Erhaltungspflicht für Flüssiggastanks

Thema:  Die Erhaltungspflicht für Flüssiggastanks darf nicht auf den Konsumenten überwälzt werden.

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 1096 Abs 1 ABGB

Schlagwörter:  Verbandsklage, Flüssiggaslieferant, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gröbliche Benachteiligung, intransparent, Kaution, Flüssiggastank, Erhaltungspflicht, Instandhaltungskosten

Urteil: OGH 19.6.2013, 7 Ob 90/13f

Leitsatz: Im vorliegenden Fall wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen einen Flüssiggaslieferanten wegen gröblich benachteiligender und intransparenter  Vertragsbedingungen  im Auftrag der Bundesarbeitskammer geführt.  Die strittigen Vertragsbestimmungen regeln die Lieferung von Flüssiggas sowie die Überlassung des im Eigentum des Flüssiggaslieferanten verbleibenden Flüssigtanks gegen Bezahlung einer „Kaution“ an den Kunden. Nach den Vertragsbedingungen endet für den Kunden die Behälter-Nutzungsberechtigung nach Ablauf der Liefervereinbarung. Der Flüssiggaslieferant ist nach Beendigung der Liefervereinbarung berechtigt, den in seinem Eigentum stehenden Behälter abzubauen und wieder in Besitz zu nehmen.

Der  Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Klausel für nichtig befunden, die versucht, die Instandhaltungskosten auf den Kunden zu überbinden. Nach der beanstandeten Klausel sollte der Kunde die Kosten für die vorgeschriebenen Überprüfungen des Flüssiggasbehälters sowie erforderliche Instandhaltungsarbeiten und die Kosten für eine eventuelle Rücknahme des Tanks tragen.

Der OGH ging für den Fall, dass der Flüssiggastank im Eigentum des Anbieters steht, von der Anwendbarkeit bestandrechtlicher Regeln aus, wonach die Erhaltungspflicht gemäß § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB den Bestandgeber trifft. Dabei handelt es sich zwar um dispositives Recht, allerdings sah der OGH in der Abweichung vom dispositiven Recht keine sachliche Rechtfertigung und erklärte die Überwälzung der Instandhaltungskosten auf den Kunden für gröblich benachteiligend.

Durch diese Klarstellung müssen Kunden in Hinkunft keine Wartungs- und Instandhaltungskosten zahlen.

Betreffend Kosten für eine allfällige Rücknahme des Tanks wurde die Klausel überdies als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil nicht näher präzisiert wurde, um welche Kosten es sich handelt.

In drei Klauseln ging es um die Zahlung einer „Kaution“ und um die Auslegung dieses Begriffes. Eine Kaution wird in der Regel zur Sicherstellung von Forderungen gegeben. Der  Vermieter kann darauf zurückgreifen, wenn der Mieter seiner Miet- oder Schadenersatzpflicht nicht nachkommt. Soweit eine Kaution nicht für den Sicherungszweck in Anspruch genommen wird, muss sie verzinst zurückgezahlt werden.

Im Anlassfall wurde die „Kaution“ aber nicht zur Sicherstellung von Forderungen verlangt  sondern als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsberechtigung. Tatsächlich handelte es sich um ein im Voraus bezahltes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts an dem Flüssigtank, deren allfällige Rückzahlung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein sollte.

Der OGH sah in dieser Textierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Für den Kunden wird damit nämlich der Entgeltcharakter der Zahlung verschleiert und nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die „Kaution“ nach Vertragsbeendigung gerade nicht zurückbezahlt wird.

Zur unzulässigen Überwälzung der Erhaltungspflicht des Vermieters

Thema:  Zur unzulässigen Überwälzung der Erhaltungspflicht des Vermieters

Gesetz: § 27 Abs 3 MRG, § 17 Abs 1 WGG, § 20 WGG, § 1435 ABGB

Schlagwörter: Genossenschaftswohnung, Mietvertrag, Erhaltungspflicht, Abnützung, ausmalen, Finanzierungsbeitrag, Rückforderung, Verjährungsfrist

Urteil: OGH 5 Ob 22/08h, 14.05.2008

 

Leitsatz:  Im Anlassfall war die Klägerin als  Mieterin einer Genossenschaftswohnung aufgrund einer Klausel im Mietvertrag dazu verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Bestandverhältnisses in weißer Farbe aus zu malen.  Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis und forderte von der beklagten Genossenschaft den seinerzeit bezahlten Finanzierungsbeitrag zurück. Dieser Forderung hielt die beklagte Genossenschaft die Kosten für das laut Mietvertrag vereinbarte Ausmalen entgegen und bezahlte dementsprechend weniger an die Klägerin zurück.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass die normale Abnützung der Wohnung durch die laufenden Mietzinszahlungen abgegolten werde und die Klausel daher insofern unzulässig sei. Da es sich bei den Wänden nicht um eine außergewöhnliche Abnutzung handelte, konnte die beklagte Genossenschaft ein Neuausmalen der Wohnung nicht verlangen; der einbehaltene Finanzierungsbeitrag war daher zurück zu zahlen. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrages unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist.