Unzulässige Einschränkung des Rücktrittsrechts betreffend rabattierte Gutscheine

Thema: OGH hatte erstmals unzulässige Klauseln betreffend Rücktrittsrecht im Fernabsatz am Maßstab des FAGG zu prüfen. 

Gesetz: § 5e KSchG, § 5f KSchG, § 5c Abs 4 Z 1 KSchG, § 11 Abs 1 FAGG, § 18 Abs 1 Z 1 FAGG

Schlagwörter: Gutscheine, Fernabsatz, Rücktrittsrecht, Klauseln, Intransparenz, Rechtsänderung

Urteil: 21.12.2015, 6 Ob 169/15v

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen die beklagte Partei Groupon AT GmbH eingebracht. Es handelt sich um eine der ersten Entscheidungen zu den neuen Bestimmungen des FAGG.

Die Beklagte vertreibt über ihre Plattform www.groupon.at rabattierte Gutscheine für Leistungen und Waren anderer Unternehmer, wobei der Gutschein einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch den Partner gewährt. Die Beklagte hatte dafür einzustehen, dass das Partnerunternehmen die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt. Wenn das Partnerunternehmen den Gutschein aus irgendeinem Grund nicht akzeptierte, hatte der Verbraucher die Möglichkeit, dies gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Entsprach die gelieferte Ware hingegen nicht der Beschreibung, hatte sich der Verbraucher direkt mit dem Partnerunternehmen auseinander zu setzen.

Vor diesem Hintergrund waren zwei Klauseln  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht des Konsumenten zu beurteilen, wobei während des Verfahrens eine Rechtsänderung stattfand. Durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG, BGBl I 2014/33) wurden die Bestimmungen des KSchG aF in Bezug auf die bisherige Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG und die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG abgelöst (konkret wurden ua die §§ 5c bis 5i KSchG aufgehoben). Dieses Gesetz ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Das im Anlassfall anzuwendende Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist Teil des Verbraucherrechte-Umsetzungsgesetzes. Fernabsatzverträge sind nunmehr (ausgenommen ist der Fernabsatz für Finanzdienstleistungen, der im FernFinG normiert ist) ausschließlich im FAGG geregelt, das im wesentlichen Informationspflichten des Unternehmers sowie das Rücktrittsrecht des Konsumenten bei Fernabsatzverträgen regelt.

Die gegenständlichen Klauseln waren nicht nur an der alten Rechtslage an den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sondern auch an der neuen Rechtslage nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (§ 11 und §18 FAGG) zu messen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam zum Ergebnis, dass die beanstandeten Klauseln sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach den entsprechenden Bestimmungen im FAGG unzulässig sind.

Konkret ging es um folgende Klauseln, deren Rechtswidrigkeit wie folgt begründet wurde:

1) Nach Einlösung des Gutscheins bei dem Partner ist ein Widerruf nicht mehr möglich.(Pkt 5.2., 1. Satz)

2) Ein Widerruf ist weiters beim Kauf von Gutscheinen für Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs 4 Z 1 und 2 KSchG) ausgeschlossen. Dies betrifft beispielsweise Unterbringungen, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ist. Kein Widerrufsrecht besteht damit insbesondere bei Gutscheinen, die zum Besuch eines ganz bestimmten Konzerts  oder sonstigen Freizeit-Events berechtigen.(Pkt 5.2., 2.-4. Satz)… Gutscheine, die gemäß Pkt 5.2 vom Widerruf ausgeschlossen sind, können auch nicht umgetauscht werden. (Pkt 14., letzter Satz)

Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, hielt das OLG Wien die beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Erstgericht war der Auffassung, dass diese Klauseln auf Grund ihrer Änderung vor dem Inkrafttreten des FAGG ausschließlich nach der alten Rechtslage zu prüfen seien. Das Berufungsgericht hielt hingegen fest, dass im Fall einer Rechtsänderung während des Verfahrens die Berechtigung eines Gebots auch nach dem neuen Recht, im konkreten Fall den Bestimmungen des FAGG, zu prüfen seien. Nach den Übergangsbestimmungen sei zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren relevant sei.  Die Bestimmung des § 20 FAGG sah diesbezüglich keine für dieses Verfahren zu beachtende Besonderheiten vor, sodass das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des FAGG für nach dem 13.6.2014 geschlossene Verträge ausging, zumal die Beklagte die inkriminierten Klauseln wieder einführen könnte.  Gemäß § 41a Abs 29 KSchG igF seien die §§ 5c bis 5i KSchG aF weiterhin auf vor dem 13.6.2014 geschlossene Verträge anzuwenden.

