{"id":289,"date":"2015-05-20T13:49:02","date_gmt":"2015-05-20T11:49:02","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=289"},"modified":"2015-05-20T20:47:49","modified_gmt":"2015-05-20T18:47:49","slug":"289","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=289","title":{"rendered":"Rechtswidrige Klauseln bez\u00fcglich der Verwendung von Bankomatkarten"},"content":{"rendered":"<h4><!--more-->Thema:<strong> Rechtswidrige Klauseln in den Kundenrichtlinien der Volksbanken-Aktiengesellschaft bez\u00fcglich der Verwendung von Bezugskarten (Maestro-Service und Quick-Service)<\/strong><\/h4>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 864a ABGB, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 1486 Z 6 ABGB, \u00a0\u00a7 12 ZaDiG, \u00a7 29 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 33 Abs 3 ZaDiG, \u00a7 36 Abs 1 HS 2, \u00a0ZaDiG, \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG,<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter:<\/strong> Verbandsklage, Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, Kreditunternehmen, Bezugskarte, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Transparenzgebot,\u00a0Sorgfaltswidrigkeit, Vorkehrungen, zumutbar, Aufbewahrung, Verfallsfrist, Code, Geheimhaltung, Leistungsfrist<\/p>\n<p><strong>Urteil:\u00a0 <\/strong>OGH 27.11.2014, 1 Ob 88\/14v<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen ein Kreditunternehmen gef\u00fchrt; es ging um gr\u00f6blich benachteiligende Klauseln und Verst\u00f6\u00dfe gegen das Zahlungsdienstegesetz\u00a0\u00a0rund um die Verwendung einer Bezugskarte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unter anderem mit den Sorgfaltspflichten des Karteninhabers bei Verwahrung der Bankomatkarte und bez\u00fcglich Geheimhaltung des PIN Codes auseinander zu setzen sowie die kurze Verfallsfrist f\u00fcr ein Guthaben\u00a0auf der elektronischen Geldb\u00f6rse (Quick-Service) zu beurteilen.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/p>\n<p><strong><em>Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgf\u00e4ltig zu verwahren. <span style=\"text-decoration: underline;\">Nicht sorgf\u00e4ltig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug. \u00a0<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin brachte dazu vor, dass das Verwahren der Karte in einem abgestellten Fahrzeug keineswegs stets einen Sorgfaltsversto\u00df darstelle und die Klausel daher gr\u00f6blich benachteiligend sei.<\/p>\n<p>Der OGH f\u00fchrte\u00a0aus, dass der Zahlungsdienstnutzer gem\u00e4\u00df\u00a0\u00a7 36 Abs 1 ZaDiG alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen habe, um das Zahlungsinstrument vor unbefugten Zugriff zu sch\u00fctzen. Im Lichte dieser Bestimmung wurde zwar der erste Satz der Klausel nicht in Frage gestellt, allerdings hielt der OGH den 2. Satz der Klausel, wonach die Aufbewahrung der Karte in einem abgestellten Fahrzeug generell sorgfaltswidrig sein sollte, f\u00fcr \u00fcberschie\u00dfend.\u00a0 Ob die Karte in einem abgestellten Auto belassen werden k\u00f6nne, h\u00e4nge von den konkreten Umst\u00e4nden im Einzelfall ab. Ein\u00a0Urlauber, der sich in seinem Wohnmobil aufh\u00e4lt, sei nicht sorgfaltswidrig, wenn er die Bankomatkarte w\u00e4hrend dieser Zeit im Fahrzeug aufbewahrt. Doch selbst bei Verlassen des Fahrzeuges m\u00fcsse im Aufbewahren der Karte im versperrten Handschuhfach\u00a0nicht immer eine Sorgfaltswidrigkeit liegen. Wenn zB jemand zum Baden an einen See f\u00e4hrt, sei es durchaus sorgf\u00e4ltiger seine Wertsachen im Fahrzeug zu verschlie\u00dfen, als diese an den Strand mitzunehmen und sie dann beim Schwimmen unbeaufsichtigt zu lassen. Auch die Aufbewahrung in einem Garderobek\u00e4stchen beim Besuch eines Schwimmbads sei nicht notwendigerweise weniger risikoreich als ein Belassen im versperrten Fahrzeug. Aus diesen Gr\u00fcnden wurde die Klausel\u00a0 im Sinne des \u00a7 879 Abs 3 ABGB als gr\u00f6blich benachteiligend beurteilt.<\/p>\n<p><strong><em>2) Wenn nach Ablauf der G\u00fcltigkeit auf der Elektronischen Geldb\u00f6rse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der G\u00fcltigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verj\u00e4hrt.