{"id":890,"date":"2016-11-17T01:32:50","date_gmt":"2016-11-16T23:32:50","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=890"},"modified":"2017-03-06T16:27:15","modified_gmt":"2017-03-06T14:27:15","slug":"ogh-erklart-25-klauseln-der-firma-paylife-fur-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=890","title":{"rendered":"OGH erkl\u00e4rt 25 Klauseln der Firma Paylife f\u00fcr unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Thema:<strong> Paylife darf rechtswidrige Klauseln in Kreditkartenantragsformularen nicht mehr verwenden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 26 ZaDiG, \u00a7 27 ZaDiG,<strong>\u00a0<\/strong>\u00a7 28 ZaDiG,\u00a0\u00a7 29 ZaDiG,\u00a0\u00a7 31 ZaDiG, \u00a7 36\u00a0ZaDiG, \u00a7 37 ZaDiG, \u00a7 40 ZaDiG, \u00a0\u00a0\u00a7 44 ZaDiG, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG, \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 3 KSchG,\u00a0\u00a7 879 Abs\u00a02 Z 4\u00a0ABGB, \u00a7 1333 ABGB<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Kreditkarte, AGB, Nebenpflicht, intransparent, Information, Beweislastverschiebung, Erkl\u00e4rungsfiktion, missbr\u00e4uchliche Verwendung, Haftung, K\u00fcndigung, sichere Systeme, Verwahrung, Wechselkurs, Zustellfiktion, Sperre, Aufwandersatz, Mahnspesen, Verzugszinsen, technische St\u00f6rungen, AGB-\u00c4nderung<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH\u00a0 21.4.2016, 9 Ob 31\/15x<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen die SIX Payment Services (Austria) GmbH (vormals PayLife Bank GmbH) gef\u00fchrt. Der OGH erkl\u00e4rte 25 Klauseln f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n<p>Wie schon in fr\u00fcheren Entscheidungen bekr\u00e4ftigt der OGH neuerlich, dass f\u00fcr die Sperre einer Karte kein Entgelt verrechnet werden darf, da es sich um eine vertragliche Nebenpflicht handelt. Ebenso darf auch f\u00fcr den Austausch der Karte kein Entgelt gefordert werden. \u00a0Kunden, die seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 ein Sperrentgelt bezahlt haben, k\u00f6nnen dieses zur\u00fcckfordern.<\/p>\n<p>Gekippt wurde auch eine Klausel, wonach Zahlungen im Internet nur in sicheren Systemen erfolgen d\u00fcrfen, andernfalls soll der Karteninhaber haften. Weiters wurde auch eine Klausel f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, die eine Pr\u00fcf- und Widerspruchspflicht des Karteninhabers hinsichtlich der Monatsabrechnung vorsieht, andernfalls die Transaktionen der H\u00f6he und dem Grunde nach anerkannt werden. F\u00fcr rechtswidrig wurde auch eine Klausel befunden, die f\u00fcr die Umrechnung eines Rechnungsbetrages in Fremdw\u00e4hrung nur auf den von PayLife selbst gebildeten Referenzwechselkurs verweist, ohne die Grundlage f\u00fcr die Bildung des Referenzkurses bzw.\u00a0einen ausreichend konkretisierten\u00a0Stichtag f\u00fcr die Umrechnung der Fremdw\u00e4hrung zu nennen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><span style=\"text-decoration: underline;\">Konkret ging es um folgende Klauseln:\u00a0<\/span>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><em>1.) Soweit in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich. Dabei bedienen wir uns in der Regel der Papierform. Mit Ihrer Zustimmung kommunizieren wir mit Ihnen auch \u00fcber andere dauerhafte Datentr\u00e4ger (wie zB E-Mail). Wir gehen in diesem Fall davon aus, dass Sie \u00fcber die notwendigen technischen Einrichtungen verf\u00fcgen.<\/em><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen betreffend des Rahmenvertrages gem. \u00a7 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger mitzuteilen. Zu diesen Informationen geh\u00f6ren nach \u00a7 28 Abs 1 Z 4 lit a) ZaDiG die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien f\u00fcr die Informations\u00fcbermittlung ausdr\u00fccklich vereinbart werden.<\/p>\n<p>Der OGH sah in dieser Klausel keine Intransparenz, weil nur klargestellt werde, dass die Schriftform gelte, sofern die AGB keine abweichenden Regelungen beinhalten und andere Formen der Kommunikation nur dann m\u00f6glich seien, wenn sie ausdr\u00fccklich genannt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>2.) Gerne stellen wir Ihnen \u00fcber Aufforderung eine Kopie dieser Informationen und der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen zur Verf\u00fcgung.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde als Versto\u00df gegen \u00a7 26 Abs 1 ZaDiG beanstandet, wonach der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen betreffend des Rahmenvertrages gem. \u00a7 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger mitzuteilen hat. Die in \u00a7 28 ZaDiG aufgeschl\u00fcsselten Informationen m\u00fcssen im vorvertraglichen Stadium dem Zahlungsdienstnutzer daher jedenfalls in der im ZaDiG vorgesehenen Form \u00fcbermittelt werden. Aber auch bei \u00c4nderungen des Rahmenvertrages sind die ge\u00e4nderten Bedingungen dem Zahlungsdienstnutzer gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs 1 Z 1 iVm \u00a7 28 in Papierform (oder auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger) mitzuteilen. Was der Gesetzgeber unter \u201eMitteilung&#8220; versteht, wird im Erw\u00e4gungsgrund 27 erl\u00e4utert: Die Information muss dem Kunden vom Zahlungsdienstleister zu dem in der Richtlinie geforderten Zeitpunkt (vor Vertragsabschluss) von sich aus \u00fcbermittelt werden, ohne dass der Kunde sie ausdr\u00fccklich anfordern muss. Auch nach Vertragsabschluss hat der Kunde nach \u00a7 26 Abs 4 Anspruch darauf, die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger vorgelegt zu bekommen. Diese Bereitstellung der Informationen hat gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs 1 unentgeltlich zu erfolgen. Wird der Zahlungsdienstnutzer daher \u2013 wie durch diese Klausel \u2013 blo\u00df darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Kopie dieser Information bzw des ge\u00e4nderten Rahmenvertrages anfordern k\u00f6nne, ist dies unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der OGH folgte\u00a0dieser Argumentation nicht und erkl\u00e4rte die Klausel f\u00fcr zul\u00e4ssig. Da die Klausel 2) als Teil der vorvertraglichen Informationen im Antragsformular enthalten sei und dies dem Kunden vor Vertragsabschluss zukomme, k\u00f6nne ausgeschlossen werden, dass die Klausel auf die erstmalige \u00dcbergabe dieser Informationen bezogen werde. Das gleiche w\u00fcrde f\u00fcr Klausel 17) gelten, die ausdr\u00fccklich auf \u00dcbermittlung von Kopien &#8222;dieser Information&#8220; nach Vertragsabschluss Bezug nehme. Die \u00dcbermittlung der Informationen auf dem Antragsformular w\u00fcrde dem Kunden auch erm\u00f6glichen, sofern dies in Papierform oder auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger erfolge, eine Kopie anzufertigen oder zu speichern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>Abbuchungsauftrag f\u00fcr Lastschriften und Erkl\u00e4rungen des Karteninhabers:<\/em><\/p>\n<p><em>3.) 