{"id":1789,"date":"2018-10-10T14:55:06","date_gmt":"2018-10-10T12:55:06","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1789"},"modified":"2018-10-10T14:55:06","modified_gmt":"2018-10-10T12:55:06","slug":"unzulassige-klauseln-eines-kreditkartenunternehmens","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1789","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Klauseln eines Kreditkartenunternehmens"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema:\u00a0Erfolgreiche Verbandsklage gegen Card complete &#8211; unrechtm\u00e4\u00dfig verrechnete Entgelte k\u00f6nnen zur\u00fcckgefordert werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a76 Abs 3 ZaDiG, \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 29 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 27 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG, \u00a7 28 Abs 1 KSchG, \u00a7 409 Abs 1 ZPO<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>\u00c4nderungsrecht, gr\u00f6bliche Benachteiligung, intransparent, R\u00fcgeobliegenheit, Berichtigungspflicht, Indexanpassung, Aufwandersatzanspruch, Kostenersatzanspruch, Kartensperre, Nebenpflicht, R\u00fccklastschriftspesen, Leistungsfrist<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 21.3.2018, 9 Ob 82\/17z<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im vorliegenden Fall wurde im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte eine Unterlassungsklage wegen rechtswidriger Klauseln gegen ein Kreditkartenunternehmen eingebracht. Einmal mehr betonte der OGH, dass Klauseln, die uneingeschr\u00e4nkte Leistungs\u00e4nderungen \u00fcber eine Erkl\u00e4rungsfiktion vorsehen, gegen das Transparenzgebot versto\u00dfen und gr\u00f6blich benachteiligend sind.<\/p>\n<p>Zum Thema Aufwandersatzanspruch f\u00fchrte der OGH im Sinne der bisherigen Judikatur aus, dass sowohl f\u00fcr die Kartensperre (Nebenpflicht iSd \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG) als auch f\u00fcr R\u00fccklastschriften kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.<\/p>\n<p>Zur Frage der Angemessenheit einer Leistungsfrist hielt der OGH eine Frist von 6 Monaten f\u00fcr das \u201eSich Berufen auf die unzul\u00e4ssigen Klauseln\u201c nicht f\u00fcr unangemessen lang. \u00a0\u00a0<strong>\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/p>\n<p><b><i>5.)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 6.\u00a0Die ge\u00e4nderten Gesch\u00e4ftsbedingungen werden dem KI \u00fcber <a href=\"http:\/\/www.cardcomplete.com\/\"><span style=\"color: #0000ff;\">www.cardcomplete.com<\/span><\/a>\u00a0zug\u00e4nglich gemacht.<\/i><\/b><\/p>\n<p><b><i>26.)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 18.\u00a0 Eine \u00c4nderung dieser AGB wird dem KI schriftlich zur Kenntnis gebracht und gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung als genehmigt, wenn der KI nicht schriftlich unterfertigt innerhalb dieser Frist widerspricht. Die ge\u00e4nderten AGB werden dem KI \u00fcber <a href=\"http:\/\/www.cardcomplete.com\/\"><span style=\"color: #0000ff;\">www.cardcomplete.com <\/span><\/a>zug\u00e4nglich gemacht. Ein Widerspruch berechtigt beide Vertragsparteien zur Aufl\u00f6sung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund. Card complete wird den KI auf die \u00c4nderung der AGB, die zweimonatige Frist, den Fristbeginn, die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zustehenden Rechte besonders hinweisen.<\/i><\/b><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Vorinstanzen erkl\u00e4rte der OGH die Klauseln 5) und 26) f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Auch wenn Klausel 26 den formalen Vorgaben des \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspreche, sei ihre Zul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 6 Abs 3 KSchG und \u00a7 879 Abs 3 ABGB zu pr\u00fcfen (RIS-Justiz RS0128865). Eine Klausel, die \u00fcber eine Zustimmungsfiktion \u00c4nderungen des Vertrages unbeschr\u00e4nkt zul\u00e4sst, verst\u00f6\u00dft gegen das Transparenzgebot. In der Entscheidung 1 Ob 210\/12g missbilligte der OGH die mit einer solchen Klausel verbundene uneingeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit des Verwenders von allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, das \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis von Leistungen und Gegenleistungen \u00fcber eine Zustimmungsfiktion erheblich zu seinen Gunsten zu verschieben und erkannte daher einen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 3 und \u00a7 879 Abs 3 ABGB. Auch Klausel 26) und Klausel 5) enthalten keine entsprechenden Einschr\u00e4nkungen und wurden daher f\u00fcr rechtswidrig erkannt.<\/p>\n<p><b><i>14)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 4. Liegt einer Transaktion keine oder eine davon abweichende Zahlungsanweisung des Kl zugrunde, kann der KL die Berichtigung einer Anlastung nur dann erwirken, wenn er card complete unverz\u00fcglich nach deren Feststellung, jedoch sp\u00e4testens 13 Monate nach Zustellung der Monatsrechnung hievon unterrichtet hat. Diese Frist gilt nicht, wenn card complete dem Kl die Informationen gem\u00e4\u00df Punkt 7.1. zu der jeweiligen Anlastung nicht zug\u00e4nglich gemacht oder mitgeteilt hat.<\/i><\/b><i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin qualifizierte diese Klausel aufgrund der Formulierung \u201enur dann\u201c als Versto\u00df gegen \u00a7 36 Abs 3 ZaDiG. Die Bestimmung des \u00a7 36 Abs 3 ZaDiG regelt die Berichtigung eines Zahlungsvorgangs und beruht auf Art 58 der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007\/64\/EG. Nach den Erw\u00e4gungsgr\u00fcnden (ErwGr 31) soll die Richtlinie andere Anspr\u00fcche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht ber\u00fchren, weshalb Fristen f\u00fcr eine gerichtliche Geltendmachung nach dem Zivilrecht und auch Anspr\u00fcche aus dem Titel des Schadenersatzes bei Verschulden des Zahlungsdienstleisters von der Frist des \u00a7 36 Abs 3 unber\u00fchrt bleiben (RV 207 BlgNR 24. GP 42; ebenso 1 ob 244\/11f; <i>Haghofer in Weilinger<\/i>, ZaDiG \u00a7 36 Rz 40). Schon in der Entscheidung 1 Ob 244\/11f erkl\u00e4rte der OGH eine entsprechende Vertragsbestimmung nach \u00a7 36 Abs 3 ZaDiG f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Eine Verletzung der R\u00fcgeobliegenheit f\u00fchre nicht zum Verlust jeglicher Anspr\u00fcche auf Berichtigung. Die Verletzung der R\u00fcgepflicht k\u00f6nne den Zahlungsdienstleister somit nur dann von der Berichtigungspflicht befreien, wenn er mangels R\u00fcge nicht von der fehlenden Autorisierung wusste bzw. nicht davon h\u00e4tte wissen m\u00fcssen. Die vorliegende Formulierung \u201enur dann\u201c w\u00fcrde alle dar\u00fcberhinausgehenden Anspr\u00fcche auf Berichtigung ausschlie\u00dfen, weshalb die Klausel gegen \u00a7 36 Abs 3 letzter Satz ZaDiG versto\u00dfe. \u00a0\u00dcberdies sah der OGH in dieser Klausel auch einen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 3 KSchG, weil die Rechtslage unrichtig wiedergegeben wurde.<\/p>\n<p><b><i>17.)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 9.5. Die Entgelte und Geb\u00fchren sind auf Grundlage des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr diesen Vertrag dient die f\u00fcr den Monat Oktober 2009 errechnete Indexzahl. Eine Erh\u00f6hung oder Verringerung der Entgelte und Geb\u00fchren erfolgt einmal j\u00e4hrlich am 1. Februar eines jeden Kalenderjahres, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschlie\u00dflich 5\u00a0% ber\u00fccksichtigt bleiben. Dieser Spielraum ist bei jedem \u00dcberschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste au\u00dferhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl f\u00fcr die Neufestsetzung der Entgelte als auch f\u00fcr die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die Berechnung erfolgt auf zwei Dezimalstellen. Sollte card complete im Falle einer Erh\u00f6hung des VPI eine Anpassung nicht vornehmen, so verzichtet card complete nicht auf das Recht, die betreffende Erh\u00f6hung in den Folgejahren bei der Anpassung der Entgelte zu ber\u00fccksichtigen. Card complete wird eine \u00c4nderung der Geb\u00fchren und Entgelte vor Wirksamkeit auf <a href=\"http:\/\/www.cardcomplete.comver\u00f6ffentlichen\/\"><span style=\"color: #0000ff;\">www.cardcomplete.com <\/span><\/a>ver\u00f6ffentlichen.<\/i><\/b><\/p>\n<p>Aufgrund der h\u00f6chstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 107\/11y, 1 Ob 244\/11f) zur Unzul\u00e4ssigkeit von Indexanpassungen im Anwendungsbereich des ZaDiG sah der OGH in der gegenst\u00e4ndlichen Klausel in \u00dcbereinstimmung mit den Unterinstanzen einen Versto\u00df gegen \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG. In der Entscheidung 3 Ob 107\/11y kam der OGH zum Ergebnis, dass in allen nicht in \u00a7 29 Abs 2 S 1 ZaDiG angef\u00fchrten F\u00e4llen eine \u00c4nderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags der Einhaltung der in \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehenen Vorgangsweise bed\u00fcrfe. Diese Entscheidung wurde in 1 Ob 244\/11f mit weiterf\u00fchrenden Erw\u00e4gungen best\u00e4tigt. Die gegenst\u00e4ndliche Klausel erf\u00fcllte nicht die Vorgaben des \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG und war daher rechtswidrig.<\/p>\n<p><b><i>21.)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 12.2. Ist eine Karte \u00fcber das Vertragsende hinaus g\u00fcltig, so hat der KI die jeweilige Karte binnen zwei Wochen nach Vertragsbeendigung an card complete zur\u00fcckzustellen oder die Vernichtung der jeweiligen Karte schriftlich unterfertigt zu best\u00e4tigen. Unterl\u00e4sst dies der KI schuldhaft, ist card complete berechtigt, die Kosten einer Kartensperre (Punkt\u00a020.) in Rechnung zu stellen und\/oder die Karte einzuziehen.<\/i><\/b><\/p>\n<p><b><i>27.)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 13.6.\u00a0\u00a0\u00a0 Liegt die Ursache f\u00fcr eine Kartensperre in der Sph\u00e4re des KI, ist card complete berechtigt, eine Sperrgeb\u00fchr (Punkt 20.) zu verrechnen.<\/i><\/b><\/p>\n<p><b><i>\u2026 Entgelte, Geb\u00fchren und Zinsen:<\/i><\/b><\/p>\n<p><b><i>\u2026 Sperrgeb\u00fchr\u00a0EUR 40,-<\/i><\/b><\/p>\n<p><b><i>&#8230; R\u00fccklastschriftspesen tats\u00e4chlich anfallende Bankspesen zzgl. Bearbeitungsgeb\u00fchr von EUR 4,-<\/i><\/b><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung sei in \u00a7 27 Abs 1 und 3 ZaDiG abschlie\u00dfend geregelt, in welchen F\u00e4llen der Zahlungsdienstleister einen Aufwandersatzanspruch- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen k\u00f6nne. \u00a0Schon in den Entscheidungen 9 Ob 26\/15m und 9 Ob 31\/15x f\u00fchrte der OGH aus, dass die in \u00a7 35 abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrm\u00f6glichkeit eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG darstelle. Diese Nebenleistung falle nicht unter die taxativ aufgez\u00e4hlten Ausnahmen des \u00a7 27 Abs 1 und 3 ZaDiG, weshalb der Zahlungsdienstleister daf\u00fcr kein gesondertes Entgelt verrechnen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der R\u00fccklastschriftspesen sei die oben genannte Rechtsprechung anzuwenden, weil aus der Revision nicht hervorgehe, dass entgegen der Bezeichnung als Spesen kein Aufwandersatz geltend gemacht werde.