Unterlassungsklage gegen Bank wegen unzulässiger Entgelt-und Zinsanpassungen

Thema: Intransparente Klauseln in den Vertragsformblättern der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien 

Gesetz: § 6 Abs 3 KschG; § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 1 Z 2 KschG; § 6 Abs 1 Z 5 KschG; § 29  ZaDiG;  § 26 Abs 1 ZaDiG; § 27 Abs 2 ZaDiG; § 27 Abs 3 KSchG; § 35 Abs 1 ZaDiG; § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; § 1333 Abs 2 ABGB

Schlagwörter: Verbandsklage; Zahlungsdienste; Entgeltänderung; Zustimmungsfiktion; Transparenzgebot; gröbliche Benachteiligung; Zinssatzänderung; Informationspflichten; Dauerleistungen; Einzelleistungen; Nebenpflichten; Haftungsausschluss; Safemietvertrag; leichte Fahrlässigkeit; Mahngebühren

Urteil: OGH 20.2.2018, 10 Ob 60/17x

Leitsatz: In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer Wien erklärte der OGH 11 von 12 Klauseln in den Vertragsformblättern der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG für unzulässig. Es ging dabei um Rahmenverträge für Girokonten, die in den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) fallen sowie um Kreditverträge. Zahlreiche Klauseln, die Entgelt-bzw. Zinsanpassungen in Form von Erklärungsfiktionen vorsahen, beurteilte der OGH als intransparent. Nach Abschluss des Rahmenvertrages muss für eine Entgeltänderung die in § 29 abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden. Eine automatische Entgeltanpassung an den Verbraucherpreisindex ist somit nicht zulässig.

 

 Folgende Klauseln waren strittig:

Klausel 1) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die im Zeitraum, der nach Abs. 2 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung. 

Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.

Diese Klausel wurde in allen Instanzen als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert, weil sie dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Der OGH führte aus, dass in allen nicht in § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) für eine Änderung der Entgelte nach Abschluss des Rahmenvertrags die in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten sei, dies insbesondere auch für die Änderung der Kontogebühren, Bankomatgebühr und Buchungsgebühr. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex sei somit nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall wurde zwar nicht in Frage gestellt, dass die in der beanstandeten Klausel enthaltene Zustimmungsfiktion den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z2 KSchG genügt, es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung, dass ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen ist. Der OGH hatte bereits mehrmals Zustimmungsklauseln zu beurteilen (1 Ob 210/12g; 2 Ob 131/12x; 8 Ob 58/14h; 9 Ob 26/15m), wobei nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion als intransparent angesehen wurde sondern nur jene, die Änderungen des Vertrags nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulassen. Eine gröbliche Benachteiligung wurde darin gesehen, dass die jeweilige Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor unangemessenen Nachteilen schützen könnte.

Im Fall von Zustimmungsfiktionen sei Verbrauchern ein Schutzbedürfnis zuzubilligen, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen würden.

Die in Klausel 1 beabsichtigten Entgelterhöhungen seien der Höhe nach zwar begrenzt, allerdings bleibe der Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft mittels Zustimmungsfiktion zu Entgelt-bzw. Zinsanpassungen führen sollen, im Unklaren. Durch den Passus „Veränderungen des Sach- und Personalaufwands werde erkennbar, dass die beklagte Partei nicht nur die Steigerung von Kollektivvertragsgehältern als Grund für eine Entgelterhöhung ansieht sondern jede Entwicklung der ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Dauerleistung. Der Hinweis auf „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ sei kein geeigneter Entgeltindikator, weil er der Beklagten einen Ermessensspielraum einräume, auf gestiegene Kosten (aus welcher Ursache immer) durch Entgelterhöhungen zu reagieren. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte die Beklagte auch Kostensteigerungen, die auf eigene betriebswirtschaftliche Entscheidungen (allenfalls auch Fehlentscheidungen) zurückzuführen sind, zum Anlass für Entgelterhöhungen nehmen. Der Verweis auf „sachlich gerechtfertigte Umstände“ sei daher als intransparent anzusehen. Sie werde den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht (Hirmke, Kein Freibrief für Änderungen, Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB, VbR 2017/50, 74).  Selbst in Ansehung der nach oben hin gegebenen jährlichen Begrenzung sei die vorliegende Klausel nicht durchschaubar, dem Kunden werde somit ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt.