3. Mit der Bekanntgabe meiner E-Mail-Adresse gegen\u00fcber PayLife stimme ich zu, dass PayLife mit mir zu Gesch\u00e4ftszwecken auch per E-Mail kommuniziert.<\/em><\/p>\n<p>Die Klausel wurde als\u00a0intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG und \u00fcberraschend gem \u00a7 864a ABGB beanstandet: Die minimale Schriftgr\u00f6\u00dfe birgt in Verbindung mit der Intransparenz der Klausel bez\u00fcglich der sich f\u00fcr\u00a0<span style=\"font-family: Times New Roman,Times New Roman; font-size: medium;\"><span style=\"font-family: Times New Roman,Times New Roman; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/span>den Verbraucher daraus ergebenden Rechtsfolgen (offenbar strebt PayLife damit eine Vereinbarung iSd \u00a7 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG an, welche PayLife damit von der Verpflichtung befreit, Informationen nach \u00a7\u00a7 26, 28 und 29 ZaDiG in Papierform \u00fcbermitteln zu m\u00fcssen) die Gefahr in sich, dass sich der Verbraucher der Bedeutung der Klausel nicht bewusst wird. Die Klausel ist damit\u00a0\u00fcberraschend iSd \u00a7 864a ABGB, da der Verbraucher (auch nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild der Klausel) nicht damit zu rechnen braucht, dass er mit der Angabe seiner Email-Adresse per se zustimmt, eine Vereinbarung \u00fcber die Form der Kommunikation iSd \u00a7 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG mit PayLife zu schlie\u00dfen. Vielmehr nimmt ein durchschnittlicher Verbraucher an, dass er die Angabe \u00fcber seine Email-Adresse zu geben hat (wenn er auch nur eine solche besitzt), um vollst\u00e4ndig alle geforderten Angaben \u00fcber seine Person zu geben. Die Klausel ist f\u00fcr den Verbraucher auch nachteilig, da sie die Kommunikation per E-Mail &#8211; und die sich daraus ergebenden allf\u00e4lligen rechtlichen Konsequenzen \u2013 unabh\u00e4ngig davon er\u00f6ffnet, ob der Verbraucher die E-Mail Adresse regelm\u00e4\u00dfig benutzt.<\/p>\n<p>Auch der OGH sah in dieser Klausel einen nach \u00a7 864a ABGB verp\u00f6nten \u00dcberrumpelungseffekt. Die Klausel sei f\u00fcr den Kunden\u00a0nachteilig, da ein Kunde, der nicht mit einer Informations\u00fcbermittlung durch E-Mail rechnet, seine E-Mail-Adresse m\u00f6glicherweise nicht regelm\u00e4\u00dfig kontrolliert, Mitteilungen gegen sich gelten lassen m\u00fcsse, von denen er nicht bzw. versp\u00e4tet Kenntnis erlangt. \u00dcberdies h\u00e4tten Personen auch mehrere e-mail-Adressen, die nicht gleich h\u00e4ufig genutzt w\u00fcrden. Ein regelm\u00e4\u00dfiger Internetzugang vergleichbar mit einem Hausbrieffach k\u00f6nne auch nicht bei jedem Verbraucher angenommen werden, weshalb die Art der Zustellung nicht mit einer Postzustellung \u00fcber Hausbrieffach verglichen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>4.) 5. Weiters erkl\u00e4re(n) ich\/wir die Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7 26 iVm \u00a7 28 Zahlungsdienste-gesetz (ZaDiG) sowie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5 und 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) iVm \u00a7 26 ZaDiG und die Gesch\u00e4ftsbedingungen vor Unterfertigung dieses Kartenantrages erhalten und gelesen zu haben. Mit dem Inhalt dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen bin\/sind ich\/wir einverstanden.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH erkl\u00e4rte diese Klausel f\u00fcr unzul\u00e4ssig, da dem Kunden eine Beweislast auferlegt werde, die ihn von Gesetzes wegen nicht treffe.\u00a0Die Klausel stelle eine unzul\u00e4ssige Tatsachenbest\u00e4tigung im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG dar, da sie zu einer Beweislastverschiebung auf den Zahlungsdienstnutzer f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dass der Verbraucher die AGB bzw die Informationen nach \u00a7 26 iVm \u00a7 28 ZaDiG als vorvertragliche Information erhalten bzw gelesen hat, hat grunds\u00e4tzlich der Zahlungsdienstleister zu beweisen. Verrechnet er etwa Entgelte, hat er den Beweis daf\u00fcr zu erbringen, dass diese mit dem Zahlungsdienstnutzer wirksam iSd \u00a7 27 Abs 2 ZaDiG vereinbart wurden. Mit dieser Klausel w\u00fcrde nun ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Verbrauchers bestehen, dass er die Informationen erhalten, gelesen und ihnen zugestimmt hat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>II. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die von der PayLife Bank GmbH (kurz PayLife) herausgegebenen Kreditkarten<\/strong><\/p>\n<p><em>5.) 3.3.2. PayLife ist ferner berechtigt, das Vertragsverh\u00e4ltnis mit dem Karteninhaber aus wichtigem Grund, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Bonit\u00e4t, mit sofortiger Wirkung aufzul\u00f6sen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH sah in dieser\u00a0Klausel einen Versto\u00df gegen\u00a0\u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG, da durch sie bei kundenfeindlichster Auslegung eine K\u00fcndigung des Vertrages durch den Zahlungsdienstleister auch in F\u00e4llen erm\u00f6glicht werde, in denen kein ausreichend sachlicher Grund daf\u00fcr vorliegen w\u00fcrde. Die blo\u00dfe Verschlechterung der Verm\u00f6genslage des Kunden reiche allein nicht aus, um das Vertragsverh\u00e4ltnis aus wichtigem Grund aufzul\u00f6sen. Es m\u00fcsse \u00fcberdies darauf abgestellt werden, ob diese Verschlechterung zu einer Gef\u00e4hrdung der Rechtstellung des Unternehmers f\u00fchrt (vgl 4 Ob 221\/06p; 6 Ob 24\/11i; 3 Ob 12\/09z; 4 Ob 59\/09v).\u00a0Die Fortsetzung des Vertragsverh\u00e4ltnisses m\u00fcsse f\u00fcr den Zahlungsdienstleister unzumutbar sein. F\u00fcr den Kunden m\u00fcsse auch erkennbar sein, welche Beeintr\u00e4chtigung der Bonit\u00e4t der Zahlungsdienstleister als f\u00fcr eine Vertragsaufl\u00f6sung relevant ansieht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>6.) 5.3. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren Systemen durchf\u00fchren. PayLife wird sichere Systeme im Internet unter www.kreditkarte.at nennen.<\/em><\/p>\n<p>Die Haftung des Konsumenten f\u00fcr Missbrauchssch\u00e4den des Kreditinstituts ist\u00a0in \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschlie\u00dfend geregelt. Demnach haftet der Kunde nur dann, wenn er eine im \u00a7 36 ZaDiG angef\u00fchrte Sorgfaltspflicht oder die f\u00fcr die Ausgabe und Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes vereinbarten Bedingungen verletzt hat. Da der Karteninhaber nach der Klausel Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg nur in sog sicheren Systemen im Internet durchf\u00fchren darf, entsteht beim Kunden der falsche Eindruck, dass die Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch die Verwendung der Kreditkarten in nicht sicheren Systemen entstehen, den Karteninhaber trifft. Insofern hat der OGH die Klausel als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilt. \u00dcberdies sei f\u00fcr den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich, welches System von der Beklagten als sicher angesehen werde und welches nicht.\u00a0Die Klausel wurde auch diesbez\u00fcglich\u00a0als intransparent angesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>7.) 8.1. PayLife hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte akzeptieren. Technische St\u00f6rungen k\u00f6nnen in Einzelf\u00e4llen dazu f\u00fchren, dass Transaktionen nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>8.2. PayLife haftet f\u00fcr den Ersatz von Sch\u00e4den, die einem Karteninhaber durch die Nichtannahme der Karte, die Ablehnung von Transaktionen oder durch technische St\u00f6rung entstehen, falls PayLife diese verschuldet verursacht hat.<\/em><\/p>\n<p>Zahlungen mittels Kreditkarte werden als &#8222;Pull-Zahlungen&#8220; abgewickelt, als Zahlungen, die vom Zahlungsempf\u00e4nger ausgel\u00f6st wurden. Das ZaDiG enth\u00e4lt f\u00fcr nicht erfolgte oder fehlerhaft ausgef\u00fchrte Zahlungsauftr\u00e4ge in \u00a7 46 eine eigene Haftungsregelung. Bei Pull-Zahlungen tr\u00e4gt die Haftung zun\u00e4chst der Zahlungsdienstleister des Empf\u00e4ngers bis zum Einlangen des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet f\u00fcr alle Fehler, die ihm selbst oder zwischengeschaltete Stellen vom Eingang des Zahlungsauftrags bei ihm bis zum Eingang des Zahlungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Empf\u00e4ngers unterlaufen (Haghofer in Weilinger, ZaDiG \u00a7 46 Rz 29).<\/p>\n<p>Die Beklagte &#8211; so der OGH &#8211; hafte f\u00fcr einen nicht oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsauftrag bei Pull-Zahlungen erst ab Eingang des Zahlungsauftrages. Diese verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung (nach verschiedenen Lehrmeinungen kein Schadenersatz-, sondern Bereicherungsanspruch) bestehe in H\u00f6he des Betrags des nicht oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgangs sowie f\u00fcr Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausf\u00fchrung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt wurden. Ein dar\u00fcberhinausgehender Schadenersatz richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen (\u00a7 46 Abs 6 ZadiG). Klausel 7) w\u00fcrde dagegen nur eine verschuldensunabh\u00e4ngige Haftung der Beklagten f\u00fcr die fehlerhafte Durchf\u00fchrung von Zahlungsauftr\u00e4gen normieren, ohne dies auf F\u00e4lle des Nichteinlangens des Zahlungsauftrags einzuschr\u00e4nken, weshalb ein Versto\u00df gegen \u00a7 46 Abs 3 bis 5 ZaDiG begr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>8.) 9.2. Keine sorgf\u00e4ltige Verwahrung ist insbesondere die Aufzeichnung der PIN, insbesondere auf der Karte<\/em><\/p>\n<p>Nach der Formulierung dieser Klausel ist dem Kunden generell untersagt, den PIN zu notieren, ohne R\u00fccksicht darauf, ob diese Notiz in der Folge ohne Sorgfalt verwahrt oder sorgf\u00e4ltig geheim gehalten wird.\u00a0 Der durchschnittliche Verbraucher verwendet heutzutage zahlreiche Codes und Zahlenkombinationen im Gesch\u00e4ftsverkehr, die daher von ihm abrufbar gespeichert werden m\u00fcssen. Es erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt, dem Kunden die Pflicht aufzuerlegen, ua den Code f\u00fcr die Bezugskarte ausschlie\u00dflich in seinem Ged\u00e4chtnis zu speichern und er keine M\u00f6glichkeit haben soll, den Code an geeigneter Stelle (also in einer Weise, die zumutbar von unbefugten Zugriffen Dritter sch\u00fctzt) zu notieren.<\/p>\n<p>In der Literatur wurde eine solche Verpflichtung als sozial inad\u00e4quat und damit als unzumutbar beurteilt. (vgl Haghofer in Weilinger, ZaDiG, \u00a7 36 Rz 9). Auch der OGH sah die in dieser Klausel geforderten Vorkehrungen als unzumutbar an und erkl\u00e4rte die Klausel als Versto\u00df gegen \u00a7 36 Abs 1 ZaDiG f\u00fcr unwirksam.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>9.) 10.3.2. Der Karteninhaber hat in den F\u00e4llen der Punkte 10.1. und 10.2.3. die Kosten der Sperre zu tragen.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH erkl\u00e4rte die Klausel f\u00fcr unwirksam, weil die Sperre eine Nebenleistung sei, f\u00fcr die im Sinn des \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG kein gesondertes Entgelt verlangt werden d\u00fcrfe. Dem ZaDiG liege ein weiter Entgeltbegriff zugrunde, der sowohl Entgelte im engeren Sinn als auch einen Aufwandersatz umfasse. Nach \u00a7 27 Abs 2 ZaDiG d\u00fcrften Entgelte f\u00fcr die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nur verrechnet werden, wenn sie vorher gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs 1 Z 3 lita oder \u00a7 32 Abs 1 ZaDiG wirksam vereinbart worden seien. In \u00a7 27 sei abschlie\u00dfend geregelt, in welchen F\u00e4llen der Zahlungsdienstleister einen Aufwandsersatzanspruch- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>10.) 