{"id":1713,"date":"2018-04-18T20:01:59","date_gmt":"2018-04-18T18:01:59","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1713"},"modified":"2018-04-18T20:01:59","modified_gmt":"2018-04-18T18:01:59","slug":"bestandnehmer-hat-kosten-fur-die-gesetzlich-vorgeschriebenen-uberprufungen-eines-flussiggastankes-zu-tragen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1713","title":{"rendered":"Bestandnehmer hat Kosten f\u00fcr die gesetzlich vorgeschriebenen \u00dcberpr\u00fcfungen eines Fl\u00fcssiggastankes zu tragen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema:\u00a0\u00a0Die\u00a0Kosten\u00a0<\/strong><strong>f\u00fcr die gesetzlich vorgeschriebenen \u00dcberpr\u00fcfungen eines Fl\u00fcssiggastankes\u00a0der Flaga\u00a0GmbH\u00a0k\u00f6nnen\u00a0laut OGH auf den Bestandnehmer \u00fcberw\u00e4lzt werden.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 1096 Abs 1\u00a0ABGB, \u00a7 12 Abs 1 bgld GSG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Fl\u00fcssiggastank, Bestandvertrag, Erhaltungspflichten, Kessel\u00fcberpr\u00fcfung, Wartung, Betreiber, Kosten, gr\u00f6bliche Benachteiligung<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 20.2.2018, 10 Ob 69\/17w<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im vorliegenden Fall wurde\u00a0die Frage gekl\u00e4rt, ob die Kosten f\u00fcr die gesetzlich und beh\u00f6rdlich vorgeschriebenen wiederkehrenden \u00dcberpr\u00fcfungen des Bestandgegenstandes (ein Fl\u00fcssiggastank) von der Kundin als Bestandnehmerin oder vom Fl\u00fcssiggasunternehmen als Bestandgeber zu\u00a0zahlen sind. Strittig war, ob die \u00dcberw\u00e4lzung dieser Pr\u00fcfkosten auf die Kundin, wie in einer Klausel des Bestandvertrages vorgesehen,\u00a0gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB\u00a0ist.\u00a0Der Betrag\u00a0von \u20ac 1.643,65\u00a0wurde klagsweise gegen das\u00a0Fl\u00fcssiggasunternehmen geltend gemacht. Der R\u00fcckforderungsanspruch der Kundin wurde an die Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte abgetreten. Der OGH kam zum Ergebnis, dass eine \u00dcberw\u00e4lzung dieser Pr\u00fcfkosten auf den Kunden nicht gr\u00f6blich benachteiligend sei. Es w\u00fcrde sich\u00a0dabei nicht um Instandhaltungsarbeiten\u00a0 im Sinn des \u00a7 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB handeln, weil die \u00dcberpr\u00fcfungen nicht der Erhaltung der Bestandsache sondern der Kontrolle der Funktion und der Sicherheit der Gasanlage diene. Die Kundin h\u00e4tte diese \u00dcberpr\u00fcfungen auch dann auf ihre Kosten vornehmen m\u00fcssen, wenn sie den Gastank von der Beklagten gekauft h\u00e4tte, so der OGH.\u00a0Au\u00dferhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG entspreche es auch dem dispositiven Recht, dass die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligungen vertraglich generell dem Bestandnehmer \u00fcberbunden werden k\u00f6nnen (3 Ob 47\/13b; 8 Ob 28\/16z; RIS-Justiz RS0020947).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt:<\/strong><\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall mietete die Kundin im Oktober 1991 vom beklagten\u00a0Fl\u00fcssiggasunternehmen\u00a0einen Gastank, den die Kundin als Teil ihrer Heizanlage nutzte. Die Kundin bezahlte daf\u00fcr einen Bestandzins in H\u00f6he von 28.800 ATS f\u00fcr 15 Jahre im Voraus. Nach Ablauf von 15 Jahren wurde der Tank von der Beklagten unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Im Bestandvertrag war\u00a0unter dem Titel\u00a0<strong>\u00a7 5 Instandhaltung des Bestandgegenstandes<\/strong> geregelt, dass in einverst\u00e4ndlicher Ab\u00e4nderung der in \u00a7 1096 ABGB festgelegten Verbindlichkeiten der Bestandnehmer die Verpflichtung \u00fcbernehme, den Bestandgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in Ordnung und vertragsm\u00e4\u00dfig brauchbarem Zustand zu erhalten (Abs 3 ). Weiters hei\u00dft es in Abs 6, dass die <strong>Behebung von M\u00e4ngeln am Bestandgegenstand durch den Bestandgeber zu erfolgen habe und zwar, wenn sie auf dessen Verschulden zur\u00fcckzuf\u00fchren seien, unentgeltlich, im anderen Fall auf Kosten des Bestandnehmers.