Thema: Zur unzulässigen Überwälzung der Erhaltungspflicht des Vermieters
Gesetz: § 27 Abs 3 MRG, § 17 Abs 1 WGG, § 20 WGG, § 1435 ABGB
Schlagwörter: Genossenschaftswohnung, Mietvertrag, Erhaltungspflicht, Abnützung, ausmalen, Finanzierungsbeitrag, Rückforderung, Verjährungsfrist
Urteil: OGH 5 Ob 22/08h, 14.05.2008
Leitsatz: Im Anlassfall war die Klägerin als Mieterin einer Genossenschaftswohnung aufgrund einer Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Bestandverhältnisses in weißer Farbe aus zu malen. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis und forderte von der beklagten Genossenschaft den seinerzeit bezahlten Finanzierungsbeitrag zurück. Dieser Forderung hielt die beklagte Genossenschaft die Kosten für das laut Mietvertrag vereinbarte Ausmalen entgegen und bezahlte dementsprechend weniger an die Klägerin zurück.
Der OGH kam zum Ergebnis, dass die normale Abnützung der Wohnung durch die laufenden Mietzinszahlungen abgegolten werde und die Klausel daher insofern unzulässig sei. Da es sich bei den Wänden nicht um eine außergewöhnliche Abnutzung handelte, konnte die beklagte Genossenschaft ein Neuausmalen der Wohnung nicht verlangen; der einbehaltene Finanzierungsbeitrag war daher zurück zu zahlen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist.