{"id":1822,"date":"2018-11-12T12:33:40","date_gmt":"2018-11-12T10:33:40","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1822"},"modified":"2018-11-14T17:19:02","modified_gmt":"2018-11-14T15:19:02","slug":"bank-wurde-wegen-unerlaubter-geschaftspraktiken-erfolgreich-auf-unterlassung-geklagt","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1822","title":{"rendered":"Bank wurde wegen unerlaubter Gesch\u00e4ftspraktiken erfolgreich auf Unterlassung geklagt"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte<strong>\u00a0<\/strong>wurde die BAWAG wegen unerlaubter Gesch\u00e4ftspraktiken\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 28 a KSchG sowie wegen rechtswidriger Klauseln erfolgreich auf Unterlassung geklagt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 28a KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 29 ZaDiG, \u00a7 28 Abs 1 Z6 ZaDiG,\u00a0\u00a7 27 Abs 3 ZaDiG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>unerlaubte Gesch\u00e4ftspraktik,\u00a0Zustimmungsfiktion, Entgelt\u00e4nderung, Leistungs\u00e4nderung,\u00a0intransparent, gr\u00f6bliche Benachteiligung<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OLG Wien 3 R 13\/18f, 14.6.2018<\/p>\n<p><strong>Leitsatz:\u00a0<\/strong>Das OLG Wien erkl\u00e4rte eine Klausel, die der Bank ohne jegliche Einschr\u00e4nkung im Wege einer Zustimmungsfiktion die M\u00f6glichkeit der Entgelt\u00e4nderung einr\u00e4umt, als intransparent gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG und gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n<p>Die Einstellung des Service &#8222;Zusendung papierhafter Kontoauszug&#8220; ohne entsprechende Rechtsgrundlage und ohne\u00a0Zustimmung\u00a0des Kunden ist eine unzul\u00e4ssige Leistungs\u00e4nderung.<\/p>\n<p>Eine Klausel, wonach der Kunde ein Entgelt\u00a0f\u00fcr die manuelle Nachbearbeitung von Buchungen und Transaktionen auch dann bezahlen soll, wenn die Gr\u00fcnde\u00a0f\u00fcr die manuelle Nachbearbeitung in die Sph\u00e4re der Beklagten fallen, ist rechtswidrig.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Sachverhalt:<\/span><\/p>\n<p>Die beklagte Bank teilte ihren Girokonten-Kunden mit Schreiben vom Juli 2016 mit, dass sie die Verzinsung f\u00fcr das Girokonto aufgrund von \u00c4nderungen der geldpolitischen Rahmenbedingungen nicht mehr aufrecht erhalten k\u00f6nne. Den Kunden wurden\u00a0verschiedene Angebote zur Zins\u00e4nderung unterbreitet. Der Kunde wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er nichts weiter tun m\u00fcsse, wenn er mit dem\u00a0vorgeschlagenen Angebot einverstanden sei. Andernfalls m\u00fcsse der Kunde bis zum 14.09.2016 schriftlich widersprechen, wobei der Kunde das Recht habe, den Girokontenvertrag bis zu diesem Tag kostenlos zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>In einem Schreiben vom Dezember 2016 teilte die Beklagte ihren Kunden durch Mitteilung am Kontoauszug postalisch mit, dass sie infolge der Ausstattung der Filialen mit modernen Selbstbedienungsger\u00e4ten das Service &#8222;Zusendung papierhafter Kontoauszug&#8220; nicht mehr anbieten w\u00fcrde. F\u00fcr den Fall, dass der Kunde keinen Kontoauszug ausdrucken sollte, k\u00fcndigte die Beklagte die Zustellung unter Weiterverrechnung der Portospesen an.<\/p>\n<p>Ab April 2016 verrechnete die Beklagte mehreren Kunden unter dem Titel &#8222;Entgelt f\u00fcr nachbearbeitete Ums\u00e4tze&#8220; eine Geb\u00fchr von 1 \u20ac. Diese Geb\u00fchr wurde in F\u00e4llen in Rechnung gestellt, in denen die Kunden beim Ausf\u00fcllen der Zahlscheine die Unterst\u00fctzung der Filialmitarbeiter in Anspruch nahmen und auch dann, wenn der Grund f\u00fcr die manuelle Nachbearbeitung in der Sph\u00e4re der Beklagten lag.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Beklagte Partei wurde zu folgender\u00a0Unterlassung\u00a0verpflichtet:<\/span><\/p>\n<p>a) Die Zustimmung ihrer Kunden als Zahlungsdienstnutzer zu \u00c4nderungen des Rahmenvertrages\u00a0wie etwa Senkungen des vereinbarten Habenzinssatzes im Wege der Zustimmungsfiktion einzuholen, ohne dass es daf\u00fcr eine rechtswirksame, vertragliche Vereinbarung gibt.