Die erste Klausel war überschießend und überschritt die Bestimmung des § 5f KSchG, die die davon ausgenommenen Verträge ausdrücklich regelt. Beispielsweise werden die von der Beklagten angebotenen Warengeschäfte etwa über Kopfhörer oder Uhren von § 5f KSchG nicht erfasst. In solchen Fällen sei nicht nachvollziehbar, so das Berufungsgericht, warum der Konsument auf sein Rücktrittsrecht gegenüber der Beklagten verzichten soll, wenn er nach Prüfung der Ware zum Schluss kommt, dass er sie doch nicht benötigt. Problematisch sei auch die Rückabwicklung eines solchen Warengeschäftes, da der Konsument vom Partnerunternehmen realistischer Weise nur den Gutschein zurückbekommt und mit dem Gutschein nur die gleiche Ware wieder kaufen kann, die er nicht möchte. In diesem Zusammenhang bestünden daher keine Bedenken gegen ein doppeltes Rücktrittsrecht (sowohl vom Gutscheinkauf als auch vom Warengeschäft, das unter Verwendung des Gutscheins abgeschlossen wurde, sondern sei ein solches sogar geboten. Die Ausübung eines doppelten Rücktrittsrechtes sei auch nach der neuen Regelung des FAGG theoretisch möglich. Eine allfällige Besserstellung des Konsumenten sei vom Gesetzgeber und vom Richtliniengeber intendiert.

Die zweite Klausel enthielt zwei eigenständige Regelungsbereiche, nämlich einerseits den Ausschluss des Widerrufs für Hauslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen und andererseits den Ausschluss des Umtausches bezogen auf Gutscheine, die vom Widerruf ausgeschlossen sind. Eine differenzierte Betrachtungsweise hielt das Berufungsgericht daher für zulässig. Im Lichte der OGH Entscheidung 7 Ob 22/12d, wonach Gutscheine, die vom Widerruf ausgeschlossen sind, nicht mehr umgetauscht werden können, hielt das Berufungsgericht die diesbezügliche Einschränkung in dieser Klausel für zu allgemein und daher für unzulässig. Es könnten durchaus berechtigte Ansprüche des Gutscheininhabers bestehen, dass der Gutschein länger als in der angegebenen Gültigkeitsdauer eingelöst werden kann. Denkbar wäre auch der Anspruch, Gutscheine für Waren umzutauschen, deren Kauf man widerrufen hat.

Auch die Beurteilung nach dem FAGG fiel nicht anders aus. Die Nachfolgebestimmung des § 5e KSchG aF sei § 11 FAGG, der die Form und die Frist des Rücktritts regelt. Die Rücktrittsfrist sei nunmehr 14 Tage (wie in den AGB der Beklagten), wobei der Fristbeginn je nach Vertragsart unterschiedlich sei. Das Berufungsgericht hatte zu beurteilen, ob die Klauseln der Beklagten von den Ausnahmen des Rücktrittsrechts nach § 18 FAGG gedeckt sind. Die Textierung des ersten Satzes der Klausel ging auch in Bezug auf § 18 FAGG zu weit, weil nach wie vor auch Warengeschäfte etwa über Kopfhörer oder Uhren mitumfasst wären. Die Bestimmung des § 18 FAGG baue auf den Ausnahmetatbeständen des § 5f KSchG auf, wobei folgende Änderungen zu beachten seien: Das Rücktrittsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers und der Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts mit der Ausführung von Dienstleistungen bereits vor Ende der Rücktrittsfrist beginnt und diese vollständig erbringt. Dieser Ausnahmetatbestand sei auf die oben genannten Warengeschäfte anzuwenden. Der Ausschluss des Umtausches bezogen auf Gutscheine, die nach der vorliegenden Klausel vom Widerruf ausgeschlossen sind, sei auch im Hinblick auf das FAGG zu allgemein und daher unzulässig.

Da die Rechte des Gutscheininhabers nicht durch ein besonderes Interesse der Beklagten aufgewogen werden, wurden sowohl Klausel 1) als auch der zweite Teil der Klausel2) nach dem KSchG aF und auch nach dem FAGG für nichtig erklärt.

