{"id":372,"date":"2015-07-01T11:59:29","date_gmt":"2015-07-01T09:59:29","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=372"},"modified":"2015-11-09T14:53:53","modified_gmt":"2015-11-09T12:53:53","slug":"wertanpassungsklausel-fur-rechtsschutzversicherung-ist-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=372","title":{"rendered":"Wertanpassungsklausel f\u00fcr Rechtsschutzversicherung ist unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: OGH qualifizierte Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der ARAG-Versicherung f\u00fcr unzul\u00e4ssig.\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 864a ABGB, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Rechtsschutzversicherung, Pr\u00e4mie, Wertanpassung, Preisgleitklausel, Entgelt\u00e4nderung, Zweiseitigkeit, \u00a0gr\u00f6bliche Benachteiligung, \u00fcberraschend<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 9.4.2015, 7\u00a0Ob 62\/15s<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im Auftrag der Arbeiterkammer Wien wurden\u00a0Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) erfolgreich beim OGH angefochten. Der OGH qualifizierte die Klauseln als\u00a0 \u00fcberraschend (\u00a7 864a ABGB)\u00a0und gr\u00f6blich benachteiligend (\u00a7 879 Abs 3 ABGB). \u00dcberdies sah er in der vereinbarten Wertanpassung auch einen\u00a0Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil der Versicherer nicht verpflichtet war, allf\u00e4llige Preissenkungen an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/strong><\/p>\n<p><em>Die Pr\u00e4mie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Versicherungstarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Ver\u00e4nderungen des Ver\u00adsicherungstarifes, die sich aufgrund von Ver\u00e4nderungen des Gesamtindex der Ver\u00adbraucherpreise 2000 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. <\/em><em>Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat). Die f\u00fcr die jeweilige Tarifberechnung g\u00fcltige Indexziffer ist aus der Polizze ersichtlich.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Eine Tarif\u00e4nderung wirkt auf die Pr\u00e4mie und Versicherungssumme fr\u00fchestens ab der Pr\u00e4mienhauptf\u00e4lligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Die Pr\u00e4mienhauptf\u00e4lligkeit ist Tag und Monat, die auf der Polizze unter &#8222;Ablauf der Versicherung&#8220; eingetragen sind. Betr\u00e4gt der Unterschied mehr als 0,5% und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei sp\u00e4teren Wertanpassungen angerechnet werden.<\/em><\/p>\n<p><em>Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der n\u00e4chsten Pr\u00e4mienhaupt\u00adf\u00e4lligkeit zu k\u00fcndigen. Tritt nach der K\u00fcndigung eine Erh\u00f6hung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung von ARAG im gleichen Verh\u00e4ltnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Pr\u00e4mie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles g\u00fcltigen Tarifpr\u00e4mie steht.\u00a0<\/em><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\"><strong>Rechtliche Beurteilung:<\/strong><\/span><\/p>\n<p>Der beklagte Versicherer leitete eine sachliche Rechtfertigung f\u00fcr die Wertanpassungsklausel im Wesentlichen daraus ab,\u00a0dass seine Leistung regelm\u00e4\u00dfigen inflationsbedingten Verteuerungen ausgesetzt und daher eine entsprechende Anpassung erforderlich sei.<\/p>\n<p>Diese Auffassung teilte der\u00a0OGH nicht; es sei zu beachten, dass die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung in der Kosten\u00fcbernahme best\u00fcnde. Im Unterschied zu jeder Form einer Sachleistung\u00a0\u00a0seien die Versicherungssumme und die Leistung selbst denselben inflationsbedingten Schwankungen ausgesetzt, die f\u00fcr die Versicherungspr\u00e4mien gelten. W\u00e4hrend eine in AGB geregelte Anpassung des Entgelts f\u00fcr die Leistung einer in ihrem (Gebrauchs-) Wert gleichbleibenden Ware oder Dienstleistung an inflationsbedingte Ver\u00e4nderungen allenfalls gerechtfertigt sei, lasse sich dieses Argument auf die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr bestimmte Versicherungsf\u00e4lle nicht ohne weiteres \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>In weiterer Folge f\u00fchrte der OGH aus, was f\u00fcr\u00a0Versicherungsf\u00e4lle\u00a0zu beachten sei.