OGH erklärt 25 Klauseln der Firma Paylife für unzulässig

Thema: Paylife darf rechtswidrige Klauseln in Kreditkartenantragsformularen nicht mehr verwenden

Gesetz: § 26 ZaDiG, § 27 ZaDiG, § 28 ZaDiG, § 29 ZaDiG, § 31 ZaDiG, § 36 ZaDiG, § 37 ZaDiG, § 40 ZaDiG,   § 44 ZaDiG, § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, § 1333 ABGB

Schlagwörter: Kreditkarte, AGB, Nebenpflicht, intransparent, Information, Beweislastverschiebung, Erklärungsfiktion, missbräuchliche Verwendung, Haftung, Kündigung, sichere Systeme, Verwahrung, Wechselkurs, Zustellfiktion, Sperre, Aufwandersatz, Mahnspesen, Verzugszinsen, technische Störungen, AGB-Änderung

Urteil: OGH  21.4.2016, 9 Ob 31/15x

Leitsatz: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen die SIX Payment Services (Austria) GmbH (vormals PayLife Bank GmbH) geführt. Der OGH erklärte 25 Klauseln für unwirksam.

Wie schon in früheren Entscheidungen bekräftigt der OGH neuerlich, dass für die Sperre einer Karte kein Entgelt verrechnet werden darf, da es sich um eine vertragliche Nebenpflicht handelt. Ebenso darf auch für den Austausch der Karte kein Entgelt gefordert werden.  Kunden, die seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 ein Sperrentgelt bezahlt haben, können dieses zurückfordern.

Gekippt wurde auch eine Klausel, wonach Zahlungen im Internet nur in sicheren Systemen erfolgen dürfen, andernfalls soll der Karteninhaber haften. Weiters wurde auch eine Klausel für unzulässig erklärt, die eine Prüf- und Widerspruchspflicht des Karteninhabers hinsichtlich der Monatsabrechnung vorsieht, andernfalls die Transaktionen der Höhe und dem Grunde nach anerkannt werden. Für rechtswidrig wurde auch eine Klausel befunden, die für die Umrechnung eines Rechnungsbetrages in Fremdwährung nur auf den von PayLife selbst gebildeten Referenzwechselkurs verweist, ohne die Grundlage für die Bildung des Referenzkurses bzw. einen ausreichend konkretisierten Stichtag für die Umrechnung der Fremdwährung zu nennen.

 

Konkret ging es um folgende Klauseln:  

1.) Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich. Dabei bedienen wir uns in der Regel der Papierform. Mit Ihrer Zustimmung kommunizieren wir mit Ihnen auch über andere dauerhafte Datenträger (wie zB E-Mail). Wir gehen in diesem Fall davon aus, dass Sie über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügen.

Gemäß § 26 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen betreffend des Rahmenvertrages gem. § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Zu diesen Informationen gehören nach § 28 Abs 1 Z 4 lit a) ZaDiG die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung ausdrücklich vereinbart werden.

Der OGH sah in dieser Klausel keine Intransparenz, weil nur klargestellt werde, dass die Schriftform gelte, sofern die AGB keine abweichenden Regelungen beinhalten und andere Formen der Kommunikation nur dann möglich seien, wenn sie ausdrücklich genannt werden.

 

2.) Gerne stellen wir Ihnen über Aufforderung eine Kopie dieser Informationen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

Diese Klausel wurde als Verstoß gegen § 26 Abs 1 ZaDiG beanstandet, wonach der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen betreffend des Rahmenvertrages gem. § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen hat. Die in § 28 ZaDiG aufgeschlüsselten Informationen müssen im vorvertraglichen Stadium dem Zahlungsdienstnutzer daher jedenfalls in der im ZaDiG vorgesehenen Form übermittelt werden. Aber auch bei Änderungen des Rahmenvertrages sind die geänderten Bedingungen dem Zahlungsdienstnutzer gemäß § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 28 in Papierform (oder auf einem dauerhaften Datenträger) mitzuteilen. Was der Gesetzgeber unter „Mitteilung“ versteht, wird im Erwägungsgrund 27 erläutert: Die Information muss dem Kunden vom Zahlungsdienstleister zu dem in der Richtlinie geforderten Zeitpunkt (vor Vertragsabschluss) von sich aus übermittelt werden, ohne dass der Kunde sie ausdrücklich anfordern muss. Auch nach Vertragsabschluss hat der Kunde nach § 26 Abs 4 Anspruch darauf, die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger vorgelegt zu bekommen. Diese Bereitstellung der Informationen hat gemäß § 27 Abs 1 unentgeltlich zu erfolgen. Wird der Zahlungsdienstnutzer daher – wie durch diese Klausel – bloß darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Kopie dieser Information bzw des geänderten Rahmenvertrages anfordern könne, ist dies unzulässig.

Der OGH folgte dieser Argumentation nicht und erklärte die Klausel für zulässig. Da die Klausel 2) als Teil der vorvertraglichen Informationen im Antragsformular enthalten sei und dies dem Kunden vor Vertragsabschluss zukomme, könne ausgeschlossen werden, dass die Klausel auf die erstmalige Übergabe dieser Informationen bezogen werde. Das gleiche würde für Klausel 17) gelten, die ausdrücklich auf Übermittlung von Kopien „dieser Information“ nach Vertragsabschluss Bezug nehme. Die Übermittlung der Informationen auf dem Antragsformular würde dem Kunden auch ermöglichen, sofern dies in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger erfolge, eine Kopie anzufertigen oder zu speichern.

 

Abbuchungsauftrag für Lastschriften und Erklärungen des Karteninhabers:

3.) 3. Mit der Bekanntgabe meiner E-Mail-Adresse gegenüber PayLife stimme ich zu, dass PayLife mit mir zu Geschäftszwecken auch per E-Mail kommuniziert.

Die Klausel wurde als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und überraschend gem § 864a ABGB beanstandet: Die minimale Schriftgröße birgt in Verbindung mit der Intransparenz der Klausel bezüglich der sich für  den Verbraucher daraus ergebenden Rechtsfolgen (offenbar strebt PayLife damit eine Vereinbarung iSd § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG an, welche PayLife damit von der Verpflichtung befreit, Informationen nach §§ 26, 28 und 29 ZaDiG in Papierform übermitteln zu müssen) die Gefahr in sich, dass sich der Verbraucher der Bedeutung der Klausel nicht bewusst wird. Die Klausel ist damit überraschend iSd § 864a ABGB, da der Verbraucher (auch nach dem äußeren Erscheinungsbild der Klausel) nicht damit zu rechnen braucht, dass er mit der Angabe seiner Email-Adresse per se zustimmt, eine Vereinbarung über die Form der Kommunikation iSd § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG mit PayLife zu schließen. Vielmehr nimmt ein durchschnittlicher Verbraucher an, dass er die Angabe über seine Email-Adresse zu geben hat (wenn er auch nur eine solche besitzt), um vollständig alle geforderten Angaben über seine Person zu geben. Die Klausel ist für den Verbraucher auch nachteilig, da sie die Kommunikation per E-Mail – und die sich daraus ergebenden allfälligen rechtlichen Konsequenzen – unabhängig davon eröffnet, ob der Verbraucher die E-Mail Adresse regelmäßig benutzt.

Auch der OGH sah in dieser Klausel einen nach § 864a ABGB verpönten Überrumpelungseffekt. Die Klausel sei für den Kunden nachteilig, da ein Kunde, der nicht mit einer Informationsübermittlung durch E-Mail rechnet, seine E-Mail-Adresse möglicherweise nicht regelmäßig kontrolliert, Mitteilungen gegen sich gelten lassen müsse, von denen er nicht bzw. verspätet Kenntnis erlangt. Überdies hätten Personen auch mehrere e-mail-Adressen, die nicht gleich häufig genutzt würden. Ein regelmäßiger Internetzugang vergleichbar mit einem Hausbrieffach könne auch nicht bei jedem Verbraucher angenommen werden, weshalb die Art der Zustellung nicht mit einer Postzustellung über Hausbrieffach verglichen werden könne.

 

4.) 5. Weiters erkläre(n) ich/wir die Informationen gemäß § 26 iVm § 28 Zahlungsdienste-gesetz (ZaDiG) sowie gemäß §§ 5 und 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) iVm § 26 ZaDiG und die Geschäftsbedingungen vor Unterfertigung dieses Kartenantrages erhalten und gelesen zu haben. Mit dem Inhalt dieser Geschäftsbedingungen bin/sind ich/wir einverstanden.

Der OGH erklärte diese Klausel für unzulässig, da dem Kunden eine Beweislast auferlegt werde, die ihn von Gesetzes wegen nicht treffe. Die Klausel stelle eine unzulässige Tatsachenbestätigung im Sinn des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dar, da sie zu einer Beweislastverschiebung auf den Zahlungsdienstnutzer führt.

Dass der Verbraucher die AGB bzw die Informationen nach § 26 iVm § 28 ZaDiG als vorvertragliche Information erhalten bzw gelesen hat, hat grundsätzlich der Zahlungsdienstleister zu beweisen. Verrechnet er etwa Entgelte, hat er den Beweis dafür zu erbringen, dass diese mit dem Zahlungsdienstnutzer wirksam iSd § 27 Abs 2 ZaDiG vereinbart wurden. Mit dieser Klausel würde nun ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Verbrauchers bestehen, dass er die Informationen erhalten, gelesen und ihnen zugestimmt hat.

 

II. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die von der PayLife Bank GmbH (kurz PayLife) herausgegebenen Kreditkarten

5.) 3.3.2. PayLife ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem Karteninhaber aus wichtigem Grund, insbesondere bei wesentlicher Verschlechterung seiner Bonität, mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen.