<\/p>\n<p>Die Klauseln 21) und 27) wurden aus diesen Gr\u00fcnden f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><b><i>Zur Leistungsfrist <\/i><\/b><\/p>\n<p>Der Beklagten wurde eine Leistungsfrist von 6 Monaten sowohl f\u00fcr das Verbot der Verwendung als auch f\u00fcr das Verbot, sich auf die unzul\u00e4ssige Klausel zu berufen, gew\u00e4hrt. Die Kl\u00e4gerin bek\u00e4mpfte die Zuerkennung einer sechsmonatigen Leistungsfrist hinsichtlich des Verbots, sich auf die als unzul\u00e4ssig erkannten Klauseln zu berufen. Die Revision der Kl\u00e4gerin war allerdings erfolglos.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 28 Abs 1 KSchG kann jemand auf Unterlassung geklagt werden, wenn er seinen Vertr\u00e4gen Bedingungen zugrunde legt, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten versto\u00dfen. Werden Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, so trifft den Verwender dieser Bedingungen die Verpflichtung, diese Gesch\u00e4ftsbedingungen zu \u00e4ndern, wobei das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 409 Abs 2 ZPO daf\u00fcr \u00a0eine angemessene Frist zu setzen hat.<b><i>\u00a0<\/i><\/b>Diese Leistungsfrist wurde in der Rechtsprechung sowohl auf den Tatbestand des Verwendens der Klausel als auch auf den Tatbestand des sich-Berufens auf den unzul\u00e4ssigen Inhalt der Klausel in Altvertr\u00e4gen angewandt (zB 9 Ob 56\/13w; 2 Ob 20\/15b; 9 Ob 7\/15t; 9 Ob 26\/15m; 6 Ob 120\/15p). Dagegen r\u00e4umte die Entscheidung 6 Ob 235\/15z eine Leistungsfrist nur f\u00fcr die Verwendung der Klauseln, nicht jedoch f\u00fcr die Unterlassung der Berufung auf die Klauseln ein. In diesem Sinn auch die Entscheidung 6 Ob 235\/15z. Auch in der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Leistungsfrist (<i>Stephan Foglar-Deinhardstein<\/i>, drei Monate Aufschub, sich darauf zu bedenken, VbR 2017, 146; <i>Kellner<\/i>, Anm zu 6 Ob 235\/15z, \u00d6BA 2017, 430; dagegen <i>Langer<\/i>, Keine Leistungsfrist f\u00fcr das \u201eSich Berufen\u201c, VbR 2017, 147).<\/p>\n<p>Der erkennende Senat war der Ansicht, dass die Frage der Zul\u00e4ssigkeit einer Leistungsfrist f\u00fcr das Sich Berufen auf unzul\u00e4ssige Klauseln nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten sei. Bei der Setzung einer Leistungsfrist seien vielmehr die jeweiligen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen (Ris-Justiz RS0041265). Da die Klauseln auch abrechnungsrelevante Entgeltbemessungen zum Inhalt hatten, erkl\u00e4rte der OGH die sechsmonatige Leistungsfrist f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema:\u00a0Erfolgreiche Verbandsklage gegen Card complete &#8211; unrechtm\u00e4\u00dfig verrechnete Entgelte k\u00f6nnen zur\u00fcckgefordert werden Gesetz: \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a76 Abs 3 ZaDiG, \u00a7 29 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 29 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 27 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG, \u00a7 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[211,215,213,26,214,41,217,216,66,139,218,212],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1789"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1789"}],"version-history":[{"count":25,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1789\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1814,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1789\/revisions\/1814"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1789"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1789"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1789"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}