{"id":755,"date":"2016-09-13T18:12:55","date_gmt":"2016-09-13T16:12:55","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=755"},"modified":"2016-09-13T18:12:55","modified_gmt":"2016-09-13T16:12:55","slug":"zahlreiche-klauseln-der-santander-consumer-bank-gmbh-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=755","title":{"rendered":"Zahlreiche Klauseln der Santander Consumer Bank GmbH unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p><em><\/em><strong>Thema: Der OGH erkl\u00e4rte in einem Verbandsklagsverfahren 47 Klauseln der Satander Bank rund um die Ben\u00fctzung der Cash Card f\u00fcr rechtswidrig.\u00a0 \u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz:\u00a0<\/strong>\u00a7 6 Abs 1 Z 3 KSchG, \u00a7 36 ZaDiG, \u00a7 6 Abs 1 Z 8 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 107 TKG, \u00a7 6 Abs 3 KschG, \u00a7 26 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 27 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 28 Abs 1 Z 3, \u00a7 29 ZaDiG,\u00a0\u00a7 30 Abs 1 ZaDiG,\u00a0\u00a7 32 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG, \u00a7 9 Abs 2 Z 6 VKrG, \u00a7 39 Abs 1 ZaDiG, \u00a7 1336 Abs 3 ABGB, \u00a7 38 Abs 2 Z 5 BWG, \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG\u00a0<strong>\u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Bezugskarte, Zustellfiktion, Erkl\u00e4rungsfiktion, Sorgfaltspflichten, Kompensationsverbot, elektronische Zusendungen, Werbezwecke, Transparenz, K\u00fcndigung, Beweislastumkehr, Warnhinweis, Verwahrung, Fremdw\u00e4hrung,\u00a0Zinssatz, Einzugserm\u00e4chtigung, Zahlungsverzug, Bankgeheimnis, Entbindung, F\u00e4lligstellung, Tatsachenbest\u00e4tigung<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 20.7.2016, 6 Ob 120\/15p<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im Auftrag der\u00a0Bundesarbeiterkammer wurde ein Verbandsklagsverfahren, ua gest\u00fctzt auf das Zahlungsdienstegesetz, \u00a0gegen die Santander Bank gef\u00fchrt,\u00a0welches 56 strittige Klauseln zum Gegenstand hatte.\u00a0Hinsichtlich 47 Klauseln hat der OGH die Rechtswidrigkeit best\u00e4tigt, 9 Klauseln wurden f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden.\u00a0Die Verbandsklage richtete sich gegen Klauseln in den Gesch\u00e4ftsbedingungen (Klauseln 1-40), gegen eine Klausel im Vorvertraglichen Informationsblatt Rahmenkredit (Klausel 41) und gegen Klauseln 42-56 im Kartenantrag f\u00fcr Cash Card.<strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/p>\n<p><em>1) \u00c4nderungen des Wohn und Firmensitzes des Kreditnehmers sind der Bank unverz\u00fcglich schriftlich bekanntzugeben. <b>Im Unterlassungsfall gilt eine schriftliche Mitteilung an die letztbekannte Anschrift des Kreditnehmers als zugegangen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em>2) \u00dcberweisungsauftr\u00e4ge m\u00fcssen\u00a0 den\u00a0 Zahlungsdienstleister des Empf\u00e4ngers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC) und die Kontonummer bzw. die International Bank Account Number (=IBAN) enthalten. Diese Angaben stellen den Kundenidentifikator dar.<\/em> <em><b>Der im \u00dcberweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist f\u00fcr die Bank unbeachtlich.<\/b><\/em><em>&#8230; &#8230;<\/em> <em><b>Macht der Kreditnehmer weitergehende Angaben als die in Pkt 1.) genannten, so wird der \u00dcberweisungsauftrag dennoch ausschlie\u00dflich auf Grundlage des unter Punkt 1.) definierten Kundenidentifikators durchgef\u00fchrt.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>3) Bei der BANK eingelangte \u00dcberweisungsauftr\u00e4ge k\u00f6nnen nicht einseitig widerrufen werden.<\/b><\/em><\/p>\n<p><strong>4)<\/strong> <em><b>Sofern die BANK die Durchf\u00fchrung eines \u00dcberweisungsauftrages ablehnt, wird sie den Kunden in der mit ihm vereinbarten Form \u00fcber die Ablehnung, weiters \u00fcber die Gr\u00fcnde der Ablehnung und dar\u00fcber informieren, wie der \u00dcberweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchf\u00fchrung k\u00fcnftig zu erm\u00f6glichen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><b>5) <em>Informationen \u00fcber die ausgef\u00fchrten \u00dcberweisungsauftr\u00e4ge (Referenz, Betrag, W\u00e4hrung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kreditkontos ausgef\u00fchrten Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschrift- und Einzugserm\u00e4chtigungsverfahrens, werden dem Kreditnehmer, der Verbraucher ist, sofern noch nicht anl\u00e4sslich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen, auf Anfrage einmal monatlich von der BANK zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/em><\/b><\/p>\n<p><strong>6)<\/strong> <em><b>Als Gesch\u00e4ftstag gilt jeder\u00a0 Tag, an dem die Bank ge\u00f6ffnet hat und den f\u00fcr die Ausf\u00fchrung von Zahlungsvorg\u00e4ngen erforderlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterh\u00e4lt.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>7)<\/strong> <b>Der Kreditnehmer stimmt der Belastung seines Kartenkontos mit Betr\u00e4gen, die von ihm erm\u00e4chtigte Dritte zulasten seines Kartenkontos bei der BANK einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kreditnehmer jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang bei der BANK folgenden Gesch\u00e4ftstag.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>8)<\/strong> <b>Lag der BANK zum Zeitpunkt der Kontobelastung kein Lastschriftauftrag des Kredit- nehmers vor (\u201eEinzugserm\u00e4chtigungsverfahren\u201c), hat die BANK dem ihr binnen 8\u00a0Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, zugegangenen Verlangen des Kreditnehmers (auch wenn dieser Unternehmer ist), die Kontobelastung r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, ohne weiteres zu entsprechen. E<\/b><\/em><em><b>inem berechtigten Verlangen des Kreditnehmers auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung einer Belastungsbuchung wird die BANK innerhalb von 10 Gesch\u00e4ftstagen entsprechen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><strong>9)<\/strong> <b><em>\u00c4nderungen dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen m\u00fcssen zwischen dem Kreditnehmer und der BANK vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot der BANK an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: \u00c4nderungen dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen werden dem Kreditnehmer an die zuletzt bekannt gegebene Adresse in Papierform oder \u2013 sofern vereinbart \u2013 auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Kenntnis gebracht. \u00c4nderungen dieser Vertragsbedingungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt der Verst\u00e4ndigung des Kreditnehmers Rechtsg\u00fcltigkeit f\u00fcr alle gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Kreditnehmers zur BANK, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der BANK einlangt. Die<\/em> <em>BANK wird den Kreditnehmer in der Ver\u00adst\u00e4ndigung auf die Tatsache der \u00c4nderung der Gesch\u00e4ftsbedingungen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt der Verst\u00e4ndigung als Zustimmung zur \u00c4nderung gilt und dass der Kreditnehmer das Recht hat, den Vertrag vor Inkrafttreten der \u00c4nderungen kostenlos fristlos zu k\u00fcndigen.<\/em><\/b><\/p>\n<p><em><strong>10)<\/strong> <b>Die H\u00f6he der Entgelte der durch das IVR m\u00f6glichen Auftr\u00e4ge werden dem Kreditnehmer im Rahmen seiner Dispositionen via IVR bekanntgegeben.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>11)<\/strong><b>&#8230; Die BANK ist berechtigt, Auftr\u00e4ge, die ihr im Rahmen des IVR unter Verwendung der pers\u00f6nlichen Identifikationsmerkmale und nach ausdr\u00fccklicher Zustimmung des Kreditnehmers via Telefon (Tasteneingabe) erteilt werden, auf Rechnung des Kontoinhabers durchzuf\u00fchren, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kreditnehmer stammen. Bei einem etwaigen Missbrauch gelangt die vorgehende Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn der Kreditnehmer diesen verschuldet hat.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>12)<\/strong><b>&#8230; Der Code darf nicht schriftlich aufbewahrt werden. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>13)<\/strong><b>&#8230; Die BANK \u00fcbernimmt keinerlei Haftung bei vom Kreditnehmer verschuldeten <\/b><b>Sch\u00e4den aus einem Missbrauch des Codes.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>14)<\/strong> Erlangt ein Kreditnehmer Kenntnis \u00fcber einen Missbrauch seiner pers\u00f6nlichen Identifikationsmerkmale oder<b> werden dem Kreditnehmer Umst\u00e4nde bekannt, die auf eine Missbrauchsm\u00f6glichkeit durch Dritte schlie\u00dfen lassen, hat er dies unverz\u00fcglich der BANK zu melden und seinen pers\u00f6nlichen Code zu \u00e4ndern.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>15)<\/strong><b>&#8230; Der Kreditnehmer tr\u00e4gt alle Folgen und Nachteile, die aus einer Missachtung der ihn aus diesen Bedingungen treffenden Sorgfaltspflichten entstehen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><strong><em>16) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Anbotes zur Folge.<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em><b>17) Kompensationsverbot: Der Kreditnehmer darf mit eigenen Forderungen gegen die BANK gegen Forderungen der BANK aus dem Kreditverh\u00e4ltnis nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverh\u00e4ltnis stehen, diese gerichtlich festgestellt oder von der BANK anerkannt sind. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht f\u00fcr den Fall der Insolvenz der BANK. Der BANK steht die Kompensation von Anspr\u00fcchen aus anderen mit dem Kreditnehmer geschlossenen Rechtsverh\u00e4ltnissen mit Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Kreditnehmer aus dem Kreditverh\u00e4ltnis zu.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>18)<\/strong> <b>Der\u00a0 Kreditnehmer erteilt\u00a0 ferner seine ausdr\u00fcckliche Zustimmung zur Verwendung von Voice Mail-Systemen, Short Message Service (SMS) und automatischen W\u00e4hlsystemen durch die Bank zum Zwecke der Vertragsabwicklung, des Kundenservices sowie der Eintreibung von Forderungen der Bank.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>19)<\/strong> <b>Entgeltvereinbarung: Die Entgelte sind dem Preisaushang zu entnehmen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><strong><em>20)<\/em><\/strong> <em><b>Die BANK ist berechtigt, dem Kreditnehmer f\u00fcr die Ausgabe der Bezugskarte sowie f\u00fcr die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Kreditnehmer Entgelte zu verrechnen, deren H\u00f6he mit dem Kreditnehmer vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils g\u00fcltiger H\u00f6he dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>21)<\/strong> <b>Entgelt\u00e4nderungen m\u00fcssen zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot der BANK an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Entgelt\u00e4nderungen erlangen nach Ablauf des 2. Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsg\u00fcltigkeit f\u00fcr jede gegenw\u00e4rtige und k\u00fcnftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der BANK einlangt. Das Angebot an den Kreditnehmer kann in Papierform \u2013 oder sofern vereinbart \u2013 auf einem sonstigen dauerhaften Datentr\u00e4ger erfolgen. Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung \u00fcber den Zugang von Erkl\u00e4rungen oder Verst\u00e4ndigungen der BANK (zB brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch f\u00fcr das Angebot \u00fcber Entgelts\u00e4nderungen. Die BANK wird den Kreditnehmer darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur \u00c4nderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kartenvertrag vor Inkrafttreten der \u00c4nderung kostenlos fristlos zu k\u00fcndigen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>22)<\/strong> <b>Wird\u00a0 ein Geldausgabeautomat\u00a0 mehrmals,\u00a0 etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheits\u00adgr\u00fcnden eingezogen und\/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und\/oder unbrauchbar gemacht werden.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>23)<\/strong> <b>Im Falle der Verwendung der Bezugskarte f\u00fcr andere als in\u00a0\u00a0 diesen\u00a0 Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise f\u00fcr deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Sch\u00e4den. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>24)<\/strong> <b>Dauer des Kartenvertrags: Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung des Rahmenkreditverh\u00e4ltnis aus welchem Grund auch immer. Der Kreditnehmer kann den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von 1 Monat k\u00fcndigen. Das Kreditinstitut kann einen unbefristeten Kartenvertrag unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist k\u00fcndigen. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>25)<\/strong><b>&#8230; Mit Beendigung der Rahmenkreditverh\u00e4ltnis sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei K\u00fcndigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>26)<\/strong><b>&#8230; Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zur\u00fcckgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und\/oder einzuziehen. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>27)<\/strong><b>&#8230; Eine \u00c4nderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kreditnehmer und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot \u00fcber \u00c4nderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsg\u00fcltigkeit f\u00fcr jede gegenw\u00e4rtige und zuk\u00fcnftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des 2. Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers beim Kreditinstitut einlangt. &#8230; Das Kredit\u00adinstitut wird den Kreditnehmer in dem Angebot \u00fcber die Tatsache der \u00c4nderung der Kundenrichtlinien und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur \u00c4nderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kreditvertrag vor dem Inkrafttreten der \u00c4nderung kostenlos fristlos zu k\u00fcndigen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>28)<\/strong><b>&#8230; Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung \u00fcber den Zugang von Erkl\u00e4rungen oder Verst\u00e4ndigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch f\u00fcr das Angebot \u00fcber \u00c4nderungen der Kundenrichtlinien. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>29)<\/strong><b>&#8230;. Das Kreditinstitut wird innerhalb einer Woche nach der Versendung, bei Versendung von Bezugskarte und pers\u00f6nlichem Code innerhalb einer Woche nach der zweiten Sendung eine Mitteilung an den Karteninhaber versenden. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>30)<\/strong> <b>Limit\u00e4nderungen\u00a0\u00a0 erlangen\u00a0\u00a0 nach\u00a0\u00a0 Ablauf\u00a0\u00a0 des\u00a0\u00a0 zweiten\u00a0\u00a0 Monats\u00a0\u00a0 ab\u00a0\u00a0 Erhalt\u00a0\u00a0 des\u00a0\u00a0 Angebots Rechtsg\u00fcltigkeit f\u00fcr jede zuk\u00fcnftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>31)<\/strong><b>&#8230; Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung \u00fcber den Zugang von Erkl\u00e4rungen oder Verst\u00e4ndigungen des Kreditinstitutes (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch f\u00fcr das Angebot \u00fcber \u00c4nderungen des Limits. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>32)<\/strong><b>&#8230;\u00a0\u00a0 Warnhinweis: Sowohl der Kreditnehme als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angef\u00fchrten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angef\u00fchrten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung f\u00fchrt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzanspr\u00fcchen gegen das Kreditinstitut.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>33)<\/strong><b>&#8230; Der Karteninhaber ist verpflichtet,das Kreditinstitut unverz\u00fcglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugskarte und\/oder den pers\u00f6nlichen Code binnen 3\u00a0Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstitutes erh\u00e4lt, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der pers\u00f6nliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tats\u00e4chlich aber nicht der Fall ist.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>34)<\/strong> Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des pers\u00f6nlichen Codes: Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgf\u00e4ltig zu verwahren. <b>Nicht sorgf\u00e4ltig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>35)<\/strong> Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des pers\u00f6nlichen Codes: \u2026\u2026 Der pers\u00f6nliche Code ist geheim zu halten.<b> Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. &#8230;<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>36)<\/strong> <b>Umrechnung von Fremdw\u00e4hrungen: Bei der Verrechnung von Bargeldbez\u00fcgen bzw. bargeldloserZahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausl\u00e4ndischen W\u00e4hrung wie folgt umgerechnet:&#8230; &#8230; bei W\u00e4hrungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen W\u00e4hrungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs der Verrechnungsstelle. Die Umrechnungskurse k\u00f6nnen beim Kreditinstitut erfragt bzw. auf der Homepage der Verrechnungsstelle und der Internetseite <\/b><a href=\"http:\/\/www.paylife.at\/\"><b><span style=\"color: #0000ff;\">www.paylife.at<\/span><\/b><\/a><b> abgefragt werden. Der Kurstag f\u00fcr die Umrechnung ist der Tag, an dem die Verrechnungsstelle die Belastung von dem ausl\u00e4ndischen Kreditinstitut erh\u00e4lt. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kreditnehmer in der mit ihm f\u00fcr den Zugang von Erkl\u00e4rungen vereinbarten Form bekannt gegeben.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>37)<\/strong><b>&#8230; Au\u00dferhalb der \u00d6ffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperrauftr\u00e4ge werden unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens eine Stunde nach Beginn der n\u00e4chsten \u00d6ffnungszeit, wirksam.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>38)<\/strong> <b>Die \u00fcber den \u201ePayLife Sperrnotruf\u201c beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>39)<\/strong> <b>Der Karteninhaber hat nach jeder Transaktion den Stand seiner Elektronischen Geldb\u00f6rse zu \u00fcberpr\u00fcfen und festzustellen, ob dieser den durchgef\u00fchrten Transaktionen entspricht. Sollte dem nicht so sein, hat er sich mit dem Vertragsunternehmen in Verbindung zu setzen und Aufkl\u00e4rung zu verlangen. F\u00fchrt dies zu keiner Kl\u00e4rung, so sind allf\u00e4llige Differenzen unverz\u00fcglich der BANK unter Angabe s\u00e4mtlicher Transaktionsdaten zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht f\u00fchrt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzanspr\u00fcchen gegen das Kreditinstitut.