Der OGH sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, da durch sie bei kundenfeindlichster Auslegung eine Kündigung des Vertrages durch den Zahlungsdienstleister auch in Fällen ermöglicht werde, in denen kein ausreichend sachlicher Grund dafür vorliegen würde. Die bloße Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden reiche allein nicht aus, um das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund aufzulösen. Es müsse überdies darauf abgestellt werden, ob diese Verschlechterung zu einer Gefährdung der Rechtstellung des Unternehmers führt (vgl 4 Ob 221/06p; 6 Ob 24/11i; 3 Ob 12/09z; 4 Ob 59/09v). Die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses müsse für den Zahlungsdienstleister unzumutbar sein. Für den Kunden müsse auch erkennbar sein, welche Beeinträchtigung der Bonität der Zahlungsdienstleister als für eine Vertragsauflösung relevant ansieht.

 

6.) 5.3. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren Systemen durchführen. PayLife wird sichere Systeme im Internet unter www.kreditkarte.at nennen.

Die Haftung des Konsumenten für Missbrauchsschäden des Kreditinstituts ist in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. Demnach haftet der Kunde nur dann, wenn er eine im § 36 ZaDiG angeführte Sorgfaltspflicht oder die für die Ausgabe und Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes vereinbarten Bedingungen verletzt hat. Da der Karteninhaber nach der Klausel Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg nur in sog sicheren Systemen im Internet durchführen darf, entsteht beim Kunden der falsche Eindruck, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkarten in nicht sicheren Systemen entstehen, den Karteninhaber trifft. Insofern hat der OGH die Klausel als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Überdies sei für den Durchschnittsverbraucher nicht ersichtlich, welches System von der Beklagten als sicher angesehen werde und welches nicht. Die Klausel wurde auch diesbezüglich als intransparent angesehen.

 

7.) 8.1. PayLife hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte akzeptieren. Technische Störungen können in Einzelfällen dazu führen, dass Transaktionen nicht durchgeführt werden können.

8.2. PayLife haftet für den Ersatz von Schäden, die einem Karteninhaber durch die Nichtannahme der Karte, die Ablehnung von Transaktionen oder durch technische Störung entstehen, falls PayLife diese verschuldet verursacht hat.

Zahlungen mittels Kreditkarte werden als „Pull-Zahlungen“ abgewickelt, als Zahlungen, die vom Zahlungsempfänger ausgelöst wurden. Das ZaDiG enthält für nicht erfolgte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsaufträge in § 46 eine eigene Haftungsregelung. Bei Pull-Zahlungen trägt die Haftung zunächst der Zahlungsdienstleister des Empfängers bis zum Einlangen des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers haftet für alle Fehler, die ihm selbst oder zwischengeschaltete Stellen vom Eingang des Zahlungsauftrags bei ihm bis zum Eingang des Zahlungsbetrags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers unterlaufen (Haghofer in Weilinger, ZaDiG § 46 Rz 29).

Die Beklagte – so der OGH – hafte für einen nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrag bei Pull-Zahlungen erst ab Eingang des Zahlungsauftrages. Diese verschuldensunabhängige Haftung (nach verschiedenen Lehrmeinungen kein Schadenersatz-, sondern Bereicherungsanspruch) bestehe in Höhe des Betrags des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sowie für Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt wurden. Ein darüberhinausgehender Schadenersatz richte sich nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 46 Abs 6 ZadiG). Klausel 7) würde dagegen nur eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten für die fehlerhafte Durchführung von Zahlungsaufträgen normieren, ohne dies auf Fälle des Nichteinlangens des Zahlungsauftrags einzuschränken, weshalb ein Verstoß gegen § 46 Abs 3 bis 5 ZaDiG begründet sei.

 

8.) 9.2. Keine sorgfältige Verwahrung ist insbesondere die Aufzeichnung der PIN, insbesondere auf der Karte

Nach der Formulierung dieser Klausel ist dem Kunden generell untersagt, den PIN zu notieren, ohne Rücksicht darauf, ob diese Notiz in der Folge ohne Sorgfalt verwahrt oder sorgfältig geheim gehalten wird.  Der durchschnittliche Verbraucher verwendet heutzutage zahlreiche Codes und Zahlenkombinationen im Geschäftsverkehr, die daher von ihm abrufbar gespeichert werden müssen. Es erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt, dem Kunden die Pflicht aufzuerlegen, ua den Code für die Bezugskarte ausschließlich in seinem Gedächtnis zu speichern und er keine Möglichkeit haben soll, den Code an geeigneter Stelle (also in einer Weise, die zumutbar von unbefugten Zugriffen Dritter schützt) zu notieren.

In der Literatur wurde eine solche Verpflichtung als sozial inadäquat und damit als unzumutbar beurteilt. (vgl Haghofer in Weilinger, ZaDiG, § 36 Rz 9). Auch der OGH sah die in dieser Klausel geforderten Vorkehrungen als unzumutbar an und erklärte die Klausel als Verstoß gegen § 36 Abs 1 ZaDiG für unwirksam.

 

9.) 10.3.2. Der Karteninhaber hat in den Fällen der Punkte 10.1. und 10.2.3. die Kosten der Sperre zu tragen.

