{"id":826,"date":"2016-09-27T15:08:32","date_gmt":"2016-09-27T13:08:32","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=826"},"modified":"2018-11-12T13:31:58","modified_gmt":"2018-11-12T11:31:58","slug":"zahlreiche-kreditvertragsbedingungen-der-salzburger-sparkasse-bank-ag-sind-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=826","title":{"rendered":"Zahlreiche Kreditvertragsbedingungen der Salzburger Sparkasse Bank AG sind unwirksam"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema: Zahlreiche Klauseln in einem Kreditvertragsformblatt\u00a0der Salzburger Sparkasse Bank AG wurden vom OGH f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 14 Abs 2 VKrG, \u00a7 16 Abs 4 VKrG,\u00a0\u00a7 32 Abs 7 BWG, \u00a7 33 Abs 8 Z 1 BWG, \u00a7 1333 Abs 2 ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 5, \u00a7 28 Abs 2 KSchG, \u00a7 1415 ABGB<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter:<\/strong> Verbandsklage, Kreditvertrag, Intransparenz, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Auszahlungsverweigerungsrecht, Zinsen, Berechnungsmethode, Erkl\u00e4rungsfiktion, Verweis, Wiederholungsgefahr, vorzeitige R\u00fcckzahlung, K\u00fcndigungsfrist, Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung<\/p>\n<p><strong>Urteil:<\/strong> 27.6.2016,\u00a06 Ob 17\/16t<\/p>\n<p><strong>Leitsatz:<\/strong> Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurden\u00a0Kreditvertragsbedingungen\u00a0der Salzburger Sparkasse Bank AG abgemahnt und ein Verbandsverfahren bis zum OGH gef\u00fchrt.\u00a0\u00a0\u00a0Wesentliche Klauseln wurden vom OGH f\u00fcr rechtswidrig befunden.<\/p>\n<p>Der OGH hielt fest, dass die blo\u00dfe Verkehrs\u00fcblichkeit einer Klausel noch nicht zwingend deren Zul\u00e4ssigkeit bedeuten w\u00fcrde. Selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche w\u00fcrde einer \u00a0Anwendung des \u00a7 864a ABGB nicht entgegenstehen. Im Anlassfall wurde\u00a0eine im EURIBOR-Geldmarkt \u00fcbliche Zinstagberechnungsmethode (ACT\/360), die im Vergleich zu einer Berechnung mit 365 Tagen den Kreditnehmer benachteiligt, f\u00fcr unbedenklich gehalten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"text-decoration: underline;\">Folgende Klauseln waren strittig:<\/span><\/p>\n<p><strong>1.)<\/strong><em><strong> Wir behalten uns das Recht vor, die Auszahlung von noch nicht in Anspruch genommenen Betr\u00e4gen aus sachlich gerechtfertigten Gr\u00fcnden zu verweigern.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Vorinstanzen erkl\u00e4rte der OGH diese Klausel f\u00fcr intransparent im Sinne des \u00a7 6 Abs 3 KSchG.\u00a0Nach \u00a7 14 Abs 2 Satz 2 VKrG hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverz\u00fcglich mitzuteilen, wenn er von seinem Auszahlungsverweigerungsrecht Gebrauch machen m\u00f6chte. Bei kundenfeindlichster Auslegung suggeriert Klausel 1 jedoch, dass der Kreditgeber jederzeit die M\u00f6glichkeit zur Auszahlungsverweigerung hat. Dem Verbraucher wird dadurch die wahre Rechtslage verschleiert, weshalb die Klausel als intransparent zu beurteilen war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>2.) Wir verrechnen einen fixen Zinssatz pro Zinsenperiode, der wie folgt ermittelt wird, wobei die Berechnung der Zinsen so erfolgt, dass die Zahl der zu verzinsenden Kalendertage durch 360 dividiert wird (ACT\/360): \u2026<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der OGH best\u00e4tigte die Vorinstanzen, wonach die Methode &#8222;ACT\/360&#8243;(die Zahl der zu verzinsenden Kalendertage ist durch 360 zu dividieren)\u00a0zur Berechnung des Zinssatzes eine im EURIBOR-Geldmarkt \u00fcbliche Zinstagberechnungsmethode sei. Obwohl sie im Vergleich zu einer Berechnung mit 365 Tagen zu durchschnittlich um 0,09% h\u00f6heren Zinsen f\u00fchrt, liege ein Versto\u00df gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB wegen gr\u00f6blicher Benachteiligung nicht vor.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Verkehrs\u00fcblichkeit &#8211; so der OGH &#8211;\u00a0w\u00fcrde\u00a0noch nicht zwingend deren Zul\u00e4ssigkeit bedeuten, selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche k\u00f6nne nicht die Anwendung des \u00a7 864a ABGB hindern. Der OGH sah allerdings keine gr\u00f6bliche Benachteiligung darin, dass der Kunde durch die Verwendung der Methode &#8220; ACT\/360&#8243; f\u00fcr f\u00fcnf Tage pro Jahr mehr Zinsen bezahlen muss als bei anderen Methoden. Der sich daraus ergebende geringf\u00fcgig h\u00f6here Zins (0, 0137% je 1% Zinsbelastung) liege aufgrund der kaufm\u00e4nnischen Auf- oder Abrundung des Sollzinssatzes auf 1\/8, also auf 0,125% unterhalb der Rundungsschwelle. Unter Verweis auf die Entscheidung 8 Ob 31\/12k, in welcher der OGH die Berechnungsmethode 30\/360 f\u00fcr die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen (kraft Anordnung des \u00a7 32 Abs 7 BWG)\u00a0f\u00fcr angemessen hielt, f\u00fchrte er nunmehr aus, dass diese Wertung durchaus verallgemeinerungsf\u00e4hig sei. Der aus \u00a7 32 Abs 7 BWG gezogene Umkehrschluss, wonach der Gesetzgeber die 30\/360 Methode auf Spareinlagen beschr\u00e4nken wollte, sei nicht berechtigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>3.) Die o.a. Marge \u00fcber dem vereinbarten Indikator k\u00f6nnen wir Ihnen bis 30.06.2015 fix zusagen. Fr\u00fchestens mit Wirkung ab diesem Termin sind wir berechtigt, Ihnen eine neue allenfalls wieder zeitlich befristete Marge anzubieten. Solange keine neue Marge im Sinne dieser Bestimmungen vereinbart ist, gilt die bis dahin vereinbarte Marge weiter.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>Eine allenfalls von uns angebotene ge\u00e4nderte Marge gilt mit Ihnen als vereinbart, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt unserer schriftlichen Mitteilung widersprechen. Wir werden Sie auf diese Rechtsfolge Ihres Verhaltens in unserem Schreiben \u00fcber die neue Marge hinweisen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung wurde diese Klausel, weil sie eine nicht n\u00e4her konkretisierte und unbeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit der Vertrags\u00e4nderung mittels Erkl\u00e4rungsfiktion zul\u00e4sst,\u00a0als intransparent beurteilt. Vgl. dazu 1 Ob 210\/12g, 2 Ob 131\/12x, 4 Ob 27\/13v, 8 Ob 58\/14h und 9 Ob 26\/15m.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><em>4.) Sollten Sie der von uns vorgeschlagenen neuen Marge nicht zustimmen und es zu keiner anderen neuen einvernehmlichen Konditionenregelung kommen, so ist die Finanzierung nach Ablauf von weiteren 4 Wochen zur G\u00e4nze zur R\u00fcckzahlung f\u00e4llig.<\/em><\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund einer Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten war diese Klausel nicht mehr verfahrensgegenst\u00e4ndlich.\u00a0<span style=\"color: #000000; font-family: Calibri;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Die K\u00fcndigungsrechte des Kreditgebers im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages sind in \u00a7 14 VKrG abschlie\u00dfend geregelt. Da die Klausel ein in \u00a7 14 VKrG nicht vorgesehenes K\u00fcndigungsrecht des Kreditgebers vorsieht, wurde sie als gegen\u00a0\u00a7 14 VKrG\u00a0versto\u00dfend abgemahnt.<\/p>\n<p>Weiters hat der Kl\u00e4ger\u00a0die Klausel als \u00fcberraschend und benachteiligend iSd \u00a7 864a ABGB beurteilt, da der Kreditnehmer, der einen Kreditvertrag f\u00fcr eine bestimmte Laufzeit abschlie\u00dft, nicht damit rechnen muss, dass der Kredit kurzfristig aufgek\u00fcndigt werden kann und von ihm getilgt werden muss, wenn er der vom Kreditgeber vorgeschlagenen neuen Marge nicht zustimmt. De facto sichert sich der Kreditgeber mit der Klausel\u00a0das Recht einer einseitigen Zinssatz\u00e4nderung, ohne dass die Voraussetzungen des \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG eingehalten