{"id":1637,"date":"2018-04-11T14:54:10","date_gmt":"2018-04-11T12:54:10","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1637"},"modified":"2018-04-11T14:58:57","modified_gmt":"2018-04-11T12:58:57","slug":"unterlassungsklage-gegen-bank-wegen-unzulassiger-entgelt-und-zinsanpassungen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1637","title":{"rendered":"Unterlassungsklage gegen Bank wegen unzul\u00e4ssiger Entgelt-und Zinsanpassungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Intransparente Klauseln\u00a0in den Vertragsformbl\u00e4ttern der Raiffeisenlandesbank Nieder\u00f6sterreich-Wien\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 6 Abs 3 KschG; \u00a7 879 Abs 3 ABGB; \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KschG; \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KschG; \u00a7 29\u00a0 ZaDiG;\u00a0 \u00a7 26 Abs 1 ZaDiG; \u00a7 27 Abs 2 ZaDiG; \u00a7 27 Abs 3 KSchG; \u00a7 35 Abs 1 ZaDiG; \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG; \u00a7 1333 Abs 2 ABGB<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsklage; Zahlungsdienste; Entgelt\u00e4nderung; Zustimmungsfiktion; Transparenzgebot; gr\u00f6bliche Benachteiligung; Zinssatz\u00e4nderung; Informationspflichten; Dauerleistungen; Einzelleistungen; Nebenpflichten; Haftungsausschluss; Safemietvertrag; leichte Fahrl\u00e4ssigkeit; Mahngeb\u00fchren<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 20.2.2018, 10 Ob 60\/17x<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer Wien erkl\u00e4rte der OGH 11 von 12 Klauseln in den Vertragsformbl\u00e4ttern der\u00a0Raiffeisenlandesbank Nieder\u00f6sterreich Wien AG f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Es ging dabei um Rahmenvertr\u00e4ge f\u00fcr Girokonten, die in den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) fallen sowie um Kreditvertr\u00e4ge. Zahlreiche Klauseln, die\u00a0Entgelt-bzw. Zinsanpassungen in Form von Erkl\u00e4rungsfiktionen vorsahen, beurteilte der OGH als intransparent. Nach Abschluss des Rahmenvertrages muss f\u00fcr eine Entgelt\u00e4nderung die in \u00a7 29 abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden. Eine automatische Entgeltanpassung an den Verbraucherpreisindex ist somit nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0Folgende Klauseln waren strittig:<\/strong><\/p>\n<p><em><b>Klausel 1) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs.\u00a01 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:<\/b><\/em><em><b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Die im Zeitraum, der nach Abs.\u00a02 f\u00fcr die Entgeltsanpassung ma\u00dfgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Ber\u00fccksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umst\u00e4nde (insbesondere Ver\u00e4nderung der gesetzlichen und aufsichtsbeh\u00f6rdlichen Rahmenbedingungen, Ver\u00e4nderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.<\/b><\/em><em><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Eine Entgeltserh\u00f6hung entspricht zuh\u00f6chst dem Dreifachen einer Entgeltserh\u00f6hung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben w\u00fcrde.<\/b><\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><b>Im \u00c4nderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgelts\u00e4nderung h\u00f6her ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung erg\u00e4be. <\/b><\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde in allen Instanzen als intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG qualifiziert, weil sie dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Der OGH f\u00fchrte aus, dass in allen nicht in\u00a0\u00a7 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG angef\u00fchrten F\u00e4llen (Anpassung von Zinss\u00e4tzen und Wechselkursen) f\u00fcr eine \u00c4nderung der Entgelte nach Abschluss des Rahmenvertrags die in \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten sei, dies insbesondere auch f\u00fcr die \u00c4nderung der Kontogeb\u00fchren, Bankomatgeb\u00fchr und Buchungsgeb\u00fchr. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex sei somit nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall wurde zwar nicht in Frage gestellt,\u00a0dass die in der beanstandeten Klausel enthaltene Zustimmungsfiktion den formalen Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs 1 Z2 KSchG gen\u00fcgt, es entspricht allerdings st\u00e4ndiger Rechtsprechung, dass ihre Zul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 6 Abs 3 KSchG und \u00a7 879 Abs 3 ABGB zu pr\u00fcfen ist. Der OGH hatte bereits mehrmals Zustimmungsklauseln zu beurteilen (1 Ob 210\/12g; 2 Ob 131\/12x; 8 Ob 58\/14h; 9 Ob 26\/15m), wobei nicht jede Vertragsanpassung \u00fcber eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion als intransparent angesehen wurde sondern nur jene, die \u00c4nderungen des Vertrags nach Inhalt und Ausma\u00df nahezu unbeschr\u00e4nkt zulassen. Eine gr\u00f6bliche Benachteiligung wurde darin gesehen, dass die jeweilige Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschr\u00e4nkung erkennen l\u00e4sst, die den Verbraucher vor unangemessenen Nachteilen sch\u00fctzen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Im Fall von Zustimmungsfiktionen sei Verbrauchern ein Schutzbed\u00fcrfnis zuzubilligen, weil sich Verbraucher erfahrungsgem\u00e4\u00df mit \u00c4nderungsangeboten nicht auseinandersetzen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die in Klausel 1 beabsichtigten Entgelterh\u00f6hungen seien der H\u00f6he nach zwar begrenzt, allerdings bleibe der Verbraucher \u00fcber die Gr\u00fcnde, die in Hinkunft mittels Zustimmungsfiktion zu Entgelt-bzw. Zinsanpassungen f\u00fchren sollen, im Unklaren.\u00a0Durch den Passus &#8222;Ver\u00e4nderungen des Sach- und Personalaufwands werde erkennbar, dass die beklagte Partei nicht nur die Steigerung von Kollektivvertragsgeh\u00e4ltern als Grund f\u00fcr eine Entgelterh\u00f6hung ansieht sondern jede Entwicklung der ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Dauerleistung. Der Hinweis auf &#8222;alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umst\u00e4nde&#8220; sei kein geeigneter Entgeltindikator, weil er der Beklagten einen Ermessensspielraum einr\u00e4ume, auf gestiegene Kosten (aus welcher Ursache immer) durch Entgelterh\u00f6hungen zu reagieren. Bei kundenfeindlichster Auslegung k\u00f6nnte die Beklagte auch Kostensteigerungen, die auf eigene betriebswirtschaftliche Entscheidungen (allenfalls auch Fehlentscheidungen) zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, zum Anlass f\u00fcr Entgelterh\u00f6hungen nehmen. Der Verweis auf &#8222;sachlich gerechtfertigte Umst\u00e4nde&#8220; sei daher als intransparent anzusehen. Sie werde den Vorgaben an eine m\u00f6glichst pr\u00e4zise und sachliche Determinierung nicht gerecht (<em>Hirmke<\/em>, Kein Freibrief f\u00fcr \u00c4nderungen, Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB, VbR 2017\/50, 74).\u00a0\u00a0Selbst in Ansehung der nach oben hin gegebenen j\u00e4hrlichen Begrenzung sei die vorliegende Klausel nicht durchschaubar, dem Kunden werde somit ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt.<\/p>\n<p>Der OGH qualifizierte die Klausel daher als intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG und\u00a0ging nicht mehr\u00a0auf die Frage ein, ob die Klausel zugleich auch gr\u00f6blich benachteiligend iSd\u00a0\u00a7 879 Abs 3 ABGB ist.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em><b>Klausel 2) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte f\u00fcr die vom Kreditinstitut au\u00dferhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut sp\u00e4testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1.\u00a0April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen \u00c4nderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im \u00c4nderungsangebot, in dem das Ausma\u00df der \u00c4nderung darzustellen ist, hinweisen. Das \u00c4nderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Abs 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:<\/b><b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Die im Zeitraum, der nach Abs.\u00a01 f\u00fcr die Entgeltsanpassung ma\u00dfgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Ber\u00fccksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umst\u00e4nde (insbesondere Ver\u00e4nderung der gesetzlichen und aufsichtsbeh\u00f6rdlichen Rahmenbedingungen, Ver\u00e4nderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Eine Entgeltserh\u00f6hung entspricht zuh\u00f6chst dem Dreifachen einer Entgeltserh\u00f6hung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben w\u00fcrde.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Im \u00c4nderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgelts\u00e4nderung h\u00f6her ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung erg\u00e4be. <em>[Punkt\u00a0V C, Z 45. (2)]<\/em><\/b><\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><b>Klausel 3) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine \u00fcber die vereinbarte Anpassung hinausgehende \u00c4nderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese \u00c4nderung des Zinssatzes sp\u00e4testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser \u00c4nderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im \u00c4nderungsangebot, in dem das Ausma\u00df der \u00c4nderung darzustellen ist, hinweisen.