11.1. <\/em><em>Der Karteninhaber erh\u00e4lt mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung \u00fcber die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen. Sofern er nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung der Abrechnungen widerspricht, anerkennt er diese dem Grunde und der H\u00f6he nach. Dies ber\u00fchrt nicht die Anspr\u00fcche des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen. PayLife verpflichtet sich, in der Abrechnung auf die 42-t\u00e4gige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Karteninhabers ausdr\u00fccklich hinzuweisen.<\/em><\/p>\n<p>Nach \u00a7 36 Abs 3 ZaDiG ist ein Zahlungsdienstnutzer zur unverz\u00fcglichen R\u00fcge nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsvorgangs verpflichtet. Eine Pr\u00fcfpflicht treffe ihn aber nicht, so der OGH (vgl. 1 Ob 244\/11f; 9 Ob 7\/15t). Die Frist zur Erwirkung einer Berichtigung endet sp\u00e4testens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift (\u00a7 36 Abs 3 ZaDiG). Die in der vorliegenden Klausel vorgesehene Frist von 42-Tagen kn\u00fcpft nicht an die Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines in der Abrechnung enthaltenen Zahlungsvorganges sondern an die Zustellung der Abrechnung. Da die gesetzliche Frist von 13 Monaten unzul\u00e4ssig auf 42 Tage verk\u00fcrzt wird, wurde die Klausel als Versto\u00df gegen \u00a7 36 Abs 3 ZaDiG beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>11.) 12.\u00a0 Die<\/em><em> Rechnungslegung durch PayLife (Punkt 11) erfolgt in Euro.\u00a0<\/em><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen \u00fcber die zugrunde gelegten Zinss\u00e4tze und Wechselkurse oder bei Anwendung von Referenzzinss\u00e4tzen oder Referenzwechselkursen die Methode f\u00fcr die Berechnung der tats\u00e4chlichen Zinsen sowie den ma\u00dfgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder Referenzwechselkurses mitzuteilen.\u00a0\u00a0Der Referenzwechselkurs wird in \u00a7 3 Z16 ZaDiG definiert.<\/p>\n<p>Rechnungen eines Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdw\u00e4hrung lauten, werden zu einem von PayLife gebildeten und auf der Homepage der PayLife mit der Adresse www.kreditkarte.at abrufbaren Kurs in Euro umgerechnet. PayLife sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs f\u00fcr den Karteninhaber gleich oder g\u00fcnstiger ist als der in Punkt 18.6. genannte Vergleichskurs f\u00fcr dieselbe W\u00e4hrung zum selben Tag. Gibt es f\u00fcr denselben Tag keinen Vergleichskurs, so ist der Kurs des kalenderm\u00e4\u00dfig n\u00e4chsten \u2013 vorhergehenden \u2013 Tages heranzuziehen.<\/p>\n<p>Sowohl \u00a7 28 Abs 1 Z3 ZaDiG als auch Art 42 Abs 3 lit b ZaDi-Richtlinie fordern neben dem ma\u00dfgeblichen Stichtag und dem Index, dass\u00a0auch die Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Referenzwechselkurses mitgeteilt werde (9 Ob 26\/15m; vgl auch Weilinger\/Knauder in Weilinger, ZaDiG 3 28 Rz 24). Entgegen der Auffassung der Beklagten w\u00fcrde\u00a0sich demnach der Stichtag und Index bzw. die Grundlage f\u00fcr die Bestimmung nicht nur auf Zinss\u00e4tze sondern auch auf Wechselkurse beziehen, so der OGH. Im Sinne der Entscheidung 9 Ob 26\/15m sei das Ziel von \u00a7 27 iVm \u00a7 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG f\u00fcr Verbraucher entsprechende Preisklarheit herzustellen. Im vorliegenden Fall w\u00fcrde\u00a0unklar bleiben, wie der von der Beklagten selbst gebildete Referenzwechselkurs errechnet werde und nach welchen Grunds\u00e4tzen er sich gegebenenfalls ver\u00e4ndert. Die Klausel sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil aus ihr kein Stichtag f\u00fcr eine Umrechnung abzuleiten sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>12.) 15.1. \u00c4nderungen dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen, des Leistungsumfanges sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Diese Verst\u00e4ndigung hat in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger zu erfolgen, sofern dies mit dem Karteninhaber vereinbart wurde.<\/em><\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel enth\u00e4lt eine unzul\u00e4ssige Zustellfiktion im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 3 KSchG und war daher rechtswidrig. Bei kundenfeindlichster Auslegung erm\u00f6glicht die Klausel eine Zustellfiktion an eine Adresse, die nicht vom Verbraucher bekannt gegeben worden sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>13.) 15.2. Die \u00c4nderungen gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung schriftlich widerspricht.<\/em><\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel sieht die M\u00f6glichkeit einer unbeschr\u00e4nkten Vertrags\u00e4nderung mittels Erkl\u00e4rungsfiktion vor, was nach st\u00e4ndiger Judikatur (1 Ob 210\/12g; 2 Ob 131\/12x; 4 Ob 27\/13v; 8 Ob 58\/14h; 9 Ob 26\/15m)\u00a0als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG zu bezeichnen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>14.) 18.3. Sperrentgelt EUR 17,00<\/em><\/p>\n<p>\u00a7 27 Abs 2 ZaDiG regelt, in welchen F\u00e4llen der Zahlungsdienstleister neben dem f\u00fcr die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelt einen Aufwandsersatz- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen kann.\u00a0Da es sich um eine abschlie\u00dfende Regelung \u00fcber den Aufwandsersatz handelt und die Sperre der Karte dort nicht genannt ist,\u00a0darf ein Sperrentgelt nicht verrechnet werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Informationen gem\u00e4\u00df \u00a7 26 iVm \u00a7 28 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5 und 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) iVm \u00a7 26 ZaDiG (Fassung: Dezember 2012)<\/strong><\/p>\n<p><em>15.) Soweit in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich in Papierform.