u00fcckgezahlten Betrag<\/i><\/p>\n<p>Klausel 31) und 32) hat der OGH in \u00dcbereinstimmung mit dem Berufungsgericht als intransparent qualifiziert.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht f\u00fchrte dazu aus, dass f\u00fcr den rechtsunkundigen Durchschnittsverbraucher unklar bleibe, wann \u00fcberhaupt eine solche Geb\u00fchr nach dem BWG anfalle und seit wann das VKrG Regelungsgrundlage daf\u00fcr sei und welche Einschr\u00e4nkungen sich daraus gesetzlich ergeben w\u00fcrden. F\u00fcr den Verbraucher sei auch nicht klar, worin \u00fcberhaupt der Unterschied zwischen der vorzeitigen R\u00fcckzahlung gem\u00e4\u00df BWG und jener nach dem VKrG liege. Durch die blo\u00dfe Nennung zweier Gesetze seien diese Klauseln zu unbestimmt. Betreffend Klausel 32) komme hinzu, dass sie entgegen \u00a7 16 Abs 3 VKrG keinen Hinweis enthalte, dass es sich bei den dort genannten Prozents\u00e4tzen um H\u00f6chsts\u00e4tze handle.<\/p>\n<p>Der OGH verwies erg\u00e4nzend auf das Datum des Au\u00dferkrafttretens des \u00a7 33 BWG (10.6.2010), welches dem Durchschnittskunden nicht gel\u00e4ufig sei. \u00dcberdies stehe diese nicht differenziert ausgestaltete Klausel auch in Widerspruch zu \u00a7 16 Abs 2 VKrG, wonach der Kreditgeber vom Kreditnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr die ihm aus der vorzeitigen R\u00fcckzahlung entstehenden Kosten verlangen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><i>33) Geb\u00fchr f\u00fcr die laufende Kredit\u00fcberpr\u00fcfung:<\/i><\/p>\n<p><i>viertelj\u00e4hrliche Verrechnung 10,00 EUR p.a.<\/i><\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes erkl\u00e4rte der OGH diese Klausel f\u00fcr intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG. Die \u201eKredit\u00fcberpr\u00fcfung\u201c sei weder eine Hauptleistung noch eine Nebenleistung des Vertragsverh\u00e4ltnisses. Dem Kunden sei auch nicht einsichtig, welche Ma\u00dfnahmen das Kreditinstitut im Rahmen der laufenden \u00dcberpr\u00fcfung ergreift. \u00dcberdies sei die \u201elaufende Kredit\u00fcberpr\u00fcfung\u201c ein v\u00f6llig unbestimmter Begriff. Das vom Kunden zu bezahlende Zusatzentgelt k\u00f6nne keiner bestimmten Leistung des Unternehmers zugewiesen werden. Solche AGB seien wegen Intransparenz unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><i>34) Bearbeitungsgeb\u00fchr bei Konvertierung: Bearbeitungsgeb\u00fchr 1% vom Kreditbetrag Mind. 170 EUR<\/i><\/p>\n<p>Der OGH beanstandete die gegenst\u00e4ndliche Konvertierungsgeb\u00fchr entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht. Das Berufungsgericht erkl\u00e4rte die Klausel f\u00fcr intransparent, weil der Eindruck erweckt werde, diese Bearbeitungsgeb\u00fchr k\u00f6nne auch dann verrechnet werden, wenn sie dem Kunden nicht nach \u00a7 9 Abs 4 VKrG mitgeteilt wurde.<\/p>\n<p>Eine Verletzung der Informationspflicht nach \u00a7 9 Abs 4 VKrG habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrags, so der OGH. Das Unterbleiben der \u00dcbergabe einer Ausfertigung des Kreditvertrages\u00a0 sei n\u00e4mlich ein Verwaltungsstraftatbestand (\u00a7 9 Abs 1 VKrG). Andernfalls m\u00fcsste der Verbraucher bereits ausbezahlte Kreditsummen sofort zur G\u00e4nze zur\u00fcckzahlen (Erl\u00e4utRV 650 BlgNR XXIV. GP 19).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin brachte auch vor, dass die Festlegung des Entgelts unabh\u00e4ngig vom tats\u00e4chlichen Aufwand gr\u00f6blich benachteiligend sei. Der OGH verwies in diesem Punkt auf seine Ausf\u00fchrungen zu Klausel 23) und die dort zitierte Rechtsprechung zur Kreditbearbeitungsgeb\u00fchr. Auch die hier zu beurteilende Konvertierungsgeb\u00fchr betreffe im Ergebnis die Hauptleistung.\u00a0 \u00a0\u00dcberdies bekr\u00e4ftigte der OGH neuerlich, dass eine wertabh\u00e4ngige Geb\u00fchrengestaltung bei Kreditvertr\u00e4gen unbedenklich sei. Die H\u00f6he der Einmalgeb\u00fchr m\u00fcsse mit dem tats\u00e4chlichen Aufwand des Kreditgebers nicht exakt korrelieren (6 Ob 13\/16d).