{"id":2102,"date":"2019-05-28T22:00:22","date_gmt":"2019-05-28T20:00:22","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=2102"},"modified":"2019-05-29T12:36:06","modified_gmt":"2019-05-29T10:36:06","slug":"neben-hohen-verzugszinsen-durfen-nicht-auch-noch-mahnspesen-in-agb-vereinbart-werden","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=2102","title":{"rendered":"Neben hohen Verzugszinsen d\u00fcrfen nicht auch noch Mahnspesen in AGB vereinbart werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema:<\/strong> <strong>In einem Verbandsverfahren der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurden zahlreiche Klauseln in einem Kreditkartenvertrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 6 Abs 3 ABGB, \u00a7 35 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z11 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG, \u00a7 36 Abs 3 ZaDiG, \u00a7 26 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 31 Abs 4 ZaDiG, \u00a7 27 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 31 Abs 4 ZaDiG, \u00a7 27 Abs 4 Z2, \u00a7 864a ABGB, \u00a7 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB, \u00a7 1415 ABGB, \u00a7 1416 ABGB, \u00a7 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsklage, Kreditkarte, intransparent, au\u00dferordentliche K\u00fcndigung, Haftung, Beweislast, Verschl\u00fcsselung, Kartenmissbrauch, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Querverweis, dauerhafter Datentr\u00e4ger, Rechnung, Papierform, Geb\u00fchren, Verzugszinsen, R\u00fccklastschriftspesen, Mahnspesen, Vertrags\u00e4nderung, Zustimmungsfiktion<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 3.4.2019, 1 Ob 124\/18v<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>In dieser Entscheidung h\u00e4lt der OGH unter Berufung auf 6 Ob 120\/15p ausdr\u00fccklich fest, dass es sich\u00a0bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die \u00fcblichen Zinsen \u00fcbersteigenden Zinssatz um eine Vertragsstrafe handeln w\u00fcrde. Neben dieser Vertragsstrafe m\u00fcsse der Ersatz von weiteren Sch\u00e4den (im Anlassfall Mahnspesen) im Lichte des \u00a7 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden, so der OGH.\u00a0Das hei\u00dft aber, dass neben Verzugszinsen nicht auch noch\u00a0 Mahnspesen\u00a0im Rahmen von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen im Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners\u00a0wirksam vereinbart werden k\u00f6nnen. Will der\u00a0Unternehmer neben den Verzugszinsen, die den \u00fcblichen Zinssatz \u00fcbersteigen, auch noch Mahnspesen verrechnen, so bedarf es einer individuellen Vereinbarung mit dem Konsumenten. Solche individuellen Vereinbarungen gibt es im Regelfall nicht.\u00a0Diese Entscheidung hat daher\u00a0eine \u00fcber den\u00a0Anlassfall hinausgehende weitreichende Bedeutung, weil im Rahmen von Dauerschuldverh\u00e4ltnissen vielfach neben ohnehin schon hohen Verzugszinsen auch noch hohe Mahnspesen ohne entsprechende Rechtsgrundlage\u00a0verrechnet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><b><span style=\"color: #000000;\">Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/b><\/p>\n<p><i>1. Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den KI zustande (\u00a7\u00a0864 Abs\u00a01 ABGB).<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Der OGH verwies auf die Entscheidung 1 Ob 105\/14v, in welcher eine \u00e4hnliche Klausel zu beurteilen war. Im Gegensatz zur vorliegenden Klausel ging es dort um die Zustellung der Karte an die im \u201eKartenauftrag \u201cgenannte Adresse, wobei sowohl die Gesch\u00e4ftsadresse als auch die Privatadresse angef\u00fchrt waren. Der OGH hielt die Klausel f\u00fcr intransparent, weil die im Kartenauftrag genannte Adresse nicht eindeutig war. Im vorliegenden Fall enthielt der Kartenauftrag nur eine einzige Adresse, weshalb die Klausel nicht als intransparent angesehen wurde.<i><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>2. Dem KI wird eine pers\u00f6nliche Identifikationsnummer (kurz: PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte \u00fcbermittelt.<span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die Klausel regelt die Art der \u00dcbersendung und wurde als zul\u00e4ssig beurteilt. Unter Verweis auf\u00a0<\/span><span style=\"color: #000000;\">1 Ob 105\/14v f\u00fchrte der OGH aus, dass die im Kartenantrag erteilte Zustimmung zur \u00dcbersendung des PIN-Codes ausreiche. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin liege ein Versto\u00df gegen \u00a7 35 Abs 2 ZaDiG nicht vor.