<\/em><\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers wurde diese Klausel nicht als intransparent angesehen. Die Klausel w\u00fcrde nur klarstellen &#8211; so der OGH &#8211; dass die Schriftform gelte, sofern die AGB keine abweichenden Regelungen beinhalten und andere Arten der Kommunikation nur dann m\u00f6glich sind, wenn sie ausdr\u00fccklich genannt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>16.) \uf0b7 Soweit dies vereinbart ist, stehen Ihnen auch andere Kommunikationsmittel, wie zB Telefon und Fax, f\u00fcr die Kommunikation mit uns zur Verf\u00fcgung. So k\u00f6nnen Sie etwa Ihre W\u00fcnsche, Karten zu sperren, telefonisch bekannt geben.<\/em><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 26 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen betreffend des Rahmenvertrages gem. \u00a7 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger mitzuteilen. Zu diesen Informationen geh\u00f6ren nach \u00a7 28 Abs 1 Z 4 lit a) ZaDiG die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien f\u00fcr die Informations\u00fcbermittlung ausdr\u00fccklich vereinbart werden.\u00a0 Entgegen der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers wurde diese Klausel f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>17.) \uf0b7 Gerne stellen wir Ihnen jederzeit nach Vertragsabschluss \u00fcber Aufforderung eine Kopie dieser Information und der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unentgeltlich zur Verf\u00fcgung.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel wurde f\u00fcr zul\u00e4ssig befunden. Zur Begr\u00fcndung siehe Klausel 2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die von der PayLife Bank GmbH (kurz: PayLife) herausgegebenen Kreditkarten (Fassung: Dezember 2012)<\/strong><\/p>\n<p><em>18.) 3.3. Austausch der Karte:<\/em><\/p>\n<p><em>W\u00fcnscht der Karteninhaber w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeitsdauer einer Karte, aus welchem Grund auch immer, einen Austausch seiner Karte, hat er PayLife ein Entgelt gem\u00e4\u00df Punkt 18.11 zu bezahlen. Dieses Entgelt schuldet der Karteninhaber jedoch nicht, wenn der Austausch aufgrund eines PayLife zurechenbaren Defektes oder eines sonstigen PayLife zurechenbaren Grundes f\u00fcr den Austausch der Karte notwendig ist.<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel sieht ein Entgelt f\u00fcr jeden vom Kunden gew\u00fcnschten Austausch der Karte w\u00e4hrend der G\u00fcltigkeitsdauer der Karte vor. Ausgenommen sind nur jene F\u00e4lle, in welchen der Austausch auf Gr\u00fcnde bzw. Defekte zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die der Beklagten zurechenbar sind. Bei kundenfeindlichster Auslegung erfasst die Klausel auch solche F\u00e4lle, in welchen\u00a0der Kunde den Austausch aufgrund eines Diebstahls oder Verlustes der Karte w\u00fcnscht. Nach\u00a0\u00a7 37 Abs 4 ZaDiG ist der Zahlungsdienstleister nach einer Sperre des Zahlungsinstruments verpflichtet, diese Sperre bei Wegfall der Gr\u00fcnde aufzuheben oder die Karte durch eine neue zu ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters, f\u00fcr die entsprechend \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG kein Entgelt verlangt werden darf. Die Klausel war daher\u00a0unzul\u00e4ssig iSd \u00a7 27 Abs 3 ZaDiG.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>19.) 3.4.2. Aufl\u00f6sung durch PayLife:<\/em><\/p>\n<p><em>\u2026 Der Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die K\u00fcndigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger erfolgen kann, sofern dies mit dem Karteninhaber vereinbart wurde.<\/em><\/p>\n<p>Der Passus &#8222;der Karteninhaber ist damit einverstanden&#8220; kann so verstanden werden, dass die Einwilligung zu einer anderen \u00dcbermittlungsart der K\u00fcndigung als in Papierform erteilt wird, weshalb die Klausel gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG \u00a0als intransparent beurteilt wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>20.) 5.3. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren Systemen durchf\u00fchren, die dem Zweck dienen, die Daten des Karteninhabers und seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor der Aussp\u00e4hung und missbr\u00e4uchlichen Verwendung durch Dritte zu sch\u00fctzen. Als sicheres System gilt derzeit das 3-D Secure Verfahren (Verified by Visa bzw. MasterCard Secure Code). Im Rahmen des 3-D Secure Verfahrens wird der Karteninhaber mittels eines selbstgew\u00e4hlten Passworts zweifelsfrei als rechtm\u00e4\u00dfiger Karteninhaber identifiziert.<\/em><\/p>\n<p><em>Die Registrierung zum 3-D Secure Verfahren ist kostenlos auf www.kreditkarte.at m\u00f6glich. So Sie im 3-D Secure Verfahren registriert sind, ist Ihnen die Verwendung dieses sicheren Verfahrens bei Vertragsunternehmen, die ebenfalls das 3-D Secure Verfahren anbieten, m\u00f6glich.<\/em><\/p>\n<p><em>Unabh\u00e4ngig davon, ob der H\u00e4ndler (das Vertragsunternehmen) das 3-D Secure Verfahren anbietet oder nicht, ist der Karteninhaber bei der Datenweitergabe dazu verpflichtet d<\/em><em>arauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) \u00fcbertragen werden.<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In dieser Klausel wird dem Zahlungsdienstnutzer die Verpflichtung auferlegt, nur bestimmte, von der Beklagten als sicher angesehene Systeme im Internet zu verwenden. Dadurch wird beim Kunden der Eindruck erweckt, dass die Haftung f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, den Karteninhaber trifft. Da eine solche Haftung nach dem Gesetz nicht besteht, wurde die Klausel als intransparent iSd \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilt. \u00dcberdies wurde diese Klausel auch deshalb als intransparent angesehen, weil f\u00fcr den Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar ist, welches System von der Beklagten als sicher angesehen wird. Aus der Klausel l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass das 3-D Secure Verfahren nach Ansicht der Beklagten das einzig sichere System ist. \u00dcberdies legt die Klausel nahe, dass die Beklagte auch die Verwendung der Karte bei H\u00e4ndlern, die nicht \u00fcber das 3-D Secure Verfahren verf\u00fcgen, f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, andererseits, dass die Verwendung des 3-D Secure Verfahrens nicht ausreicht, wenn keine https-Seite vorliegt. Auch insofern war die Klausel unklar.