werden. Denn kaum ein Kreditnehmer wird innerhalb von 4 Wochen einen Kredit tilgen oder umschulden k\u00f6nnen. Eine Umschuldung wird\u00a0auch wirtschaftlich nicht in Frage kommen, weil alle Entgelte und Kosten, die einmalig bei Vertragsabschluss anfallen, noch ein zweites Mal zu zahlen w\u00e4ren. Mit der Klausel werden die gesetzlichen Anforderungen an eine einseitige Entgeltanpassung umgangen, sie wurde daher als gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>5.) Zus\u00e4tzlich fallen gegebenenfalls folgende Mahnspesen an:<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>&#8211; Erinnerung: EUR 21,00<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>&#8211; 1. Mahnung: EUR 37,00<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>&#8211; 2. Mahnung: EUR 49,00<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Unter Verweis auf die Entscheidung 9 Ob 31\/15x (Klausel 31) wurde eine inhaltsgleiche Klausel wegen Versto\u00dfes gegen \u00a7 879 Abs 3 ABGB (\u00a7 1333 Abs 2 ABGB) f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>6.) Gegebenenfalls verrechnen wir Ihnen Kosten f\u00fcr Vertrags\u00e4nderungen oder sonstige durch Sie veranlasste Leistungen, welche Sie dem jeweils g\u00fcltigen Aushang entnehmen k\u00f6nnen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH w\u00fcrde der Verweis auf den &#8222;jeweils g\u00fcltigen Aushang&#8220; f\u00fcr eine Verrechnung weiterer Kosten gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG versto\u00dfen (vgl. 3 Ob 238\/05d; 1 Ob 224\/06g [Klauseln5, 8 und 12]; 4 Ob 221\/06p [Klausel 2.7]; 9 Ob 26\/15m [Klausel 1]. Es w\u00fcrde auch dem Transparenzgebot widersprechen, wenn der Verbraucher gezwungen sei, sich die notwendigen Informationen aus dem Vertrag, der Brosch\u00fcre und der Homepage zusammenzusuchen; der Verweis auf Preisinformationen im Schalteraushang sei dem durchaus vergleichbar.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>7.) Obige R\u00fcckzahlungsvereinbarung gilt unter dem Vorbehalt, dass w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit Einvernehmen \u00fcber den Zinssatz besteht (siehe &#8218;Konditionen&#8216;) \u2026<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser Klausel wurde eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, weshalb sie vom OGH nicht zu beurteilen war.<\/p>\n<p>Die Klausel kn\u00fcpft an die unzul\u00e4ssigen Klauseln 3. und 4. an und wurde\u00a0daher ebenfalls aus den dort genannten Gr\u00fcnden vom Kl\u00e4ger als unzul\u00e4ssig beanstandet. Im \u00dcbrigen bleibt unklar, inwieweit sich das fehlende Einvernehmen \u00fcber den Zinssatz auf die R\u00fcckzahlungsvereinbarung auswirken soll, weshalb die Klausel\u00a0auch als \u00a0intransparent gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG abgemahnt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>8.) Sie beauftragen uns, \u2026 s\u00e4mtliche im Zusammenhang mit der Einr\u00e4umung und Sicherstellung dieser Finanzierung anfallenden Geb\u00fchren, Kosten, Provisionen und Spesen, so-weit diese nicht in den vereinbarten Pauschalraten enthalten sind, dem Verrechnungskonto Nr. \u2026 bzw. einem allf\u00e4llig von Ihnen bekannt gegebenen anderen Verrechnungskonto anzulasten.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die Klausel wurde als intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil sie den Verbraucher v\u00f6llig im Unklaren l\u00e4sst, welche Geb\u00fchren, Kosten, Provisionen und Spesen die Bank dem Kreditnehmer anlasten kann. \u00dcberdies wurde diese Klausel auch als\u00a0gr\u00f6blich benachteiligend gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB angesehen, da undifferenziert s\u00e4mtliche Kosten einer allf\u00e4lligen Betreibung und Eintreibung auf den s\u00e4umigen Schuldner\u00a0\u00fcberw\u00e4lzt werden k\u00f6nnen. In den Entscheidungen 10 Ob 70\/07b (Klausel 19) und \u00a09 Ob 26\/15m (Klausel 1)\u00a0hat der OGH vergleichbare Klauseln f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>9.) Wir werden die oben angef\u00fchrten Raten zuerst auf den urspr\u00fcnglichen Kreditteil anrechnen.