Keine Verbraucherverwirrung durch vollständige Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung

Thema: Eine Werbung für einen Restwertleasingvertrag verletzt Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG), wenn der Hinweis auf die Kosten einer Nebenleistung (hier: Vollkaskoversicherung) fehlt.

Gesetz: § 5 VKrG , § 25 VKrG, § 26 VKrG, § 2 Abs4 UWG

Schlagwörter: Werbung, irreführend, Leasingvertrag, Restwert, Informationspflichten, Verbraucherkreditgesetz, Nebenleistung, Transparenz, Kostenbelastung

Urteil: OGH 20.5.2014, 4 Ob 70/14v

Leitsatz: Verbraucherleasingverträge gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des § 25 Abs 2 VKrG (§ 26 Abs 1 Z 3 VKrG). Kraft der Verweisungsnorm des § 26 Abs 1 VKrG fällt auch die im gegenständlichen Fall zur Diskussion stehende Variante Restwert-Leasing unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 VKrG, weshalb die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VKrG anwendbar sind. Das bedeutet, dass die in § 5 VKrG normierten Informationspflichten auch für den gegenständlichen Verbraucherleasingvertrag gelten. Diese Informationspflichten werden verletzt, wenn in einem Inserat der Hinweis fehlt, dass die Beklagten berechtigt sind, den Leasingvertrag, je nach Bonität des Kunden, vom Abschluss einer zu ihren Gunsten zu vinkulierenden Kaskoversicherung abhängig zu machen. Die Pflicht des Unternehmers, in der Werbung auf die Kosten einer Nebenleistung hinzuweisen, wird nämlich nicht auf den Fall eingeschränkt, dass diese Nebenleistung ausnahmslos bei jedem Vertragsabschluss zu erbringen ist.

Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde die Porsche Inter Auto GmbH & CoKG (Erstbeklagte), die einen Autohandel betreibt sowie die Porsche Bank AG (Zweitbeklagte), die regelmäßig die Finanzierung der von der Erstbeklagten vertiebenen KFZ übernimmt, wegen irreführender Geschäftspraktik im Sinn des § 2 Abs 4 UWG sowie aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 VKrG nach § 28a KSchG auf Unterlassung geklagt . Im Bereich KFZ-Leasing ist die Zweitbeklagte Marktführer in Österreich. Die beklagten Parteien gehören zum deutschen VW/Porsche-Konzern.

Streitgegenständlich war ein Inserat in der Kronenzeitung, mit welchem die Erstbeklagte den Abschluss von PKW-Leasingverträgen bewarb. Die Leasingverträge wurden als Restwert-Leasing angeboten, wobei der Kunde bei Vertragsende für den vereinbarten Restwert einzustehen hat. Im Inserat war eine monatliche Leasingrate von € 49,94 ausgewiesen. Die Werbung enthielt allerdings nicht sämtliche in § 5 VKrG  sowie in § 26 Abs 2 iVm § 25 Abs 2 VKrG angeführten Standardinformationen (Sollzinsen, Gesamtkreditbetrag, Betrag der Teilzahlungen, Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen).

Der OGH hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob Verbraucherleasingverträge, wenn der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, als Finanzierungshilfe iSd § 25 Abs 2 VKrG (§ 26 Abs 1 Z 3 VKrG) gelten. Aufgrund der Verweisungsnorm des § 26 Abs 1 VKrG würden Verbraucherleasingverträge in Form eines Restwert-Leasings unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 VKrG fallen, weshalb die Bestimmung des § 5 VKrG mittelbar anwendbar sei.

Es sei Normzweck des § 5 VKrG, den Verbraucher bereits in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er zu rechnen hat und um verschiedene Angebote miteinander vergleichen zu können. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die Konditionen des Anbieters und die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Nach § 5 Abs 2 VKrG sei der Unternehmer dazu verpflichtet, in der Werbung auch auf die Kosten einer Nebenleistung hinzuweisen; dies auch dann, wenn die Nebenleistung nicht ausnahmslos bei jedem Vertragsabschluss zu erbringen sei. Die Beklagte hätte demnach darauf hinweisen müssen, dass -je nach Bonität des Kunden- im Einzelfall der Abschluss einer Kaskoversicherung verlangt werden könne.