Der OGH qualifizierte die Klausel daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und ging nicht mehr auf die Frage ein, ob die Klausel zugleich auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist.

 

Klausel 2) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Abs 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die im Zeitraum, der nach Abs. 1 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung. 

Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe. [Punkt V C, Z 45. (2)]

 

Klausel 3) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. 

Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten.  Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Auf dem in Abs 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinsanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen. 

Eine Zinssatzanhebung nach Abs 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht. 

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig. [Punkt V D, Z 46. (2) und (3)] 

 

Klausel 4) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind. 

Eine Zinssatzsenkung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht. 

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig.[Punkt V F, Z 47a. (2) und (3)]

 

Zu den Klauseln 2, 3 und 4 führte der OGH wie folgt aus:

Die Klauseln 2, 3 und 4 wurden auch als Verstoß gegen das Transparenzgebot angesehen. Der OGH verwies auf die Ausführungen zu Klausel 1. Allein die Begrenzung der Zinsanpassungen der Höhe nach um jeweils 0,5 Prozentpunkte sei kein Äquivalent dafür, dass es an einer sachlichen Determinierung fehle. Überdies seien nach Ablauf von zwei Jahren für Zinsanpassungen keine zeitlichen Beschränkungen mehr vorgesehen, weshalb bei kundenfeindlichster Auslegung eine 0,5%ige Anpassung beliebig oft erfolgen könne.

 

Klausel 5) (Kontoeröffnungsvertrag Stand Oktober 2014)

Entgelte: Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen sowie Zinssätze für Guthaben und Sollstände siehe Beiblatt, welches einen Bestandteil dieses Vertrags darstellt.

In Übereinstimmung mit den Unterinstanzen wurde diese Klausel als intransparent beurteilt. Nach § 26 Abs 1 ZaDiG habe der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgesehenen Informationen rechtzeitig (bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist) zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Frist sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen, sodass die Erteilung vorvertraglicher Informationen unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung ausreichend sei (Weilinger/Knauder in Weilinger, ZaDiG § 26 Rz 35). Ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang würde genügen (vgl. hingegen 6 Ob 120/15p zu Klauseln 19, 20a, 20b, 48 und 49; in dieser Entscheidung wurde der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt, was als Verstoß gegen das Transparenzgebot angesehen wurde).

Die vorliegende Klausel sei deshalb intransparent, weil Entgelte grundsätzlich nur für Hauptleistungen verrechnet werden dürfen. Sonstige Nebenpflichten seien vom Zahlungsdienstleister (ausgenommen die in § 27 Abs 3 Z 1 bis 3 ZaDiG aufgezählten Fälle) unentgeltlich zu erbringen. Durch die Formulierung „Entgelte für …Dienstleistungen“ werde über diese Rechtslage nicht informiert. Vielmehr werde dem Verbraucher suggeriert, dass es sich bei den im Preisblatt verzeichneten Entgelte für „Dienstleistungen“ um Entgelte handelt, die die beklagte Partei dem Verbraucher jedenfalls verrechnen könne.

 

Klausel 6) (Kontoeröffnungsvertrag-Stand Oktober 2014)

Zinssätze und Entgelte, die bei einer Überschreitung eines Kontoguthabens oder eines vereinbarten Rahmens angewendet werden, sind im Preisblatt verzeichnet, wo auch festgehalten ist, wie diese Zinssätze und Entgelte allenfalls durch die Raiffeisenbank geändert werden können.

Der OGH schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen an, beurteilte die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und verwies auf die Ausführungen zu Klausel 6). Die vorliegende Klausel würde den falschen Eindruck erwecken,  die beklagte Partei könne Zins- und Entgeltänderungen jederzeit und völlig formlos einseitig und ohne Einflussnahme des Verbrauchers vornehmen. Die Bestimmung des § 29 Abs 1 ZaDiG sehe allerdings vor, dass im Fall einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden müsse.  

