{"id":2023,"date":"2019-05-07T14:36:36","date_gmt":"2019-05-07T12:36:36","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=2023"},"modified":"2019-05-07T14:36:36","modified_gmt":"2019-05-07T12:36:36","slug":"unzulassige-wertanpassungsklauseln-in-den-allgemeinen-bedingungen-eines-rechtsschutzversicherers","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=2023","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Bedingungen eines Rechtsschutzversicherers"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: <\/strong>In einem Verbandsklagsverfahren der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte hat der OGH Wertanpassungsklauseln eines Rechtsschutzversicherers (ARB 2005 bzw. ARB 2015) f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt<\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 6 Abs 3 KSchG; \u00a7 879 Abs 3 ABGB; \u00a7 29 VersVG; \u00a7 864 a ABGB; \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG; \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Rechtsschutzversicherung, Tarif\u00e4nderung,\u00a0Pr\u00e4mie,\u00a0Wertanpassung, Versicherungssumme, Vertrags\u00e4nderung,\u00a0Pr\u00e4mienerh\u00f6hung, Erkl\u00e4rungsfiktion, gr\u00f6bliche Benachteiligung, intransparent<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 27.2.2019, 7 Ob 242\/18s<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Sinkt der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt, liegt es an den Parteien, ob und in welchem Ausma\u00df sie eine Anpassung des Versicherungsvertrags vornehmen wollen. F\u00fcr eine verpflichtende Wertanpassung besteht kein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Versicherers. Eine unter Sanktion gestellte Wertanpassung ist unwirksam und verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 864a und \u00a7 879 Abs 3 ABGB.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/b><\/p>\n<p><i>Artikel 13.5. ARB 2005<\/i><\/p>\n<p><i>Klausel 4)<\/i><\/p>\n<p><i>Wird eine Erh\u00f6hung des versicherten Risikos durch \u00c4nderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine \u00c4nderung der Judikatur der H\u00f6chstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Ver\u00f6ffentlichung der ge\u00e4nderten Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes<\/i><\/p>\n<p><i>5.1. dem Versicherungsnehmer eine \u00c4nderung des Versicherungsvertrages anbieten oder<\/i><\/p>\n<p><i>5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat k\u00fcndigen.<\/i><\/p>\n<p><i>Das Angebot zur \u00c4nderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.<\/i><\/p>\n<p><i>Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gek\u00fcndigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.<\/i><\/p>\n<p><i>Im Anbot zur Vertrags\u00e4nderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<\/i><\/p>\n<p><i>F\u00fcr die Pr\u00e4mienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngem\u00e4\u00df anzuwenden.<\/i><\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte aus, dass diese Klausel, die eine nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung des versicherten Risikos mit eigenen Rechtsfolgen zum Gegenstand hat, entgegen der Rechtsansicht des beklagten Versicherers als eigenst\u00e4ndige Regelung zu pr\u00fcfen sei. W\u00e4hrend in allen anderen Punkten des Art 13 ARB 2005 jeweils auf die \u00c4nderung eines f\u00fcr die \u00dcbernahme der Gefahr erheblichen Umstands Bezug genommen werde, sei eine solche Einschr\u00e4nkung in Art 13.5 nicht enthalten. Dadurch w\u00fcrden die K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten entgegen \u00a7 29 VersVG nicht auf F\u00e4lle erheblicher und nicht vereinbarter Gefahrenerh\u00f6hungen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Klausel wurde daher gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB f\u00fcr nichtig befunden. \u00dcberdies l\u00e4sst die Klausel im Wege einer Zustimmungsfiktion Vertrags\u00e4nderungen unbeschr\u00e4nkt zu, weshalb die Klausel auch als intransparent bzw. gr\u00f6blich benachteiligend beurteilt wurde.