{"id":974,"date":"2017-01-18T17:55:30","date_gmt":"2017-01-18T15:55:30","guid":{"rendered":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=974"},"modified":"2017-01-24T12:55:31","modified_gmt":"2017-01-24T10:55:31","slug":"kreditnehmern-darf-durch-die-uberwalzung-von-betreibungskosten-kein-unabschatzbares-zahlungsrisiko-aufgeburdet-werden","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ra-reichholf.at\/wordpress\/?p=974","title":{"rendered":"Kreditnehmern werden unabsch\u00e4tzbare Nebengeb\u00fchren aufgeb\u00fcrdet"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thema:\u00a0OGH erkl\u00e4rt zahlreiche Klauseln im Kreditvertrag der WSK Bank AG f\u00fcr rechtswidrig. <\/strong><\/p>\n<p><strong>Gesetz: <\/strong>\u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG, \u00a7 6 Abs 2 Z 3 KSchG, \u00a7 6 Abs 3 KSchG, \u00a7 879 Abs 3 ABGB, \u00a7 6 Abs 1 Z 11 KSchG, \u00a7 6 Abs 1 Z 15 KSchG<\/p>\n<p><strong>Schlagw\u00f6rter: <\/strong>Verbandsklage, Bank, Kreditvertrag, Nebengeb\u00fchren,\u00a0Entgelt\u00e4nderung, intransparent, gr\u00f6bliche Benachteiligung, Zustimmungsfiktion, Empfangsbest\u00e4tigung, Sicherstellung, Querverweis, Kreditkosten, Betreibungskosten, Mahnspesen, Zinsgleitklausel, Zinssatz\u00e4nderung, Parameter<\/p>\n<p><strong>Urteil: <\/strong>OGH 22.12.2016, 6 Ob 242\/15d<\/p>\n<p><strong>Leitsatz: <\/strong>Im Auftrag der Bundeskammer f\u00fcr Arbeiter und Angestellte wurde eine Verbandsklage wegen rechtswidriger Klauseln in den Kreditvertr\u00e4gen der WSK Bank AG eingebracht. Alle\u00a08 Klauseln wurden vom OGH f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der OGH hatte\u00a0in diesem Verbandsklagsverfahren auch \u00fcber eine Klausel zu entscheiden, die v\u00f6llig undifferenziert alle aus dem Kreditverh\u00e4ltnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Geb\u00fchren, Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begr\u00fcndung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverh\u00e4ltnisses erwachsen, auf den Kreditnehmer \u00fcberw\u00e4lzt.\u00a0Hierzu z\u00e4hlten insbesondere auch Kosten f\u00fcr Betreibungs- und Zwangsma\u00dfnahmen. Es blieb\u00a0aber offen, welche konkreten Kosten, Nebengeb\u00fchren\u00a0und Auslagen\u00a0\u00fcberhaupt gemeint sind. Der OGH erkl\u00e4rte die Klausel\u00a0hinsichtlich der Betreibungskosten\u00a0f\u00fcr gr\u00f6blich benachteiligend und intransparent<strong>,<\/strong> weil\u00a0 s\u00e4mtliche Kosten einer Betreibung auf den Kreditnehmer \u00fcberw\u00e4lzt werden k\u00f6nnen, wodurch\u00a0dem Kreditnehmer\u00a0ein unabsch\u00e4tzbares Zahlungsrisiko aufgeb\u00fcrdet wird. Der\u00a0zu leistende Betrag muss entweder selbst genannt werden oder seine Auffindung durch eine leicht verst\u00e4ndliche Verweisung erm\u00f6glicht werden, so der OGH.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Konkret<em> ging es um folgende Klauseln:<\/em><\/strong><\/p>\n<p><em>1) Derzeitige Kontof\u00fchrungsgeb\u00fchr und Mahnspesen laut Schalteraushang.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 238\/05d (Klausel 4.2.) eine vergleichbare Klausel als Versto\u00df gegen \u00a7 6 Abs 1 Z 5 KSchG und \u00a7 6 Abs\u00a02 Z 3 KSchG beurteilt.<\/p>\n<p><em>2) K\u00fcnftige \u00c4nderungen dieser Entgelte wird die Bank dem Kunden sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in der vereinbarten Weise bekanntgegeben; die Zustimmung des Kunden zur Entgelt\u00e4nderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank in der Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Entgelt\u00e4nderung gesondert hinweisen.<\/em><\/p>\n<p>Der OGH folgte nicht dem\u00a0Vorbringen der beklagten Partei, wonach die Klausel\u00a0in zwei selbstst\u00e4ndige Regelungen (eine Zugangsregelung und eine Zustimmungsfiktion) aufzugliedern sei. In \u00dcbereinstimmung mit den Vorinstanzen f\u00fchrte der OGH aus, dass es sich bei der Wendung &#8222;in der vereinbarten Weise&#8220; nicht um eine selbst\u00e4ndige Regelung handelt, weil ein materiell eigenst\u00e4ndiger Regelungsbereich nicht vorliegen w\u00fcrde.\u00a0Dies sei nur dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach der vorliegenden\u00a0Klausel hat die Bank die M\u00f6glichkeit, Entgelte im Wege der Erkl\u00e4rungsfiktion im Sinn des \u00a7 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu \u00e4ndern. Dadurch kann die Bank das \u00c4quivalenzverh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung ohne ausdr\u00fcckliche Zustimmung des Kreditnehmers erheblich zum Nachteil des Kreditnehmers verschieben und dadurch seine Position entwerten. Der OGH beurteilte die Klausel als rechtswidrig.\u00a0\u00a0Er\u00a0hat bereits\u00a0vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 1 Ob 210\/12g (Klausel Z 45 Abs 3), 2 Ob 131\/12x (Klausel Z 45 Abs 3) als gegen \u00a7 6 Abs 3 KSchG und \u00a7 879 Abs 3 ABGB versto\u00dfend beurteilt.\u00a0<span style=\"color: #000000; font-family: Times New Roman;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><em>3) Kreditnehmer, Pfandgeber und B\u00fcrgen best\u00e4tigen durch die Unterfertigung dieses Kreditvertrages gleichzeitig den Erhalt der \u201eAllgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen f\u00fcr Verbraucher\u201c und der \u201eAllgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Bankgesch\u00e4fte (AGB)\u201c, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden und deren Geltung von den genannten Personen ausdr\u00fccklich anerkannt wird.<\/em><\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei hat der OGH auch diese\u00a0Klausel nicht als zwei selbstst\u00e4ndige Klauseln beurteilt. Der OGH hat vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 9 Ob 15\/05d (Klausel25), 4 Ob 221\/06p (Klausel 2.27.) und 6 Ob 120\/15p (Klausel 55)\u00a0als Versto\u00df gegen\u00a0\u00a7 6 Abs 1 Z11 KSchG qualifiziert.<\/p>\n<p><em>4) Zur Sicherstellung der der Bank gegen den Kreditnehmer bereits zustehenden oder k\u00fcnftig zustehenden Forderungen sowie Anspr\u00fcche, gleich welcher Art, aus der Inanspruchnahme des gegenst\u00e4ndlichen Kredites sowie aus allen dar\u00fcber hinaus bestehenden oder k\u00fcnftig gew\u00e4hrenden Krediten und Darlehen werden Zug um Zug in einer der Bank genehmen Form insbesondere folgende Sicherheiten bestellt:<\/em><\/p>\n<p>Auch in diesem Fall argumentierte die beklagte Partei wiederum mit der Eigenst\u00e4ndigkeit der beiden Klauselteile, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, die\u00a0die Klausel in ihrer Gesamtheit als intransparent im Sinn des \u00a7 6 Abs 3 KSchG und gr\u00f6blich benachteiligend im Sinn des \u00a7 879 Abs 3 ABGB beurteilt hatten.<\/p>\n<p><em>5) Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen f\u00fcr die Restschuldversicherung VB-CP-D 03.08 (\u00d6).<\/em><\/p>\n<p>In der Entscheidung 1 Ob 88\/14v hat der OGH eine vergleichbare Klausel als intransparent beurteilt. Bei Querverweisen k\u00f6nne im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters w\u00fcrde die Unzul\u00e4ssigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzul\u00e4ssigkeit der verweisenden Bestimmung f\u00fchren.<\/p>\n<p><em>6) Der\/die Kreditnehmer (Versicherter) best\u00e4tigt\/best\u00e4tigen gleichzeitig mit seiner\/ihrer Unterschrift auf diesem Kreditvertrag vorgenannte Versicherungsbedingungen erhalten und akzeptiert zu haben.<\/em><\/p>\n<p>Hinsichtlich dieser Klausel ist auf die Ausf\u00fchrungen zu Klausel 3) zu verweisen.