 

Klausel 7) (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)

Die  für diese Einzelleistungen angeführten Preise sind die derzeit gültigen. Sie können von der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG jederzeit mittels Aushang abgeändert werden.

Diese Klausel wurde als intransparent beurteilt. Der OGH verwies auf die Entscheidung 6 Ob 228/16x (Klausel 9), in welcher der Begriff „Dauerleistung“ als intransparent qualifiziert wurde, weil er inhaltlich nicht bestimmbar ist. Eine Kontobuchung könne nämlich eine in regelmäßigen Abständen zu erbringende Vertragsleistung als auch eine Einzelleistung sein, so die Begründung. Daraus würde folgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auch der Begriff „Einzelleistung“ nicht ausreichend bestimmt sei. Die Klausel erwecke den Eindruck, es gebe vom Kontovertrag nicht umfasste „Einzelleistungen“, für die (Einzel-) Entgelte zustünden, die bereits mit dem Abschluss des Kontoführungsvertrags wirksam vereinbart seien und von der Beklagten jederzeit (ohne Berücksichtigung des § 29 Abs 1 ZaDiG ) einseitig abgeändert werden könnten. Dadurch werde die Rechtslage verschleiert, sodass mangels Durchschaubarkeit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen würde.

 

Klausel 8) (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)

Nachbestellung auf Kundenwunsch (zB Namensänderung) EUR 15,00

Den Unterinstanzen folgend hat der OGH diese Klausel als Verstoß gegen das Transparenzgebot beurteilt. Gemäß § 27 Abs 2 ZaDiG dürfen Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a oder § 32 Abs 1 ZaDiG wirksam vereinbart worden sind.

In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG sei abschließend geregelt, so der OGH, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister einen Aufwandersatz- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen könne, auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet werde (1 Ob 244/11f Klausel 14). Die Nachbestellung einer Zahlungskarte sei darin nicht genannt.  Für Nebenpflichten, die nicht im Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG genannt seien, dürfe der Zahlungsdienstleister grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Die vorliegende Klausel würde den Verbraucher darüber nicht aufklären. Es werde der Eindruck erweckt, dass jeder „Kundenwunsch“ auf Ausstellung einer Ersatzkarte zu einer Entgeltpflicht führe, selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Ausstellung bestehe.

 

Klausel 9) (Unsere Konditionen 2014)

Mahnspesen Bankomatmahnung EUR 20

 

Klausel 10) (Unsere Konditionen 2014)

Mahnspesen EUR 50 

Betreffend Klauseln 9) und 10) gingen Erstgericht und Berufungsgericht davon aus, dass diese Klauseln mangels erwiesener Einbeziehung in das Vertragsverhältnis einer Kontrolle gemäß § 28 KSchG entzogen seien. Die bloße Möglichkeit einer Einbeziehung sei nämlich nicht ausreichend, um eine Kontrollkompetenz gemäß § 28 KSchG zu begründen.

Der OGH führte dazu aus, dass der Begriff der AGB und Vertragsformblätter weit zu verstehen sei . Darunter würden auch standardmäßige Formulierungen in Gesprächsnotizen (1 Ob 46/10m) und vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen auf Websites (2 Ob 59/12h) fallen. Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis qualifizierte der OGH die Festlegung von Mahngebühren in einer Preisauflistung unter dem Titel „unsere Konditionen“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht nur der bloßen Aufklärung des Verbrauchers dienen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob die unzulässigen Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten seien sondern es genüge schon deren drohende Verwendung. Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen in perfekt gewordene Verträge eingegangen seien, sei somit nicht erforderlich.

Da in beiden Klauseln Mahnspesen verrechnet werden, ohne auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht zu nehmen (sie widersprechen damit § 1333 Abs 2 ABGB), beurteilte der OGH die Klauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

 

Klausel 11 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)

Entgelt für manuelle Anweisungsbearbeitung (aufgrund mangelnder Kontodeckung, Sperre, etc.) EUR 4,87 pro Auftrag.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht waren der Rechtsauffassung, dass die in § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit eine sonstige, nicht in § 27 Abs 3 ZaDiG enthaltene, somit unentgeltlich zu erbringende Nebenpflicht darstelle. Die vorliegende Klausel würde keine Differenzierung zwischen der in § 35 Abs 1 ZaDiG als unentgeltliche Nebenleistung des Zahlungsdienstleisters vorgesehenen Sperrmöglichkeit und darüber hinausgehenden Möglichkeiten des Verbrauchers, eine Sperre zu verlangen, vornehmen.  Die Klausel wurde daher als intransparent beurteilt.

