{"id":531,"date":"2015-10-13T14:28:07","date_gmt":"2015-10-13T12:28:07","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=531"},"modified":"2017-01-31T16:18:51","modified_gmt":"2017-01-31T14:18:51","slug":"ausstieg-aus-lebensversicherung-infolge-falscher-rucktrittsbelehrung","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=531","title":{"rendered":"Ausstieg aus Lebensversicherung infolge falscher R\u00fccktrittsbelehrung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Fehlerhafte R\u00fccktrittsbelehrung f\u00fchrt zu unbefristeten R\u00fccktrittsrecht bei Lebensversicherungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 165a\u00a0\u00a0VersVG, \u00a7 165a Abs 1 und Abs 2 VersVG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter:<\/strong> Lebensversicherung, R\u00fccktrittsrecht, R\u00fccktrittsfrist, R\u00fccktrittsbelehrung, Vertragsr\u00fccktritt, unbefristet<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 2.9.2015, 7 Ob 107\/15h<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Ausgehend von der Judikatur des EuGH steht dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung \u00fcber die Dauer der R\u00fccktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des \u00a7 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes R\u00fccktrittsrecht zu. Im Lichte dieser Entscheidung k\u00f6nnen Versicherungsnehmer im Fall einer fehlerhaften R\u00fccktrittsbelehrung vom Vertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n<p>Ein Konsument schloss am 27.11.2006 mit dem in Luxenburg situierten\u00a0\u00a0Versicherer (ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A.)\u00a0\u00a0einen Vertrag \u00fcber eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Der Vertrag enthielt eine Belehrung \u00fcber das R\u00fccktrittsrecht nach \u00a7 165a VersVG mit einer R\u00fccktrittsfrist von zwei Wochen statt 30 Tagen entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Konsument bezahlte im Zeitraum 12\/2006 bis 2\/2014 die monatlichen Pr\u00e4mien, worin ein Sparanteil von \u20ac 4.293,90,- f\u00fcr die Lebensversicherung enthalten war.<\/p>\n<p>Am 12.3.2014 erkl\u00e4rte der Konsument schriftlich seinen Vertragsr\u00fccktritt. Diese R\u00fccktrittserkl\u00e4rung wurde vom beklagten Versicherer\u00a0als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>In weiterer Folge wurde der Anspruch auf R\u00fcckzahlung des Sparanteils aus der Lebensversicherung an den Verein f\u00fcr Konsumenteninformation (VKI)\u00a0abgetreten, der im Auftrag der Arbeiterkammer Ober\u00f6sterreich eine Klage auf R\u00fcckzahlung einbrachte.<\/p>\n<p>Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Begehren statt.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof (OGH)\u00a0best\u00e4tigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Er hielt eingangs fest, dass aufgrund des Vertragsabschlusses und aufgrund des Aufenthalts des Versicherungsnehmers in \u00d6sterreich zu Recht \u00f6sterreichisches Sachrecht angewendet wurde.<\/p>\n<p>In der Sache selbst sprach der OGH unter Zugrundelegung einer Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013, C-209\/12 [Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG] aus, dass die Bestimmung des \u00a7 165a VersVG idF BGBl I 2004\/62 dahingehend auszulegen sei, dass eine fehlerhafte Belehrung \u00fcber das R\u00fccktrittsrecht zu einem unbefristeten R\u00fccktrittsrecht f\u00fchrt. Die Beklagte h\u00e4tte \u00fcber das Bestehen der 30-t\u00e4gigen R\u00fccktrittsfrist belehren m\u00fcssen, die Belehrung der Beklagten war daher fehlerhaft. Der schriftlich erkl\u00e4rte R\u00fccktritt des Konsumenten war somit rechtswirksam.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Beklagten, der Konsument habe aufgrund seiner regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00e4mienzahlungen schl\u00fcssig auf die Geltendmachung des R\u00fccktrittsrechts verzichtet,\u00a0hielt der OGH entgegen, dass aus diesem Verhalten keine rechtlichen Schl\u00fcsse gezogen werden d\u00fcrfen, weil der Konsument eben nicht in Kenntnis seines R\u00fccktrittsrechts handelte sondern \u00fcber die Dauer seines R\u00fccktrittsrechtes im Unklaren gelassen wurde.<\/p>\n<p>Versicherungsnehmer, deren Lebensversicherung nicht den erwarteten Ertrag bringen wird und daher einen R\u00fcckkauf in Betracht ziehen,\u00a0k\u00f6nnen sich im Fall einer fehlerhaften R\u00fccktrittsbelehrung auf ein unbefristetes R\u00fccktrittsrecht berufen. \u00a0Das wird den Versicherungsnehmer in aller Regel besser stellen als der R\u00fcckkauf der Lebensversicherung im Fall der Vertragsk\u00fcndigung gem\u00e4\u00df \u00a7 165 VersVG.\u00a0\u00a0Bis 30.9. 2004 betrug die R\u00fccktrittsfrist 2 Wochen. Ab 1.10.2004 gilt ein R\u00fccktrittsrecht von 30 Tagen.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong><\/p>\n<p>Das HG Wien hat in einem Verfahren des VKI \u00a0in einer noch nicht rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung vom 16.11.2016, 1 R 62\/16p\u00a0ausgesprochen, dass nach einem R\u00fccktritt von einer Lebensversicherung nach \u00a7 165a VersVG aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften R\u00fccktrittsbelehrung der Vertrag r\u00fcckabzuwickeln sei. Der R\u00fccktritt habe die Aufhebung des Vertrages mit schuldrechtlicher ex.tunc Wirkung zur Folge. Der Kl\u00e4ger hatte im Anlassfall einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf R\u00fcckzahlung der bereits geleisteten Pr\u00e4mien-Zahlungen und Kosten samt der gesetzlichen Zinsen (4% ab dem jeweiligen Empfangstag).<\/p>\n<p>In einem\u00a0weiteren Verfahren des VKI hat das HG Wien vom 2.1.2017, 11 Cg 53\/16f\u00a0(nicht rechtskr\u00e4ftig)\u00a0klargestellt, dass eine Beschr\u00e4nkung auf den R\u00fcckkaufswert im Zusammenhang mit einem R\u00fccktritt von einer Lebensversicherung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Fehlerhafte R\u00fccktrittsbelehrung f\u00fchrt zu unbefristeten R\u00fccktrittsrecht bei Lebensversicherungen Gesetz: \u00a7 165a\u00a0\u00a0VersVG, \u00a7 165a Abs 1 und Abs 2 VersVG Schlagw\u00f6rter: Lebensversicherung, R\u00fccktrittsrecht, R\u00fccktrittsfrist, R\u00fccktrittsbelehrung, Vertragsr\u00fccktritt, unbefristet Urteil: OGH 2.9.2015, 7 Ob 107\/15h Leitsatz: Ausgehend von der Judikatur des EuGH steht dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung \u00fcber die Dauer der R\u00fccktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[102,33,101,98,97,96,100,99],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/531"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=531"}],"version-history":[{"count":38,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/531\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":564,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/531\/revisions\/564"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=531"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=531"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=531"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}