{"id":675,"date":"2016-02-10T16:54:53","date_gmt":"2016-02-10T14:54:53","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=675"},"modified":"2016-02-10T16:56:09","modified_gmt":"2016-02-10T14:56:09","slug":"unzulassige-einschrankung-des-rucktrittsrechts-betreffend-rabattierte-gutscheine","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=675","title":{"rendered":"Unzul\u00e4ssige Einschr\u00e4nkung des R\u00fccktrittsrechts betreffend rabattierte Gutscheine"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: OGH hatte erstmals unzul\u00e4ssige Klauseln betreffend R\u00fccktrittsrecht im Fernabsatz\u00a0am Ma\u00dfstab des FAGG zu pr\u00fcfen.\u00a0 <\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 5e KSchG, \u00a7 5f KSchG, \u00a7 5c Abs 4 Z 1 KSchG, \u00a7 11 Abs 1 FAGG, \u00a7 18 Abs 1 Z 1 FAGG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Gutscheine, Fernabsatz, R\u00fccktrittsrecht, Klauseln, Intransparenz, Rechts\u00e4nderung<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>21.12.2015, 6 Ob 169\/15v<\/p>\n<p><strong>Leitsatz:<\/strong>\u00a0Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen die beklagte Partei Groupon AT GmbH eingebracht. Es handelt sich um eine der ersten Entscheidungen zu den neuen Bestimmungen des FAGG.<\/p>\n<p>Die Beklagte\u00a0vertreibt \u00fcber ihre Plattform <a href=\"http:\/\/www.groupon.at\">www.groupon.at<\/a> rabattierte Gutscheine f\u00fcr Leistungen und Waren anderer Unternehmer, wobei der Gutschein einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch den Partner gew\u00e4hrt. Die Beklagte hatte daf\u00fcr einzustehen, dass das Partnerunternehmen\u00a0die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt. Wenn das Partnerunternehmen den Gutschein aus irgendeinem Grund nicht akzeptierte, hatte der Verbraucher die M\u00f6glichkeit, dies gegen\u00fcber der Beklagten geltend zu machen. Entsprach die gelieferte Ware hingegen nicht der Beschreibung, hatte sich der Verbraucher direkt mit dem Partnerunternehmen auseinander zu setzen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund waren zwei Klauseln\u00a0\u00a0in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem R\u00fccktrittsrecht\u00a0des Konsumenten zu beurteilen, wobei\u00a0w\u00e4hrend des Verfahrens\u00a0eine Rechts\u00e4nderung stattfand. Durch das\u00a0Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG, BGBl I 2014\/33) wurden die Bestimmungen des KSchG aF in Bezug auf die bisherige Haust\u00fcrgesch\u00e4fte-Richtlinie 85\/577\/EWG und die Fernabsatzrichtlinie 97\/7\/EG abgel\u00f6st (konkret wurden ua die \u00a7\u00a7 5c bis 5i KSchG aufgehoben). Dieses Gesetz ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Das im Anlassfall anzuwendende Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz (FAGG) ist Teil des Verbraucherrechte-Umsetzungsgesetzes. Fernabsatzvertr\u00e4ge sind nunmehr (ausgenommen ist der Fernabsatz f\u00fcr Finanzdienstleistungen, der im FernFinG normiert ist) ausschlie\u00dflich im FAGG geregelt, das im wesentlichen Informationspflichten des\u00a0Unternehmers sowie das R\u00fccktrittsrecht des Konsumenten bei Fernabsatzvertr\u00e4gen regelt.<\/p>\n<p>Die gegenst\u00e4ndlichen Klauseln waren\u00a0nicht nur an der alten Rechtslage an den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sondern auch an der neuen Rechtslage nach dem Fern- und Ausw\u00e4rtsgesch\u00e4fte-Gesetz (\u00a7 11 und \u00a718 FAGG) zu messen.<\/p>\n<p>Der Oberste Gerichtshof\u00a0(OGH) kam zum Ergebnis, dass die beanstandeten Klauseln sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach den entsprechenden Bestimmungen im FAGG unzul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Konkret ging es um folgende Klauseln, deren Rechtswidrigkeit wie folgt begr\u00fcndet wurde:<\/span><\/p>\n<p><em>1) Nach Einl\u00f6sung des Gutscheins bei dem Partner ist ein Widerruf nicht mehr m\u00f6glich.(Pkt 5.2., 1.