Bei kundenfeindlichster Auslegung sei diese Klausel nicht nur intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sondern auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, so der OGH. Nach § 27 Abs 3 Z 1 ZaDiG stehe ein Entgelt für „Mitteilungen“ über die berechtigte Ablehnung eines Auftrags zu. Die vorliegende Klausel würde sich nicht dieses Terminus bedienen sondern sehe ein Entgelt für die manuelle Anweisungsbearbeitung vor, ohne den Begriffsinhalt klarzustellen. Bei kundenfeindlichster Auslegung dieser Klausel sei der Verbraucher dazu verpflichtet, ein Entgelt für eine „manuelle Anweisungsbearbeitung“ selbst dann zu erbringen, wenn die Beklagte zur Durchführung des Auftrags verpflichtet wäre (manuelle Bearbeitung aus einem Versagen der EDV der Beklagten).

 

Klausel 12 (Pkt3, Bedingungen für die Vermietung von Safes, Fassung 2002)

Die Raiffeisenbank wird als Vermieterin vor allem bei der Sicherung des Safes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch in Fällen leichten Verschuldens bis zu dem im Safemietvertrag angeführten Höchstbetrag und nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus.

Während Erstgericht und Berufungsgericht diese Klausel für gröblich benachteiligend hielten, erklärte der OGH die Klausel für zulässig.

Nach der Rechtsprechung seien Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche unzulässig (RIS-Justiz RS0016567, wenn sie generell erfolgen.  Der pauschale Haftungsausschluss der Klausel „Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden“ sei dementsprechend als unzulässig qualifiziert worden (RIS-Justiz RS0117267). Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit wäre gröblich benachteiligend, wenn die sachliche Rechtfertigung für die Abweichung vom dispositiven Recht fehlen oder der Haftungsausschluss zu einem auffallenden Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen führen würde (4 Ob 179/02f).  Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten sei besonders streng zu beurteilen (RIS-Justiz RS0130673).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der OGH zum Ergebnis, dass der Haftungshöchstbetrag im vorliegenden Fall auch bei strenger Betrachtung sachlich gerechtfertigt sei. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass die beklagte Partei typischerweise keine Kenntnis davon habe, welche Vermögenswerte im Safe verwahrt würden, dadurch ihr Haftungsrisiko kaum einschätzen könne. Zu bedenken sei auch, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht völlig ausgeschlossen werde sondern nur insoweit, als der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag überschritten werde.

 

 

 

 

Tatsachenbestätigungen unterliegen dem Transparenzgebot

 Thema: Tatsachenbestätigungen in Vertragsformblättern eines Wertpapierdienstleisters müssen dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen.   

Gesetz: § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, § 22 Abs 1 WAG, § 45 WAG, § 46 WAG

Schlagwörter: Verbandsverfahren, Vertragsformblatt, Wertpapierauftrag, Wertpapierdepot,  Tatsachenbestätigung, Beweislastverschiebung, Transparenzgebot, Informationspflicht, Aufzeichnungspflicht, Schadenersatz, Haftungsausschluss

Urteil: OGH 30.8.2017, 1 Ob 113/17z

Leitsatz: In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut hat der OGH 11 Klauseln über Tatsachenbestätigungen in Vertragsformblättern betreffend Wertpapieraufträge und Wertpapierdepots für unzulässig erklärt, weil sie dem Transparenzgebot widersprechen. Damit stellte der OGH klar, dass intransparente Tatsachenbestätigungen am Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu messen sind und der Klauselkontrolle gemäß § 28 Abs 1 KSchG unterliegen.

 

Folgende Tatsachenbestätigungen waren strittig:

1) Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir über alle wesentlichen Bedingungen, Risiken und Konsequenzen betreffend das oben angeführte Geschäft im Rahmen meiner/unserer Kundenangaben verständlich informiert wurde.

