{"id":1913,"date":"2019-03-11T16:48:51","date_gmt":"2019-03-11T14:48:51","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1913"},"modified":"2019-03-11T16:48:51","modified_gmt":"2019-03-11T14:48:51","slug":"unterlassungsklage-gegen-versandhandelsunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=1913","title":{"rendered":"Unterlassungsklage gegen Versandhandelsunternehmen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Erfolgreiche Unterlassungsklage wegen unerlaubter Gesch\u00e4ftspraxis und falscher Preisinformation rund um Amazon Prime<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 28 KSchG, \u00a7 28a KSchG, \u00a7 5 ECG, \u00a7 4 Abs 1 Z 4 FAGG, \u00a7 2 UWG, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 27 Abs 6 ZaDiG, \u00a7 6 Abs 2 Z 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Rom II-VO, \u00a7 Art 6 Rom I-VO<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsklage, Unterlassung, unerlaubte Gesch\u00e4ftspraktik, Irref\u00fchrung, Preis, automatische Vertragsverl\u00e4ngerung, Rechnungsgeb\u00fchr, Gutscheine, Verfallsfrist, Rechtswahl, Leistungs\u00e4nderung, Transparenzgebot, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/p>\n<p><strong> <\/strong> <strong>Urteil: <\/strong>OLG Wien 28.11.2018, 2 R 145\/18k<\/p>\n<p><strong>Leitsatz:\u00a0<\/strong>Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde das Versandhandelsunternehmen Amazon EU S.a.r.l.\u00a0wegen unerlaubter Gesch\u00e4ftspraktiken\u00a0gem\u00e4\u00df \u00a7 28 a KSchG, Irref\u00fchrung im Sinne des \u00a7 2 UWG\u00a0sowie wegen rechtswidriger Klauseln erfolgreich auf Unterlassung geklagt.<\/p>\n<p>1) Mit der Webseite <a href=\"http:\/\/www.amazon.de\"><span style=\"color: #0000ff;\">www.amazon.de<\/span><\/a> richtet sich Amazon auch an Kunden in \u00d6sterreich, wo sie keine Niederlassung hat. Gegenstand der Unterlassungsklage wegen unerlaubter Gesch\u00e4ftspraxis war das Angebot\u00a0&#8222;Gratis-Premiumversand&#8220;, welches vor Finalisierung der Bestellung eingeblendet wurde, falls sich der Kunde entschlie\u00dft, Amazon-Prime f\u00fcr 30 Tage kostenlos auszuprobieren. Um von diesem Angebot Gebrauch zu machen, musste der Kunde einen Button anklicken, auf dem in Fettschrift der Hinweis &#8222;jetzt gratis testen&#8220; aufschien. Unterhalb dieses Buttons befand sich in blasser Schrift der Hinweis &#8222;Danach kostenpflichtig&#8220;. Laut den Bedingungen auf amazon.de sollte die 30-t\u00e4gige Probemitgliedschaft nach Ablauf von 30 Tagen in eine regul\u00e4re Prime-Mitgliedschaft mit einem Jahresbeitrag in H\u00f6he von \u20ac 49,- \u00fcbergehen, wenn der Kunde diese automatisch im System vorgesehene Verl\u00e4ngerung nicht innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen gezielt deaktiviert. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht sahen in dieser Vorgangsweise einen Versto\u00df gegen \u00a7 8 Abs 2\u00a0Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz (FAGG).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs\u00a02\u00a0FAGG hat der Unternehmer daf\u00fcr zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Das Erstgericht f\u00fchrte aus, dass die Beklagte\u00a0bei der Aufmachung der vom Gericht als zwei unterschiedliche Felder beurteilten Buttons die Vorschriften der guten Lesbarkeit und der Ausschlie\u00dflichkeit\u00a0nicht eingehalten hat. Der Zusatz in einem eigenen Textfeld \u201eDanach kostenpflichtig\u201c wurde n\u00e4mlich\u00a0in kleinerer und kontrast\u00e4rmerer Schrift angezeigt als der Button \u201eJetzt gratis testen\u201c, weshalb \u00a7 8 Abs 2 FAGG verletzt worden ist.<\/p>\n<p>2) Gegenstand der Unterlassungsklage war auch eine falsche Preisinformation betreffend die unterschiedlichen Mehrwertssteuers\u00e4tze f\u00fcr B\u00fccher und andere Produkte (wie zB Kosmetika), weshalb auch ein Unterlassungsanspruch nach\u00a0\u00a7 2 UWG erfolgreich geltend gemacht wurde.