Der OGH erklärte die Klausel für unwirksam, weil die Sperre eine Nebenleistung sei, für die im Sinn des § 27 Abs 3 ZaDiG kein gesondertes Entgelt verlangt werden dürfe. Dem ZaDiG liege ein weiter Entgeltbegriff zugrunde, der sowohl Entgelte im engeren Sinn als auch einen Aufwandersatz umfasse. Nach § 27 Abs 2 ZaDiG dürften Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lita oder § 32 Abs 1 ZaDiG wirksam vereinbart worden seien. In § 27 sei abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister einen Aufwandsersatzanspruch- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen könne.

 

10.) 11.1. Der Karteninhaber erhält mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung über die mit der Karte in Anspruch genommenen Leistungen. Sofern er nicht binnen 42 Tagen nach Zustellung der Abrechnungen widerspricht, anerkennt er diese dem Grunde und der Höhe nach. Dies berührt nicht die Ansprüche des Karteninhabers gegen das Vertragsunternehmen. PayLife verpflichtet sich, in der Abrechnung auf die 42-tägige Frist und auf die Auslegung des Verhaltens des Karteninhabers ausdrücklich hinzuweisen.

Nach § 36 Abs 3 ZaDiG ist ein Zahlungsdienstnutzer zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs verpflichtet. Eine Prüfpflicht treffe ihn aber nicht, so der OGH (vgl. 1 Ob 244/11f; 9 Ob 7/15t). Die Frist zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift (§ 36 Abs 3 ZaDiG). Die in der vorliegenden Klausel vorgesehene Frist von 42-Tagen knüpft nicht an die Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines in der Abrechnung enthaltenen Zahlungsvorganges sondern an die Zustellung der Abrechnung. Da die gesetzliche Frist von 13 Monaten unzulässig auf 42 Tage verkürzt wird, wurde die Klausel als Verstoß gegen § 36 Abs 3 ZaDiG beurteilt.

 

11.) 12.  Die Rechnungslegung durch PayLife (Punkt 11) erfolgt in Euro. 

Gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit b ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer Informationen und Vertragsbedingungen über die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder bei Anwendung von Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder Referenzwechselkurses mitzuteilen.  Der Referenzwechselkurs wird in § 3 Z16 ZaDiG definiert.

Rechnungen eines Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von PayLife gebildeten und auf der Homepage der PayLife mit der Adresse www.kreditkarte.at abrufbaren Kurs in Euro umgerechnet. PayLife sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs für den Karteninhaber gleich oder günstiger ist als der in Punkt 18.6. genannte Vergleichskurs für dieselbe Währung zum selben Tag. Gibt es für denselben Tag keinen Vergleichskurs, so ist der Kurs des kalendermäßig nächsten – vorhergehenden – Tages heranzuziehen.

Sowohl § 28 Abs 1 Z3 ZaDiG als auch Art 42 Abs 3 lit b ZaDi-Richtlinie fordern neben dem maßgeblichen Stichtag und dem Index, dass auch die Grundlage für die Bestimmung des Referenzwechselkurses mitgeteilt werde (9 Ob 26/15m; vgl auch Weilinger/Knauder in Weilinger, ZaDiG 3 28 Rz 24). Entgegen der Auffassung der Beklagten würde sich demnach der Stichtag und Index bzw. die Grundlage für die Bestimmung nicht nur auf Zinssätze sondern auch auf Wechselkurse beziehen, so der OGH. Im Sinne der Entscheidung 9 Ob 26/15m sei das Ziel von § 27 iVm § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG für Verbraucher entsprechende Preisklarheit herzustellen. Im vorliegenden Fall würde unklar bleiben, wie der von der Beklagten selbst gebildete Referenzwechselkurs errechnet werde und nach welchen Grundsätzen er sich gegebenenfalls verändert. Die Klausel sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil aus ihr kein Stichtag für eine Umrechnung abzuleiten sei.

 

12.) 15.1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfanges sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung hat in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erfolgen, sofern dies mit dem Karteninhaber vereinbart wurde.

Die vorliegende Klausel enthält eine unzulässige Zustellfiktion im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und war daher rechtswidrig. Bei kundenfeindlichster Auslegung ermöglicht die Klausel eine Zustellfiktion an eine Adresse, die nicht vom Verbraucher bekannt gegeben worden sei.

 

13.) 15.2. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung schriftlich widerspricht.

Die vorliegende Klausel sieht die Möglichkeit einer unbeschränkten Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion vor, was nach ständiger Judikatur (1 Ob 210/12g; 2 Ob 131/12x; 4 Ob 27/13v; 8 Ob 58/14h; 9 Ob 26/15m) als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu bezeichnen ist.

 

14.) 18.3. Sperrentgelt EUR 17,00

§ 27 Abs 2 ZaDiG regelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben dem für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelt einen Aufwandsersatz- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Da es sich um eine abschließende Regelung über den Aufwandsersatz handelt und die Sperre der Karte dort nicht genannt ist, darf ein Sperrentgelt nicht verrechnet werden.

 

Informationen gemäß § 26 iVm § 28 Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) sowie gemäß §§ 5 und 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) iVm § 26 ZaDiG (Fassung: Dezember 2012)

15.) Soweit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes festgehalten ist, erfolgt die Kommunikation zwischen Ihnen und uns schriftlich in Papierform.