Die vorliegende Klausel versucht die Beweislast betreffend die Erteilung der notwendigen Information auf den Verbraucher zu überwälzen. Für den Verbraucher ist unklar, über welche Bedingungen, Risiken und Konsequenzen er tatsächlich informiert wurde.  Der Kläger sah darin neben einem Verstoß gegen das Transparenzgebot auch eine unzulässige Beweislastverschiebung gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sowie einen Haftungsausschluss gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

2) Ich/Wir bestätige(n), dass diese Transaktion über meinen/unseren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt wird.

Diese Klausel zielt darauf ab, Einreden wegen der Nichteinhaltung der § 44 und 45 WAG 2007 abzuschneiden, weshalb sie nach Ansicht des Klägers gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw. § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstößt. Überdies wird der Eindruck erweckt, dass es sich nach dem Willen des Kunden um ein execution-only-Geschäft handelt, dh der Verbraucher muss verbotswidrig beweisen, dass es sich nicht um ein solches Geschäft handelt.  Der Kläger beanstandete neben dieser unzulässigen Beweislastverschiebung nach § 6 Abs 1 Z 11  KSchG auch die Intransparenz der Klausel.

3) Für die Abwicklung von Wertpapieraufträgen gelten insbesondere die in- und ausländischen Börsenusancen, Verkaufsaufträge beziehen sich mangels anderer Weisungen auf die zuerst erworbenen Werte.

Diese Klausel sieht die Geltung in- und ausländischer Börsenusancen vor, ohne diese dem Verbraucher zur Kenntnis zu bringen. Der Kläger beanstandete die Klausel als intransparent.

4) Ich/Wir wurde(n) vorab über etwaige anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages informiert.

Der Kläger beurteilte diese Klausel aus den zu Klausel 1) genannten Gründen für unzulässig.

5) Ich/Wir wurde(n) über den konkreten Ausführungsplatz informiert.

Diese Klausel wurde als unzulässige Beweislastumkehr beanstandet und überdies als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil sie als Tatsachenfeststellung dem Kunden den Gegenbeweis auferlegt, nicht informiert worden zu sein.

6) Es wurden mir/uns sämtliche Produktunterlagen angeboten.

In dieser Klausel wird nicht offen gelegt, welche Produktunterlagen dem Kunden angeboten worden sind. Der Kläger sah darin eine Intransparenz. Überdies läuft die Klausel wiederum auf eine Beweislastverschiebung im Sinn des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG hinaus sowie einen unzulässigen Haftungsausschluss.

7) Vorbehaltlich einer von mir/uns ausdrücklich erteilten Weisung akzeptiere(n) ich/wir die mir/uns übermittelten Durchführungsgrundsätze des Kreditinstitutes.

Mit dieser Klausel wird dem Kunden unterstellt, dass er die darin genannten Durchführungsgrundsätze erhalten und akzeptiert hat. Da die Zustimmung des Kunden fingiert wird, wurde die Klausel als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG beanstandet.

8) Das gegenständliche Geschäft erfolgt auf meinen ausdrücklichen Wunsch und nicht auf Empfehlung des Beraters. Eine Eignungsprüfung gemäß § 44 WAG wurde daher nicht durchgeführt. Auch im Fall eines negativen Ergebnisses bei der Angemessenheitsprüfung gemäß § 45 WAG bestehe ich dennoch auf der Durchführung des gegenständlichen Auftrages.

Diese Klausel belastet den Kunden wiederum mit den Beweis, kein execution-only-Geschäft im Sinn des § 46 WAG 2007 bzw. ein beratungsfreies Geschäft im Sinn des § 45 WAG 2007 geschlossen zu haben. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und einen Haftungsausschluss des Unternehmers gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

9) Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie über die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgeklärt wurden.

10) Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie über die Risiken der Veranlagung aufgeklärt und über Ihre Einstufung als Kunde informiert wurden.