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren trotz Intransparenz\u00a0der Klausel mangels Wiederholungsgefahr ab. Die Beklagte hatte n\u00e4mlich die Streichung der Klausel angek\u00fcndigt und zugesagt, sich nicht mehr darauf zu berufen, ihre Muttergesellschaft dar\u00fcber zu informieren und die technischen Anforderungen umzustellen.\u00a0Der OGH sah darin keinen Wegfall der Wiederholungsgefahr und beurteilte die Klausel als intransparent.\u00a0 Um die Wiederholungsgefahr gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs 2 KSchG zu beseitigen, m\u00fcsse sich der Verwender von AGB dem Anspruch des klagsberechtigten Verbands nach Abmahnung vollst\u00e4ndig, unbedingt, uneingeschr\u00e4nkt und strafbewehrt unterwerfen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>10.) Auf dem Konto einlangende Betr\u00e4ge werden zuerst zur Abdeckung von r\u00fcckst\u00e4ndigen\/f\u00e4lligen Betr\u00e4gen und anschlie\u00dfend der tilgungsplanm\u00e4\u00dfig f\u00e4lligen Betr\u00e4ge verwendet.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Nach der Bestimmung des \u00a7 1415 ABGB kann der Schuldner bei mehreren Schuldposten die Tilgung eines bestimmten Schuldpostens erkl\u00e4ren. Durch\u00a0die vorliegende Klausel wird dem Kreditnehmer dieses Recht genommen. Die Einwilligung des Gl\u00e4ubigers wird vermutet, wenn er nicht widerspricht. Der OGH sah in dieser Klausel eine gr\u00f6bliche Benachteiligung iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB, weil bei kundenfeindlichster Auslegung der Beklagten die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werde, eingehende Zahlungen des Verbrauchers trotz dessen konkreter Widmung auch zum Nachteil des Verbrauchers auf offene Betr\u00e4ge anzurechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>11.) Eine vorzeitige R\u00fcckzahlung dieser Finanzierung ist nur nach Ihrer K\u00fcndigung mit 6-monatiger Frist m\u00f6glich. <\/strong><\/em><em><strong>Sollten wir \u00fcber Ihr Ersuchen einer vorzeitigen R\u00fcckzahlung ohne Einhaltung der K\u00fcn-digungsfrist zustimmen, werden wir Ihnen eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung in der H\u00f6he von 1,00000 % des vorzeitig zur\u00fcckgezahlten Finanzierungsbetrages verrechnen, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen R\u00fcckzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Finanzierungsvertrags ein Jahr \u00fcberschreitet. Betr\u00e4gt der Zeitraum weniger als ein Jahr, dann verrechnen wir Ihnen 0,5 % des vorzeitig zur\u00fcckgezahlten Finanzierungsbetrags. Den jeweiligen Betrag lasten wir dem (Verrechnungs-)Konto an.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent beurteilt, weil verschleiert wird, dass \u00a7 16 Abs 4 VKrG dem Kreditnehmer ein Wahlrecht dahingehend einr\u00e4umt, ob er den Kredit sofort tilgen m\u00f6chte und die Entsch\u00e4digung in Kauf nimmt oder lieber die K\u00fcndigungsfrist einhalten m\u00f6chte. Schon in der Entscheidung 4 Ob 60\/06m stellte der OGH klar, dass unter anderem bei hypothekarisch gesicherten Krediten die Parteien zwar ein besonderes Entgelt f\u00fcr die vorzeitige R\u00fcckzahlung vereinbaren k\u00f6nnen, diese Vereinbarung sei aber nur f\u00fcr den Fall zul\u00e4ssig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach \u00a7 33 abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte K\u00fcndigungsfrist nicht einh\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>12.) Soferne in den gesonderten Sicherstellungsvertr\u00e4gen nichts anderes vereinbart wird, werden die nachstehend angef\u00fchrten beizubringenden Sicherheiten f\u00fcr alle Forderungen aus dieser Finanzierung sowie allen Ihnen von uns bereits einger\u00e4umten oder in Hinkunft gew\u00e4hrten Finanzierungen bestellt: &#8230;<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>13.) Soferne in den gesonderten Sicherstellungsvertr\u00e4gen nichts anderes vereinbart wurde, dienen die uns bereits bestellten Sicherheiten auch zur Sicherstellung dieser Finanzierung.