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Betreffend Kostentragung der gesetzlich und beh\u00f6rdlich vorgeschriebenen wiederkehrenden \u00dcberpr\u00fcfungen des Gastanks enth\u00e4lt Abs 8 eine Klausel, wonach der Bestandnehmer diese Kosten ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen habe.<\/strong><\/p>\n<p>Die gesetzlich\u00a0vorgeschriebenen regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen des Gastanks\u00a0lie\u00df die Kundin auf eigene Kosten durchf\u00fchren. Sie bezahlte daf\u00fcr im Zeitraum vom 20.6.2000\u00a0bis 2.3.2015 einen Betrag von insgesamt \u20ac 1.643,65. Anl\u00e4sslich dieser \u00dcberpr\u00fcfungen pr\u00fcfte ein von der Kundin beauftragtes Kesselpr\u00fcfunternehmen die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzzone um den Tank, den Korrosionsschutz und die Ventile auf Dichtheit und Funktion. Weiters wurde auch eine Schutzstrommessung vorgenommen. Von Zeit zu Zeit wurde\u00a0\u00fcberdies eine Schallemissionspr\u00fcfung zur Pr\u00fcfung der Druckdichtheit vorgenommen.<\/p>\n<p>Strittig war, ob die \u00dcberw\u00e4lzung dieser Pr\u00fcfkosten auf die Kundin gr\u00f6blich benachteiligend ist.\u00a0Der von der Kundin bezahlte Betrag\u00a0von \u20ac 1.643,65\u00a0wurde klagsweise gegen das\u00a0Fl\u00fcssiggasunternehmen geltend gemacht, wobei\u00a0der R\u00fcckforderungsanspruch der Kundin an die Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte abgetreten wurde.<\/p>\n<p>Laut Bestandvertrag war vorgesehen, dass der Bestandnehmer diese Kosten ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen habe.<\/p>\n<p><strong>Im Verfahren wurde auf Kl\u00e4gerseite im Wesentlichen wie folgt argumentiert:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin brachte\u00a0vor, dass die generelle \u00dcberw\u00e4lzung der gem\u00e4\u00df \u00a7 1096 Abs 1 ABGB den Bestandgeber treffenden Instandhaltungspflicht auf den Bestandnehmer nach der Rechtsprechung gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB sei. Die Kosten der vorgeschriebenen Kessel\u00fcberpr\u00fcfungen seien n\u00e4mlich Kosten, die im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht der Bestandgeberin st\u00fcnden, weil diese \u00dcberpr\u00fcfungen sicherstellen sollten, dass vom Bestandobjekt keine Gefahr ausgehe. Die Bestimmung des \u00a7 1096 ABGB lege den Bestandgeber umfassend die Verpflichtung auf, den\u00a0Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu \u00fcbergeben\u00a0und zu erhalten. Das impliziere, dass die gesetzlich vorgeschriebenen beh\u00f6rdlichen Bewilligungen vorliegen und vom Bestandgegenstand keine Gefahren ausgehen. Ohne Durchf\u00fchrung der vorgeschriebenen \u00dcberpr\u00fcfungen w\u00e4re n\u00e4mlich der von der\u00a0Beklagten geschuldete bedungene Gebrauch der Bestandsache nicht mehr gew\u00e4hrleistet. Mangels beh\u00f6rdlicher \u00dcberpr\u00fcfungen w\u00fcrde dem Kunden eine Sperre drohen und damit die Unbenutzbarkeit der Anlage. Deshalb seien diese Ma\u00dfnahmen und Kosten der Sph\u00e4re der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass Erhaltungsma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 1096 ABGB nicht immer bauliche Reparaturma\u00dfnahmen sein m\u00fcssen, wobei ua auf die Elektrotechnikverordnung 2002\/A2 verwiesen wurde, die in \u00a7 7a vorsieht, dass bei Vermietung einer Wohnung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs 1 MRG sicherzustellen sei, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht. Das hei\u00dft, Vermieter m\u00fcssen sicherstellen, dass die Elektrik in Wohnungen den einschl\u00e4gigen Sicherheitsvorschriften entspricht. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters schlie\u00dft n\u00e4mlich ein, dass vom Mietobjekt keine Gefahren f\u00fcr Personen und Sachen ausgehen d\u00fcrfen. Eine \u00dcbertragung der Erhaltungspflicht der elektrischen Anlage und damit der anzuwendenden elektrotechnischen Schutzma\u00dfnahmen auf den Mieter w\u00e4re in nur sehr engem Umfang zul\u00e4ssig (vgl. <em>Anton Sch\u00e4fer, <\/em>Auswirkungen der Elektrotechnikverordnung 2002\/A2 auf Mietverh\u00e4ltnisse, Zak 2011\/159,91).<\/p>\n<p>Auch im vorliegenden Fall soll durch die vorgeschriebenen, wiederkehrenden \u00dcberpr\u00fcfungen durch eine Kesselpr\u00fcfstelle sichergestellt werden, dass vom Gastank keine signifikante Gefahr ausgeht. W\u00fcrde n\u00e4mlich anl\u00e4sslich dieser Pr\u00fcfung ein wesentlicher Mangel festgestellt, so m\u00fcsste dieser Mangel behoben werden, da der Bestandgegenstand andernfalls nicht mehr zum bedungenen Gebrauch im Sinne des \u00a7 1096 ABGB tauglich w\u00e4re, die Fl\u00fcssiggasanlage d\u00fcrfte dann schlichtweg nicht mehr betrieben werden. Und weil gerade die wiederkehrenden \u00dcberpr\u00fcfungen allf\u00e4llige M\u00e4ngel erst aufdecken, hat der Bestandgeber im Rahmen seiner Erhaltungspflicht solche sicherheitstechnischen Belange zu beachten und daher auch die Kosten der wiederkehrenden\u00a0\u00dcberpr\u00fcfungen zu tragen (vgl. <em>Renate Pletzer<\/em>, Zur Erhaltungspflicht des Vermieters bei erheblicher Gesundheitsgef\u00e4hrdung, Zak 2011\/158,83).<\/p>\n<p>Nach den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Kesselgesetzes, des Druckger\u00e4tegesetzes und des burgenl\u00e4ndischen Gassicherheitsgesetzes w\u00fcrden die gesetzlich und beh\u00f6rdlich vorgeschriebenen \u00dcberpr\u00fcfungen des Bestandgegenstandes zwar dem Betreiber auferlegt, allerdings sei zu bedenken, dass die Durchf\u00fchrung dieser Arbeiten und die damit verbundenen Kosten in einem engen Konnex mit der Gew\u00e4hrleistungspflicht bzw. Erhaltungspflicht des Bestandgebers stehen.\u00a0\u00a0Selbst wenn der Bestandnehmer als Betreiber der Anlage Normadressat sein sollte (dazu hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen), w\u00fcrde\u00a0das noch nicht hei\u00dfen, dass der Aufwand der \u00dcberpr\u00fcfung auch im zivilrechtlichen Verh\u00e4ltnis zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber vom Bestandnehmer zu tragen sei.\u00a0Die einschl\u00e4gigen Verwaltungsvorschriften w\u00fcrden\u00a0n\u00e4mlich nicht regeln, wer die Kosten f\u00fcr die regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen tragen soll. Wenn in den\u00a0Sicherheitsvorschriften vom Betreiber die Rede sei, so sei im Sinne des Gesetzgebers offenbar jener gemeint, der die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Anlage habe und der daher auch in der Lage sei, die Verantwortung f\u00fcr die Sicherheit der Anlage zu \u00fcbernehmen und allf\u00e4llige M\u00e4ngel zu beheben.