<\/p>\n<p>Die \u00c4quivalenz zwischen Versicherungssumme und Pr\u00e4mie werde bei Vertragsabschluss festgelegt. Sinkt der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt, liege es an den Parteien, ob sie eine Anpassung an den Versicherungsvertrag vornehmen wollen. Dem Versicherungsnehmer st\u00fcnde es frei, eine Erh\u00f6hung abzulehnen, wenn er sie f\u00fcr sich als nicht notwendig erachtet. In diesem Fall w\u00fcrde sich an der \u00c4quivalenz zwischen Versicherungssumme und Pr\u00e4mie nichts \u00e4ndern; die Leistungen im Versicherungsfall w\u00fcrden gleich bleiben.<\/p>\n<p>Durch die vorliegende Klausel sei die Wertanpassung f\u00fcr den Versicherungsnehmer verpflichtend. Daf\u00fcr bestehe aber kein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Versicherers, weil nicht nur die Pr\u00e4mie sondern auch die Versicherungssumme gleicherma\u00dfen der Inflation unterliegen, wodurch sich die \u00c4quivalenz nicht verschieben w\u00fcrde. \u00a0Unabh\u00e4ngig vom Willen des Versicherungsnehmers w\u00fcrde sich der beklagte Versicherer durch die Klausel die stetige Erh\u00f6hung der Pr\u00e4mie sichern (wenn auch gegen\u00a0Erh\u00f6hung der Versicherungssumme).<\/p>\n<p>\u00dcberdies sei die K\u00fcndigung der Wertanpassung mit einer Sanktion verkn\u00fcpft, die in der 2. abgemahnten Klausel statuiert wird. Im Fall einer Tariferh\u00f6hung k\u00f6nne der Versicherer n\u00e4mlich seine Leistung k\u00fcrzen, w\u00e4hrend die vereinbarte Versicherungssumme gleich bleiben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dadurch werde das im Versicherungsvertrag vereinbarte \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis einseitig und ohne sachliche Rechtfertigung zugunsten des Versicherers ver\u00e4ndert. Er m\u00fcsse n\u00e4mlich nicht mehr nur durch die Versicherungssumme begrenzte Leistungen erbringen, sondern k\u00f6nne diese noch entsprechend der Tarif\u00e4nderungen k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Die Wertanpassungsklausel wurde vom OGH daher als \u00fcberraschend, sachlich nicht gerechtfertigt und gr\u00f6blich benachteiligend\u00a0qualifiziert. Abgesehen davon war\u00a0die in \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG gebotene Zweiseitigkeit nicht gegeben, weshalb die Klausel auch aus diesem Grund vom OGH f\u00fcr rechtswidrig befunden wurde.\u00a0\u00a0Der Versicherer k\u00f6nne n\u00e4mlich\u00a0allf\u00e4llige Preissenkungen aufgrund von Indexver\u00e4nderungen, die mehr als 0,5% betragen, bei sp\u00e4teren Wertanpassungen anrechnen, muss aber nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: OGH qualifizierte Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der ARAG-Versicherung f\u00fcr unzul\u00e4ssig.\u00a0 Gesetz: \u00a7 864a ABGB, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG Schlagw\u00f6rter: Rechtsschutzversicherung, Pr\u00e4mie, Wertanpassung, Preisgleitklausel, Entgelt\u00e4nderung, Zweiseitigkeit, \u00a0gr\u00f6bliche Benachteiligung, \u00fcberraschend Urteil: OGH 9.4.2015, 7\u00a0Ob 62\/15s\u00a0 Leitsatz: Im Auftrag der Arbeiterkammer Wien wurden\u00a0Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[80,26,77,79,76,82,78,81],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/372"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=372"}],"version-history":[{"count":92,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/372\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":463,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/372\/revisions\/463"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=372"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=372"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=372"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}