Entgegen der Auffassung des Klägers wurde diese Klausel nicht als intransparent angesehen. Die Klausel würde nur klarstellen – so der OGH – dass die Schriftform gelte, sofern die AGB keine abweichenden Regelungen beinhalten und andere Arten der Kommunikation nur dann möglich sind, wenn sie ausdrücklich genannt werden.

 

16.)  Soweit dies vereinbart ist, stehen Ihnen auch andere Kommunikationsmittel, wie zB Telefon und Fax, für die Kommunikation mit uns zur Verfügung. So können Sie etwa Ihre Wünsche, Karten zu sperren, telefonisch bekannt geben.

Gemäß § 26 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist, die Informationen und Vertragsbedingungen betreffend des Rahmenvertrages gem. § 28 in Papierform oder, sofern der Zahlungsdienstnutzer damit einverstanden ist, auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Zu diesen Informationen gehören nach § 28 Abs 1 Z 4 lit a) ZaDiG die Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung ausdrücklich vereinbart werden.  Entgegen der Rechtsansicht des Klägers wurde diese Klausel für zulässig befunden.

 

17.)  Gerne stellen wir Ihnen jederzeit nach Vertragsabschluss über Aufforderung eine Kopie dieser Information und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unentgeltlich zur Verfügung.

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. Zur Begründung siehe Klausel 2).

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die von der PayLife Bank GmbH (kurz: PayLife) herausgegebenen Kreditkarten (Fassung: Dezember 2012)

18.) 3.3. Austausch der Karte:

Wünscht der Karteninhaber während der Gültigkeitsdauer einer Karte, aus welchem Grund auch immer, einen Austausch seiner Karte, hat er PayLife ein Entgelt gemäß Punkt 18.11 zu bezahlen. Dieses Entgelt schuldet der Karteninhaber jedoch nicht, wenn der Austausch aufgrund eines PayLife zurechenbaren Defektes oder eines sonstigen PayLife zurechenbaren Grundes für den Austausch der Karte notwendig ist.

Diese Klausel sieht ein Entgelt für jeden vom Kunden gewünschten Austausch der Karte während der Gültigkeitsdauer der Karte vor. Ausgenommen sind nur jene Fälle, in welchen der Austausch auf Gründe bzw. Defekte zurückzuführen ist, die der Beklagten zurechenbar sind. Bei kundenfeindlichster Auslegung erfasst die Klausel auch solche Fälle, in welchen der Kunde den Austausch aufgrund eines Diebstahls oder Verlustes der Karte wünscht. Nach § 37 Abs 4 ZaDiG ist der Zahlungsdienstleister nach einer Sperre des Zahlungsinstruments verpflichtet, diese Sperre bei Wegfall der Gründe aufzuheben oder die Karte durch eine neue zu ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters, für die entsprechend § 27 Abs 3 ZaDiG kein Entgelt verlangt werden darf. Die Klausel war daher unzulässig iSd § 27 Abs 3 ZaDiG.

 

19.) 3.4.2. Auflösung durch PayLife:

… Der Karteninhaber ist damit einverstanden, dass die Kündigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgen kann, sofern dies mit dem Karteninhaber vereinbart wurde.

Der Passus „der Karteninhaber ist damit einverstanden“ kann so verstanden werden, dass die Einwilligung zu einer anderen Übermittlungsart der Kündigung als in Papierform erteilt wird, weshalb die Klausel gemäß § 6 Abs 3 KSchG  als intransparent beurteilt wurde.

 

20.) 5.3. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg darf der Karteninhaber nur in sicheren Systemen durchführen, die dem Zweck dienen, die Daten des Karteninhabers und seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor der Ausspähung und missbräuchlichen Verwendung durch Dritte zu schützen. Als sicheres System gilt derzeit das 3-D Secure Verfahren (Verified by Visa bzw. MasterCard Secure Code). Im Rahmen des 3-D Secure Verfahrens wird der Karteninhaber mittels eines selbstgewählten Passworts zweifelsfrei als rechtmäßiger Karteninhaber identifiziert.

Die Registrierung zum 3-D Secure Verfahren ist kostenlos auf www.kreditkarte.at möglich. So Sie im 3-D Secure Verfahren registriert sind, ist Ihnen die Verwendung dieses sicheren Verfahrens bei Vertragsunternehmen, die ebenfalls das 3-D Secure Verfahren anbieten, möglich.

Unabhängig davon, ob der Händler (das Vertragsunternehmen) das 3-D Secure Verfahren anbietet oder nicht, ist der Karteninhaber bei der Datenweitergabe dazu verpflichtet darauf zu achten, dass Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden.