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #000000;\">\u00a0<\/span><\/em><\/p>\n<p><em>21.) 6.2. Die Anweisung erfolgt unwiderruflich durch Eingabe der PIN, oder Unterfertigung eines Leistungsbelegs oder Bet\u00e4tigung der daf\u00fcr vorgesehenen technischen Einrichtung (zB das Dr\u00fccken der OK-Taste von Zahlungsterminals), oder durch sonstige Verwendung der Karte oder Kartendaten ohne Eingabe der PIN oder Unterfertigung eines Leistungsbelegs zu Zahlungszwecken (an Zahlungs statt) bei Zahlungsterminals (zB bei kontaktlosem Vorbeiziehen der Karte an einem Zahlungsterminal) oder anderen technischen Ger\u00e4ten (zB Telefon, Fax), soweit in besonderen Gesch\u00e4ftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.<\/em><\/p>\n<p>Nach\u00a0\u00a7 40 Abs 2 ZaDiG kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausf\u00fchrung an den Zahlungsempf\u00e4nger \u00fcbermittelt hat.\u00a0Nach \u00a7 40 Abs 3 ZaDiG kann nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gem\u00e4\u00df Abs 1 und 2 ein Zahlungsauftrag widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben. Die Klausel schildert bekannte Transaktionsvorg\u00e4nge, ohne\u00a0auf den eigentlichen Regelungszweck (Unwiderruflichkeit) abzustellen. Dem Kunden ist dadurch eine Beurteilung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit nicht m\u00f6glich. Weiters bleibt auch offen, was die Unwiderruflichkeit zur Folge hat. Weiters r\u00e4umt die Klausel die M\u00f6glichkeit ein, in Gesch\u00e4ftsbedingungen anderes vorzusehen, ohne offenzulegen, dass die Vereinbarung eines sp\u00e4teren Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit der Zustimmung des Zahlungsempf\u00e4ngers bedarf. Aus diesen Gr\u00fcnden\u00a0\u00a0wurde die Klausel als intransparent gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs 3 KSchG beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>22.) 8.1. PayLife hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte akzeptieren.<\/em><\/p>\n<p>Da die beklagte Partei\u00a0mit der Klausel\u00a0den Eindruck erweckt, nicht daf\u00fcr einstehen zu m\u00fcssen, wenn Vertragsunternehmen die von ihr begebene Karte nicht akzeptieren, obwohl die M\u00f6glichkeit der weltweiten Zahlung bei Vertragsunternehmen der beklagen Partei wesentlicher Inhalt des Kartenvertrages ist, wurde die Klausel aus den bereits zur Klausel 7. angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>23.) 10.2. PayLife ist berechtigt, die Karte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn<\/em><em>\u2026<\/em><\/p>\n<p><em>24.) 10.5. Wurde die Karte gesperrt, so sind Vertragsunternehmen berechtigt, die Karte einzuziehen, womit der Karteninhaber einverstanden ist.<\/em><\/p>\n<p>Bez\u00fcglich dieser Klauseln wurde das Unterlassungsbegehren\u00a0 in erster \u00a0Instanz fallengelassen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>25)\u00a011.1.<b> \u2026 <\/b><\/em><em>Der Karteninhaber kann f\u00fcr die \u00dcbermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zug\u00e4nglichmachung als Download von der Homepage der PayLife www.kreditkarte.at w\u00e4hlen.<\/em><\/p>\n<p><em>Sofern der Karteninhaber eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist PayLife berechtigt, daf\u00fcr einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. (Punkt 18.10.) PayLife ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der Karteninhaber angibt, dass er \u00fcber keine Einrichtungen verf\u00fcgt, um sich Zugang zur Homepage der PayLife zu verschaffen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AGB mit dem Karteninhaber bereits ein aufrechtes Vertragsverh\u00e4ltnis, so kommt die jeweils bisher vereinbarte \u00dcbermittlungsart zur Anwendung. \u2026<\/em><\/p>\n<p><em>18.10. Kostenersatz f\u00fcr \u00dcbermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gem\u00e4\u00df Punkt 11.1.: EUR 1,10.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH hielt die Klausel f\u00fcr zul\u00e4ssig. Die Verrechnung eines Aufwandersatzes w\u00fcrde grunds\u00e4tzlich \u00a7 31 Abs 5 ZaDiG entsprechen und sei nicht von einer Vereinbarung im Rahmenvertrag abh\u00e4ngig. Sowohl der Richtlinie als auch dem ZaDiG liege ein weiter Entgeltbegriff zugrunde (1 Ob 244\/11f). Wenn\u00a0in \u00a7 27 ZaDiG pauschal von Entgelten die Rede sei, so sei damit nicht nur das Entgelt im engeren Sinn (\u00a7 27 Abs 2 ZaDiG) sondern auch ein Kostenersatz nach \u00a7 27 Abs 1 und 3 ZaDiG gemeint.<\/p>\n<p>Der OGH warf\u00a0die Frage auf (besch\u00e4ftigte sich allerdings nicht n\u00e4her damit), ob das ZaDiG die Richtlinie\u00a0ausreichend umsetzt. Das ZaDiG r\u00e4umt dem\u00a0Zahlungsdienstleister n\u00e4mlich ein, f\u00fcr diese Mitteilung einen Aufwandersatz zu\u00a0verrechnen,\u00a0w\u00e4hrend die Richtlinie den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, eine monatliche \u00dcbermittlung von Informationen vorzusehen, dies jedoch kostenlos. Eine richtlinienkonforme Auslegung einer Bestimmung k\u00f6nne nur insoweit erfolgen -so der OGH- als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einr\u00e4ume. Einer eindeutigen nationalen Regelung d\u00fcrfe durch die nationalen Auslegungsregeln kein entgegengesetzter Sinn gegeben werden. Dies w\u00e4re aber der Fall, wenn man entgegen der klaren Anordnung des nationalen Gesetzgebers keinen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen zuerkennen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>26.) 12. Fremdw\u00e4hrung:<\/em><\/p>\n<p><em>Die Rechnungslegung durch PayLife (Punkt 11.) erfolgt in Euro. Rechnungen eines Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdw\u00e4hrung lauten, werden zu einem von PayLife gebildeten und auf der Homepage der PayLife www.kreditkarte.at abrufbaren Kurs in Euro umgerechnet. PayLife sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs f\u00fcr den Karteninhaber gleich oder g\u00fcnstiger ist als der in Punkt 18.5. genannte Referenzwechselkurs f\u00fcr dieselbe W\u00e4hrung zum selben Tag. An den Karteninhaber werden nicht nur Erh\u00f6hungen, sondern auch Senkungen des Wechselkurses weitergegeben. Der Stichtag der Umrechnung ist der dem Buchungstag vorangegangene Bankwerktag. Der Buchungstag ist der in der Abrechnung (\u201eMonatsabrechnung&#8220;) in der Spalte \u201eBuchung am&#8220; aufscheinende transaktionsbezogene Tag.