\u00a0Satz)<\/em><\/p>\n<p><em>2) Ein Widerruf ist weiters beim Kauf von Gutscheinen f\u00fcr Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (\u00a7\u00a05c Abs\u00a04 Z\u00a01 und\u00a02 KSchG) ausgeschlossen. Dies betrifft beispielsweise Unterbringungen, Bef\u00f6rderung, Lieferung von Speisen und Getr\u00e4nken sowie Freizeitgestaltung, wenn die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ist. Kein Widerrufsrecht besteht damit insbesondere bei Gutscheinen, die zum Besuch eines ganz bestimmten Konzerts \u00a0oder sonstigen Freizeit-Events berechtigen.(Pkt 5.2., 2.-4. Satz)\u2026 Gutscheine, die gem\u00e4\u00df Pkt 5.2 vom Widerruf ausgeschlossen sind, k\u00f6nnen auch nicht umgetauscht werden. (Pkt 14., letzter Satz)<\/em><\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Erstgericht das Klagebegehren abwies, hielt das\u00a0OLG Wien die beanstandeten Klauseln f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Das Erstgericht war der Auffassung, dass diese Klauseln auf Grund ihrer \u00c4nderung vor dem Inkrafttreten des FAGG ausschlie\u00dflich nach der alten Rechtslage zu pr\u00fcfen seien. Das Berufungsgericht hielt hingegen fest, dass im Fall einer Rechts\u00e4nderung w\u00e4hrend des Verfahrens die Berechtigung eines Gebots auch nach dem neuen Recht, im konkreten Fall den Bestimmungen des FAGG, zu pr\u00fcfen seien. Nach den \u00dcbergangsbestimmungen sei zu beurteilen, ob eine Gesetzes\u00e4nderung f\u00fcr ein laufendes Verfahren relevant sei.\u00a0\u00a0Die Bestimmung des \u00a7 20 FAGG sah diesbez\u00fcglich keine f\u00fcr dieses Verfahren zu beachtende Besonderheiten vor, sodass das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des FAGG f\u00fcr nach dem 13.6.2014 geschlossene Vertr\u00e4ge ausging, zumal die Beklagte die inkriminierten Klauseln\u00a0wieder einf\u00fchren k\u00f6nnte.\u00a0\u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7 41a Abs 29 KSchG igF seien die \u00a7\u00a7 5c bis 5i KSchG aF weiterhin auf vor dem 13.6.2014 geschlossene Vertr\u00e4ge anzuwenden.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die erste Klausel<\/span> war \u00fcberschie\u00dfend und \u00fcberschritt die Bestimmung des \u00a7 5f KSchG, die die davon ausgenommenen Vertr\u00e4ge ausdr\u00fccklich regelt. Beispielsweise werden die von der Beklagten angebotenen Warengesch\u00e4fte etwa \u00fcber Kopfh\u00f6rer oder Uhren von \u00a7 5f KSchG nicht erfasst. In solchen F\u00e4llen sei nicht nachvollziehbar, so das Berufungsgericht, warum der Konsument auf sein R\u00fccktrittsrecht gegen\u00fcber der Beklagten verzichten soll, wenn er nach\u00a0Pr\u00fcfung der Ware zum Schluss kommt, dass er sie doch nicht ben\u00f6tigt.\u00a0Problematisch sei auch die R\u00fcckabwicklung eines solchen Warengesch\u00e4ftes, da der Konsument vom Partnerunternehmen realistischer Weise nur den Gutschein zur\u00fcckbekommt und mit dem Gutschein nur die gleiche Ware wieder kaufen kann, die er nicht m\u00f6chte. In diesem Zusammenhang best\u00fcnden daher keine Bedenken gegen ein doppeltes R\u00fccktrittsrecht (sowohl vom Gutscheinkauf als auch vom Warengesch\u00e4ft, das unter Verwendung des Gutscheins abgeschlossen wurde, sondern sei ein solches sogar geboten. Die Aus\u00fcbung eines doppelten R\u00fccktrittsrechtes sei auch nach der neuen Regelung des FAGG theoretisch m\u00f6glich. Eine allf\u00e4llige Besserstellung des\u00a0Konsumenten sei vom Gesetzgeber und vom Richtliniengeber intendiert.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die zweite Klausel<\/span> enthielt zwei eigenst\u00e4ndige Regelungsbereiche, n\u00e4mlich einerseits den Ausschluss des Widerrufs f\u00fcr Hauslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen und andererseits den Ausschluss des Umtausches bezogen auf Gutscheine, die vom Widerruf ausgeschlossen sind. Eine differenzierte Betrachtungsweise hielt das Berufungsgericht daher f\u00fcr zul\u00e4ssig.\u00a0Im Lichte der OGH Entscheidung 7 Ob 22\/12d, wonach Gutscheine, die vom Widerruf ausgeschlossen sind, nicht mehr umgetauscht werden k\u00f6nnen, hielt das Berufungsgericht die diesbez\u00fcgliche Einschr\u00e4nkung in dieser Klausel f\u00fcr zu allgemein und daher f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Es k\u00f6nnten\u00a0durchaus berechtigte Anspr\u00fcche des Gutscheininhabers bestehen, dass der Gutschein l\u00e4nger als in der angegebenen G\u00fcltigkeitsdauer eingel\u00f6st werden kann. Denkbar w\u00e4re auch der Anspruch, Gutscheine f\u00fcr Waren umzutauschen, deren Kauf man widerrufen hat.<\/p>\n<p>Auch die Beurteilung nach dem\u00a0FAGG fiel nicht\u00a0anders aus.\u00a0Die Nachfolgebestimmung des \u00a7 5e KSchG aF sei \u00a7 11 FAGG, der die Form und die Frist des R\u00fccktritts regelt. Die R\u00fccktrittsfrist sei nunmehr 14 Tage (wie in den AGB der Beklagten), wobei der Fristbeginn je nach Vertragsart unterschiedlich sei. Das Berufungsgericht hatte zu beurteilen, ob die Klauseln der Beklagten von den Ausnahmen des R\u00fccktrittsrechts nach \u00a7 18 FAGG gedeckt sind. Die Textierung des ersten Satzes der Klausel ging auch in Bezug auf \u00a7 18 FAGG zu weit, weil nach wie vor auch Warengesch\u00e4fte etwa \u00fcber Kopfh\u00f6rer oder Uhren mitumfasst w\u00e4ren. Die Bestimmung des \u00a7 18 FAGG baue auf den Ausnahmetatbest\u00e4nden des \u00a7 5f KSchG auf, wobei folgende \u00c4nderungen zu beachten seien: Das R\u00fccktrittsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers und der Best\u00e4tigung des Verbrauchers \u00fcber dessen Kenntnis vom Verlust des R\u00fccktrittsrechts mit der Ausf\u00fchrung von Dienstleistungen bereits vor Ende der R\u00fccktrittsfrist beginnt und diese vollst\u00e4ndig erbringt. Dieser Ausnahmetatbestand sei auf die oben genannten Warengesch\u00e4fte anzuwenden. Der Ausschluss des Umtausches bezogen auf Gutscheine, die nach der vorliegenden\u00a0Klausel vom Widerruf ausgeschlossen sind, sei auch im Hinblick auf das FAGG zu allgemein und daher unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Da die Rechte des Gutscheininhabers nicht durch ein besonderes Interesse der Beklagten aufgewogen werden, wurden sowohl Klausel 1) als auch der zweite Teil der Klausel2)\u00a0nach dem KSchG aF und auch nach dem FAGG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte die Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichtes dahingehend, dass die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens sowohl an den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes als auch am FAGG zu messen sei.\u00a0\u00a0Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH sei ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Lauterkeitsversto\u00dfes nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verst\u00f6\u00dft.\u00a0Nach dieser Rechtsprechung k\u00f6nne eine Parallelpr\u00fcfung nach altem Recht nur dann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen hier nicht der Fall war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: OGH hatte erstmals unzul\u00e4ssige Klauseln betreffend R\u00fccktrittsrecht im Fernabsatz\u00a0am Ma\u00dfstab des FAGG zu pr\u00fcfen.\u00a0 Gesetz: \u00a7 5e KSchG, \u00a7 5f KSchG, \u00a7 5c Abs 4 Z 1 KSchG, \u00a7 11 Abs 1 FAGG, \u00a7 18 Abs 1 Z 1 FAGG Schlagw\u00f6rter: Gutscheine, Fernabsatz, R\u00fccktrittsrecht, Klauseln, Intransparenz, Rechts\u00e4nderung Urteil: 21.12.2015, 6 Ob 169\/15v Leitsatz:\u00a0Im Auftrag [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[110,27,112,111,113,96],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/675"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=675"}],"version-history":[{"count":45,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/675\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":719,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/675\/revisions\/719"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=675"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=675"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=675"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}