<\/p>\n<p>35) Kontol\u00f6schung Darlehen\/Abstattungskredite: Kontol\u00f6schungsgeb\u00fchr 12,00 EUR<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht untersagte diese Klausel als Versto\u00df gegen \u00a7 15 Abs 2 VKrG. Der OGH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschlie\u00dfungsentgelts f\u00fcr einen Rahmenkredit die Rechtslage verschleiere. \u00a0Es w\u00fcrden die Ausnahmetatbest\u00e4nde des \u00a7 16 Abs 2 VKrG und die Anordnung des \u00a7 15 Satz 2 VKrG unber\u00fccksichtigt bleiben. Demnach m\u00fcsse die K\u00fcndigung eines unbefristeten Kreditvertrags f\u00fcr den Verbraucher unentgeltlich bleiben (3 Ob 57\/14z). Die vorliegende Klausel versto\u00dfe mangels eines entsprechenden Hinweises (auch wenn es ein blo\u00dfer Preisaushang sei) gegen \u00a7 6 Abs 3 KSchG.<\/p>\n<p><b>Anmerkung:\u00a0<\/b><\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Pfandrechtsklauseln am Transparenzgebot sowie am Ma\u00dfstab des \u00a7 879 Abs 3 ABGB (sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen vom dispositiven Recht) beurteilt wurden und diesbez\u00fcglich weitgehende \u00dcbereinstimmung zwischen OLG Wien und OGH besteht, macht sich hinsichtlich der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit eines Zusatzentgelts eine gewisse Rechtsunsicherheit breit. Die Entscheidungen in diesem Bereich sind mitunter kasuistisch, was die Klauselkontrolle erschwert.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Betreffend Zul\u00e4ssigkeit einer Klausel, die ein Zusatzentgelt vorsieht, hat der OGH bisher folgende Kriterien vorgegeben:<\/span><\/p>\n<p><b>1) Hauptleistung:<\/b> Zusatzentgelte k\u00f6nnen Hauptleistung sein (siehe Judikatur zur \u00a0Kreditbearbeitungsgeb\u00fchr 6 Ob 13\/16d, 10 Ob 31\/16f und 9 Ob 15\/05d betreffend \u201eEilzuschlag\u201c \u00a0f\u00fcr die Lieferung von Fl\u00fcssiggas.; dazu kritisch Reichholf-Kogler\/Reichholf in VbR 2016\/05;\u00a0vgl.\u00a0auch\u00a01 Ob 105\/10p; der OGH hielt in dieser Entscheidung\u00a0fest, dass\u00a0nach objektiven Kriterien und nicht nach den Vorstellungen des Verwenders zu beurteilen sei, was eine Haupt- bzw. Nebenleistung eines Vertrages ist;\u00a0siehe ferner 1 Ob 538\/93, wonach die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten m\u00f6glichst eng zu verstehen ist).<\/p>\n<p><b>2) Transparenzgebot:<\/b> Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln m\u00fcssen f\u00fcr den Verbraucher \u201edurchschaubar\u201c sein (RIS-Justiz RS0122169). Es m\u00fcssen Begriffe verwendet werden, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher gel\u00e4ufig ist bzw. deren Bedeutung von ihm festgestellt werden kann. Termini technici (zB EURIBOR) d\u00fcrfen verwendet werden, auch wenn sie dem Durchschnittskunden nicht gel\u00e4ufig sind (7 Ob 15\/10x). Als Ausfluss des Transparenzgebotes d\u00fcrfen aber keine unbestimmten Begriffe (zB laufende Kredit\u00fcberpr\u00fcfung) verwendet werden (6 Ob 228\/16x). Die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts verschleiert die Rechtslage, wenn gesetzliche Ausnahmetatbest\u00e4nde und gesetzliche Anordnungen unber\u00fccksichtigt bleiben (vgl. 3 Ob 57\/14z betreffend Entgelt f\u00fcr eine Restschuldbest\u00e4tigung und Kontoschlie\u00dfungsentgelt). <span style=\"text-decoration: underline;\">Geb\u00fchrenvereinbarungen sind intransparent, wenn unklar ist, f\u00fcr welche Leistungen ein Zusatzentgelt verrechnet wird. Das zu bezahlende Zusatzentgelt muss einer bestimmten Leistung des Unternehmers zugewiesen werden k\u00f6nnen (8 Ob 31\/12k; 6 Ob 228\/16x). <\/span>Bei der Beantwortung dieser Frage ist unserer Meinung nach von einer <b>ex ante Betrachtung<\/b> auszugehen. Das hei\u00dft, die zu beurteilende Geb\u00fchrenposition darf sich nicht erst durch das Vorbringen des Beklagten im Verfahren erschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><b>3) Zusatzleistung:<\/b> Die Zul\u00e4ssigkeit einer Depot\u00fcbertragungsgeb\u00fchr hat der OGH deshalb bejaht, weil die \u00dcbertragung der Wertpapiere auf ein anderes Depotkonto eine von der Depotf\u00fchrung nicht umfasste Zusatzleistung sei (6 Ob 253\/07k).<\/p>\n<p><b>4) Angemessenheit: <\/b>Das verrechnete Entgelt muss nicht mit dem tats\u00e4chlichen Aufwand korrelieren (6 Ob 228\/16x; 6 Ob 13\/16d). Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe f\u00fcr den Fall der vorzeitigen Aufl\u00f6sung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverh\u00e4ltnisses hat in erster Linie die Geltungskontrolle nach \u00a7 864a ABGB und in zweiter Linie die Angemessenheitskontrolle nach \u00a7 879 Abs 3 ABGB zu erfolgen (1 Ob 581\/83).