Der OGH bestätigte die Ausführungen des Berufungsgerichtes dahingehend, dass die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens sowohl an den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes als auch am FAGG zu messen sei.  Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Lauterkeitsverstoßes nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt. Nach dieser Rechtsprechung könne eine Parallelprüfung nach altem Recht nur dann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen hier nicht der Fall war.

 

 

Ausstieg aus Lebensversicherung infolge falscher Rücktrittsbelehrung

Thema: Fehlerhafte Rücktrittsbelehrung führt zu unbefristeten Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Gesetz: § 165a  VersVG, § 165a Abs 1 und Abs 2 VersVG

Schlagwörter: Lebensversicherung, Rücktrittsrecht, Rücktrittsfrist, Rücktrittsbelehrung, Vertragsrücktritt, unbefristet

Urteil: OGH 2.9.2015, 7 Ob 107/15h

Leitsatz: Ausgehend von der Judikatur des EuGH steht dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Im Lichte dieser Entscheidung können Versicherungsnehmer im Fall einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung vom Vertrag zurücktreten.

Ein Konsument schloss am 27.11.2006 mit dem in Luxenburg situierten  Versicherer (ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A.)  einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Der Vertrag enthielt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG mit einer Rücktrittsfrist von zwei Wochen statt 30 Tagen entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Konsument bezahlte im Zeitraum 12/2006 bis 2/2014 die monatlichen Prämien, worin ein Sparanteil von € 4.293,90,- für die Lebensversicherung enthalten war.

Am 12.3.2014 erklärte der Konsument schriftlich seinen Vertragsrücktritt. Diese Rücktrittserklärung wurde vom beklagten Versicherer als verspätet zurückgewiesen.

In weiterer Folge wurde der Anspruch auf Rückzahlung des Sparanteils aus der Lebensversicherung an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) abgetreten, der im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich eine Klage auf Rückzahlung einbrachte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Begehren statt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Er hielt eingangs fest, dass aufgrund des Vertragsabschlusses und aufgrund des Aufenthalts des Versicherungsnehmers in Österreich zu Recht österreichisches Sachrecht angewendet wurde.

In der Sache selbst sprach der OGH unter Zugrundelegung einer Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013, C-209/12 [Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG] aus, dass die Bestimmung des § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62 dahingehend auszulegen sei, dass eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt. Die Beklagte hätte über das Bestehen der 30-tägigen Rücktrittsfrist belehren müssen, die Belehrung der Beklagten war daher fehlerhaft. Der schriftlich erklärte Rücktritt des Konsumenten war somit rechtswirksam.

Dem Einwand der Beklagten, der Konsument habe aufgrund seiner regelmäßigen Prämienzahlungen schlüssig auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechts verzichtet, hielt der OGH entgegen, dass aus diesem Verhalten keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden dürfen, weil der Konsument eben nicht in Kenntnis seines Rücktrittsrechts handelte sondern über die Dauer seines Rücktrittsrechtes im Unklaren gelassen wurde.

Versicherungsnehmer, deren Lebensversicherung nicht den erwarteten Ertrag bringen wird und daher einen Rückkauf in Betracht ziehen, können sich im Fall einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung auf ein unbefristetes Rücktrittsrecht berufen.  Das wird den Versicherungsnehmer in aller Regel besser stellen als der Rückkauf der Lebensversicherung im Fall der Vertragskündigung gemäß § 165 VersVG.  Bis 30.9. 2004 betrug die Rücktrittsfrist 2 Wochen. Ab 1.10.2004 gilt ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen.

Anmerkung:

Das HG Wien hat in einem Verfahren des VKI  in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2016, 1 R 62/16p ausgesprochen, dass nach einem Rücktritt von einer Lebensversicherung nach § 165a VersVG aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrung der Vertrag rückabzuwickeln sei. Der Rücktritt habe die Aufhebung des Vertrages mit schuldrechtlicher ex.tunc Wirkung zur Folge. Der Kläger hatte im Anlassfall einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Prämien-Zahlungen und Kosten samt der gesetzlichen Zinsen (4% ab dem jeweiligen Empfangstag).

In einem weiteren Verfahren des VKI hat das HG Wien vom 2.1.2017, 11 Cg 53/16f (nicht rechtskräftig) klargestellt, dass eine Beschränkung auf den Rückkaufswert im Zusammenhang mit einem Rücktritt von einer Lebensversicherung unzulässig ist.