<\/p>\n<p>Betreffend der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifikation der Pr\u00fcfkosten als Betriebskosten und nicht als Erhaltungskosten f\u00fchrte der Kl\u00e4ger aus, dass zwar im Vollanwendungsbereich des MRG zwischen dem Hauptmietzins einerseits und den Betriebskosten andererseits differenziert werde, au\u00dferhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG w\u00fcrde es hingegen keine entsprechende gesetzliche Differenzierung geben. In solchen F\u00e4llen h\u00e4tte gem\u00e4\u00df \u00a7 1099 ABGB &#8222;alle Lasten und\u00a0Abgaben&#8220; der Vermieter zu tragen. Darunter w\u00fcrden Zahlungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur (Lasten) und auch Abgaben aufgrund \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften fallen. W\u00e4ren die Kosten der beh\u00f6rdlichen \u00dcberpr\u00fcfungen unter den Begriff der &#8222;Lasten und Abgaben&#8220; iSd \u00a7 1099 ABGB zu subsumieren, so bed\u00fcrfte die Klausel ebenso einer sachlichen Rechtfertigung wie im Fall eines Abgehens von \u00a7 1096 ABGB.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Der OGH f\u00fchrte wie folgt aus:<\/strong><\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers\u00a0ging der OGH nach den f\u00fcr ihn bindenden Feststellungen des Erstgerichtes (das Erstgericht qualifizierte diese Pr\u00fcfkosten als Betriebskosten und nicht als Erhaltungskosten;\u00a0die Vorinstanzen haben auch darauf hingewiesen, dass\u00a0 die Pflicht zur Durchf\u00fchrung der regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfungen der Gasanlage gem. \u00a7 12 bgld GSG den Betreiber trifft, sohin die Kundin)\u00a0davon aus, dass es sich dabei nicht um Instandhaltungsarbeiten\u00a0 im Sinn des \u00a7 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB handle, weil die \u00dcberpr\u00fcfungen nicht der Erhaltung der Bestandsache sondern der Kontrolle der Funktion und der Sicherheit der Gasanlage diene. Die Kundin h\u00e4tte diese \u00dcberpr\u00fcfungen auch dann auf ihre Kosten vornehmen m\u00fcssen, wenn sie den Gastank von der Beklagten gekauft h\u00e4tte.\u00a0\u00a0Die gesetzlichen \u00dcberpr\u00fcfungen w\u00fcrden sich auch auf Teile der betreffenden Gasanlage beziehen, die nicht von der Beklagten in Bestand gegeben worden seien (Kessel, Radiatoren) und seien schon deshalb nicht von der Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>Die vorgeschriebenen wiederkehrenden \u00dcberpr\u00fcfungen der\u00a0Gasanlage seien keine typische Bestandgeberpflicht.<\/p>\n<p>So sei der Bestandgeber im Zweifel f\u00fcr die Erlangung baurechtlicher Bewilligungen (RIS-Justiz RS0021006)\u00a0verantwortlich, nicht aber f\u00fcr Betriebsanlagengenehmigungen (9 Ob 43\/98h). Au\u00dferhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG entspreche es auch dem dispositiven Recht, dass die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligungen vertraglich generell dem Bestandnehmer \u00fcberbunden werden k\u00f6nnen (3 Ob 47\/13b; 8 Ob 28\/16z; RIS-Justiz RS0020947).\u00a0\u00a0Die betreffende Klausel regle daher nicht die vertragliche \u00dcberw\u00e4lzung von Instandhaltungskosten auf die Bestandnehmerin, sondern stelle lediglich klar, dass die Bestandnehmerin die Kosten der beh\u00f6rdlichen \u00dcberpr\u00fcfungen der von ihr betriebenen Gasanlage auch insofern zu tragen habe, als von dieser \u00dcberpr\u00fcfung auch die Bestandsache erfasst sei, so der OGH.<\/p>\n<p>Der OGH kam zum Ergebnis, dass ein Versto\u00df gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB nicht vorliegen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema:\u00a0\u00a0Die\u00a0Kosten\u00a0f\u00fcr die gesetzlich vorgeschriebenen \u00dcberpr\u00fcfungen eines Fl\u00fcssiggastankes\u00a0der Flaga\u00a0GmbH\u00a0k\u00f6nnen\u00a0laut OGH auf den Bestandnehmer \u00fcberw\u00e4lzt werden. 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