\u00a0Gegen\u00fcber \u00f6sterreichischen Kunden tritt die beklagte Partei im Internet mit der Website <a href=\"http:\/\/www.amazon.at\/\"><span style=\"color: #0000ff;\">www.amazon.at<\/span><\/a> auf. Steigt man unter dieser Internetadresse in den Online-Shop der beklagten Partei ein, wird man sofort auf die deutsche Website <a href=\"http:\/\/www.amazon.de\/\"><span style=\"color: #0000ff;\">www.amazon.de<\/span><\/a>\u00a0umgeleitet. Im Online-Shop der beklagten Partei wird eine Unzahl von Artikeln pr\u00e4sentiert und dabei auch der Preis f\u00fcr diese Artikel ausgewiesen, so z.B. f\u00fcr ein bestimmtes Taschenbuch \u20ac 17,99. W\u00e4hlt man das Produkt aus und gibt es in den \u201eEinkaufswagen\u201c, so wird der Preis\u00a0mit \u20ac\u00a017,99 angegeben. Auch wenn man dann den Button \u201eZur Kassa gehen\u201c dr\u00fcckt, erh\u00e4lt man vorerst keine Information, dass sich der Preis \u00e4ndert.\u00a0Erst nach Auswahl der Versandadresse und der Zahlungsweise gelangt der Kunde schlie\u00dflich auf die den Bestellvorgang abschlie\u00dfende Seite mit dem Button \u201ejetzt kaufen\u201c, auf welcher\u00a0ein erh\u00f6hter Preis von\u00a0\u20ac\u00a018,49 ausgewiesen ist.<\/p>\n<p>Grund f\u00fcr diese \u00fcberraschende und unvermutete Preiserh\u00f6hung sind die unterschiedlichen Umsatzsteuers\u00e4tze f\u00fcr B\u00fccher von 10\u00a0% in \u00d6sterreich und 7\u00a0% in Deutschland. Im Webshop der beklagten Partei wird n\u00e4mlich der Gesamtpreis des Buches einschlie\u00dflich der deutschen Umsatzsteuer angegeben. Erst wenn der Kunde den Bestellbutton \u201eJetzt kaufen\u201c dr\u00fcckt, wird der Preis pl\u00f6tzlich &#8211; ohne einen speziellen Hinweis auf\u00a0diese Preis\u00e4nderung &#8211; einschlie\u00dflich der \u00f6sterreichischen Umsatzsteuer bekannt gegeben, wodurch er sich erh\u00f6ht. Diese unterschiedlichen Mehrwertsteuers\u00e4tze gibt es aber nicht nur f\u00fcr B\u00fccher, sondern auch f\u00fcr andere Produkte wie z.B. Kosmetika. Bei allen diesen Produkten ist der Ablauf beim Bestellvorgang v\u00f6llig gleich, es wird also zuerst der auf Basis der deutschen Umsatzsteuer kalkulierte Gesamtpreis angegeben und erst auf der den Bestellvorgang abschlie\u00dfenden Seite, also unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung finalisiert, scheint der erh\u00f6hte Preis unterhalb des Best\u00e4tigungs-Buttons auf.<\/p>\n<p>Das OLG Wien f\u00fchrte aus, dass nach \u00a7 5 ECG f\u00fcr den Verbraucher erkennbar sein muss, ob die Preise einschlie\u00dflich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschl\u00e4ge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs 1 Z 4 FAGG muss der Unternehmer einen Verbraucher, bevor er durch einen Vertrag oder eine Vertragserkl\u00e4rung gebunden ist, in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise unter anderem \u00fcber den Gesamtpreis der Ware einschlie\u00dflich aller Steuern informieren. \u00dcberdies versto\u00dfen unvollst\u00e4ndige Angaben gegen das Verbot irref\u00fchrender Gesch\u00e4ftspraktiken,\u00a0wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umst\u00e4nde ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. Der Hinweis &#8222;Alle Preisangaben inkl. Ust&#8220; ist zwar zutreffend, l\u00e4sst aber offen, ob die f\u00fcr den jeweiligen Kunden ma\u00dfgebliche Umsatzsteuer gemeint ist oder lediglich die f\u00fcr Deutschland geltende Umsatzsteuer. Die vorliegende Preisangabe wurde daher\u00a0als unvollst\u00e4ndig beurteilt, da sie geeignet ist, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Eine Preiswerbung darf den Kunden nicht \u00fcber das Ausma\u00df des zu zahlenden Entgelts t\u00e4uschen. Gerade im Internethandel stellt die Preisgestaltung einen ganz wesentlichen Umstand f\u00fcr die Kaufentscheidung dar. Die Beklagte hat daher die beworbenen Produkte so zu kennzeichnen, dass der Verbraucher den f\u00fcr ihn ma\u00dfgeblichen Bruttogesamtpreis oder falls das im Voraus nicht m\u00f6glich sein sollte, die Art der Preisberechnung klar und deutlich entnehmen kann. Die Preisangabe der Beklagten entsprach nicht diesen Anforderungen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Folgende\u00a0Klauseln waren strittig:\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">1. \u00a0Unterseite amazon.de: Amazon Prime<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Nach Ende Ihrer Probemitgliedschaft kostet Prime EUR 49,00\/Jahr. Sie k\u00f6nnen Ihre Probemitgliedschaft jederzeit stornieren.