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>40)<\/strong> <b>Wenn nach Ablauf der G\u00fcltigkeit auf der Elektronischen Geldb\u00f6rse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der G\u00fcltigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verj\u00e4hrt.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">VORVERTRAGLICHES INFORMATIONSBLATT RAHMENKREDIT (CASH-CARD)<\/span><\/span><\/b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em><b>41) &#8230; K\u00fcndigen weder die BANK noch der KN schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verl\u00e4ngert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der KN wird von der BANK gesondert und ausdr\u00fccklich \u00fcber die Folgen der Nichtvornahme der K\u00fcndigung derart informiert, dass dem KN ab Erhalt dieser Information eine mindestens zwei\u00adw\u00f6chige Frist zur Absendung der K\u00fcndigung verbleibt.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b><span style=\"text-decoration: underline;\"><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">KARTENANTRAG F\u00dcR CASHCARD<\/span><\/span><\/b><span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em><b><span style=\"color: #000000;\">42) Nach Ablauf der Fixzinsperiode gilt ein variabler Vertragszinssatz p.a. als vereinbart. Dieser setzt sich aus dem zweiten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3. des Kartenantrages) und der Differenz zwischen 9,980 % p.a. und dem ersten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3 des Kartenantrages) zusammen (erl\u00e4uterndes Berechnungsbeispiel: Unter der Annahme, dass der zweite Referenzzinssatz dem ersten Referenzzinssatz entspricht, kommt mit Ablauf der Fixzinsperiode ein variabler Vertragszinssatz von 9,980 % p.a. zur Anwendung.<\/span><\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>43)<\/strong> <b>Damit ist auch meine\/unsere kontof\u00fchrende Bank erm\u00e4chtigt, die Lastschriften einzul\u00f6sen, wobei f\u00fcr diese keine Verpflichtung zur Einl\u00f6sung besteht, insbesondere dann, wenn mein\/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>44)<\/strong> <b>Der Kartenantrag samt\u00a0 den\u00a0 Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die CASHCARD der Santander Consumer Bank GmbH (in Folge kurz \u201eAGB\u201c) sowie die Kundenrichtlinien f\u00fcr das Maestro Service und der Geb\u00fchrenaushang bilden einen integrierenden Bestandteil des Kartenvertrages.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><b>45) Die Informationen gem. \u00a7\u00a7 26 ff Zahlungsdienstegesetz wurde im Rahmen des vorvertraglichen Informationsblattes erteilt.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>46)<\/strong> <b>K\u00fcndigen weder die BANK noch der KN schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen K\u00fcndigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verl\u00e4ngert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der KN wird von der BANK gesondert und ausdr\u00fccklich \u00fcber die Folgen der Nichtvornahme der K\u00fcndigung derart informiert, dass dem KN ab Erhalt dieser Information eine mindestens zweiw\u00f6chige Frist zur Absendung der K\u00fcndigung verbleibt.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>47)<\/strong> <b>Die Anpassung\u00a0 (Senkung\/Erh\u00f6hung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 01.02., 01.05., 01.08., 01.11. eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbez\u00fcg\u00adliche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den KN versendet werden.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>48)<\/strong> <b>Der KN ist weiters verpflichtet, sonstige Kosten f\u00fcr Dienstleistungen der BANK (siehe beigeschlossenen Preisaushang) &#8230; zu bezahlen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>49)<\/strong> <b>Der aktuelle Betrag f\u00fcr anfallende Spesen und Bankgeb\u00fchren ist dem beigeschlossenen Preisaushang zu entnehmen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>50) <\/strong><b>Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung \u00fcber den Zugang von Erkl\u00e4rungen oder Verst\u00e4ndigungen der BANK (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch f\u00fcrdas Angebot \u00fcber Entgelt\u00e4nderungen.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>51) <\/strong><b>F\u00fcr ausbleibende Zahlungen werden f\u00fcr die jeweils \u00fcberf\u00e4lligen Forderungen zuz\u00fcglich zum jeweils zur Anwendung gelangenden Sollzinssatz sofort f\u00e4llige Verzugszinsen von 5\u00a0% p.a., welche kontokorrentm\u00e4\u00dfig angelastet werden, verrechnet. Der KN ist weiters verpflichtet, der BANK den aufgrund seines Verschuldens tats\u00e4chlich entstandenen Schaden zu ersetzen. &#8230; <\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>52) <\/strong><b>Die BANK kann den Rahmenkredit nur dann f\u00e4llig stellen und den KN zur vorzeitigen R\u00fcckzahlung des gesamten ausst\u00e4ndigen Saldos verpflichten wenn<\/b><\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em><b>der KN eine der im Kartenvertrag \u00fcbernommenen wesentlichen Verpflichtungen verletzt, hierzu z\u00e4hlt auch eine \u00dcberziehung des Kreditrahmens,<\/b><\/em><\/li>\n<li><em><b>der KN unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben und Ausk\u00fcnfte f\u00fcr die Behandlung dieses Kartenantrages gemacht hat, welche wesentlich f\u00fcr den Abschluss des Kartenvertrages waren,<\/b><\/em><\/li>\n<li><em><b>eine vereinbarte Sicherheit sich verschlechtert oder wegf\u00e4llt und keine ad\u00e4quate andere Sicherheit geboten wird,<\/b><\/em><\/li>\n<li><em><b>sich die Verm\u00f6gens-, Bonit\u00e4tsverh\u00e4ltnisse oder die Zahlungsf\u00e4higkeit des KN gegen\u00fcber dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich verschlechtern,<\/b><\/em><\/li>\n<li><em><b>die Einleitung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des KN mangels Kostendeckung abgewiesen wird,<\/b><\/em><\/li>\n<li><em><b>der KN stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgel\u00f6st werden.