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH hielt diese Klausel aus den\u00a0zu Klausel 11) genannten\u00a0Gr\u00fcnden f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Auch in Klausel 26) werde der Umrechnungsstichtag nicht objektiv festgelegt. Der Kunde k\u00f6nne zwar im Nachhinein erkennen, zu welchem Stichtag umgerechnet wurde, jedoch nicht, aufgrund welcher Parameter dieser und kein anderer Tag f\u00fcr die Umrechnung herangezogen wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>27.) 15.1. \u00c4nderungen dieser Gesch\u00e4ftsbedingungen, des Leistungsumfanges sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die PayLife zuletzt bekannt gegebene Adresse (E-Mail-Adresse) zur Kenntnis gebracht. Diese Verst\u00e4ndigung hat in Papierform oder, sofern dies vorher mit dem Karteninhaber vereinbarte wurde, auf einem anderen dauerhaften Datentr\u00e4ger (zB E-Mail) zu erfolgen.<\/em><\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel enth\u00e4lt eine unzul\u00e4ssige Zustellfiktion im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 3 KSchG und war daher wie\u00a0Klausel 12) als rechtswidrig zu beurteilen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>28.) 15.2. Die \u00c4nderungen gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht.<\/em><\/p>\n<p>Die vorliegende Klausel l\u00e4sst eine \u00c4nderung wesentlicher Pflichten der Parteien zugunsten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschr\u00e4nktem Ausma\u00df zu. Es wird nicht nur die \u00c4nderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte erm\u00f6glicht, ge\u00e4ndert werden k\u00f6nnten auch ohne irgendeine Einschr\u00e4nkung alle von der Bank geschuldeten Leistungen. Eine nicht n\u00e4her konkretisierte und unbeschr\u00e4nkte M\u00f6glichkeit der Vertrags\u00e4nderung mittels Erkl\u00e4rungsfiktion ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des OGH als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen. \u00a0Wie schon Klausel 13) wurde auch die vorliegende Klausel als unzul\u00e4ssig angesehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>29.) 16. \u00c4nderung der Adresse und der E-Mail-Adresse des Karteninhabers:<\/em><\/p>\n<p><em>Der Karteninhaber ist verpflichtet, jede \u00c4nderung seiner Adresse (E-Mail-Adresse) PayLife schriftlich bekannt zu geben. Hat der Karteninhaber seine Adresse (E-Mail-Adresse) ge\u00e4ndert, die \u00c4nderung aber PayLife nicht mitgeteilt, so wird eine Erkl\u00e4rung von PayLife gegen\u00fcber dem Karteninhaber zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die Adress\u00e4nderung (\u00c4nderung der E-Mail-Adresse) bei regelm\u00e4\u00dfiger Bef\u00f6rderung dem Karteninhaber an der bekannten Adresse (E-Mail-Adresse) zugegangen w\u00e4re.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH hatte bereits in der Entscheidung 7 Ob 84\/12x zu einer vergleichbaren Klausel Stellung genommen. Dabei verwies er darauf, dass die Beklagte berechtigt sein soll, rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen nach ihrer Wahl sowohl an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als auch an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail -Adresse mit Zugangsfiktion zu senden. Das w\u00fcrde zur Intransparenz f\u00fchren. Es stehe n\u00e4mlich nicht im Belieben der Beklagten, auf welchem Weg sie die Zustellfiktion erreichen wolle, wenn sie offenbar beiden Adressen Bedeutung f\u00fcr ihr Gesch\u00e4ft beimesse. Will der Unternehmer die Zustellfiktion in Anspruch nehmen, m\u00fcsse er an beide zuletzt bekannt gegebenen Adressen, wenn sie der rechtsgesch\u00e4ftlichen Abwicklung dienen sollten, die Zustellung veranlassen. Die Klausel wurde daher f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>30.) 18.6. Verzugszinssatz gem\u00e4\u00df Punkt 13: 10 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz (= Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank)<\/em><\/p>\n<p>Der OGH erkl\u00e4rte die\u00a0vorliegende Klausel f\u00fcr zul\u00e4ssig. Die auf Vertrag beruhenden Verzugszinsen unterliegen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Die Bestimmung des \u00a7 1335 enth\u00e4lt eine Art Wuchergrenze, wonach r\u00fcckst\u00e4ndige Zinsen das eingeklagte Kapital nicht \u00fcbersteigen d\u00fcrfen. Abgesehen davon &#8211; so der OGH &#8211; w\u00fcrden nach der \u00f6sterreichischen Rechtsordnung zufolge der Vertragsfreiheit bei vertragsm\u00e4\u00dfigem Zinssatz keine Schranken bestehen, solange nicht die Voraussetzungen des Wuchers gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs\u00a02 Z 4 ABGB vorliegen. \u00a0Der Verzugsschaden gem\u00e4\u00df \u00a7 1333 ABGB sei schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, weshalb von einer gr\u00f6blichen Benachteiligung des Karteninhabers bei der vorliegenden Klausel nicht auszugehen sei.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>31.) 18.7. Mahnspesen:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Mahnung: EUR 20,00<\/em><\/p>\n<p><em>2. Mahnung: EUR 40,00<\/em><\/p>\n<p><em>jede weitere Mahnung: EUR 60,00<\/em><\/p>\n<p>Diese Klausel stellt einen pauschalen Betrag von \u20ac 20 bis \u20ac 60 in Rechnung, ohne auf ein angemessenes Verh\u00e4ltnis zur betriebenen Forderung Bedacht zu nehmen. F\u00fcr den OGH war auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten f\u00fcr die einzelnen Mahnstufen unterschiedlich sind. \u00dcberdies ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Die Klausel wurde daher als gr\u00f6blich benachteiligend iSd \u00a7 879 Abs 3 ABGB beurteilt (vgl 1 Ob 105\/14v).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>32.) 18.11. Entgelt f\u00fcr den Kartentausch gem\u00e4\u00df Punkt 3.3.: EUR 9,00<\/em><\/p>\n<p>Nach \u00a7 37 Abs 4 ZaDiG ist der Zahlungsdienstleister nach einer Sperre des Zahlungsinstruments verpflichtet, diese Sperre bei Wegfall der Gr\u00fcnde aufzuheben oder das Zahlungsinstrument durch ein neues zu ersetzen. Da es sich dabei um eine Nebenpflicht des Zahlungsdienstleister handle, k\u00f6nne auch kein Entgelt daf\u00fcr verlangt werden. Die Klausel war daher rechtswidrig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>33.) 