Thema: Befristung von Gutscheinen
Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB
Schlagwörter: Gutscheine, Befristung, Verjährung, Verfallsklausel, sittenwidrig
Urteil: OGH 28.06.2012, 7 Ob 22/12d
Leitsatz: Das beklagte Unternehmen vertrieb über seine Webseite sogenannte „Thermengutscheine“. Damit konnten Konsumenten Leistungen der Partnerbetriebe der beklagten Partei in ganz Österreich in Anspruch nehmen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der beklagten Partei befand sich eine Klausel, wonach die Gültigkeit solcher Wertgutscheine 2 Jahre nach ihrem Ausstellungsdatum enden würde.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in der Befristung von Gutscheinen eine gröbliche Benachteiligung (§ 879 Abs 3 ABGB) von Konsumenten gesehen und diese Klausel für unzulässig erklärt. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren ist nämlich nur dann zulässig, wenn es eine entsprechende sachliche Rechtfertigung dafür gibt. Im vorliegenden Fall sah der OGH keinen wesentlichen Rechtfertigungsgrund seitens des beklagten Unternehmens, eine derart kurze Verfallsfrist zu vereinbaren. In der Regel werden Konsumenten daher solche Gutscheine innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren einlösen können.