<\/b><b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Das Kreditinstitut kann das \u00c4nderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten.\u00a0 Sollte das \u00c4nderungsangebot jedoch ein Konto, \u00fcber das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbez\u00fcglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der \u00c4nderung kostenlos fristlos zu k\u00fcndigen. Auch auf dieses K\u00fcndigungsrecht wird das Kreditinstitut im \u00c4nderungsangebot hinweisen. Auf dem in Abs 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinsanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:<\/strong><b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umst\u00e4nde (Ver\u00e4nderung der gesetzlichen und aufsichtsbeh\u00f6rdlichen Rahmenbedingungen, Ver\u00e4nderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Ver\u00e4nderungen der Refinanzierungskosten, Ver\u00e4nderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu ber\u00fccksichtigen.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Eine Zinssatzanhebung nach Abs\u00a02 darf 0,5%-Punkte nicht \u00fcbersteigen.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Im \u00c4nderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatz\u00e4nderung h\u00f6her ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel erg\u00e4be. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Eine \u00c4nderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs.\u00a02 ist fr\u00fchestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zul\u00e4ssig. <em><b><em>[Punkt V D, Z 46. (2) und (3)]<em>\u00a0<\/em><\/em><\/b><\/em><\/b><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><b>Klausel 4) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine \u00fcber die vereinbarte Anpassung hinausgehende \u00c4nderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese \u00c4nderung des Zinssatzes sp\u00e4testens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser \u00c4nderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im \u00c4nderungsangebot, in dem das Ausma\u00df der \u00c4nderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das \u00c4nderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte weise zum Abruf bereithalten. Sollte das \u00c4nderungsangebot jedoch ein Konto, \u00fcber das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbez\u00fcglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der \u00c4nderung kostenlos fristlos zu k\u00fcndigen. Auch auf dieses K\u00fcndigungsrecht wird das Kreditinstitut im \u00c4nderungsangebot hinweisen. Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:<\/b><b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsm\u00f6glichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umst\u00e4nde (Ver\u00e4nderung der gesetzlichen und aufsichtsbeh\u00f6rdlichen Rahmenbedingungen, Ver\u00e4nderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Ver\u00e4nderungen des Personal oder Sachaufwandes) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Eine Zinssatzsenkung nach Abs.\u00a02 darf 0,5%-Punkte nicht \u00fcbersteigen.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Im \u00c4nderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatz\u00e4nderung h\u00f6her ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel erg\u00e4be. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.<\/b><b>\u00a0<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>Eine \u00c4nderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs.\u00a02 ist fr\u00fchestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zul\u00e4ssig.<em>[Punkt V F, Z 47a. (2) und (3)]<\/em><\/b><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zu den Klauseln 2, 3 und 4 f\u00fchrte der OGH wie folgt aus:<\/span><\/p>\n<p>Die Klauseln 2, 3 und 4 wurden auch als Versto\u00df gegen das Transparenzgebot angesehen.\u00a0Der OGH verwies auf die Ausf\u00fchrungen zu Klausel 1. Allein die Begrenzung der Zinsanpassungen der H\u00f6he nach um jeweils 0,5 Prozentpunkte sei kein \u00c4quivalent daf\u00fcr, dass es an einer sachlichen Determinierung fehle. \u00dcberdies seien nach Ablauf von zwei Jahren f\u00fcr Zinsanpassungen keine zeitlichen\u00a0Beschr\u00e4nkungen mehr vorgesehen, weshalb bei kundenfeindlichster Auslegung eine 0,5%ige Anpassung beliebig oft erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><b>Klausel 5) (Kontoer\u00f6ffnungsvertrag Stand Oktober 2014)<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Entgelte: Entgelte f\u00fcr Kontof\u00fchrung und Dienstleistungen sowie Zinss\u00e4tze f\u00fcr Guthaben und Sollst\u00e4nde siehe Beiblatt, welches einen Bestandteil dieses Vertrags darstellt.