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Der OGH erkl\u00e4rte bereits zu 4 Ob 221\/06p (Klausel 20) eine diesen beiden Klauseln vergleichbare Klausel f\u00fcr unwirksam. Der Einwand der Beklagten, dass der erste Satz der Klausel 12 einen materiell eigenst\u00e4ndigen Regelungsbereich enth\u00e4lt,\u00a0 der zul\u00e4ssig sein k\u00f6nnte, war erfolglos, da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht in Betracht kommt (vgl. 5 Ob 42\/11d).\u00a0\u00a0Die Unterinstanzen gingen von der Intransparenz dieser Klauseln aus. Der fehlende Hinweis auf den Umstand, dass die Erweiterung der Sicherheiten auf andere mit einem Kreditnehmer abgeschlossene oder k\u00fcnftige Rechtsgesch\u00e4fte einer weiteren Vereinbarung bed\u00fcrfe, w\u00fcrde die Rechtsposition des Verbrauchers verschleiern.<\/p>\n<p><em><strong>4a.) Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr diese Finanzierung die\u00a0&#8222;Rahmenbedingungen f\u00fcr Finanzierungen&#8220; sowie unsere &#8222;Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen&#8220;.<\/strong><\/em><\/p>\n<p><em><strong>14b) Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Ihnen zuk\u00fcnftig zu gew\u00e4hrenden Finanzierungen die &#8222;Rahmenbedingungen f\u00fcr Finanzierungen&#8220; sowie unsere &#8222;Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen&#8220;.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>Die Vorinstanzen beurteilten diese Klauseln weder als gr\u00f6blich benachteiligend noch als intransparent. Der OGH hielt sie f\u00fcr intransparent und\u00a0f\u00fchrte aus, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des OGH ein Querverweis in einem Klauselwerk an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG f\u00fchren w\u00fcrde. Im Einzelfall k\u00f6nne allerdings unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben w\u00fcrden. In der Entscheidung 1 Ob 88\/14v erkl\u00e4rte der OGH eine vergleichbare Klausel (Klausel 30) mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung f\u00fcr intransparent. Die dort angestellten \u00dcberlegungen hielt der OGH auch im vorliegenden Fall von Bedeutung. Ein Pauschalverweis w\u00fcrde typischerweise dazu f\u00fchren, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelungen heraussuchen muss, die auch f\u00fcr das mit ihm geschlossene Vertragsverh\u00e4ltnis gelten sollen.\u00a0\u00a0Die Klauseln wurden daher insoweit als intransparent angesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>15.) Alle \u00fcbrigen Bedingungen und Modalit\u00e4ten bleiben unver\u00e4ndert aufrecht.<\/strong><\/em><\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung mit den Vorinstanzen beurteilte der OGH diese Klausel nicht als intransparent. F\u00fcr den Kunden sei erkennbar, dass mit dieser Klausel nichts &#8222;Neues&#8220; vereinbart\u00a0sondern nur auf bereits bestehende Vereinbarungen\u00a0hingewiesen werde. Es entstehe somit auch keine Unklarheit \u00fcber seine Rechtsposition.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">\uf0b7 <\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">\uf0b7<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">\uf0b7<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">\uf0b7 <\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"font-size: medium;\">\uf0b7<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em><strong>\u00a0<\/strong><\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Zahlreiche Klauseln in einem Kreditvertragsformblatt\u00a0der Salzburger Sparkasse Bank AG wurden vom OGH f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. 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