<\/p>\n<p><em>7) Neben den vereinbarten Kreditkosten, Kosten der Kontof\u00fchrung und Mahnspesen ist der Kreditnehmer verpflichtet, alle aus dem Kreditverh\u00e4ltnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Geb\u00fchren (einschlie\u00dflich solcher aus nachtr\u00e4glichen Vorschreibungen infolge Nichtzutreffens oder Wegfall von Geb\u00fchrenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begr\u00fcndung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverh\u00e4ltnisses erwachsen, nachweislich aus eigenem zu tragen bzw der Bank nach Selbstauslage zu ersetzen, so dass die Bank niemals eine sich hieraus ergebende Belastung treffen kann. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere auch alle zur zweckentsprechenden Einbringung der Forderung notwendigen und angemessenen Vergleichs-, Proze\u00df-, Exekutions-, Sch\u00e4tzungs-, Intabulations-, L\u00f6schungs- und Abtretungskosten, sowie Kosten f\u00fcr die Beteiligung an Sch\u00e4tzungs-, Versteigerungs- und Verteilungsverfahren, eines Insolvenzverfahrens, der rechtsfreundlichen Vertretung, Kosten aus Inkasso durch Dritte sowie etwaige \u2013 auch eigene \u2013 Kosten f\u00fcr Betreibungs- und Zwangsma\u00dfnahmen, gleichg\u00fcltig ob alle diese Kosten gerichtlicher oder au\u00dfergerichtlicher Natur sind. Die Bank ist berechtigt, das Kreditkonto mit s\u00e4mtlichen vorgenannten Kosten zu belasten oder diese Kosten dem Kreditnehmer gesondert in Rechnung zu stellen.<\/em><\/p>\n<p>Auch\u00a0diese Klausel wollte die beklagte Partei in drei rechtlich selbst\u00e4ndige Klauseln aufgliedern. Der OGH schloss sich wiederum den Vorinstanzen an, wonach keine eigenst\u00e4ndigen Klauseln vorliegen w\u00fcrden.\u00a0Er f\u00fchrte aus, dass die Klausel gr\u00f6blich benachteiligend sei, weil undifferenziert <strong>s\u00e4mtliche Kosten einer allf\u00e4lligen Betreibung<\/strong> auf den s\u00e4umigen Schuldner \u00fcberw\u00e4lzt werden sollen. Dadurch w\u00fcrde dem Schuldner von vorneherein ein unabsch\u00e4tzbares Zahlungsrisiko aufgeb\u00fcrdet bzw. w\u00e4re er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers ausgeliefert. Unbeschadet der Bestimmung des \u00a7 6 Abs 1 Z 15 KSchG w\u00fcrde auch schon das Transparenzgebot hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten verlangen, dass der zu leistende Betrag selbst genannt werde oder dessen Auffindung durch eine leicht verst\u00e4ndliche Verweisung erm\u00f6glicht werde. Dem Verbraucher d\u00fcrfe n\u00e4mlich\u00a0kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden.\u00a0 Im Sinne dieser Judikatur beurteilte\u00a0der OGH die Klausel als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em>8) Zinsgleitklausel: Als Berechnungsbasis f\u00fcr die Zinssatz\u00e4nderungen w\u00e4hrend der gesamten Kreditlaufzeit dient der gem\u00e4\u00df Punkt \u201eKonditionen\u201c vereinbarte Parameter, das ist entweder der gewichtete und gem\u00e4\u00df dem Punkt \u201eKonditionen\u201c gerundete Monatsdurchschnittswert der von der OeNB verlautbarten Sekund\u00e4rmarktrendite (Renditen auf dem \u00f6sterreichischen Rentenmarkt \u2013 Sekund\u00e4rmarktrenditen \u2013 Emittenten gesamt; \u201eGewichtung SEK\u201c) oder des Euro-Zinsswap-Satzes \u2013 5 Jahre (\u201eGewichtung EURO-Swap\u201c) sowie des Euro-Geldmarkt-Satzes \u2013 EURIBOR 6-Monate (\u201eGewichtung EURIBOR\u201c). Die genannten Zinss\u00e4tze werden von der OeNB unter anderem im Internet (www.oenb.at) ver\u00f6ffentlicht. Die Anpassung des Vertragszinssatzes an die \u00c4nderungen der Berechnungsbasis hat jeweils zu den im Punkt \u201eKonditionen\u201c genannten Anpassungsterminen gem\u00e4\u00df den f\u00fcr den zweitvorangehenden Monat g\u00fcltigen Daten zu erfolgen. Sollten die genannten Indikatoren f\u00fcr die Zinsanpassung nicht mehr ver\u00f6ffentlicht oder deren Berechnungsmethode ge\u00e4ndert werden, so gelten jene Indikatoren, die den derzeitigen wirtschaftlich so nahe wie m\u00f6glich kommen. Die Bank wird diese Indikatoren dem Kreditnehmer bekanntgeben.