{"id":726,"date":"2016-04-04T12:00:45","date_gmt":"2016-04-04T10:00:45","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=726"},"modified":"2017-05-17T22:03:44","modified_gmt":"2017-05-17T20:03:44","slug":"ogh-erklart-zinsreduktion-in-wustenrot-bausparvertragen-fur-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=726","title":{"rendered":"OGH erkl\u00e4rt Zinsreduktion in W\u00fcstenrot-Bausparvertr\u00e4gen f\u00fcr unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Bausparkasse muss Zinssenkung wegen Unzul\u00e4ssigkeit einer Zustimmungsfiktion \u00a0in Altvertr\u00e4gen zur\u00fccknehmen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a7\u00a07 Abs\u00a03 BSpG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Bausparen, AGB, Verzinsung, Zinssatz\u00e4nderung,\u00a0Transparenzgebot, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Zustimmungsfiktion, Erkl\u00e4rungsfiktion<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 23.2.2016, 5 Ob 160\/15p<\/p>\n<p><strong>Leitsatz<\/strong>: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde erfolgreich eine\u00a0Verbandsklage wegen Unzul\u00e4ssigkeit einer Zustimmungsfiktion gegen die Bausparkasse W\u00fcstenrot eingebracht. \u00a0Durch ein Schreiben im Oktober 2013\u00a0 informierte\u00a0W\u00fcstenrot rund 7.000 Kunden, die die Vertragssumme ihres Bausparvertrages \u00fcberschritten hatten, \u00fcber eine Zinssatz\u00e4nderung.\u00a0Demnach sollten die Zinsen auf die die vertraglich vereinbarte Summe \u00fcbersteigenden Guthaben auf 0,1 Prozent gesenkt werden. Bis zu dieser \u00c4nderung erhielten Bausparer, die mehr angespart hatten als vertraglich vereinbart, im Schnitt 2,19 % Zinsen\u00a0j\u00e4hrlich.\u00a0 Den Kunden wurde auch mitgeteilt, dass sie diesem Schreiben\u00a0binnen 4 Wochen widersprechen k\u00f6nnten, allerdings W\u00fcstenrot im Fall eines Widerspruchs seitens des Kunden ein K\u00fcndigungsrecht habe.<\/p>\n<p>Wurde kein schriftlicher Widerspruch erhoben, so galt dies als Zustimmung zur \u00c4nderung. W\u00fcstenrot berief sich dabei auf ihre AGB, wonach sie \u00c4nderungen ihrer AGB im Wege einer Erkl\u00e4rungsfiktion durchf\u00fchren k\u00f6nnte und bei einem Widerspruch des Kunden berechtigt sei, den Bausparvertrag zu k\u00fcndigen und das Bausparguthaben auszuzahlen. \u00a0Diese \u00c4nderung wurde auch mit Wirkung f\u00fcr bereits abgeschlossene Bausparvertr\u00e4ge von der Finanzmarktaufsicht bewilligt. Der OGH erkl\u00e4rte diese Vorgangsweise f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Konkret ging es um folgende Klauseln, die mit nachstehender Begr\u00fcndung angefochten wurden:<\/span><\/p>\n<p><em>1) \u00c4nderungen und Ver\u00f6ffentlichungen<\/em><\/p>\n<p><em>\u00c4nderungen der Bedingungen sind zul\u00e4ssig, wobei die Bedingungen gem. \u00a7\u00a04 Ziffer 1 bis 7 des Bausparkassengesetzes der Genehmigung des Bundesministers f\u00fcr Finanzen bed\u00fcrfen. Sie k\u00f6nnen sich auch auf bestehende Vertr\u00e4ge erstrecken und werden dem Kunden schriftlich be\u00adkannt gegeben. Die Bausparkasse wird den Bausparer in diesem Schreiben auf den Inhalt der ge\u00e4nderten Bedingungen aufmerksam machen und auch darauf, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von vier Wochen als Zustimmung gilt. Die neuen Bedingungen werden wirksam, wenn der Bausparer nicht binnen vier Wochen Widerspruch erhebt.<\/em><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>Macht ein Bausparer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, so kann die Bau\u00adsparkasse den Vertrag, sofern er noch nicht zugeteilt ist, unter vorherigem Hinweis auf die Folgen k\u00fcndigen und das Sparguthaben zur\u00fcckzahlen.<\/em><\/p>\n<p><em>2) \u00c4nderungen der Allgemeinen Bedingungen f\u00fcr das Bauspargesch\u00e4ft sind, auch mit Wirkung f\u00fcr bereits abgeschlossene Bausparvertr\u00e4ge, hinsichtlich der Bestimmungen des \u00a7\u00a04 Z.\u00a01 \u2013 8 Bau\u00adsparkassengesetz zul\u00e4ssig; soweit sie unter \u00a7\u00a04 Z\u00a01 \u2013 7 Bausparkassengesetz fallen, nur mit Zu\u00adstimmung der Finanzmarktaufsichtsbeh\u00f6rde. S\u00e4mtliche \u00c4nderungen mit Wirkung f\u00fcr be\u00adstehende Vertr\u00e4ge werden im Mitteilungsblatt der Bausparkasse oder auf andere Weise schrift\u00adlich oder elektronisch bekanntgegeben.<\/em><\/p>\n<p><em>Erstreckt sich eine nicht geringf\u00fcgige, jedoch sachlich gerechtfertigte \u00c4nderung auf bereits ab\u00adgeschlossene Bausparvertr\u00e4ge, so ist mit deren Mitteilung der Bausparer davon zu verst\u00e4ndigen, dass er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung verlangen kann, dass die \u00c4nderung auf seinen Bausparvertrag keine Anwendung finde, andernfalls seine Zustimmung zur \u00c4nderung als erteilt gilt. Wenn der Bausparer der \u00c4nderung seines Bausparvertrages recht\u00adzeitig widerspricht und er noch keine Darlehenszusage erhalten hat, ist die Bausparkasse be\u00adrechtigt, den Bausparvertrag zu k\u00fcndigen und das Bausparguthaben nach den Bestimmungen des \u00a7\u00a013 auszuzahlen. Auch davon und von den Folgen der K\u00fcndigung ist der Bausparer in der Mitteilung der \u00c4nderung zu verst\u00e4ndigen.