<\/b><\/em><em><b>In den F\u00e4llen b) bis g) ist sie nur dann dazu berechtigt, wenn durch den Eintritt dieser Gr\u00fcnde die R\u00fcckzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrages gef\u00e4hrdet ist oder dadurch ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggefallen ist.<\/b><\/em><em>Das Recht der BANK auf au\u00dferordentliche K\u00fcndigung gem\u00e4\u00df \u00a7 987 ABGB bleibt unber\u00fchrt&#8230;. (Pkt 8.)<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em><strong>53)<\/strong> <b>Tritt einer der F\u00e4lle b) bis g) zwischen dem Tag der Unterfertigung des Kartenantrages und (auch nur teilweiser) Ausnutzung des Kreditrahmens ein, so ist die BANK berechtigt, die Auszahlung zu verweigern. Beabsichtigt die BANK von ihrem Auszahlungsver\u00adweigerungsrecht Gebrauch zu machen, so hat sie den KN unverz\u00fcglich schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger unter Nennung der Gr\u00fcnde zu informieren.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>54) <\/strong><b>Mit der Unterfertigung des gegenst\u00e4ndlichen Kartenantrages best\u00e4tigt der KN:<\/b><b>&#8230;<\/b><\/em> <em><b>Das Vorvertragliche Informationsblatt Rahmenkredit, die AGB\u00a0 samt den Kunden-Richtlinien \u00a0f\u00fcr das Maestro Service und den Geb\u00fchrenaushang erhalten zu haben.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>55) <\/strong><b>Der KN best\u00e4tigt mit Unterfertigung des Kartenantrages die Kenntnisnahme von Pkt.\u00a0XII. der angeschlossenen AGB\u00a0\u00a0 (Datenschutz \/ Werbung) und stimmt dem Inhalt ausdr\u00fccklich und vollinhaltlich zu.<\/b><\/em><\/p>\n<p><em><strong>56)<\/strong> <b>Die Erm\u00e4chtigung gem\u00e4\u00df Pkt. XII. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der AGB gilt auch als Zustimmung f\u00fcr eine Auskunftserteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs. 2 Z 5 BWG und somit in diesem Umfang als Entbindung der BANK vom Bankgeheimnis.<\/b><\/em><\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Die Klauseln wurden wie folgt beurteilt:<\/span><\/p>\n<p><strong><em>Unzul\u00e4ssige Zustellfiktionen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 1 Z 3 KSchG (Klausel 1, Klausel 28, Klausel 31, Klausel 50)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Klausel 1), 28), 31), 50) wurden als unzul\u00e4ssige Zustellfiktionen beurteilt. Die Klausel kn\u00fcpft eine Zustellfiktion nicht an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers, sondern an die dem Unternehmer letztbekannte Anschrift des Verbrauchers, was zur Unwirksamkeit der Klausel gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 1 Z 3 KSchG f\u00fchrt. In 7 Ob 68\/11t hat der OGH eine vergleichbare Klausel f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong><em>Unzul\u00e4ssige Erkl\u00e4rungsfiktionen (Klausel 9, Klausel 21, Klausel 27, Klausel 30)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Klausel 9), Klausel 21), Klausel 27) und Klausel 30) r\u00e4umen die M\u00f6glichkeit ein, im Wege einer Erkl\u00e4rungsfiktion die Gesch\u00e4ftsbedingungen, Entgelte, Kundenrichtlinien sowie das Limit ohne jegliche Beschr\u00e4nkung zu \u00e4ndern, weshalb die Klauseln nach st\u00e4ndiger Judikatur (2 Ob 131\/12x, 1 Ob 210\/12g, 9 Ob 26\/15m)\u00a0f\u00fcr gr\u00f6blich benachteiligend angesehen wurden. Durch solche Klauseln wird das \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis zum Nachteil des Verbrauchers verschoben. \u00dcberdies f\u00fchrt die unbeschr\u00e4nkte \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit zur Intransparenz der Klausel nach \u00a7 6 Abs 3 KSchG. In der Entscheidung 1 Ob 210\/12g hat der OGH bereits festgehalten, dass er eine Anrufung des EuGH zu diesem Problemkreis nicht f\u00fcr geboten erachtet. Dem Antrag der Beklagten auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH wurde daher nicht n\u00e4hergetreten.<\/p>\n<p><strong><em>Code darf nicht notiert werden (Klausel 12 und Klausel 35)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Klausel 12) und Klausel 35) wurden im Sinn des \u00a7 36 ZaDiG als unzumutbar qualifiziert.\u00a0<span style=\"color: #000000;\">Die Regelung, den Code nicht, das hei\u00dft nirgendwo und auch nicht in einer sicheren Art und Weise (verschl\u00fcsselt), notieren zu d\u00fcrfen, sei sozial inad\u00e4quat und\u00a0dem Kunden nicht zumutbar. Die Verwahrung des Code (zB verschl\u00fcsselt) an geeigneter Stelle muss dem Kunden gestattet sein. Der OGH hat bereits vergleichbare Klauseln in 1 Ob 88\/14v und 9 Ob 31\/15x f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/span><\/p>\n<p><strong><em><span style=\"color: #000000;\">Missbrauch und Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers\u00a0\u00a0(Klausel 14 und Klausel 33)<\/span><\/em><\/strong><\/p>\n<p>Zu Klausel 14) wurde ein Versto\u00df gegen \u00a7 36 Abs 2 ZaDiG releviert.\u00a0\u00a0Die Bestimmung des\u00a0 \u00a7 36 ZaDiG sieht Schutzpflichten des Zahlungsdienstnutzers (erst) vor, wenn er die Karte tats\u00e4chlich erhalten hat (Abs 1), sowie Anzeigepflichten erst dann, wenn er entsprechende Umst\u00e4nde positiv kennt (Abs 2). Mit Klausel 14 m\u00f6chte die Beklagte Verpflichtungen des Zahlungsdienstnutzers auf die Kenntnis blo\u00dfer Umst\u00e4nde, die auf Missbrauchsm\u00f6glichkeiten schlie\u00dfen lassen erstrecken und mit Klausel 33 sollen diese Verpflichtungen\u00a0zum Nachteil des Konsumenten auf die Zustellphase vorverlagert werden. Beide Klauseln versto\u00dfen gegen die zwingenden Bestimmungen der \u00a7\u00a7 36 Abs 2 bzw. 1, 26 Abs 6 ZaDiG.\u00a0Der OGH hat bereits zu 9 Ob 26\/15m vergleichbare Klauseln f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong><em>Kompensationsverbot (Klausel 17)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Unstrittig war, dass das in Klausel 17) vorgesehene Kompensationsverbot nicht gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 8 KSchG verst\u00f6\u00dft. Es war zu beurteilen, ob das Kompensationsverbot aus der Sicht des Kreditnehmers gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB ist. Unter Bezugnahme auf den deutschen Bundesgerichtshof (XI ZR\u00a0160\/01), der ein solches Aufrechnungsverbot zum Schutz des Kreditinstituts f\u00fcr sachlich gerechtfertigt h\u00e4lt (ein Zahlungsunf\u00e4higer oder Zahlungsunwilliger soll sich nicht mit erfundenen Gegenforderungen seiner Zahlungspflicht entziehen k\u00f6nnen), kam auch der OGH zum Ergebnis,\u00a0diese Klausel sei nicht gr\u00f6blich benachteiligend.