<\/em><\/p>\n<p>Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei ging der OGH nicht von zwei rechtlich selbst\u00e4ndigen Klauseln aus. In \u00dcbereinstimmung mit dem Berufungsgericht beurteilte der OGH die Klausel im Licht der Entscheidung 4 Ob 59\/09v als\u00a0intransparent. In der Entscheidung 4 Ob 59\/09v wurde eine Zinsgleitklausel als intransparent beurteilt, bei der auf zwei einander ausschlie\u00dfende Parameter (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) Bezug genommen wurde. Auch die vorliegende Klausel w\u00fcrde auf verschiedene Parameter abstellen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong><\/p>\n<p>Zu Klausel 7) Dem Wortlaut nach wollte der\u00a0OGH\u00a0 seine Ausf\u00fchrungen offenbar nur auf die Betreibungskosten beschr\u00e4nken, denn nur hinsichtlich der Betreibungskosten befand er die Klausel ausdr\u00fccklich\u00a0f\u00fcr rechtswidrig. Man k\u00f6nnte daraus schlie\u00dfen, dass\u00a0 alle\u00a0anderen Kosten, Geb\u00fchren und Auslagen aus einem Kreditverh\u00e4ltnis, gleichg\u00fcltig ob sie dem Grunde oder der H\u00f6he nach gerechtfertigt sind,\u00a0auf den Kreditnehmer \u00fcberw\u00e4lzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der OGH hat sich jedenfalls nicht daran gesto\u00dfen, dass der Kreditnehmer neben unabsch\u00e4tzbaren Betreibungskosten auch \u00a0noch &#8222;<strong><em>alle aus dem Kreditverh\u00e4ltnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Geb\u00fchren (einschlie\u00dflich solcher aus nachtr\u00e4glichen Vorschreibungen infolge Nichtzutreffens oder Wegfall von Geb\u00fchrenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art&#8220;\u00a0<\/em><\/strong>\u00fcbernehmen soll.\u00a0\u00a0Auf diese Kosten geht der OGH\u00a0nicht ein. Das l\u00e4sst den Schluss zu, dass\u00a0die Klausel diesbez\u00fcglich weder\u00a0intransparent noch gr\u00f6blich benachteiligend ist.\u00a0\u00a0\u00a0Es k\u00f6nnten somit\u00a0schrankenlos auch solche Zusatzentgelte auf den Kreditnehmer \u00fcberw\u00e4lzt werden, die einer gesetzlichen Pflicht bzw. vertraglichen Nebenpflicht entspringen, wof\u00fcr die Bank ein gesondertes Entgelt gar \u00a0nicht verlangen\u00a0d\u00fcrfte, weil der Aufwand der Bank typischerweise mit dem Hauptentgelt (Zinsen) \u00a0abgegolten ist.\u00a0Es sei denn, man erkl\u00e4rt das vereinbarte Zusatzentgelt zur Hauptleistung und entzieht es damit einer Inhaltskontrolle, wie der OGH bereits in den Entscheidungen 6 Ob 13\/16d und\u00a0\u00a010 Ob 31\/16f dargelegt hat. Dort hat der OGH die Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgeb\u00fchr als Hauptleistung qualifiziert <em>(dazu kritisch Ursula Reichholf-Kogler, Walter Reichholf in VbR [2016] 05, S 136ff)<\/em> und damit die\u00a0Inhaltskontrolle gem\u00e4\u00df \u00a7 879 Abs 3 ABGB au\u00dfer Kraft gesetzt &#8211; ein Kunstgriff zur Rettung der Banken? Diese Vermutung liegt nahe,\u00a0da auch die vorliegende Entscheidung\u00a0eine rechtlich fundierte Auseinandersetzung zur Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Zusatzentgelten\u00a0schuldig bleibt.<\/p>\n<p>Verfasser: Mag. Ursula Reichholf-Kogler<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #000000; font-family: Calibri; font-size: medium;\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thema:\u00a0OGH erkl\u00e4rt zahlreiche Klauseln im Kreditvertrag der WSK Bank AG f\u00fcr rechtswidrig. 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