 

In dieser Klausel wird dem Zahlungsdienstnutzer die Verpflichtung auferlegt, nur bestimmte, von der Beklagten als sicher angesehene Systeme im Internet zu verwenden. Dadurch wird beim Kunden der Eindruck erweckt, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, den Karteninhaber trifft. Da eine solche Haftung nach dem Gesetz nicht besteht, wurde die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Überdies wurde diese Klausel auch deshalb als intransparent angesehen, weil für den Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar ist, welches System von der Beklagten als sicher angesehen wird. Aus der Klausel lässt sich nicht ableiten, dass das 3-D Secure Verfahren nach Ansicht der Beklagten das einzig sichere System ist. Überdies legt die Klausel nahe, dass die Beklagte auch die Verwendung der Karte bei Händlern, die nicht über das 3-D Secure Verfahren verfügen, für zulässig erachtet, andererseits, dass die Verwendung des 3-D Secure Verfahrens nicht ausreicht, wenn keine https-Seite vorliegt. Auch insofern war die Klausel unklar.

 

21.) 6.2. Die Anweisung erfolgt unwiderruflich durch Eingabe der PIN, oder Unterfertigung eines Leistungsbelegs oder Betätigung der dafür vorgesehenen technischen Einrichtung (zB das Drücken der OK-Taste von Zahlungsterminals), oder durch sonstige Verwendung der Karte oder Kartendaten ohne Eingabe der PIN oder Unterfertigung eines Leistungsbelegs zu Zahlungszwecken (an Zahlungs statt) bei Zahlungsterminals (zB bei kontaktlosem Vorbeiziehen der Karte an einem Zahlungsterminal) oder anderen technischen Geräten (zB Telefon, Fax), soweit in besonderen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 40 Abs 2 ZaDiG kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem der Zahler den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Nach § 40 Abs 3 ZaDiG kann nach dem Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit gemäß Abs 1 und 2 ein Zahlungsauftrag widerrufen werden, wenn dies Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister vereinbart haben. Die Klausel schildert bekannte Transaktionsvorgänge, ohne auf den eigentlichen Regelungszweck (Unwiderruflichkeit) abzustellen. Dem Kunden ist dadurch eine Beurteilung des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit nicht möglich. Weiters bleibt auch offen, was die Unwiderruflichkeit zur Folge hat. Weiters räumt die Klausel die Möglichkeit ein, in Geschäftsbedingungen anderes vorzusehen, ohne offenzulegen, dass die Vereinbarung eines späteren Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit der Zustimmung des Zahlungsempfängers bedarf. Aus diesen Gründen  wurde die Klausel als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

 

22.) 8.1. PayLife hat keinen Einfluss darauf, ob einzelne Vertragsunternehmen die Karte akzeptieren.

Da die beklagte Partei mit der Klausel den Eindruck erweckt, nicht dafür einstehen zu müssen, wenn Vertragsunternehmen die von ihr begebene Karte nicht akzeptieren, obwohl die Möglichkeit der weltweiten Zahlung bei Vertragsunternehmen der beklagen Partei wesentlicher Inhalt des Kartenvertrages ist, wurde die Klausel aus den bereits zur Klausel 7. angeführten Gründen für rechtswidrig erklärt.

 

23.) 10.2. PayLife ist berechtigt, die Karte ohne Mitwirkung des Karteninhabers zu sperren, wenn

24.) 10.5. Wurde die Karte gesperrt, so sind Vertragsunternehmen berechtigt, die Karte einzuziehen, womit der Karteninhaber einverstanden ist.

Bezüglich dieser Klauseln wurde das Unterlassungsbegehren  in erster  Instanz fallengelassen.

 

25) 11.1.Der Karteninhaber kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download von der Homepage der PayLife www.kreditkarte.at wählen.

Sofern der Karteninhaber eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist PayLife berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. (Punkt 18.10.) PayLife ist nicht berechtigt, diesen Kostenersatz in Rechnung zu stellen, wenn der Karteninhaber angibt, dass er über keine Einrichtungen verfügt, um sich Zugang zur Homepage der PayLife zu verschaffen. Besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser AGB mit dem Karteninhaber bereits ein aufrechtes Vertragsverhältnis, so kommt die jeweils bisher vereinbarte Übermittlungsart zur Anwendung. …

18.10. Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 11.1.: EUR 1,10.

Der OGH hielt die Klausel für zulässig. Die Verrechnung eines Aufwandersatzes würde grundsätzlich § 31 Abs 5 ZaDiG entsprechen und sei nicht von einer Vereinbarung im Rahmenvertrag abhängig. Sowohl der Richtlinie als auch dem ZaDiG liege ein weiter Entgeltbegriff zugrunde (1 Ob 244/11f). Wenn in § 27 ZaDiG pauschal von Entgelten die Rede sei, so sei damit nicht nur das Entgelt im engeren Sinn (§ 27 Abs 2 ZaDiG) sondern auch ein Kostenersatz nach § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG gemeint.

Der OGH warf die Frage auf (beschäftigte sich allerdings nicht näher damit), ob das ZaDiG die Richtlinie ausreichend umsetzt. Das ZaDiG räumt dem Zahlungsdienstleister nämlich ein, für diese Mitteilung einen Aufwandersatz zu verrechnen, während die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, eine monatliche Übermittlung von Informationen vorzusehen, dies jedoch kostenlos. Eine richtlinienkonforme Auslegung einer Bestimmung könne nur insoweit erfolgen -so der OGH- als das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräume. Einer eindeutigen nationalen Regelung dürfe durch die nationalen Auslegungsregeln kein entgegengesetzter Sinn gegeben werden. Dies wäre aber der Fall, wenn man entgegen der klaren Anordnung des nationalen Gesetzgebers keinen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Aufwendungen zuerkennen würde.