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Unterinstanzen wurde diese Klausel als intransparent beurteilt. Nach \u00a7 26 Abs 1 ZaDiG habe der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgesehenen Informationen rechtzeitig (bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist) zur Verf\u00fcgung zu stellen.\u00a0Eine entsprechende Frist sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen, sodass die Erteilung vorvertraglicher Informationen unmittelbar vor der bindenden Willenserkl\u00e4rung ausreichend sei (<em>Weilinger\/Knauder<\/em> in <em>Weilinger<\/em>, ZaDiG \u00a7 26 Rz 35). Ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang w\u00fcrde gen\u00fcgen (vgl. hingegen 6 Ob 120\/15p zu Klauseln 19, 20a, 20b, 48 und 49; in dieser Entscheidung wurde der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonit\u00e4tspr\u00fcfung ausgeh\u00e4ndigt, was als Versto\u00df gegen das Transparenzgebot angesehen wurde).<\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel sei deshalb intransparent, weil Entgelte grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Hauptleistungen verrechnet werden d\u00fcrfen. Sonstige Nebenpflichten seien vom Zahlungsdienstleister\u00a0(ausgenommen die in \u00a7 27 Abs 3 Z 1 bis 3 ZaDiG aufgez\u00e4hlten F\u00e4lle) unentgeltlich zu erbringen. Durch die Formulierung &#8222;Entgelte f\u00fcr &#8230;Dienstleistungen&#8220; werde \u00fcber diese Rechtslage nicht informiert. Vielmehr werde dem Verbraucher suggeriert, dass es sich bei den im Preisblatt verzeichneten Entgelte f\u00fcr &#8222;Dienstleistungen&#8220; um Entgelte handelt, die die beklagte Partei dem Verbraucher jedenfalls verrechnen k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Klausel 6) (Kontoer\u00f6ffnungsvertrag-Stand Oktober 2014)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Zinss\u00e4tze<\/strong> <strong>und Entgelte, die bei einer \u00dcberschreitung eines Kontoguthabens oder eines vereinbarten Rahmens angewendet werden, sind im Preisblatt verzeichnet, wo auch festgehalten ist, wie diese Zinss\u00e4tze und Entgelte allenfalls durch die Raiffeisenbank ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der OGH schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen an, beurteilte die Klausel als intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG und verwies auf die Ausf\u00fchrungen zu Klausel 6). Die vorliegende Klausel w\u00fcrde den falschen Eindruck erwecken, \u00a0die beklagte Partei k\u00f6nne Zins- und Entgelt\u00e4nderungen jederzeit und v\u00f6llig formlos einseitig und ohne Einflussnahme des Verbrauchers vornehmen. Die Bestimmung des \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG sehe allerdings vor,\u00a0dass im Fall einer \u00c4nderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags\u00a0die ausdr\u00fcckliche oder stillschweigende Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden m\u00fcsse.\u00a0<em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Klausel 7) (Preisblatt f\u00fcr Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Die \u00a0f\u00fcr diese Einzelleistungen angef\u00fchrten Preise sind die derzeit g\u00fcltigen. Sie k\u00f6nnen von der Raiffeisenlandesbank N\u00d6-Wien AG jederzeit mittels Aushang abge\u00e4ndert werden. <\/strong><\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde als intransparent beurteilt. Der OGH verwies auf die\u00a0Entscheidung 6 Ob 228\/16x (Klausel 9), in welcher\u00a0der Begriff &#8222;Dauerleistung&#8220; als intransparent qualifiziert wurde, weil er inhaltlich nicht bestimmbar ist.\u00a0Eine Kontobuchung k\u00f6nne n\u00e4mlich eine in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu erbringende Vertragsleistung als auch eine Einzelleistung sein, so die Begr\u00fcndung.