<\/p>\n<p><em><strong>Zustimmung zu Werbezwecken\u00a0(Klausel 18)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde als gegen \u00a7 107 TKG versto\u00dfend qualifiziert. Nach \u00a7 107 TKG sind Anrufe, das Zusenden von elektronischer Post wie SMS und dergleichen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig. Der Begriff &#8222;Kundenservice&#8220; sei intransparent, da unklar bleibe, was alles darunter zu verstehen sei. Bei kundenfeindlichster Auslegung falle auch die telefonische Kontaktaufnahme bzw. die Kontaktaufnahme im Wege elektronischer Post mit dem Kunden zu Werbezwecken darunter, ohne darauf hinzuweisen, dass eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden k\u00f6nne. Vgl 4 Ob 221\/06p (Klausel 32).<\/p>\n<p><em><strong>Entgelte gem\u00e4\u00df Preisaushang (Klausel 19, Klausel 20a, Klausel 20b, Klausel 48, Klausel 49)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Unter Verweis auf 9 Ob 26\/15m bekr\u00e4ftigte der OGH die Intransparenz dieser Klauseln. Der Kreditnehmer bleibt im Unklaren dar\u00fcber, dass die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich des ZaDiG\u00a0 von der Einhaltung von Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abh\u00e4nge. Aus \u00a7 26 Abs 1 iVm \u00a7 27 Abs 2, \u00a7 28 abs 1 Z 3 lit a und \u00a7 32 Abs 1 ZaDiG folge, dass die G\u00fcltigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes von der Einhaltung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters zu einem Zeitpunkt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden sei, abh\u00e4nge. Klausel 20a Satz 1 lasse den Verbraucher im Unklaren, weil nicht deutlich hervorgehe, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abh\u00e4nge. Solche \u00dcberlegungen gelten auch f\u00fcr die Klauseln 19, 48 und 49. Aufgrund des Wortlauts der Klauseln 48 und 49 steht dem Kunden zwar ein &#8222;Preisaushang&#8220; zur Verf\u00fcgung, der dem Kartenantrag beigeschlossen ist, womit die Beklagte ihren Informationspflichten nachkommen w\u00fcrde. Tats\u00e4chlich erfolgt jedoch nach dem Kartenantrag eine Bonit\u00e4tspr\u00fcfung, in deren Anschluss er dann (erst) unter anderem den Preisaushang ausgeh\u00e4ndigt beziehungsweise elektronisch \u00fcbermittelt erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><em><strong>Eingabe eines unrichtigen Codes (Klausel 22a, Klausel 22b)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Diese Klauseln wurden als intransparent angesehen. Der OGH hat bereits zu 9 Ob 26\/15m (Klausel 5) eine vergleichbare Klausel f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Es gen\u00fcgt nicht, den Kunden darauf hinzuweisen, dass bei mehrmaliger Eingabe des Codes der Einzug der Bezugskarte droht, er muss auch wissen, nach wie vielen Fehlversuchen er mit dem Einzug der Karte rechnen muss.<\/p>\n<p><em><strong>K\u00fcndigung des Kartenvertrages (Klausel 24, Klausel 41, Klausel 46)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der OGH beurteilte die Klauseln als intransparent, da nicht mit Sicherheit zu erkennen sei, ob unter &#8222;Kartenvertrag&#8220; und &#8222;Rahmenkreditvertrag&#8220; dasselbe gemeint sei. W\u00e4hrend laut Abs 1 auf S 1 des Kartenantrags die beiden Begriffe gleichgeschaltet seien, ergebe sich aus \u00a0Klausel 24 eine Differenzierung. In den wortidenten Klauseln 41 und 46 sei zwar wiederum vom Kartenvertrag die Rede, gemeint sei aber offensichtlich der Rahmenkreditvertrag. Der Kartenvertrag k\u00f6nne auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden und bed\u00fcrfe somit keiner automatischen Verl\u00e4ngerung f\u00fcr eine bestimmte Zeit. Im \u00dcbrigen verweist der OGH auf \u00a7 30 Abs 1 ZaDiG, wonach der Kunde den Rahmenvertrag jederzeit mit einer maximalen K\u00fcndigungsfrist von einem Monat k\u00fcndigen k\u00f6nnen muss. Klausel 24, 41 und 46 w\u00fcrden damit jedenfalls im Widerspruch stehen.<\/p>\n<p><em><strong>Unverz\u00fcgliche R\u00fcckgabe der Karte bei K\u00fcndigung des Kartenvertrages (Klausel 25, Klausel 26)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Klausel 25 wurde als intransparent angesehen, weil nicht klargestellt wird, wann die &#8222;Unverz\u00fcglichkeit&#8220; zu beginnen hat. Dies gelte insbesondere im Fall der K\u00fcndigung des Kartenvertrags. Unter Verweis auf die Entscheidung\u00a0 9 Ob 26\/15m (Klausel 7) bekr\u00e4ftigte der OGH bez\u00fcglich Klausel 26, dass das Verrechnen von Entgelten im Fall der Sperre der Bezugskarte gem\u00e4\u00df \u00a7 27 ZaDiG unzul\u00e4ssig sei.<\/p>\n<p><em><strong>Keine unzul\u00e4ssige Beweislastumkehr (Klausel 29, Klausel 45)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Beide Klauseln wurden f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden. Klausel 29 enthalte keinerlei Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden, sondern beschreibe nur die weitere Vorgehensweise der Beklagten. Klausel 45 enthalte auch keine Tatsachenbest\u00e4tigung durch den Kunden.<\/p>\n<p><strong><em>Intransparenter Warnhinweis (Klausel 32)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil beim Kunden der falsche Eindruck entsteht, dass er unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr jedes Verschulden haftet. Das ZaDiG sieht hingegen bei leichter Fahrl\u00e4ssigkeit eine Haftungsbeschr\u00e4nkung auf 150 Euro vor.\u00a0\u00a0Der OGH hat bereits zu 9 Ob 26\/15m (Klausel 12) eine wortidente Klausel f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Die vollst\u00e4ndige Wiedergabe des Gesetzestextes ist zwar nicht generell notwendig,\u00a0jedoch dann, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel f\u00fcr den Verbraucher unklar bleiben.<\/p>\n<p><strong><em>Aufbewahren der Karte im KFZ (Klausel 34)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>In der Entscheidung 1 Ob 88\/14v (Klausel 14a) hatte\u00a0der OGH (1. Senat)\u00a0eine nahezu wortidente Klausel infolge Versto\u00dfes gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt, weil eine solche Klausel \u00fcberschie\u00dfend sei.