Klausel 9) und 10) zielen auf einen Haftungsausschluss des Unternehmers wegen Verletzung der Informationspflicht gemäß § 40 WAG 2007 ab und wurden daher als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG beanstandet. Überdies intendieren sie eine unzulässige Beweislastverschiebung zu Lasten des Kunden im Sinn des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Der Kläger beurteilte die Klauseln auch als intransparent, weil sie hinsichtlich des Inhalts der erfolgten Aufklärung unklar sind.

11) Ich bestätige hiermit, dass ich über die Risiken der angeführten Produkte aufgeklärt wurde und diese verstanden habe. 

Die Klausel bewirkt eine nach § 6 Abs 1 Z11 KSchG unzulässige Beweislastumkehr. Sie zielt darauf ab, dem Kunden den Einwand abzuschneiden, die ihm erteilten Informationen seien nicht verständlich, weshalb der Kläger auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG geltend machte.

 

Zu den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 führte der OGH wie folgt aus:

Die Beklagte führte zu diesen Klauseln aus, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu verneinen sei, weil der Verbraucher ohnehin die Beweislast für Aufklärungsfehler trage. Es liege auch keine unzulässige Verschleierung der Möglichkeit zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen aus einer Aufklärungspflichtverletzung vor. Nach § 1427 ABGB seien Empfangsquittungen zulässig. Sie müsse nach § 22 Abs 1 WAG 2007 die Einhaltung ihrer Informationspflichten überprüfen.

Nach § 22 Abs 1 WAG 2007 hat der Rechtsträger Aufzeichnungen über seine Dienstleistungen und Geschäfte zu führen. Die Aufzeichnungspflicht dient der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Aufgrund dieser Aufzeichnungen überprüft die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Einhaltung des WAG.  Aus der Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht können keine vertraglichen oder deliktischen Schadenersatzansprüche (RIS-Justiz RS0123044) abgleitet werden. Als Verpflichtung des Kreditinstituts kann auch kein Rechtsanspruch gegenüber dem Kunden auf Abgabe bestimmter Erklärung abgeleitet werden.

In der Entscheidung 1 Ob 46/10m hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob „Gesprächsnotizen“ über das Zustandekommen eines Vertrages der Beurteilung als Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsformblättern zu unterziehen seien. Diese Gesprächsnotizen über Beratungsverträge waren Formulare, in welchen individuelle Tatsachen des Kunden (wie zB Einkommensverhältnisse, Risikobereitschaft usw.) festgehalten wurden. In dieser Entscheidung hat der OGH ausdrücklich festgehalten, dass die in den „Gesprächsnotizen“ enthaltenen Tatsachenbestätigungen nicht § 28 Abs 1 KSchG unterliegen würden.  Nur insoweit derartige Aufzeichnungen Formulierungen enthalten, die eine Gestaltung der vertraglichen Beziehungen bewirken und damit als Willenserklärungen zu definieren seien, könnten diese Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG sein.

Zur Bweislastverschiebung § 6 Abs 1 Z 11 KSchG

Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB  nicht verbindlich, in denen ihm eine unzulässige Beweislast auferlegt wird. Mit den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 bestätigt der Kunde, dass er von der Beklagten (umfassend) aufgeklärt wurde. Erschweren solche Tatsachenbestätigungen die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig (RIS-Justiz RSo121955). Diese Bestimmung ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastverschiebung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann.

Stützt sich der Verbraucher auf eine Informationspflichtverletzung der Beklagten, so hat er als Geschädigter grundsätzlich zu beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur in bestimmter Weise rechtmäßig, sich aber tatsächlich anders verhalten hat (RIS RS0026338). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift erst Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat (RIS 0026290). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss im Fall einer fehlerhaften Anlegerberatung der Geschädigte die unterbliebene Aufklärung beweisen (vgl. 1 Ob 115/11k; 3 Ob 225/11a; 2 Ob 99/16x).

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hielt der OGH fest, dass die Bestätigung der erfolgten Aufklärung keine Verschiebung der Beweislast bewirke, weshalb die genannten Klauseln nicht gegen § 6 Abs 1 Z11 KSchG verstoßen würden, wohl aber gegen das Transparenzgebot.

Zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG

Nach dem Transparenzgebot müssen Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sein (RIS-Justiz RS0122169). Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, widersprechen dem Transparenzgebot, weil der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (RIS-Justiz RS0115217). Dem Transparenzgebot entsprechend sollen jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219).

Unzulässig sind deshalb Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Wenn die genannten Klauseln auf „alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen“, „etwaige Kosten und Vorteile“, „sämtliche Produktunterlagen“ und auf die Aufklärung „über die Chancen und Risiken“ sowie den „konkreten Ausführungsplatz“ abstellen, so sind sie aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe unklar im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Die Frage, ob Tatsachenbestätigungen in Vertragsformblättern dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG unterliegen, wurde bislang vom OGH nicht beantwortet. Der OGH sah keinen Unterschied darin, ob der Verbraucher durch eine Vertragsklausel oder durch eine vorgefertigte intransparente Bestätigung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Er ging davon aus, dass auch der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Zwecks des Transparenzgebots nicht danach differenzieren wollte, ob es sich bei einer die Rechtsposition des Verbrauchers verschleiernden Klausel um eine Willenserklärung oder eine Wissenserklärung handelt.

In analoger Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG würden daher völlig unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers der Kontrolle des Transparenzgebotes unterliegen, so der OGH. Solche Tatsachenbestätigungen seien für den Verbraucher insofern nachteilig, als der Eindruck erweckt werde, durch die (blanko-) Bestätigung der erfolgten Aufklärung habe er sich im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung der Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begeben. Überdies werde in den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 nicht eindeutig dargelegt, in welchem Umfang ihm Informationen erteilt bzw. Unterlagen angeboten worden sind. Unklar bleibe auch, in welchem Umfang der Verbraucher über die Risiken aufgeklärt worden ist.

OGH zu den Klauseln 2 und 8:

Grundsätzlich trägt die Beweislast für die Aufklärungspflichtverletzung (RIS-Justiz RS0106890) der Kunde. Auch die unzutreffende Einordnung als „beratungsfreies Geschäft“ ändert nichts an der Beweislast des Kunden hinsichtlich der unterbliebenen Aufklärung. Die Beklagte, die sich auf das Vorliegen eines beratungsfreien Geschäfts nach § 46 WAG 2007 beruft, muss den Umstand beweisen, dass sie ihre Leistungen „auf Veranlassung des Kunden“ erbracht hat. Demnach würden die Klauseln 2 und 8 die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines beratungsfreien Geschäfts nach § 46 WAG 2007 zu Lasten des Konsumenten ändern. Die Klauseln wurden daher für unzulässig befunden.

OGH zu Klausel 3:

Usancen werden begrifflich sehr oft mit Handelsbräuchen gleichgesetzt. Im engeren Sinn versteht man darunter Geschäftsbedingungen, die in gewissen Branchen (zB Börsen) publiziert werden. Solche Börsenusancen würden nur gelten, wenn die Vertragsparteien dies einverständlich festlegen oder wenn die Berufung des einen Vertragsteils auf die Usancen vom anderen Teil widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sind (5 Ob 318/59=SZ 32/118). Die Bedeutung des Verweises auf die Börsenusancen ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich. Es bleibt unklar, inwieweit diese Börsenusancen die im Wertpapierauftrag getroffenen Vereinbarungen bzw. dispositives Auftragsrecht abändern, welche Börsenusancen gemeint sind und wie der Kunde den Inhalt dieser Usancen in Erfahrung bringen kann. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel intransparent ist.

OGH zu Klausel 7:

Tatsachenbestätigungen, die eine Beweislastumkehr bewirken, verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. In 9 Ob 15/05d (Klausel 25) hat der OGH eine Klausel, die die „Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sein Einverständnis mit diesen“ enthält, für unzulässig erklärt. Wenn sich der Unternehmer in diesem Fall auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, kommt es zu einer Beweislastverschiebung auf den Verbraucher. Bestreitet der Konsument hinsichtlich der Durchführungsgrundsätze seine Möglichkeit zur Kenntnisnahme und damit die Einbeziehung in das Vertragsverhältnis, wird ihm die Beweislast dafür auferlegt, dass ihm die Durchführungsgrundsätze nicht übermittelt worden sind. Der OGH sah darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.