\u00a0Daraus w\u00fcrde folgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auch der Begriff &#8222;Einzelleistung&#8220; nicht ausreichend bestimmt sei. Die Klausel erwecke den Eindruck, es gebe vom Kontovertrag nicht umfasste &#8222;Einzelleistungen&#8220;, f\u00fcr die (Einzel-) Entgelte zust\u00fcnden, die bereits mit dem Abschluss des Kontof\u00fchrungsvertrags wirksam vereinbart seien und von der Beklagten jederzeit (ohne Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG ) einseitig abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten. Dadurch werde die Rechtslage verschleiert, sodass mangels Durchschaubarkeit ein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot vorliegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Klausel 8) (Preisblatt f\u00fcr Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Nachbestellung auf Kundenwunsch (zB Namens\u00e4nderung) EUR 15,00<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Den Unterinstanzen folgend hat der OGH diese Klausel als Versto\u00df gegen das Transparenzgebot beurteilt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs 2 ZaDiG d\u00fcrfen Entgelte f\u00fcr die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nur verrechnet werden, wenn sie vorher gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs 1 Z 3 lit a\u00a0oder \u00a7 32 Abs 1 ZaDiG wirksam vereinbart worden sind.<\/p>\n<p>In \u00a7 27 Abs 1 und 3 ZaDiG sei abschlie\u00dfend geregelt, so der OGH,\u00a0in welchen F\u00e4llen der Zahlungsdienstleister\u00a0einen Aufwandersatz- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen k\u00f6nne, auch wenn der Begriff &#8222;Entgelt&#8220; verwendet werde (1 Ob 244\/11f Klausel 14). Die Nachbestellung einer Zahlungskarte sei darin nicht genannt.\u00a0\u00a0F\u00fcr Nebenpflichten, die nicht im Ausnahmekatalog des \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG genannt seien, d\u00fcrfe der Zahlungsdienstleister grunds\u00e4tzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Die vorliegende Klausel w\u00fcrde den Verbraucher dar\u00fcber nicht aufkl\u00e4ren. Es werde der Eindruck erweckt, dass jeder &#8222;Kundenwunsch&#8220; auf Ausstellung einer Ersatzkarte zu einer Entgeltpflicht f\u00fchre, selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Ausstellung bestehe.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Klausel 9) (Unsere Konditionen 2014)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Mahnspesen Bankomatmahnung EUR 20<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Klausel 10) (Unsere Konditionen 2014)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Mahnspesen EUR 50\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Betreffend Klauseln 9) und 10) gingen Erstgericht und Berufungsgericht davon aus, dass diese Klauseln mangels erwiesener Einbeziehung in das Vertragsverh\u00e4ltnis\u00a0einer Kontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7 28 KSchG entzogen seien. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Einbeziehung sei n\u00e4mlich nicht ausreichend, um eine Kontrollkompetenz gem\u00e4\u00df \u00a7 28 KSchG zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte dazu aus, dass der Begriff der AGB und Vertragsformbl\u00e4tter weit zu verstehen sei . Darunter w\u00fcrden auch\u00a0standardm\u00e4\u00dfige Formulierungen in Gespr\u00e4chsnotizen (1 Ob 46\/10m)\u00a0und\u00a0vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen auf Websites (2 Ob 59\/12h)\u00a0fallen. Ausgehend von diesem weiten Begriffsverst\u00e4ndnis qualifizierte der OGH die Festlegung von Mahngeb\u00fchren in einer Preisauflistung unter dem Titel &#8222;unsere Konditionen&#8220; als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, die nicht nur der blo\u00dfen Aufkl\u00e4rung des Verbrauchers dienen. Es komme n\u00e4mlich nicht darauf an,\u00a0ob die unzul\u00e4ssigen Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten seien sondern es gen\u00fcge schon deren drohende Verwendung. Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen in perfekt\u00a0gewordene Vertr\u00e4ge eingegangen seien, sei somit nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Da in beiden Klauseln Mahnspesen verrechnet werden, ohne auf ein angemessenes Verh\u00e4ltnis zur betriebenen Forderung Bedacht zu nehmen (sie widersprechen damit \u00a7 1333 Abs 2 ABGB), beurteilte der OGH die Klauseln als gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em><strong>Klausel 11 (Preisblatt f\u00fcr Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><strong><em>Entgelt f\u00fcr manuelle Anweisungsbearbeitung (aufgrund mangelnder Kontodeckung, Sperre, etc.) EUR 4,87 pro Auftrag.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht waren der Rechtsauffassung, dass die in \u00a7 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrm\u00f6glichkeit eine sonstige, nicht in \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG enthaltene, somit unentgeltlich zu erbringende Nebenpflicht darstelle.