<i><span style=\"color: #000000; font-size: small;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>3. \u00a0S\u2026. ist ferner berechtigt, das Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem KI aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzul\u00f6sen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses unzumutbar ist. Das liegt insbesondere dann vor, wenn der KI trotz Mahnung wiederholt mit der Begleichung der Forderungen in Verzug ist oder wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. (Punkt\u00a03.4.2.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Diese Klausel wurde als unzul\u00e4ssig beurteilt, weil die Formulierung \u201esonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt\u201c als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG anzusehen sei. \u00dcberdies bilde die fehlende zeitliche Verkn\u00fcpfung des \u201ewiederholten\u201c Zahlungsverzugs einen versto\u00df gegen 3 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine oft nur kurzfristige Konto\u00fcberziehung sage nicht notwendigerweise etwas \u00fcber die sonstigen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Verbrauchers aus (9 Ob 31\/15x).<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>4. Eine abweichende Unterschrift des KIs \u00e4ndert nicht die Haftung des KIs f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. (Punkt\u00a05.1.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Diese Klausel wurde f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden. Selbst bei kundenfeindlichster Auslegung k\u00f6nne die Klausel nur so verstanden werden, dass der Karteninhaber auch dann hafte, wenn seine Unterschrift von seiner Musterunterschrift abweiche. Unterschriften seien selten v\u00f6llig identisch bzw. w\u00fcrden sie sich im Laufe der Zeit \u00e4ndern. Auch eine Beweislast des Kunden lasse sich aus der Klausel nicht ableiten. Ein Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG sei daher nicht begr\u00fcndet.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>5. Der KI ist nur solange berechtigt, die Karte oder die Kartendaten f\u00fcr Zahlungszwecke zu verwenden, als er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gem\u00e4\u00df Punkt\u00a011. rechtzeitig zu erf\u00fcllen und zu diesem Zweck w\u00e4hrend der Vertragsdauer einen Abbuchungsauftrag f\u00fcr Lastschriften aufrechterh\u00e4lt und f\u00fcr eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge tr\u00e4gt. (Punkt\u00a05.2.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Unter Berufung auf 7 Ob 151\/07t f\u00fchrte der OGH aus, dass eine grobe Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB dann vorliege, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zul\u00e4ssige Zahlungsart sein soll. Es liege n\u00e4mlich nicht im Interesse eines Konsumenten, dass gebr\u00e4uchliche Zahlungsarten wie Barzahlung oder \u00dcberweisung zur G\u00e4nze ausgeschlossen seien. Da im vorliegenden Fall die Lastschrift als einzige Zahlungsart zugelassen war, wurde die Klausel als gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB angesehen.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>6. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg sollten m\u00f6glichst nur in verschl\u00fcsselten Systemen durchgef\u00fchrt werden, in denen Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) \u00fcbertragen werden. (Punkt\u00a05.3.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die Klausel wurde f\u00fcr unzul\u00e4ssig befunden, weil die Formulierung \u201esollten m\u00f6glichst nur\u201c f\u00fcr den Karteninhaber dazu f\u00fchre, dass er eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er ein nicht verschl\u00fcsseltes System f\u00fcr seine Zahlungsanweisung benutzt, obwohl die Durchf\u00fchrung in einem verschl\u00fcsselten System konkret m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Die Klausel versto\u00dfe daher gegen das Transparenzgebot des \u00a7 6 Abs 3 KSchG und auch gegen die abschlie\u00dfende Haftungsbestimmung des \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG bzw. nunmehr \u00a7 68 ZaDiG 2018.<i><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>7. Warnhinweis: Aus Sicherheitsgr\u00fcnden beh\u00e4lt sich SIX vor, Transaktionen technisch nicht durchzuf\u00fchren, falls kein f\u00fcr die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird, insbesondere falls der KI sich nicht f\u00fcr das 3D Secure Verfahren registriert hat und der jeweilige H\u00e4ndler (Vertragspartner) die Transaktionsabwicklung \u00fcber 3D Secure Verfahren anbietet. (Punkt\u00a05.3.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Diese Klausel wurde f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden. In dieser Klausel werde der Umfang der Leistungserbringung (Hauptleistungspflicht) geregelt, weshalb sie der Kontrolle nach \u00a7 879 Abs 3 ABGB entzogen sei. Selbst wenn die Klausel der Inhaltskontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB unterliegen w\u00fcrde, m\u00fcsse dem Kreditkartenunternehmen die M\u00f6glichkeit gegeben werden, das Risiko eines Kartenmissbrauchs m\u00f6glichst zu minimieren.\u00a0<span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>8. Den Anspruch auf Erstattung hat der KI gegen\u00fcber SIX innerhalb von acht Wochen nach Belastung des Kartenkontos bei sonstigem Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung geltend zu machen. (Punkt 6.3.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Diese Klausel wurde als rechtm\u00e4\u00dfig beurteilt. Sie gebe den Regelungsgehalt des \u00a7 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG (nunmehr \u00a7 71 Abs 1 Satz 1 ZaDiG 2018) korrekt wieder. Es werde keine unvollst\u00e4ndige Rechtsbelehrung erteilt.\u00a0<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>9. Bedient der KI eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte aus Sicherheitsgr\u00fcnden eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der KI zu. (Punkt 8.2.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Nach dem Wortlaut der Klausel sei klar, dass die Karte bereits bei der ersten falschen Bedienung eingezogen werden k\u00f6nne. Die Klausel sei im Sinne des \u00a7 879 Abs 3 ABGB gr\u00f6blich benachteiligend, die M\u00f6glichkeit des Karteneinzugs bei einmaliger Falschbedienung greife unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig in die Rechtsposition des Kunden ein. Eine falsche PIN-Eingabe k\u00f6nne jederzeit irrt\u00fcmlich passieren, erst recht das blo\u00dfe Dr\u00fccken auf eine unpassende Taste.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>10. Im Fall von leicht fahrl\u00e4ssig verursachten Sch\u00e4den ist die Haftung beschr\u00e4nkt auf Sch\u00e4den aus der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrags erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der KI regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschr\u00e4nkt. (Punkt 8.3.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Diese Klausel ist intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG. Auch dem verst\u00e4ndigen Kunden sei nicht klar, was unter \u201evertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrags erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Karteninhaber regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf\u201c zu verstehen sei.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>11. Die Frist f\u00fcr den KI zur Unterrichtung der SIX zur Erwirkung einer Berichtigung endet sp\u00e4testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift. \u00a0(Punkt 9.4.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die vorliegende Klausel enth\u00e4lt keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Information f\u00fcr die Befristung der R\u00fcgepflicht im Sinne des \u00a7 36 Abs 3 ZaDiG (nunmehr \u00a7 65 Abs 1 ZaDiG 2018) und wurde daher als intransparent beurteilt, weil die Rechtslage unvollst\u00e4ndig wiedergegeben wird.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0 <\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>12. Erfolgte die nicht autorisierte Verwendung der Karte, nachdem der KI den Verlust, Diebstahl, eine missbr\u00e4uchliche Verwendung oder eine andere nicht autorisierte Nutzung der Karte SIX angezeigt hat, so ist Punkt 9.5.2. nicht anzuwenden, es sei denn, dass der KI betr\u00fcgerisch gehandelt hat. Dasselbe gilt, falls SIX der Verpflichtung sicherzustellen, dass der KI jederzeit die M\u00f6glichkeit hat, den Verlust, den Diebstahl, die missbr\u00e4uchliche oder nicht autorisierte Verwendung der Karte anzuzeigen, nicht entsprochen hat. (Punkt 9.5.3.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Diese Klausel wurde f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden. Der OGH f\u00fchrte aus, dass der Verweis auf Punkt 9.5.2. nicht schaden w\u00fcrde, weil ein Querverweis in AGB nicht automatisch zur Intransparenz der verweisenden Klausel f\u00fchrt sondern nur dann, wenn die Rechtsfolgen aus dem Zusammenwirken der Klauseln unklar seien. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsfolgen f\u00fcr den durchschnittlichen Kunden problemlos zu erfassen.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0\u00a0 <\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>13.\u00a0Der KI kann f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zug\u00e4nglichmachung als Download auf der Homepage my.paylife.at samt entsprechender Benachrichtigung (per E-Mail an die zuletzt vom KI bekanntgegebene E-Mail-Adresse) \u00fcber die Verf\u00fcgbarkeit der Abrechnung w\u00e4hlen. (Punkt 11.1., 1. Satz)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die Klausel sei mit \u00a7 31 Abs 4 iVm \u00a7 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG (nunmehr \u00a7 54 Abs 2\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">iVm \u00a7 47 Abs 1 ZaDiG 2018) und der dazu ergangenen Judikatur zum Begriff des \u201edauerhaften Datentr\u00e4gers\u201c nicht vereinbar und daher unzul\u00e4ssig. Allein die Speicherm\u00f6glichkeit des Kunden erf\u00fclle noch nicht die Anforderungen an einen dauerhaften Datentr\u00e4ger (4 Ob 58\/18k). Nach der Rechtsprechung des OGH sei eine Website dann kein dauerhafter Datentr\u00e4ger, wenn die auf der Website befindlichen Dokumente jederzeit vom Zahlungsdienstleister gel\u00f6scht werden k\u00f6nnen.\u00a0<span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>14. Sofern der KI eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist SIX berechtigt, daf\u00fcr einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. (Punkt 11.1., 3. Satz)<\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">Kostenersatz f\u00fcr \u00dcbermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gem\u00e4\u00df Punkt 11.1. (ab 01.08.2017). EUR 1,10. (Punkt 18.10.)<i><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Unter Verweis auf 1 Ob 105\/14v f\u00fchrte der OGH aus, dass f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Monatsrechnung, abgesehen von einem Aufwandersatz, keine weiteren Entgelte\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">verrechnet werden d\u00fcrfen. Die in 1 Ob 105\/14v zu beurteilende Klausel sei deshalb unzul\u00e4ssig gewesen, weil neben den Versandspesen auch noch eine Geb\u00fchr f\u00fcr die Bereitstellung der Kontoausz\u00fcge verrechnet worden sei. Da Informationen nach \u00a7 27 Abs 1 ZaDiG (nunmehr \u00a7 33 Abs 1 ZaDiG 2018) unentgeltlich zur Verf\u00fcgung zu stellen seien, widerspreche der in der vorliegenden Klausel vorgesehene Kostenersatz f\u00fcr die \u00dcbermittlung der<\/span><span style=\"color: #000000;\">Monatsabrechnung diesen Bestimmungen.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>15. Falls bei Geldausgabeautomaten Geb\u00fchren des Geldausgabeautomatenbetreibers anfallen, sind diese vom KI zu tragen. Er erkl\u00e4rt sich mit der Bezahlung dieses Entgelts und der Verrechnung \u00fcber die Kartenabrechnung einverstanden. (Punkt 11.2.)<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Der 1. Satz dieser Klausel wurde f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Bargeldabhebungen bei nicht dem Kreditkartenunternehmen zurechenbaren Geldautomatenbetreibern seien keine Leistungen innerhalb des Rahmenvertrags (vgl RIS-Justiz RS0131876). Hinsichtlich fremder Geldausgabeautomaten beschr\u00e4nke sich die Verpflichtung des kartenausgebenden Kreditinstituts gegen\u00fcber dem Kunden darauf, ihm Zugang auch zu jenen Geldausgabeautomaten zu verschaffen, die von anderen Kreditinstituten aufgestellt worden seien (9 Ob 63\/17f; 10 Ob 14\/18h; 5 Ob 33\/18s). Die Geb\u00fchren seien Gegenstand der Vereinbarung zwischen Karteninhaber und dem dritten Geldautomatenbetreiber und f\u00fcr das kartenausgebende Kreditinstitut nicht vorhersehbar.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Der 2. Teil dieser Klausel gibt die Rechtslage unzutreffend wieder und wurde als unzul\u00e4ssig beurteilt. Es handle sich um Leistungen au\u00dferhalb des Rahmenvertrages, weshalb der Kunde die Zustimmung zur Bezahlung des Entgelts nur gegen\u00fcber dem dritten Geldautomatenbetreiber abgeben k\u00f6nne. Die vorliegende Klausel vermittle dem Kunden hingegen, dass er die Zustimmung bereits in den AGB erteilt habe. Insofern sei dieser Teil der Klausel als intransparent anzusehen, weil dem Kunden ein unklares Bild seiner Rechtsposition vermittelt werde.