<\/p>\n<p><b>5) Interesse:<\/b> F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit von Entgeltklauseln kommt es nicht darauf an, in wessen Interesse ein bestimmter Aufwand liegt (6 Ob 13\/16d; 6 Ob 228\/16x; vgl. hingegen 2 Ob 182\/12x und 4 ob 164\/12i).<\/p>\n<p><b>6) Verursacherprinzip: <\/b><span style=\"text-decoration: underline;\">Entgeltklauseln seien immer dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten verursacht habe (6 Ob 253\/07k; 6 Ob 13\/16d; 6 Ob 228\/16x).<\/span> Soweit es sich nicht um Sonderleistungen handelt, die der Kunde verursacht hat, scheint uns eine Berufung auf das Verursacherprinzip nicht sachgerecht zu sein, da man im Vertragsrecht davon ausgehen kann, dass der Aufwand einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entsteht, in aller Regel durch die Gegenleistung der anderen Vertragspartei abgegolten ist. <b>Diese Argumentation \u00fcbersieht, dass f\u00fcr die Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf, weil dadurch Hauptleistungspflichten ausgeh\u00f6hlt werden (vgl. 9 Ob 8\/18v).\u00a0<\/b>\u00a0Der Umstand, dass dieser Aufwand von der anderen Vertragspartei verursacht wird, kann daher kein Argument f\u00fcr eine gesonderte Honorierung sein. Zum Verursacherprinzip in der Rechtsprechung vgl. auch RIS-Justiz RS0082526.<\/p>\n<p><b>7) Gesetzliche Pflicht: <\/b>In einer <b>aktuellen\u00a0Entscheidung 9 Ob 8\/18v<\/b> erkl\u00e4rte der OGH die Klausel eines Online-Kartenb\u00fcros richtigerweise\u00a0f\u00fcr unzul\u00e4ssig, wonach der Kunde f\u00fcr die Abholung\u00a0des Tickets in einer Niederlassung des Kartenb\u00fcros\u00a0eine Hinterlegungsgeb\u00fchr von \u20ac 1,90 zahlen sollte. Der OGH f\u00fchrte aus, dass die \u00dcbergabe der Kaufsache am Erf\u00fcllungsort Hauptleistungspflicht sei. <span style=\"text-decoration: underline;\">F\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser gesetzlichen Verpflichtung d\u00fcrfe sich ein Verk\u00e4ufer keinen vertraglichen Kostenersatz versprechen lassen, zumal er ansonsten seine Hauptleistungspflicht aush\u00f6hlen w\u00fcrde.\u00a0<\/span>\u00a0<b>Diese Begr\u00fcndung ist \u00fcberzeugend und k\u00f6nnte richtungsweisend sein<\/b>. In diesem Sinn argumentiert auch der\u00a0deutsche Bundesgerichtshof in einem\u00a0Urteil gegen eine Sparkasse (BGH 12.9. 2017, XI ZR 590\/15). Im Anlassfall ging es um eine Klausel, mit der die beklagte Sparkasse f\u00fcr die \u00c4nderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in H\u00f6he von \u20ac 5 in Rechnung stellte. Der BGH ging bei der \u201eStreichung einer Order\u201c von einer der Inhaltskontrolle unterworfenen Preisnebenabrede aus. Der BGH bekr\u00e4ftigt neuerlich, dass der Aufwand zur Erf\u00fcllung einer gesetzlichen Pflicht nicht auf den Kunden abgew\u00e4lzt werden darf. Im Gegensatz<b>\u00a0<\/b>zur Judikatur des BGH und der aktuellen Entscheidung \u00a09 Ob 8\/18v stellte der OGH in \u00e4lteren Entscheidungen (6 Ob 13\/16d; 10 Ob 31\/16f und 6 Ob 228\/16x) noch nicht darauf ab, ob der Aufwand einer vertraglichen Nebenpflicht oder einer gesetzlichen Pflicht entspringt (vgl. auch 4 Ob 141\/11f).<\/p>\n<p><i><span style=\"font-family: Calibri;\">Verfasser: Ursula Reichholf-Kogler, Walter Reichholf<\/span><\/i><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Zahlreiche unzul\u00e4ssige Klauseln in den AGB 2013 der BKS Bank AG Gesetz: \u00a7 879 Abs 3 ABGB; \u00a7 6 Abs 3 KSchG; \u00a7 28a KSchG; \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG; \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG; \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG; \u00a7 458 ABGB; \u00a7 460a ABGB; \u00a7 466 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[198,197],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1442"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1442"}],"version-history":[{"count":182,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1442\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1597,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1442\/revisions\/1597"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1442"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1442"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1442"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}