<i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>2.1. Artikel 14 ARB 2005<\/i><\/p>\n<p><i>\u00a0Klausel 5a)<\/i><\/p>\n<p><i>Die Pr\u00e4mie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifs erstellt. Sie unterliegen jenen Ver\u00e4nderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Ver\u00e4nderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>Eine Tarif\u00e4nderung wirkt auf Pr\u00e4mie und Versicherungssumme fr\u00fchestens ab der Pr\u00e4mienhauptf\u00e4lligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Pr\u00e4mie und Versicherungssumme ver\u00e4ndern sich gegen\u00fcber den zuletzt g\u00fcltigen im gleichen Verh\u00e4ltnis wie der jeweils ma\u00dfgebliche Index. Betr\u00e4gt der Unterschied nicht mehr als 0,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei sp\u00e4teren Ver\u00e4nderungen des Index zu ber\u00fccksichtigen. Betr\u00e4gt der Unterschied mehr als 0,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei sp\u00e4teren Wertanpassungen angerechnet werden.\u00a0\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>Klausel 6a)<\/i><\/p>\n<p><i>Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestands der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der n\u00e4chsten Pr\u00e4mienhauptf\u00e4lligkeit zu k\u00fcndigen.<\/i><\/p>\n<p><b><i>Tritt nach der K\u00fcndigung eine Erh\u00f6hung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verh\u00e4ltnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Pr\u00e4mie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls g\u00fcltigen Tarifpr\u00e4mie steht.\u00a0<\/i><\/b><\/p>\n<p><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/p>\n<p><i>2.2. Artikel 14 ARB 2015<\/i><\/p>\n<p><i>Klausel 5b)\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>Die Pr\u00e4mie und die Versicherungssumme wurden aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifs erstellt. <b>Sie unterliegen jenen Ver\u00e4nderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Ver\u00e4nderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat).<\/b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><b><i>Eine Tarif\u00e4nderung wirkt auf Pr\u00e4mie und Versicherungssumme fr\u00fchestens ab der Pr\u00e4mienhauptf\u00e4lligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Pr\u00e4mie und Versicherungssumme ver\u00e4ndern sich gegen\u00fcber den zuletzt g\u00fcltigen im gleichen Verh\u00e4ltnis wie der jeweils ma\u00dfgebliche Index. Betr\u00e4gt der Unterschied nicht mehr als 0,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei sp\u00e4teren Ver\u00e4nderungen des Index zu ber\u00fccksichtigen. Betr\u00e4gt der Unterschied mehr als 0,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei sp\u00e4teren Wertanpassungen angerechnet werden. <\/i><\/b><i>(Artikel\u00a014, Punkt 1. und 2.)<i>\u00a0<\/i><\/i><\/p>\n<p><i>Klausel 6b) <\/i><\/p>\n<p><i>3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestands der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der n\u00e4chsten Pr\u00e4mienhauptf\u00e4lligkeit zu k\u00fcndigen.<\/i><\/p>\n<p><b><i>Tritt nach der K\u00fcndigung eine Erh\u00f6hung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verh\u00e4ltnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Pr\u00e4mie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls g\u00fcltigen Tarifpr\u00e4mie steht. <\/i><\/b><i>(Artikel\u00a014, Punkt\u00a03.)<i>\u00a0<\/i><\/i><\/p>\n<p><i><i><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/i><\/i><\/p>\n<p>Das Berufungsgericht erachtete die zu 7 Ob 62\/15s beurteilten Klauseln als mit den hier vorliegenden Klauseln des Art 14 ARB 2005 als nahezu wortident und die Art. 14.1 und Art 14.2 ARB 2015 in den wesentlichen Punkten mit Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2005 als sinngleich.