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">Unterseite amazon.de Hilfe: Sich f\u00fcr die kostenlose Prime Probemitgliedschaft anmelden<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p><em><b>Auch wenn die Probemitgliedschaft kostenlos ist, ben\u00f6tigen wir Ihre Zahlungsdaten, um die Mitgliedschaft gegebenenfalls nach Ende des Probezeitraumes automatisch zu verl\u00e4ngern. Weitere Informationen finden Sie unter Automatische Verl\u00e4ngerung der Prime-Mitgliedschaft deaktivieren.<\/b><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">amazon.de Hilfe: Automatische Verl\u00e4ngerung Ihrer Amazon Prime &#8211; Mitgliedschaft<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p><em><b>Wenn Sie sich f\u00fcr Amazon Prime anmelden, wird in Ihren Einstellungen automatisch hinterlegt, dass sich Ihre Mitgliedschaft jedes Jahr automatisch verl\u00e4ngert. Sie k\u00f6nnen die automatische Verl\u00e4ngerung bereits w\u00e4hrend der kostenlosen <\/b><\/em><strong><i>Prime-Probemitgliedschaft deaktivieren.<\/i><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Anmerkung: Falls Sie die Verl\u00e4ngerung der Probemitgliedschaft nicht deaktivieren, werden Sie nach Ablauf des Probezeitraums automatisch regul\u00e4res Prime-Mitglied und wir buchen den Jahresbeitrag in H\u00f6he von EUR 49,00 ab.<\/i><\/strong><em> <\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">Amazon Prime-Teilnahmebedingungen<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Laufzeit;\u2026<\/i><\/strong><em> <\/em><\/p>\n<p><strong><i>Amazon Prime ist ein unbefristetes Dauerschuldverh\u00e4ltnis. \u2026<\/i><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Probe- oder Werbemitgliedschaften <\/i><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Bestimmten Kunden bieten wir von Zeit zu Zeit Probe- oder sonstige Werbemitgliedschaften an, etwa mit einem kostenlosen Probe- oder Werbemonat vorab, die ebenfalls den vorliegenden Bedingungen unterliegen, soweit in den Werbeangeboten nicht etwas anderes geregelt ist. Probe- und Werbemitglieder k\u00f6nnen jederzeit unter Mein Konto oder \u00fcber eine sonstige zur Verf\u00fcgung stehende Kontaktm\u00f6glichkeit k\u00fcndigen, womit die entsprechende Mitgliedschaft beendet wird. F\u00fcr den jeweiligen Probe- oder Werbezeitraum fallen keine Mitgliedsgeb\u00fchren an.<\/i><\/strong><\/p>\n<p><em>Das Gericht beurteilte die automatische Vertragsverl\u00e4ngerung als Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, da der Verbraucher bei Beginn der vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines\u00a0Verhaltens besonders hingewiesen werden muss. Ein solcher Hinweis fehlte in den AGB der Beklagten. Die angefochtenen Klauseln wurden auch als intransparent gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil im Zusammenhang mit der Laufzeit der Amazon-Prime-Mitgliedschaft einerseits von einer automatischen Verl\u00e4ngerung und andererseits von einem unbefristeten Dauerschuldverh\u00e4ltnis die Rede ist., das ja keiner Verl\u00e4ngerung bed\u00fcrfte. Dadurch wird der Verbraucher \u00fcber seine vertragliche Position letztlich im Unklaren gelassen.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">2. Amazon.de Hilfe: \u00dcber Kauf auf Rechnung<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Welche Geb\u00fchren bei Kauf auf Rechnung anfallen<\/i><\/strong><\/p>\n<p><strong><i> <\/i><\/strong> <strong><i>Wir berechnen folgende Rechnungsgeb\u00fchren, zuz\u00fcglich\u2026<\/i><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>\u2022 EUR 1,51 inklusive Umsatzsteuer f\u00fcr Kunden aus \u00d6sterreich (ohne Umsatzsteuer 1,26 EUR)<\/i><\/strong><\/p>\n<p>Bereits in der Rechtssache 2 Ob 155\/16g sprach der OGH aus, dass das Erheben von Entgelten durch den Zahlungsempf\u00e4nger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments nach \u00a7 27 Abs 6 \u00a0ZaDiG unzul\u00e4ssig ist. Die Vereinbarung einer Rechnungsgeb\u00fchr war daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>3.