 

26.) 12. Fremdwährung:

Die Rechnungslegung durch PayLife (Punkt 11.) erfolgt in Euro. Rechnungen eines Vertragsunternehmens, die auf eine Fremdwährung lauten, werden zu einem von PayLife gebildeten und auf der Homepage der PayLife www.kreditkarte.at abrufbaren Kurs in Euro umgerechnet. PayLife sagt zu, dass der von ihr gebildete Kurs für den Karteninhaber gleich oder günstiger ist als der in Punkt 18.5. genannte Referenzwechselkurs für dieselbe Währung zum selben Tag. An den Karteninhaber werden nicht nur Erhöhungen, sondern auch Senkungen des Wechselkurses weitergegeben. Der Stichtag der Umrechnung ist der dem Buchungstag vorangegangene Bankwerktag. Der Buchungstag ist der in der Abrechnung („Monatsabrechnung“) in der Spalte „Buchung am“ aufscheinende transaktionsbezogene Tag.

Der OGH hielt diese Klausel aus den zu Klausel 11) genannten Gründen für unzulässig. Auch in Klausel 26) werde der Umrechnungsstichtag nicht objektiv festgelegt. Der Kunde könne zwar im Nachhinein erkennen, zu welchem Stichtag umgerechnet wurde, jedoch nicht, aufgrund welcher Parameter dieser und kein anderer Tag für die Umrechnung herangezogen wurde.

 

27.) 15.1. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, des Leistungsumfanges sowie der Entgelte werden dem Karteninhaber an die PayLife zuletzt bekannt gegebene Adresse (E-Mail-Adresse) zur Kenntnis gebracht. Diese Verständigung hat in Papierform oder, sofern dies vorher mit dem Karteninhaber vereinbarte wurde, auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zB E-Mail) zu erfolgen.

Die vorliegende Klausel enthält eine unzulässige Zustellfiktion im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und war daher wie Klausel 12) als rechtswidrig zu beurteilen.

 

28.) 15.2. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Karteninhaber nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht.

Die vorliegende Klausel lässt eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien zugunsten der Bank in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zu. Es wird nicht nur die Änderung der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte ermöglicht, geändert werden könnten auch ohne irgendeine Einschränkung alle von der Bank geschuldeten Leistungen. Eine nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des OGH als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.  Wie schon Klausel 13) wurde auch die vorliegende Klausel als unzulässig angesehen.

 

29.) 16. Änderung der Adresse und der E-Mail-Adresse des Karteninhabers:

Der Karteninhaber ist verpflichtet, jede Änderung seiner Adresse (E-Mail-Adresse) PayLife schriftlich bekannt zu geben. Hat der Karteninhaber seine Adresse (E-Mail-Adresse) geändert, die Änderung aber PayLife nicht mitgeteilt, so wird eine Erklärung von PayLife gegenüber dem Karteninhaber zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem sie ohne die Adressänderung (Änderung der E-Mail-Adresse) bei regelmäßiger Beförderung dem Karteninhaber an der bekannten Adresse (E-Mail-Adresse) zugegangen wäre.

Der OGH hatte bereits in der Entscheidung 7 Ob 84/12x zu einer vergleichbaren Klausel Stellung genommen. Dabei verwies er darauf, dass die Beklagte berechtigt sein soll, rechtsgeschäftliche Erklärungen nach ihrer Wahl sowohl an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als auch an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail -Adresse mit Zugangsfiktion zu senden. Das würde zur Intransparenz führen. Es stehe nämlich nicht im Belieben der Beklagten, auf welchem Weg sie die Zustellfiktion erreichen wolle, wenn sie offenbar beiden Adressen Bedeutung für ihr Geschäft beimesse. Will der Unternehmer die Zustellfiktion in Anspruch nehmen, müsse er an beide zuletzt bekannt gegebenen Adressen, wenn sie der rechtsgeschäftlichen Abwicklung dienen sollten, die Zustellung veranlassen. Die Klausel wurde daher für unzulässig erklärt.

 

30.) 18.6. Verzugszinssatz gemäß Punkt 13: 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (= Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank)

Der OGH erklärte die vorliegende Klausel für zulässig. Die auf Vertrag beruhenden Verzugszinsen unterliegen den Grenzen der Sittenwidrigkeit. Die Bestimmung des § 1335 enthält eine Art Wuchergrenze, wonach rückständige Zinsen das eingeklagte Kapital nicht übersteigen dürfen. Abgesehen davon – so der OGH – würden nach der österreichischen Rechtsordnung zufolge der Vertragsfreiheit bei vertragsmäßigem Zinssatz keine Schranken bestehen, solange nicht die Voraussetzungen des Wuchers gemäß § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegen.  Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB sei schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, weshalb von einer gröblichen Benachteiligung des Karteninhabers bei der vorliegenden Klausel nicht auszugehen sei.