\u00a0Es w\u00fcrden auch Konstellationen erfasst, in denen ein Verbot der Aufbewahrung der Karte in einem Fahrzeug unzumutbar sei. Entgegen dieser Rechtsprechung erkl\u00e4rte der erkennende 6. Senat\u00a0 in \u00dcbereinstimmung mit den Vorinstanzen (zul\u00e4ssige Erg\u00e4nzung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten des \u00a7 36 Abs 1 und 2 ZaDiG ) die vorliegende Klausel f\u00fcr zul\u00e4ssig. W\u00fcrde man solche Klauseln &#8211; so der OGH &#8211; generell f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4ren, w\u00fcrde dem Karteninhaber das in seiner Sph\u00e4re auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten grunds\u00e4tzlich abgenommen und auf die Beklagte verschoben.<\/p>\n<p><em><strong>Umrechnung von Fremdw\u00e4hrungen (Klausel 36)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Unter Verweis auf die Entscheidung 9 Ob 26\/15 (Klausel 15), in welcher der OGH eine nahezu wortidente Klausel f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rte, wurde die\u00a0gegenst\u00e4ndliche Klausel als intransparent\u00a0und gegen \u00a7\u00a7 28 und 29 ZaDiG versto\u00dfend, beurteilt.\u00a0\u00a0Das ZaDiG soll Preisklarheit f\u00fcr den Verbraucher schaffen. Damit sei unvereinbar, wenn die Grundlagen f\u00fcr die Bildung des Referenzwechselkurses nicht offengelegt werden und der Kurs f\u00fcr den Verbraucher daher weder \u00fcberpr\u00fcfbar noch nachvollziehbar ist.<\/p>\n<p><strong><em>Verfall des Guthabens auf elektronischer Geldb\u00f6rse (Klausel 40)\u00a0<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der OGH verwies auf die Entscheidungen 1 Ob 88\/14v (Klausel 19) und 9 Ob 26\/15m\u00a0 (Klausel 18), in welchen nahezu wortidente Klauseln als gr\u00f6blich benachteiligend gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB beurteilt wurden. Es sei n\u00e4mlich nicht sachlich gerechtfertigt, die drei\u00dfigj\u00e4hrige\u00a0Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die Erstattung des Guthabens einer elektronischen Geldb\u00f6rse nach Ablauf der G\u00fcltigkeit auf drei Jahre zu verk\u00fcrzen.<\/p>\n<p><strong><em>Variabler Vertragszinssatz (Klausel 42, Klausel 47)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Klausel verst\u00f6\u00dft gegen das Klarheits- und Pr\u00e4gnanzgebot des \u00a7 9 Abs 2 Z 5 VKrG, wonach im Kreditvertrag der Sollzinssatz, die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung des Sollzinssatzes und,\u00a0 soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinss\u00e4tze, die sich auf den anf\u00e4nglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeitr\u00e4ume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes klar und pr\u00e4gnant anzugeben seien.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht &#8211; umso mehr ein in der Regel juristisch nicht gebildeter Adressat &#8211; ben\u00f6tige mehrmaliges eingehendes Studium, um die Klausel rein sprachlich soweit zu entschl\u00fcsseln, dass \u00fcberhaupt erst n\u00e4here \u00dcberlegungen dahin m\u00f6glich sind, wie etwa der von der Beklagten in ihre Berechnung eingef\u00fchrte &#8222;erste Referenzzinssatz&#8220; nachvollzogen werden k\u00f6nnte. Es sei nicht klar, welches Quartal hier gemeint ist. Hiermit k\u00f6nnte beispielsweise bei Unterschrift am 15.9. entweder das vierte Quartal (=das letzte eines jeden Jahres) und damit der Euribor-Durchschnitt des Monats Dezember oder der Euribor-Durchschnitt des Monats Juni, gemeint sein. Dieser st\u00fcnde allerdings schon l\u00e4ngst fest und k\u00f6nnte sogleich beziffert werden; eine fixe Gr\u00f6\u00dfe nicht bestimmt anzugeben, sondern derart zu verklausulieren, missachte das Gebot der Klarheit und Pr\u00e4gnanz.\u00a0Auch sei mit dem von der Beklagten gew\u00e4hlten Rechenbeispiel die simpelste aller M\u00f6glichkeiten illustriert worden, bei der sich die Problematik der Herleitung des Referenzzinssatzes gar nicht stelle.<\/p>\n<p>Aufgrund der Unwirksamkeit von Klausel 42 blieb kein Raum mehr f\u00fcr die in Klausel 47 geregelten Wirksamkeitszeitpunkte. Abgesehen davon h\u00e4lt der OGH Klausel 47 aber f\u00fcr\u00a0zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong><em>Einzugserm\u00e4chtigung (Klausel 43)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Mit der Klausel 43 wird zwischen dem Beklagten und ihrem Kunden das Einzugserm\u00e4chtigungsverfahren vereinbart.\u00a0Aufgrund dieser Erm\u00e4chtigung des Kunden gegen\u00fcber der Beklagten als Zahlungsempf\u00e4ngerin sei letztere befugt, den geschuldeten Betrag bei der Bank des Kunden einzuziehen; diese werde zugleich erm\u00e4chtigt, auf Rechnung des Kunden an die Beklagte zu leisten. Auch wenn die Bank nach \u00a7 39 Abs 1 ZaDiG grunds\u00e4tzlich nur in drei konkreten F\u00e4llen (Z 1-3) die Ausf\u00fchrung eines autorisierten Zahlungsauftrages ablehnen d\u00fcrfe, sei nicht ersichtlich, so der OGH, weshalb zwischen der Beklagten und deren Kunden nicht die Erm\u00e4chtigung ersterer gegen\u00fcber der Bank des letzteren und zu dessen Gunsten eingeschr\u00e4nkt werden d\u00fcrfe. In der Entscheidung 1 Ob 244\/11f sei klargestellt worden, dass die Beklagte bei Einziehung des geschuldeten Betrages zugleich als Bote fungiere, der der Bank des Kunden die im vorliegenden Fall eben eingeschr\u00e4nkte Erm\u00e4chtigung \u00fcberbringe. Die Klausel wurde vom OGH somit f\u00fcr wirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><em><strong>Verweis auf AGB als integrierender Bestandteil des Kartenvertrages (Klausel 44)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Schon in der Entscheidung 1 Ob 88\/14v (Klausel 30) hat der OGH eine vergleichbare Klausel f\u00fcr intransparent angesehen, weil aus der Klausel nicht einmal hervorging, wo die AGB aufzufinden sind. Auch der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen &#8222;im Internet ersichtlich&#8220; seien, stelle nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverl\u00e4ssig auffinden kann. Unklar sei auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des urspr\u00fcnglichen Vertragsschlusses g\u00fcltigen Fassung auf das Vertragsverh\u00e4ltnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt g\u00fcltigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw. Transaktionen durchf\u00fchrt. Die vorliegende Klausel wurde daher f\u00fcr unzul\u00e4ssig befunden.