<\/strong> <strong><i>Amazon.de Geschenkgutscheine und Geschenkkarten sind bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf des Gutscheines einl\u00f6sbar (\u201eAblaufdatum\u201c).<\/i><\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich verj\u00e4hrt das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, in 30 Jahren. Die Vereinbarung einer k\u00fcrzeren als der gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfrist ist\u00a0zul\u00e4ssig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle des \u00a7 879 Abs 3 ABGB. Je k\u00fcrzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. So kann die Vorbeugung von Beweisnotst\u00e4nden oder die Abwehr einer zweifellos bestehenden F\u00e4lschungsgefahr sowie der notwendige Verwaltungsaufwand durchaus eine sachliche Rechtfertigung f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Verj\u00e4hrungszeit bilden.\u00a0F\u00fcr eine Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist auf drei Jahre war allerdings keine sachliche Rechtfertigung erkennbar.<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">4. Einschr\u00e4nkungen:<\/span><\/em> <\/strong><\/p>\n<p><em><b>Gutscheine, einschlie\u00dflich etwaiger unverbrauchter Teilbetr\u00e4ge, verfallen zehn Jahre nach Ausgabe des Gutscheines. Wie in Abschnitt 7 (s.u.) aufgef\u00fchrt, sind solche Gutscheine hiervon ausgenommen, die vor dem 01.07.2014 ausgestellt wurden. \u2026<\/b><\/em> Im vorliegenden Fall wurde die Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist auf 10 Jahre nicht beanstandet, wohl aber wiederum eine Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist auf drei Jahre, sodass auch hinsichtlich dieser Klausel ein Versto\u00df gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB begr\u00fcndet war.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\"><em>5. Allgemeine Bedingungen<\/em><\/span><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Durch Kauf, Erhalt oder Einl\u00f6sung eines Gutscheines stimmen Sie diesen, luxemburgischen Recht unterliegenden Bedingungen zu.<\/i><\/strong><\/p>\n<p>Durch die vorliegende Klausel wird beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck erweckt, dass ausschlie\u00dflich luxemburgisches Recht Anwendung findet. Es findet sich keinerlei Hinweis auf die Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen, insbesondere kein Hinweis auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des \u00f6sterreichischen Rechts. Nach der Rom-I-Verordnung gilt f\u00fcr Verbraucher aus \u00d6sterreich \u00f6sterreichisches Recht. Die Klausel war daher unwirksam.<\/p>\n<p><strong>6.<\/strong> <strong><i>Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen jeder nach unserem Ermessen abzu\u00e4ndern.<\/i><\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Klausel beh\u00e4lt sich die Beklagte das Recht vor, die\u00a0AGB jederzeit nach ihrem Ermessen abzu\u00e4ndern. Selbst wenn diese Klausel lediglich die AGB selbst und nicht die Hauptleistungspflichten betreffen sollte, ist sie dennoch nach \u00a7 6 Abs 2 Z 3 KSchG nichtig. Der Begriff der Leistung im Sinn des \u00a7 6 Abs 2 Z 3 KSchG erfasst auch Nebenleistungen. Umfassende und vage \u00c4nderungsklauseln indizieren\u00a0eine Unzumutbarkeit. Solche Vorbehalte m\u00fcssten m\u00f6glichst genau umschrieben und konkretisiert sein.\u00a0\u00a0Die beanstandete Klausel r\u00e4umt der Beklagten die M\u00f6glichkeit einer nicht n\u00e4her konkretisierten \u00c4nderung der AGB ein und wurde daher als unzul\u00e4ssig beurteilt.<\/p>\n<p><strong><i>7.<\/i><i> Alle Bedingungen sind im gesetzlich zul\u00e4ssigen Umfang anwendbar.<\/i><\/strong><\/p>\n<p>Diese Klausel zielt auf die Reduktion unzul\u00e4ssiger Klauseln auf ihren gesetzlich zul\u00e4ssigen Kern ab. Auf den Unterlassungsanspruch nach \u00a7 28 KSchG ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO grunds\u00e4tzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem sich die Verwendung der beanstandeten Klauseln auswirkt. Das auf die Zul\u00e4ssigkeit der Klauseln selbst anwendbare Recht ist allerdings auch im Verbandsprozess nach der Rom I-VO zu ermitteln. Dies f\u00fchrt im Regelfall zur Anwendbarkeit des \u00f6sterreichischen Sachrechts. Da im Unterlassungsprozess nach \u00a7 28 KSchG eine geltungserhaltende Reduktion unzul\u00e4ssig ist, verst\u00f6\u00dft diese Klausel gegen \u00a7 6 Abs 3 KSchG.<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">8. Bereits abgelaufene Gutscheine:<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Ungeachtet des angegebenen Verfallsdatums k\u00f6nnen Gutscheine, die am oder nach dem 01.07.2014 ausgestellt wurden, bis zum Ende des zehnten Jahres nach Ausgabe des Gutscheines f\u00fcr den Kauf der zugelassenen Produkte eingel\u00f6st werden. Alle Gutscheine, die vor dem 01.07.2014 ausgestellt wurden, verfallen laut den angegebenen Bedingungen.<\/i><\/strong><\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung siehe Klausel 3) und 4).<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">9. \u00c4nderungen der Bedingungen und des Leistungsumfangs<\/span><\/em><i><\/i><\/strong><\/p>\n<p><strong><i>Wir sind berechtigt, die vorliegenden Bedingungen und den Leistungsumfang von Amazon Prime nach eigenem Ermessen zu \u00e4ndern. Wenn wir diese Bedingungen oder den Leistungsumfang \u00e4ndern, setzen wir sie \u00fcber die \u00c4nderungen in Kenntnis. Sie haben dann das Recht, der \u00c4nderungen der Bedingungen zu widersprechen. Wenn sie den \u00c4nderungen widersprechen m\u00f6chten, teilen Sie uns dies per E-Mail, Telefax oder Schreiben binnen 14 Tagen mit. Jedes Mal, wenn wir Sie \u00fcber \u00c4nderungen in Kenntnis setzen, erinnern wir Sie an Ihr Recht, den \u00c4nderungen zu widersprechen. Widersprechen Sie der \u00c4nderung nicht, gilt dies als ihre Zustimmung zu den jeweiligen \u00c4nderungen und der ge\u00e4nderten Fassung der Bedingungen. &#8230;<\/i><\/strong><\/p>\n<p>Mit dieser Klausel beh\u00e4lt sich Amazon vor, den Leistungsumfang von Amazon-Prime nach eigenem Ermessen abzu\u00e4ndern. Da auch diese Klausel \u00c4nderungen des Vertrages \u00fcber eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausma\u00df unbeschr\u00e4nkt zul\u00e4sst, war\u00a0ein Versto\u00df gegen das Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong><em><span style=\"text-decoration: underline;\">10. Haftungsbeschr\u00e4nkung<\/span><\/em><\/strong> <em><b>&#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b> Sch\u00e4den wegen Leistungsverzugs sind auf maximal 5% des Bestellwerts beschr\u00e4nkt.<\/b><\/em><\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klausel werden Schadenersatzanspr\u00fcche unzul\u00e4ssigerweise beschr\u00e4nkt, weshalb ein Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 9 KSchG vorliegt. \u00a0 <strong><i>\u00a0<\/i><\/strong> <strong><i>\u00a0<\/i><\/strong> \u00a0 <span style=\"color: #000000; font-family: Calibri; font-size: medium;\">\u00a0<\/span> \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 <em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Erfolgreiche Unterlassungsklage wegen unerlaubter Gesch\u00e4ftspraxis und falscher Preisinformation rund um Amazon Prime Gesetz: \u00a7 28 KSchG, \u00a7 28a KSchG, \u00a7 5 ECG, \u00a7 4 Abs 1 Z 4 FAGG, \u00a7 2 UWG, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 27 Abs 6 ZaDiG, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[224,26,27,227,222,220,223,225,226,58,219,221,38,63],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1913"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1913"}],"version-history":[{"count":107,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1913\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2021,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1913\/revisions\/2021"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1913"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1913"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1913"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}