19.3. Technische St\u00f6rungen, die auftreten, bevor der Auftrag bei der PayLife eingelangt ist, k\u00f6nnen in Einzelf\u00e4llen dazu f\u00fchren, dass Transaktionen nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Solche technischen St\u00f6rungen sowie die Nichtakzeptanz einer Karte bzw die Ablehnung einer Transaktion durch einzelne Vertragsunternehmen k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass ein Zahlungsauftrag PayLife nicht zugeht. Dies hat zur Folge, dass kein Zahlungsvorgang ausgel\u00f6st wird und keine Zahlung durch PayLife erfolgt.<\/em><\/p>\n<p>Zu Klausel 7) stellte\u00a0 der OGH klar, dass das Kartenunternehmen verschuldensunabh\u00e4ngig f\u00fcr einen nicht oder fehlerhaft ausgef\u00fchrten Zahlungsauftrag ab Eingang des Zahlungsauftrags haftet und zwar f\u00fcr den Betrag des fehlerhaften Zahlungsvorgangs sowie f\u00fcr Entgelte und Zinsen, die dem Karteninhaber damit im Zusammenhang in Rechnung gestellt wurden.<\/p>\n<p>In Klausel 33) wird allgemein auf technische St\u00f6rungen vor Einlangen eines Auftrags verwiesen. Dabei\u00a0wird nicht ber\u00fccksichtigt, in welcher Phase der Abwicklung und in wessen Sph\u00e4re die St\u00f6rung auftritt. Scheitert der Zugang eines\u00a0Zahlungsauftrages bei der Beklagten aufgrund von technischen St\u00f6rungen in ihrer Sph\u00e4re, liegt kein Fall einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen \u00dcbermittlung vor. In diesem Fall w\u00fcrde die Beklagte haften. Insofern wurde die Klausel als intransparent beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>AGB f\u00fcr Business Kreditkarten, g\u00fcltig ab 01.04.2013<\/strong><\/p>\n<p><em>34.) <\/em><em>14. Firmenkarten (Business Cards) <\/em><\/p>\n<p><em>14.1. Firmenkarten sind Karten, die \u00fcber Antrag des k\u00fcnftigen Karteninhabers und einer mitantragstellenden Person (als Firma bezeichnet) ausgestellt werden.<\/em><\/p>\n<p><em>14.2. Der Karteninhaber und die Firma haften solidarisch f\u00fcr alle Verpflichtungen, die sich aus dem Firmenkartenvertrag ergeben, insbesondere f\u00fcr die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Die Haftung f\u00fcr die Privatausgaben des Karteninhabers ist bei entsprechendem Nachweis auf 10% der Rechnungssumme begrenzt, wenn die Firma innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung unter gleichzeitiger Beibringung der Nachweise der Abrechnung (Punkt 11.) schriftlich widerspricht.<\/em><b><span style=\"font-family: Times New Roman,Times New Roman; font-size: medium;\"><span style=\"font-family: Times New Roman,Times New Roman; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/span><\/b><\/p>\n<p>Diese Klausel, die nur eine zus\u00e4tzliche \u00a0Mithaftung des mitantragstellenden Unternehmens regelt,\u00a0wurde weder als gr\u00f6blich benachteiligend noch als intransparent beurteilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"LEFT\"><strong>AGB f\u00fcr private PayLife-Kreditkarten g\u00fcltig ab 01.04.2013<\/strong><\/p>\n<p align=\"LEFT\"><strong>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die von der PayLife Bank GmbH (kurz: PayLife) herausgegebenen <\/strong><strong>Kreditkarten (Fassung: Dezember 2012)<\/strong><\/p>\n<p><em>35.\u00a09.5.2 <\/em><em>Beruht der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf der missbr\u00e4uchlichen Verwendung <\/em><em>der Karte oder der Kartendaten, so ist der Karteninhaber PayLife zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der PayLife infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorganges entstanden ist, wenn er ihn in betr\u00fcgerischer Absicht erm\u00f6glicht hat oder durch vors\u00e4tzliche oder grob fahrl\u00e4ssige Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr die Ausgabe und Nutzung der Karte oder der Kartendaten herbeigef\u00fchrt hat.<span style=\"font-size: medium;\"><span style=\"color: #000000;\"><span style=\"font-family: Calibri;\">\u00a0<\/span><\/span><\/span><\/em><\/p>\n<p><em>Wurden\u00a0diese Pflichten und Bestimmungen vom Karteninhaber nur leicht fahrl\u00e4ssig verletzt, so ist seine Haftung f\u00fcr den Schaden auf den Betrag von EUR 150,00 beschr\u00e4nkt. Bei einer allf\u00e4lligen Aufteilung der Schadenstragung zwischen PayLife und dem Karteninhaber sind insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die Umst\u00e4nde, unter denen der Verlust, Diebstahl oder die missbr\u00e4uchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat, zu ber\u00fccksichtigen.<\/em><\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser Klausel kann auf die Ausf\u00fchrungen zu den Klauseln 6) und 20) verwiesen werden. In der Klausel wird eine \u00fcber \u00a7 44 Abs 2 ZaDiG hinausgehende Haftung des Zahlungsdienstnutzers statuiert. Eine Haftung des Zahlungsdienstnutzers kann nur bei missbr\u00e4uchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, daher nicht bei Missbrauch der Verwendung der nicht personifizierten Daten der Karte bei K\u00e4ufen wie etwa im Internet oder am Telefon.<\/p>\n<p align=\"LEFT\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema: Paylife darf rechtswidrige Klauseln in Kreditkartenantragsformularen nicht mehr verwenden Gesetz: \u00a7 26 ZaDiG, \u00a7 27 ZaDiG,\u00a0\u00a7 28 ZaDiG,\u00a0\u00a7 29 ZaDiG,\u00a0\u00a7 31 ZaDiG, \u00a7 36\u00a0ZaDiG, \u00a7 37 ZaDiG, \u00a7 40 ZaDiG, \u00a0\u00a0\u00a7 44 ZaDiG, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG, \u00a7 6 Abs 2 Z 1 KSchG, \u00a7 6 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[4],"tags":[19,149,145,51,106,93,140,41,83,34,146,141,139,142,144,148,124,147,143,118],"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/890"}],"collection":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=890"}],"version-history":[{"count":87,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/890\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":996,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/890\/revisions\/996"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=890"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=890"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=890"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}