\u00a0\u00a0<i><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>16. Ger\u00e4t der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist SIX berechtigt,<\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, deren H\u00f6he in Punkt 18.6. geregelt ist, zu fordern. \u2026 Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt der Abrechnung f\u00fcr einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach der vorangegangenen Abrechnung beginnt und mit dem Tag der n\u00e4chsten Abrechnung endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet. (Punkt. 13.)<i><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die vorliegende Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil ein entsprechender Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte. Der OGH f\u00fchrte aus, dass in der Entscheidung 8 Ob 128\/17g eine Klausel als intransparent beurteilt worden sei, weil der Kunde den Klauseln nicht entnehmen k\u00f6nne, ob und in welcher Weise die angelasteten Zinsenbetr\u00e4ge weiter verzinst werden. Mit derartigen Klauseln werde den Kunden verschleiert, dass der angegebene Sollzinssatz durch die unterj\u00e4hrige Kapitalisierung und Zinseszinsbildung insgesamt \u00fcberschritten werde.\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">Auch in der Entscheidung 9 Ob 11\/18k erkl\u00e4rte der OGH eine gleichlautende Klausel f\u00fcr intransparent, weil auch dort ein Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte.<span style=\"color: #000000;\">\u00a0\u00a0 <\/span><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>17. Ger\u00e4t der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist S&#8230; berechtigt,<\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">den Ersatz der durch den Verzug entstandenen Spesen gem\u00e4\u00df Punkt 18.3. f\u00fcr jede R\u00fccklastschrift sowie, im Fall des schuldhaften Verzugs, Kosten der Mahnungen gem\u00e4\u00df Punkt 18.7. sowie\u2026.. zu fordern. (Punkt 13.)<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">R\u00fccklastschriftspesen gem\u00e4\u00df Punkt 13.: die jeweils in Rechnung erstellten Bankspesen zuz\u00fcglich einer Bearbeitungsgeb\u00fchr von EUR 3,00. (Punkt 18.3.)<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">Mahnspesen gem\u00e4\u00df Punkt 13:<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">Bei einer offenen Forderung<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">Bis zu \u20ac 100\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">\u20ac 6<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">Von \u20ac 101 bis zu 500\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">\u20ac 12<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">Von \u20ac 501 bis zu \u20ac1.000\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">\u20ac 18 (Punkt 18.7.)<i><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/i><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000;\">Die Klausel wurde f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, weil neben Verzugszinsen auch noch Mahnspesen verrechnet wurden. Der OGH f\u00fchrte aus, dass die Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die \u00fcblichen Zinsen \u00fcbersteigenden Zinssatz eine Vertragsstrafe sei. Im Hinblick auf \u00a7 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB m\u00fcsse der Ersatz von weiteren Sch\u00e4den neben der Vertragsstrafe in Verbrauchervertr\u00e4gen im Einzelnen ausgehandelt werden (6 Ob 120\/15p).\u00a0\u00a0\u00a0<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/span><\/p>\n<p align=\"left\"><i>18. Einlangende Zahlungen des KIs werden zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf Kapital angerechnet. (Punkt. 13.)<\/i><\/p>\n<p align=\"left\">Die Klausel wurde unter Berufung auf 6 Ob 17\/16t und 6 Ob 228\/16x als gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil der Beklagten die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt wird, eingehende Zahlungen des Kunden entgegen seiner Widmung anzurechnen.<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p align=\"left\"><i>19. \u00a0Die \u00c4nderungen der Gesch\u00e4ftsbedingungen und des Leistungsumfangs gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, wenn solche \u00c4nderungen aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung oder technischer Innovationen (z. B. neue Kartenprodukte, neue Kartenfunktionen) notwendig oder aus Gr\u00fcnden der Sicherheit des Betriebes eines Kreditkartenunternehmens geboten sind, und dadurch die Hauptleistungspflichten von SIX aus dem Kreditkartenvertrag nicht mehr als geringf\u00fcgig eingeschr\u00e4nkt werden. (Punkt 15.1.)