<\/p>\n<p>Der OGH folgte dieser Rechtsansicht und f\u00fchrte aus, dass beide Fassungen in wesentlichen Teilen mit den zu 7 Ob 62\/15s beurteilten ARB 2012 eines anderen Versicherers bedeutungsgleich seien. Sowohl Art 14 ARB 2005 bzw. Art 14 ARB 2015 regeln die\u00a0Wertanpassung insgesamt und seien daher als Einheit zu behandeln und insgesamt zu beurteilen. Dazu hat der OGH in 7 ob 62\/15s bereits ausgef\u00fchrt, dass die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung in der Kosten\u00fcbernahme bestehe. Die Versicherungssumme und die Leistung seien denselben inflationsbedingten Schwankungen ausgesetzt, die f\u00fcr Versicherungspr\u00e4mien gelten. Grunds\u00e4tzlich sei die \u00c4quivalenz zwischen Versicherungssumme und Pr\u00e4mie beim Vertragsabschluss festgelegt. Mit der H\u00f6he der Versicherungssumme w\u00e4hle der Versicherungsnehmer den Umfang der von ihm gew\u00fcnschten Deckung. Sinke der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt, liege es an den Parteien, ob und in welchem Ausma\u00df sie eine Anpassung des Versicherungsvertrags vornehmen wollen. Sollte der Versicherungsnehmer eine Erh\u00f6hung ablehnen, w\u00fcrde sich an der \u00c4quivalenz zwischen Versicherungssumme und Pr\u00e4mie nichts \u00e4ndern, die Leistungen im Versicherungsfall blieben unver\u00e4ndert (vgl auch 7 Ob 168\/17g). F\u00fcr eine verpflichtende Wertanpassung bestehe kein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Versicherers. Durch die vorliegende Klausel w\u00fcrde sich der Versicherer die stetige Erh\u00f6hung der Pr\u00e4mie (wenn auch gegen Erh\u00f6hung der Versicherungssumme) sichern und zwar unabh\u00e4ngig vom konkreten Willen des Versicherungsnehmers. Dem Versicherer bliebe es unbenommen, seine Vertragspartner auf das Risiko einer Unterversicherung aufmerksam zu machen und eine entsprechende Anpassung anzubieten. Eine unter Sanktion gestellte Wertanpassung, wie in Art 14 ARB 2012 vorgesehen, sei aber unwirksam (Versto\u00df gegen \u00a7 864a und \u00a7 879 Abs 3 ABGB). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der OGH auch im vorliegenden Fall betreffend Art 14 ARB 2005 und Art 14 ARB 2015 fest.\u00a0Diese Klauseln w\u00fcrden\u00a0nicht mehr gegen das Zweiseitigkeitsgebot im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG versto\u00dfen, weil hier der in der Entscheidungen\u00a0 7 Ob 62\/15s zu beurteilende Passus ( ARB 2012), wonach allf\u00e4llige Senkungen aufgrund von Indexver\u00e4nderungen, die mehr als 0,5% betragen, vom Versicherer bei sp\u00e4teren Wertanpassungen angerechnet werden k\u00f6nnen\u00a0(aber nicht m\u00fcssen) nicht mehr enthalten sei.<\/p>\n<p>Art 14.1 ARB 2005 und ARB 2015 nehmen Bezug auf &#8222;Ver\u00e4nderungen des Tarifs&#8220;, die sich aufgrund von Indexver\u00e4nderungen erg\u00e4ben, wobei unklar bleibe, nach welchen Parametern sich Pr\u00e4mie und Versicherungssumme letztlich bestimmen. Solche Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschr\u00e4nken, ver\u00e4ndern oder aush\u00f6hlen, w\u00fcrden nach st\u00e4ndiger Judikatur der Inhaltskontrolle nach \u00a7 879 Abs 3 ABGB nicht standhalten und seien auch intransparent, so der OGH. \u00a0Auch die unbeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit der Vertrags\u00e4nderung mittels Erkl\u00e4rungsfiktion sei als intransparent zu beurteilen.<b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/p>\n<p><b><i>\u00a0<\/i><\/b><\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><\/p>\n<p><i>\u00a0<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: In einem Verbandsklagsverfahren der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte hat der OGH Wertanpassungsklauseln eines Rechtsschutzversicherers (ARB 2005 bzw. 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