<\/em><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a07 Abs\u00a03 BSpG sei eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bauspar\u00adkasse den bei der Vertragsschlie\u00dfung bestimmten Einlagenzinssatz \u00e4ndern kann, nicht verbindlich, wenn diese Vertragsbestimmung nicht eine den Vorgaben des \u00a7\u00a07 Abs\u00a03 BSpG entsprechende Zins\u00adgleitklausel enth\u00e4lt. Es sei daher mit \u00a7\u00a07 Abs\u00a03 BSpG unvereinbar, wenn die vorliegende Klausel eine \u00c4nderungsbefugnis im Wege der Erkl\u00e4rungsfiktion vorsieht, ohne dass diese den Vorgaben des \u00a7\u00a07 Abs\u00a03 BSpG entspricht.<\/p>\n<p>Da\u00a0 die Klausel der Bausparkasse erm\u00f6glicht, Entgelte und Leistungsumfang im Wege einer \u00c4nderung der Bedingungen ohne jede inhaltliche Schranke im Wege einer Zustimmungsfiktion zu \u00e4ndern, verst\u00f6\u00dft die Bestimmung gegen \u00a7\u00a06 Abs\u00a03 KSchG und \u00a7\u00a0879 Abs\u00a03 ABGB (1\u00a0Ob 210\/12g).<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Der OGH f\u00fchrte wie folgt aus:<\/span><\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des OGH sei die Zul\u00e4ssigkeit einer Klausel auch dann nach \u00a7 6 Abs 3 KSchG und \u00a7 879 Abs 3 ABGB zu pr\u00fcfen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs 1 Z2 KSchG entspricht. Der OGH habe bereits mehrmals vergleichbare Klauseln zu Zustimmungsfiktionen, \u00a0wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurden, als gr\u00f6blich benachteiligend f\u00fcr den Kunden beurteilt (1\u00a0ob 210\/12g; 2 ob 131\/12x; 8 Ob 58\/14h; 9 Ob 26\/15m; 7 Ob 180\/15v; 1 Ob 146\/15z). Auch im vorliegenden Fall w\u00fcrden die Klauseln \u00c4nderungen der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und des Individualvertrages \u00fcber eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und\u00a0Ausma\u00df nahezu unbeschr\u00e4nkt zulassen. Es bleibe v\u00f6llig unbestimmt, welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschr\u00e4nken k\u00f6nnte. Es sei\u00a0aber gr\u00f6blich benachteiligend, das \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung \u00fcber eine Zustimmungsfiktion erheblich zu Gunsten der beklagten Bausparkasse zu verschieben.<\/p>\n<p>Unbeschr\u00e4nkte Vertrags\u00e4nderungen mittels Zustimmungsfiktion seien nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des OGH unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Das Schreiben der beklagten Bausparkasse vom Oktober 2013, das an alle Bausparkunden gerichtet wurde, deren angesparte Summe die Vertragssumme des Bausparvertrags \u00fcberschritten hatte, falle unter den Begriff &#8222;Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen bzw. Vertragsformbl\u00e4tter im Sinn des\u00a0\u00a7 28 KSchG. Nach herrschender Meinung in Judikatur und Lehre sei eine Zustimmungsfiktion zuvor vertraglich zu vereinbaren. Es reiche somit nicht aus, dass der Unternehmer ohne vertragliche Vereinbarung lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erkl\u00e4rungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die M\u00f6glichkeit des Widerrufs hinweist.<\/p>\n<p>Mit der Unzul\u00e4ssigkeit der Zustimmungsfiktion in den Klauseln 1) und 2) sei die vertragliche Grundlage f\u00fcr die &#8222;de-facto-Umsetzung&#8220;\u00a0mit Schreiben vom Oktober 2013 weggefallen.<\/p>\n<p>Somit \u00a0war die Zinsreduktion im Jahr 2013 unzul\u00e4ssig wie auch die nach Widerspruch der Kunden erfolgte K\u00fcndigung durch die Bausparkasse. W\u00fcstenrot muss daher den Kunden die durch diese unzul\u00e4ssige Vorgangsweise entgangenen Zinsen zur\u00fcckzahlen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Bausparkasse muss Zinssenkung wegen Unzul\u00e4ssigkeit einer Zustimmungsfiktion \u00a0in Altvertr\u00e4gen zur\u00fccknehmen Gesetz: \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG, \u00a7\u00a07 Abs\u00a03 BSpG Schlagw\u00f6rter: Bausparen, AGB, Verzinsung, Zinssatz\u00e4nderung,\u00a0Transparenzgebot, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Zustimmungsfiktion, Erkl\u00e4rungsfiktion Urteil: OGH 23.2.2016, 5 Ob 160\/15p Leitsatz: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde erfolgreich eine\u00a0Verbandsklage [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[19,114,106,26,58,115,116,117],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/726"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=726"}],"version-history":[{"count":26,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/726\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":747,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/726\/revisions\/747"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=726"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=726"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=726"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}