 

31.) 18.7. Mahnspesen:

1. Mahnung: EUR 20,00

2. Mahnung: EUR 40,00

jede weitere Mahnung: EUR 60,00

Diese Klausel stellt einen pauschalen Betrag von € 20 bis € 60 in Rechnung, ohne auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht zu nehmen. Für den OGH war auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Kosten für die einzelnen Mahnstufen unterschiedlich sind. Überdies ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Die Klausel wurde daher als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt (vgl 1 Ob 105/14v).

 

32.) 18.11. Entgelt für den Kartentausch gemäß Punkt 3.3.: EUR 9,00

Nach § 37 Abs 4 ZaDiG ist der Zahlungsdienstleister nach einer Sperre des Zahlungsinstruments verpflichtet, diese Sperre bei Wegfall der Gründe aufzuheben oder das Zahlungsinstrument durch ein neues zu ersetzen. Da es sich dabei um eine Nebenpflicht des Zahlungsdienstleister handle, könne auch kein Entgelt dafür verlangt werden. Die Klausel war daher rechtswidrig.

 

33.) 19.3. Technische Störungen, die auftreten, bevor der Auftrag bei der PayLife eingelangt ist, können in Einzelfällen dazu führen, dass Transaktionen nicht durchgeführt werden können. Solche technischen Störungen sowie die Nichtakzeptanz einer Karte bzw die Ablehnung einer Transaktion durch einzelne Vertragsunternehmen können dazu führen, dass ein Zahlungsauftrag PayLife nicht zugeht. Dies hat zur Folge, dass kein Zahlungsvorgang ausgelöst wird und keine Zahlung durch PayLife erfolgt.

Zu Klausel 7) stellte  der OGH klar, dass das Kartenunternehmen verschuldensunabhängig für einen nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrag ab Eingang des Zahlungsauftrags haftet und zwar für den Betrag des fehlerhaften Zahlungsvorgangs sowie für Entgelte und Zinsen, die dem Karteninhaber damit im Zusammenhang in Rechnung gestellt wurden.

In Klausel 33) wird allgemein auf technische Störungen vor Einlangen eines Auftrags verwiesen. Dabei wird nicht berücksichtigt, in welcher Phase der Abwicklung und in wessen Sphäre die Störung auftritt. Scheitert der Zugang eines Zahlungsauftrages bei der Beklagten aufgrund von technischen Störungen in ihrer Sphäre, liegt kein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Übermittlung vor. In diesem Fall würde die Beklagte haften. Insofern wurde die Klausel als intransparent beurteilt.

 

AGB für Business Kreditkarten, gültig ab 01.04.2013

34.) 14. Firmenkarten (Business Cards)

14.1. Firmenkarten sind Karten, die über Antrag des künftigen Karteninhabers und einer mitantragstellenden Person (als Firma bezeichnet) ausgestellt werden.

14.2. Der Karteninhaber und die Firma haften solidarisch für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Firmenkartenvertrag ergeben, insbesondere für die rechtzeitige Bezahlung der Abrechnung. Die Haftung für die Privatausgaben des Karteninhabers ist bei entsprechendem Nachweis auf 10% der Rechnungssumme begrenzt, wenn die Firma innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung unter gleichzeitiger Beibringung der Nachweise der Abrechnung (Punkt 11.) schriftlich widerspricht. 

Diese Klausel, die nur eine zusätzliche  Mithaftung des mitantragstellenden Unternehmens regelt, wurde weder als gröblich benachteiligend noch als intransparent beurteilt.

 

AGB für private PayLife-Kreditkarten gültig ab 01.04.2013

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die von der PayLife Bank GmbH (kurz: PayLife) herausgegebenen Kreditkarten (Fassung: Dezember 2012)

35. 9.5.2 Beruht der nicht autorisierte Zahlungsvorgang auf der missbräuchlichen Verwendung der Karte oder der Kartendaten, so ist der Karteninhaber PayLife zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der PayLife infolge des nicht autorisierten Zahlungsvorganges entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausgabe und Nutzung der Karte oder der Kartendaten herbeigeführt hat. 

Wurden diese Pflichten und Bestimmungen vom Karteninhaber nur leicht fahrlässig verletzt, so ist seine Haftung für den Schaden auf den Betrag von EUR 150,00 beschränkt. Bei einer allfälligen Aufteilung der Schadenstragung zwischen PayLife und dem Karteninhaber sind insbesondere die Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie die Umstände, unter denen der Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dieser Klausel kann auf die Ausführungen zu den Klauseln 6) und 20) verwiesen werden. In der Klausel wird eine über § 44 Abs 2 ZaDiG hinausgehende Haftung des Zahlungsdienstnutzers statuiert. Eine Haftung des Zahlungsdienstnutzers kann nur bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, daher nicht bei Missbrauch der Verwendung der nicht personifizierten Daten der Karte bei Käufen wie etwa im Internet oder am Telefon.