\u00a0<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hielt die Klausel f\u00fcr gr\u00f6blich benachteiligend gem\u00e4\u00df \u00a7 879 abs 3 ABGB \u00fcberdies\u00a0auch f\u00fcr\u00a0ungew\u00f6hnlich und \u00fcberraschend im Sinne des \u00a7 864a ABGB. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin gab es keine\u00a0sachliche Rechtfertigung daf\u00fcr ,\u00a0dass Betr\u00e4ge, die auf der Bezugskarte f\u00fcr unbare Zahlungen geladen worden sind, bereits nach drei Jahren verfallen sollen.<\/p>\n<p>Auch der OGH konnte eine ausreichende sachliche Rechtfertigung f\u00fcr die Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist nicht erkennen und erkl\u00e4rte die Klausel f\u00fcr gr\u00f6blich benachteiligend. Die Beklagte f\u00fchrte dazu aus, dass die zum Auslesen des Chips notwendige Software nur \u00fcber einen Zeitraum von rund 10 Jahren unver\u00e4ndert verwendet werden k\u00f6nne und im Lichte dessen die Verk\u00fcrzung der Verj\u00e4hrungsfrist daher zul\u00e4ssig sei.\u00a0 Diesem Argument hielt der OGH entgegen, dass bei einer G\u00fcltigkeitsdauer der Karte von drei Jahren eine anschlie\u00dfende Verj\u00e4hrungsfrist von 7 Jahren den von der Beklagten ins Treffen gef\u00fchrten Problemen immer noch Rechnung tragen w\u00fcrde.\u00a0\u00a0 Die Klausel wurde somit nicht als gerechtfertigte Ma\u00dfnahme gegen Beweisnotst\u00e4nde angesehen, zumal der Kunde daf\u00fcr beweispflichtig sei, dass sich auf dem Chip noch ein unverbrauchtes Guthaben befindet.<\/p>\n<p><em><strong>3) Abweichend von Punkt 1.9.2. (\u00c4nderungen des Entgelts) und Punkt 1.15. (Zusendung und \u00c4nderung der Kundenrichtlinien) kann ein Angebot an den Kontoinhaber \u00fcber \u00c4nderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie \u00fcber das Quick-Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Gesch\u00e4ftsverbindung vereinbart worden ist.\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin brachte vor, dass die Klausel intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG sei. Selbst wenn \u00c4nderungen der Bedingungen f\u00fcr Kleinstbetragszahlungen (wenn vereinbart) auch in anderer als der in \u00a7 26 Abs 1 Z1 ZaDiG m\u00f6glich sei, widerspreche die Bestimmung dennoch dem Transparenzgebot. Die Klausel suggeriere n\u00e4mlich, dass nicht nur die Form der \u00dcbermittlung (Papierform oder auf dauerhaftem Datentr\u00e4ger) sondern auch die Vorgehensweise, die bei \u00c4nderung des Rahmenvertrags auch hinsichtlich dieser Bedingungen gem\u00e4\u00df \u00a7 29 Abs 2 ZaDiG zwingend einzuhalten sei, f\u00fcr das Quick-Service nicht gelten solle.<\/p>\n<p>Der OGH erkl\u00e4rte die Klausel als intransparent, weil der Kunde den darin enthaltenen Hinweis auf die &#8222;Form&#8220; eines Angebots an den Kontoinhaber auch auf die &#8222;Art und Weise, also die Modalit\u00e4ten&#8220;, unter denen ein derartiges Angebot erfolgen d\u00fcrfe, verstehen k\u00f6nnte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei der Begriff &#8222;Form&#8220; bzw. die Wendung &#8222;in der Form&#8220;\u00a0nicht in einem sehr engen Sinn zu verstehen. Selbst wenn die Beklagte dabei einen Rechtsbegriff vor Augen hatte, sei dieser f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des durchschnittlichen Kunden nicht ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p><em><strong>4) Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zul\u00e4ssig. Der pers\u00f6nliche Code ist geheim zu halten. <\/strong><\/em><em><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. <\/span>Der pers\u00f6nliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sah im 3. Satz dieser Klausel\u00a0eine\u00a0gr\u00f6bliche Benachteiligung gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB; \u00fcberdies wurde sie als \u00fcberraschend im Sinn des \u00a7 864 ABGB\u00a0qualifiziert, weil der Kunde im Falle missbr\u00e4uchlicher Verwendung auch dann zur Haftung herangezogen werden k\u00f6nnte, wenn die Verwendung der Karte nicht auf die Aufzeichnung der PIN (pers\u00f6nliche Identifikationsnummer) zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Dem Kunden sei nicht zumutbar, den Code \u00fcberhaupt nicht (auch nicht\u00a0verschl\u00fcsselt) zu notieren. Eine solche Regelung sei gr\u00f6blich benachteiligend, wenn Bezugskarte und Code an getrennten Orten verwahrt w\u00fcrden. Die Unzul\u00e4ssigkeit der Klausel ergebe sich \u00fcberdies aus \u00a7 36 ZaDiG, da diese Verpflichtung keine f\u00fcr den Konsumenten zumutbare Vorkehrung darstelle.