\u00a0Die vorliegende Klausel w\u00fcrde keine Differenzierung zwischen der in \u00a7 35 Abs 1 ZaDiG als unentgeltliche Nebenleistung des Zahlungsdienstleisters vorgesehenen Sperrm\u00f6glichkeit\u00a0und dar\u00fcber hinausgehenden M\u00f6glichkeiten des Verbrauchers, eine Sperre zu verlangen, vornehmen.\u00a0\u00a0Die Klausel wurde daher als intransparent beurteilt.<\/p>\n<p>Bei kundenfeindlichster Auslegung sei diese Klausel nicht nur\u00a0intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG sondern auch gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB, so der OGH. Nach \u00a7 27 Abs 3 Z 1 ZaDiG stehe ein Entgelt f\u00fcr &#8222;Mitteilungen&#8220; \u00fcber die berechtigte Ablehnung eines Auftrags zu. Die vorliegende Klausel w\u00fcrde sich nicht dieses Terminus bedienen sondern sehe ein Entgelt f\u00fcr die manuelle Anweisungsbearbeitung vor, ohne den Begriffsinhalt klarzustellen. Bei kundenfeindlichster Auslegung dieser Klausel sei der Verbraucher dazu verpflichtet, ein Entgelt f\u00fcr eine &#8222;manuelle Anweisungsbearbeitung&#8220; selbst dann zu erbringen, wenn die Beklagte zur Durchf\u00fchrung des Auftrags verpflichtet w\u00e4re (manuelle Bearbeitung aus einem Versagen der EDV der Beklagten).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>Klausel 12 (Pkt3, Bedingungen f\u00fcr die Vermietung von Safes, Fassung 2002)<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Die<\/strong> <strong>Raiffeisenbank wird als Vermieterin vor allem bei der Sicherung des Safes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch in F\u00e4llen leichten Verschuldens bis zu dem im Safemietvertrag angef\u00fchrten H\u00f6chstbetrag und nicht \u00fcber den tats\u00e4chlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>W\u00e4hrend Erstgericht und Berufungsgericht diese Klausel f\u00fcr gr\u00f6blich benachteiligend hielten, erkl\u00e4rte der OGH die Klausel f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung seien Freizeichnungserkl\u00e4rungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzanspr\u00fcche unzul\u00e4ssig (RIS-Justiz RS0016567, wenn sie generell erfolgen.\u00a0 Der pauschale Haftungsausschluss der Klausel &#8222;Das Kreditinstitut haftet nicht f\u00fcr leicht fahrl\u00e4ssig verursachte Sch\u00e4den&#8220; sei dementsprechend als unzul\u00e4ssig qualifiziert worden (RIS-Justiz RS0117267). Ein Haftungsausschluss f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit w\u00e4re gr\u00f6blich benachteiligend, wenn die sachliche Rechtfertigung f\u00fcr die Abweichung vom dispositiven Recht fehlen\u00a0oder der Haftungsausschluss zu einem auffallenden Missverh\u00e4ltnis der beiderseitigen Rechtspositionen f\u00fchren w\u00fcrde (4 Ob 179\/02f). \u00a0Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten sei besonders streng zu beurteilen (RIS-Justiz RS0130673).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze kam der OGH zum Ergebnis, dass der Haftungsh\u00f6chstbetrag im vorliegenden Fall auch bei strenger Betrachtung sachlich gerechtfertigt sei.\u00a0Dies sei dem Umstand geschuldet, dass die beklagte Partei typischerweise keine Kenntnis davon habe, welche Verm\u00f6genswerte im Safe verwahrt w\u00fcrden, dadurch ihr Haftungsrisiko kaum einsch\u00e4tzen k\u00f6nne. Zu bedenken sei auch, dass die Haftung f\u00fcr leichte Fahrl\u00e4ssigkeit nicht v\u00f6llig ausgeschlossen werde sondern nur insoweit, als der vertraglich vereinbarte H\u00f6chstbetrag \u00fcberschritten werde.<\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Intransparente Klauseln\u00a0in den Vertragsformbl\u00e4ttern der Raiffeisenlandesbank Nieder\u00f6sterreich-Wien\u00a0 Gesetz: \u00a7 6 Abs 3 KschG; \u00a7 879 Abs 3 ABGB; \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KschG; \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KschG; \u00a7 29\u00a0 ZaDiG;\u00a0 \u00a7 26 Abs 1 ZaDiG; \u00a7 27 Abs 2 ZaDiG; \u00a7 27 Abs 3 KSchG; \u00a7 35 Abs 1 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[202,203,80,26,196,71,204,58,95,116,117],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1637"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1637"}],"version-history":[{"count":73,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1637\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1710,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1637\/revisions\/1710"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1637"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1637"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1637"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}