<\/p>\n<p>b) Im Rahmen von Girokontovertr\u00e4gen Leistungs\u00e4nderungen wie etwa die Einstellung des Service \u201eZusendung papierhafter Kontoauszug\u201c vorzunehmen, ohne dass es daf\u00fcr eine rechtswirksame, vertragliche Grundlage gibt und ohne daf\u00fcr die Zustimmung des Kunden einzuholen, indem sie etwa gegen\u00fcber ihren Kunden erkl\u00e4rt, diesen Service unter Einhaltung der f\u00fcr die Aufk\u00fcndigung des Rahmenvertrages in ihren AGB vorgesehenen Frist von 2 Monaten zu k\u00fcndigen.<\/p>\n<p>c) Ihren Kunden im Rahmen von Girokontovertr\u00e4gen unter dem Titel \u201eEntgelt f\u00fcr manuelle\u00a0 Nachbearbeitung von Buchungen bzw Transaktionen\u201c oder mit \u00e4hnlichen Begr\u00fcndungen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung einzelner \u00dcberweisungsauftr\u00e4ge Betr\u00e4ge von \u20ac 1,00 bzw \u20ac 2,90\u00a0bzw. Betr\u00e4ge\u00a0in\u00a0sonstiger H\u00f6he zu verrechnen, ohne dass es daf\u00fcr eine gesetzliche bzw. eine wirksame vertragliche Grundlage gibt.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Folgende Klauseln waren strittig:\u00a0<\/span><\/p>\n<p>1. Manuelle Buchung und Nachbearbeitung von Buchungen\u00a0f\u00fcr KontoBox Basis, Flex, Gold \u20ac 1,00<\/p>\n<p>2. Schalter-Transaktionen und manuelle\u00a0Nachbearbeitung von Transaktionen \u20ac 2,90<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Zur Begr\u00fcndung:<\/span><\/p>\n<p>a) Das OLG Wien folgte der Rechtsansicht des Erstgerichtes und erkl\u00e4rte das Verhalten der Beklagten f\u00fcr rechtswidrig. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 28a KSchG sind gegeben. Vertrags\u00e4nderungen aufgrund einer Zustimmungsfiktion m\u00fcssen\u00a0der Kontrolle nach \u00a7 6 Abs 3 KSchG und \u00a7 879 Abs 3 ABGB standhalten. Eine Klausel, die eine Vertrags\u00e4nderung im Wege einer Zustimmungsfiktion unbeschr\u00e4nkt zul\u00e4sst, verst\u00f6\u00dft gegen das Transparenzgebot. Die vorliegende Klausel erm\u00f6glicht der Beklagten, Entgelte sowie Soll- und Habenzinssatz ohne ausreichende inhaltliche Schranke durch eine Zustimmungsfiktion zu \u00e4ndern. Der Verbraucher bleibt im Unklaren dar\u00fcber, aufgrund welcher konkreten Ver\u00e4nderungen und in welchem Ausma\u00df eine \u00c4nderung der Entgeltsh\u00f6he erfolgen kann. Die Klausel verst\u00f6\u00dft \u00fcberdies auch gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel keine zeitliche Mindestgeltungsdauer enth\u00e4lt und dadurch die Beschr\u00e4nkung der Entgelterh\u00f6hung auf 0,5 Prozentpunkte durch wiederholte Entgelt\u00e4nderungen umgangen werden kann.<\/p>\n<p>b) In \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichtes ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Einstellung dieses Service nach \u00a7 45 der AGB der Beklagten zu qualifizieren ist und daher nur mit Zustimmung des Kunden zul\u00e4ssig ist, die im gegenst\u00e4ndlichen Fall nicht vorliegt. Da die beanstandete Mitteilung an mehr als 100.000 Kunden ging,\u00a0waren auch diesbez\u00fcglich die Voraussetzungen des \u00a7 28a KSchG gegeben.<\/p>\n<p>c) Bez\u00fcglich der Verrechnung eines Entgelts f\u00fcr die manuelle Nachbearbeitung von Buchungen und Transaktionen f\u00fchrte das Berufungsgericht aus, dass keine Einschr\u00e4nkung der Zahlungspflicht auf jene F\u00e4lle erfolgte, in welchen die manuelle Nachbearbeitung durch ein vertragswidriges Verhalten des Kunden verursacht wurde. Weder in den Konditionen\u00fcbersichten noch in den sonstigen Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten findet sich ein entsprechender Hinweis. Die Kunden m\u00fcssten nach dem Wortlaut der Klausel das festgelegte Entgelt auch dann bezahlen, wenn die Gr\u00fcnde f\u00fcr die manuelle Nachbearbeitung in die Sph\u00e4re der Beklagten fallen.<\/p>\n<p>Die Klauseln 1) und 2) wurden daher als gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB und\u00a0als intransparent beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte\u00a0wurde die BAWAG wegen unerlaubter Gesch\u00e4ftspraktiken\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 28 a KSchG sowie wegen rechtswidriger Klauseln erfolgreich auf Unterlassung geklagt. 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