<\/p>\n<p>Der OGH folgte nicht den Ausf\u00fchrungen der Beklagten, die die Zul\u00e4ssigkeit\u00a0eines vertraglichen Verbotes, den Code zu notieren, aus der\u00a0Entscheidung Ob 70\/07b ableitete.\u00a0\u00a0\u00a0In der betreffenden Entscheidung sei nur betont worden, so der OGH,\u00a0dass es zu den wesentlichen Pflichten des Bankkunden z\u00e4hle, seinen Code geheim zu halten. F\u00e4lle blo\u00dfen technischen Missbrauchs seien nicht erfasst.\u00a0Die vorgesehene Haftung setze auch ein zurechenbares schuldhaftes Verhalten voraus.\u00a0\u00a0Hingegen verbiete die Klausel im vorliegenden Fall den Kunden generell, den Code zu notieren, ohne R\u00fccksicht darauf, ob die Notiz unsorgf\u00e4ltig verwahrt oder sorgf\u00e4ltig geheim gehalten wurde.\u00a0Das schutzw\u00fcrdige Interesse der Beklagten best\u00fcnde aber nur darin, die Verwendung des Codes durch Unbefugte zu verhindern. Das hei\u00dft, der Kunde m\u00fcsse einen allenfalls notierten Code sicher verwahren. Nur bei unsorgf\u00e4ltiger Verwahrung des Codes w\u00fcrde ein Versto\u00df gegen das Gebot, den pers\u00f6nlichen Code geheim zu halten, vorliegen. F\u00fcr den\u00a0OGH gab es somit keine ausreichende sachliche Rechtfertigung f\u00fcr den beanstandeten Teil dieser Klausel, weshalb die Klausel gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt wurde.<\/p>\n<p><strong><em>5) Erg\u00e4nzende Bedingungen: Im \u00dcbrigen gelten die &#8222;Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Bankgesch\u00e4fte (AGB) und f\u00fcr das Wertpapier-Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beanstandete die Klausel als Versto\u00df gegen das Transparenzgebot, weil die Klausel auf andere Klauselwerke verweisen w\u00fcrde, die zus\u00e4tzlich zu den gegenst\u00e4ndlichen Bedingungen gelten sollen.<\/p>\n<p>Solche Pauschalverweise seien f\u00fcr die \u00dcbersichtlichkeit und Verst\u00e4ndlichkeit wenig f\u00f6rderlich, so der OGH in seinen Ausf\u00fchrungen. Durch derartige Pauschalverweise m\u00fcsste der Kunde aus den Allgemeinen Bedingungen erst jene Regelungen heraussuchen, die auch f\u00fcr das mit ihm geschlossene Vertragsverh\u00e4ltnis (hier: &#8222;electronic Banking&#8220;) gelten sollen.\u00a0Sinnvoller f\u00fcr die \u00dcbersichtlichkeit und Verst\u00e4ndlichkeit w\u00e4re es, die betreffenden Bestimmungen an geeigneter Stelle einzubauen. Au\u00dferdem w\u00fcrde aus der fraglichen Klausel nicht einmal hervorgehen, wo die &#8222;allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Bankgesch\u00e4fte&#8220; aufzufinden seien. Die Klausel wurde daher wegen Intransparenz f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend hatte sich der OGH noch mit der Frage auseinander zu setzen, welche Leistungsfrist zur Umgestaltung des rechtswidrigen Klauselwerkes angemessen sei. Diesbez\u00fcglich steht den Gerichten zwar ein gewisser Ermessensspielraum zur Verf\u00fcgung, unter Ber\u00fccksichtigung des &#8222;unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatzes&#8220; darf die Frist allerdings nicht unangemessen lang ausfallen (vgl. 7 Ob 44\/13s). In der genannten Entscheidung wurde festgehalten, dass eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerkes grunds\u00e4tzlich angemessen sei. Die Auffassung der Beklagten, es w\u00e4re ihr eine Frist von sechs Monaten einzur\u00e4umen,\u00a0teilte der OGH somit nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[40,62,57,64,65,26,56,66,59,58,38,63,60,61],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=289"}],"version-history":[{"count":46,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":331,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/289\/revisions\/331"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=289"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=289"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=289"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}