<\/p>\n<p><strong><em>Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug (Klausel 51)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Nach den Entscheidungen 1 Ob 828\/53 und 7 Ob 559\/84 w\u00fcrde es\u00a0sich bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die \u00fcblichen Zinsen \u00fcbersteigenden Zinssatz um pauschalierten Schadenersatz (Konventionalstrafe) handeln. Im Hinblick auf \u00a7 1336 Abs 3 ABGB m\u00fcsse daher der Ersatz von weiteren Sch\u00e4den in Verbrauchervertr\u00e4gen im Einzelnen ausgehandelt werden. Da Klausel 51 die Folgen von ausbleibenden Zahlungen des Kunden, also eines Zahlungsverzuges,\u00a0regelt, wurde eine gesonderte Beurteilung der S\u00e4tze 1 und 2 der Klausel f\u00fcr unzul\u00e4ssig befunden.<\/p>\n<p><em><strong>Entbindung vom Bankgeheimnis (Klausel 56)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die Klausel verst\u00f6\u00dft gegen \u00a7 38 Abs 2 Z 5 BWG. Der OGH hat bereits zu 4 Ob 221\/06p (Klausel 30) und 1 Ob 105\/14v (Klausel 10) vergleichbare Klauseln f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.\u00a0\u00a0Demnach reiche die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in regelm\u00e4\u00dfig nicht unterfertigte AGB nicht f\u00fcr eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis aus. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeute, dass der Kunde das die Zustimmungserkl\u00e4rung enthaltende Schriftst\u00fcck unterfertigen muss. Die geforderte Ausdr\u00fccklichkeit bedinge, dass die Entbindungserkl\u00e4rung klar und deutlich im unterfertigten Schriftst\u00fcck enthalten ist. Selbst wenn der Verbraucher im vorliegenden Fall seine Unterschrift in unmittelbarer N\u00e4he der Klausel 56 anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit\u00a0im Sinne \u00a0dieser Rechtsprechung unmittelbar unterfertigt, w\u00fcrde das nichts daran \u00e4ndern, dass die Klausel 56 wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftst\u00fcck, sondern in den AGB befinden. Die Entbindungserkl\u00e4rung erfolge damit keineswegs &#8222;klar und deutlich im unterfertigten Schriftst\u00fcck&#8220;.<\/p>\n<p><em><strong>F\u00e4lligstellung des Kredites, Verweigerung der Auszahlung aus wichtigem Grund (Klausel 52, Klausel 53)<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Wenn durch einen der Gr\u00fcnde der lit b bis g die R\u00fcckzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags gef\u00e4hrdet ist, darf die Bank den Rahmenkredit f\u00e4llig stellen. Die Gef\u00e4hrdung der R\u00fcckzahlung des Kredites bildet somit eine sachliche Rechtfertigung iSd \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Insoweit war Klausel 52 nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Die Anwendungsf\u00e4lle b bis g sollen allerdings nur dann greifen k\u00f6nnen, wenn durch den Eintritt dieser Gr\u00fcnde die R\u00fcckzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags gef\u00e4hrdet ist, sondern auch, wenn dadurch ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggefallen ist.\u00a0Der Klausel l\u00e4sst sich nicht konkret entnehmen, was darunter zu verstehen ist. Bei kundenfeindlichster Auslegung w\u00e4re eine K\u00fcndigung des Vertrages durch die Beklagte auch in F\u00e4llen m\u00f6glich, in denen kein sachlicher Grund daf\u00fcr vorliegt. Insoweit wurde Klausel 52 f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt; Klausel 53 wurde f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden.<\/p>\n<p><strong><em>Tatsachenbest\u00e4tigung (Klausel 54, Klausel 55)<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Die Klausel wurde f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen sah der OGH keinen Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG. In der Entscheidung 6 Ob 24\/11i hielt der OGH fest, dass es sich bei der Klausel &#8222;Mit seiner\u00a0Unterschrift best\u00e4tigt der Kreditnehmer die Kenntnisnahme des effektiven Jahreszinssatzes von 8,30%\u00a0 um keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbest\u00e4tigung handelt, womit sich die Frage der Anwendbarkeit von \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf diese Klausel nicht stelle.\u00a0Mit Klausel 54 best\u00e4tigt der Kunde nur den Erhalt von Unterlagen, weshalb \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG umso weniger anwendbar sei,\u00a0so der OGH.<\/p>\n<p>Klausel 55 wurde als gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG versto\u00dfend angesehen. Schon in der Entscheidung 9 Ob 15\/05 wurde eine Klausel f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, die die Kenntnisnahme von AGB und die ausdr\u00fcckliche Zustimmung zu diesen enth\u00e4lt. Darin wurde eine unzul\u00e4ssige Verschiebung der Beweislast auf den Verbraucher gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG gesehen. Dies w\u00fcrde auch auf Klausel 55 zutreffen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>\u00a0<\/em><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span>\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<em>\u00a0<\/em><em><span style=\"text-decoration: underline;\">\u00a0<\/span><\/em>\u00a0<em>\u00a0<\/em>\u00a0<em>\u00a0<\/em>\u00a0<em>\u00a0<\/em>\u00a0<em>\u00a0<\/em>\u00a0<em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Der OGH erkl\u00e4rte in einem Verbandsklagsverfahren 47 Klauseln der Satander Bank rund um die Ben\u00fctzung der Cash Card f\u00fcr rechtswidrig.\u00a0 \u00a0 Gesetz:\u00a0\u00a7 6 Abs 1 Z 3 KSchG, \u00a7 36 ZaDiG, \u00a7 6 Abs 1 Z 8 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 107 TKG, \u00a7 6 Abs 3 KschG, \u00a7 26 Abs [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[129,122,57,127,120,130,106,131,125,119,34,109,50,74,124,123,121,128,126,118],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/755"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=755"}],"version-history":[{"count":70,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/755\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1090,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/755\/revisions\/1090"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=755"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=755"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=755"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}