<\/i><\/p>\n<p align=\"left\">Die Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil unklar bleibt, ab wann ge\u00e4nderte Bedingungen anzuwenden sind. Die Rechtslage (\u00a7 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG und nunmehr \u00a7 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG)\u00a0werde somit nicht vollst\u00e4ndig dargestellt. Die unvollst\u00e4ndige Wiedergabe der Rechtslage k\u00f6nne aber die Intransparenz einer Klausel bewirken.<\/p>\n<p align=\"left\"><i>20. \u00a0Die \u00c4nderungen gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, sofern die Erh\u00f6hung von Entgelten h\u00f6chstens 10 % des zuletzt g\u00fcltigen Entgelts betr\u00e4gt. (Punkt 15.2.)<\/i><\/p>\n<p align=\"left\">Die vorliegende Klausel wurde als gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil sie eine mehrmalige Entgelterh\u00f6hung binnen eines Jahres erm\u00f6gliche.<i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">21.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">Verzugszinssatz gem\u00e4\u00df Punkt 13.: 10 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz (=Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank (Punkt 18.6.)<\/span><\/i><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde deshalb beanstandet, weil die Verzugszinsen aufgrund der un\u00fcblichen t\u00e4glichen Kapitalisierung bei weitem h\u00f6her seien. Dieser Rechtsauffassung folgte der OGH nicht, die Klausel wurde\u00a0unter Verweis auf 9 Ob 31\/15x, wo eine wortgleiche Klausel f\u00fcr nicht gr\u00f6blich benachteiligend angesehen wurde,\u00a0f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">22. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 <\/span><span style=\"color: #000000;\">Der KI erh\u00e4lt nach einer durchgef\u00fchrten Zahlungstransaktion (kurz: Transaktion) mit seiner Karte bei einem Vertragsunternehmen oder nach einer Bargeldbehebung mit seiner Karte bei einem Geldausgabeautomaten eine \u201eInfo SMS\u201c, sofern die vorgenommene Transaktion online autorisiert (z. B. bei Transaktionen \u00fcber EUR 150,00) wurde. Erfolgte keine Online-Autorisierung, ist ein Versand der \u201eInfo SMS\u201c nicht m\u00f6glich. (Punkt 3.1.)<\/span><\/i><\/p>\n<p>Die Klausel wurde als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil unklar bleibe, bei welchen Transaktionen der Karteninhaber eine Info-SMS erh\u00e4lt. Einerseits werde das Versenden einer SMS von der Online-Autorisierung der Transaktion abh\u00e4ngig gemacht und anderseits soll eine solche Online-Autorisierung beispielsweise bei Transaktionen \u00fcber 150 Euro vorliegen.\u00a0Das Eine habe mit dem Anderen nichts zu tun, so der OGH. \u00dcberdies regle die Klausel eine von der Beklagten geschuldete Nebenleistung und sei daher auch einer Pr\u00fcfung nach \u00a7 879 Abs 3 ABGB zug\u00e4nglich. Dabei handle es sich um eine entgeltliche Leistung (1 EUR pro Karte und Monat). Was die Beschr\u00e4nkungen der Leistungen auf Transaktionen \u00fcber 150 EUR rechtfertige, bleibe fraglich. Dem Interesse des Karteninhabers \u00fcber s\u00e4mtliche nicht autorisierte Transaktionen informiert zu werden, stehe kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der Einschr\u00e4nkung des Info-SMS-Dienstes gegen\u00fcber. Die Klausel wurde daher als gr\u00f6blich benachteiligend beurteilt.<\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><span style=\"color: #000000; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: In einem Verbandsverfahren der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurden zahlreiche Klauseln in einem Kreditkartenvertrag f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.\u00a0\u00a0 Gesetz: \u00a7 6 Abs 3 ABGB, \u00a7 35 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z11 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 45 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[24,231,234,236,26,93,41,233,83,146,235,153,84,218,38,232,169,147,117],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2102"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2102"}],"version-history":[{"count":41,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2102\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2136,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2102\/revisions\/2136"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2102"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2102"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2102"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}