Zahlreiche Klauseln der Santander Consumer Bank GmbH unzulässig

Thema: Der OGH erklärte in einem Verbandsklagsverfahren 47 Klauseln der Satander Bank rund um die Benützung der Cash Card für rechtswidrig.   

Gesetz: § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, § 36 ZaDiG, § 6 Abs 1 Z 8 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 107 TKG, § 6 Abs 3 KschG, § 26 Abs 1 ZaDiG, § 27 Abs 2 ZaDiG, § 28 Abs 1 Z 3, § 29 ZaDiG, § 30 Abs 1 ZaDiG, § 32 Abs 1 ZaDiG, § 44 Abs 2 ZaDiG, § 9 Abs 2 Z 6 VKrG, § 39 Abs 1 ZaDiG, § 1336 Abs 3 ABGB, § 38 Abs 2 Z 5 BWG, § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG   

Schlagwörter: Bezugskarte, Zustellfiktion, Erklärungsfiktion, Sorgfaltspflichten, Kompensationsverbot, elektronische Zusendungen, Werbezwecke, Transparenz, Kündigung, Beweislastumkehr, Warnhinweis, Verwahrung, Fremdwährung, Zinssatz, Einzugsermächtigung, Zahlungsverzug, Bankgeheimnis, Entbindung, Fälligstellung, Tatsachenbestätigung

Urteil: OGH 20.7.2016, 6 Ob 120/15p

Leitsatz: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde ein Verbandsklagsverfahren, ua gestützt auf das Zahlungsdienstegesetz,  gegen die Santander Bank geführt, welches 56 strittige Klauseln zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich 47 Klauseln hat der OGH die Rechtswidrigkeit bestätigt, 9 Klauseln wurden für zulässig befunden. Die Verbandsklage richtete sich gegen Klauseln in den Geschäftsbedingungen (Klauseln 1-40), gegen eine Klausel im Vorvertraglichen Informationsblatt Rahmenkredit (Klausel 41) und gegen Klauseln 42-56 im Kartenantrag für Cash Card. 

Folgende Klauseln waren strittig:

1) Änderungen des Wohn und Firmensitzes des Kreditnehmers sind der Bank unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Im Unterlassungsfall gilt eine schriftliche Mitteilung an die letztbekannte Anschrift des Kreditnehmers als zugegangen.

2) Überweisungsaufträge müssen  den  Zahlungsdienstleister des Empfängers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC) und die Kontonummer bzw. die International Bank Account Number (=IBAN) enthalten. Diese Angaben stellen den Kundenidentifikator dar. Der im Überweisungsauftrag angegebene Verwendungszweck ist für die Bank unbeachtlich.… … Macht der Kreditnehmer weitergehende Angaben als die in Pkt 1.) genannten, so wird der Überweisungsauftrag dennoch ausschließlich auf Grundlage des unter Punkt 1.) definierten Kundenidentifikators durchgeführt.

3) Bei der BANK eingelangte Überweisungsaufträge können nicht einseitig widerrufen werden.

4) Sofern die BANK die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird sie den Kunden in der mit ihm vereinbarten Form über die Ablehnung, weiters über die Gründe der Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen.

5) Informationen über die ausgeführten Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kreditkontos ausgeführten Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschrift- und Einzugsermächtigungsverfahrens, werden dem Kreditnehmer, der Verbraucher ist, sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen, auf Anfrage einmal monatlich von der BANK zur Verfügung gestellt.

6) Als Geschäftstag gilt jeder  Tag, an dem die Bank geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

7) Der Kreditnehmer stimmt der Belastung seines Kartenkontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zulasten seines Kartenkontos bei der BANK einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kreditnehmer jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang bei der BANK folgenden Geschäftstag.

8) Lag der BANK zum Zeitpunkt der Kontobelastung kein Lastschriftauftrag des Kredit- nehmers vor („Einzugsermächtigungsverfahren“), hat die BANK dem ihr binnen 8 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, zugegangenen Verlangen des Kreditnehmers (auch wenn dieser Unternehmer ist), die Kontobelastung rückgängig zu machen, ohne weiteres zu entsprechen. Einem berechtigten Verlangen des Kreditnehmers auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung wird die BANK innerhalb von 10 Geschäftstagen entsprechen.

9) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen müssen zwischen dem Kreditnehmer und der BANK vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot der BANK an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kreditnehmer an die zuletzt bekannt gegebene Adresse in Papierform oder – sofern vereinbart – auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Kenntnis gebracht. Änderungen dieser Vertragsbedingungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt der Verständigung des Kreditnehmers Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kreditnehmers zur BANK, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der BANK einlangt. Die BANK wird den Kreditnehmer in der Ver­ständigung auf die Tatsache der Änderung der Geschäftsbedingungen und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt der Verständigung als Zustimmung zur Änderung gilt und dass der Kreditnehmer das Recht hat, den Vertrag vor Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen.

10) Die Höhe der Entgelte der durch das IVR möglichen Aufträge werden dem Kreditnehmer im Rahmen seiner Dispositionen via IVR bekanntgegeben.

11)… Die BANK ist berechtigt, Aufträge, die ihr im Rahmen des IVR unter Verwendung der persönlichen Identifikationsmerkmale und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kreditnehmers via Telefon (Tasteneingabe) erteilt werden, auf Rechnung des Kontoinhabers durchzuführen, wenn sie ohne Verschulden zur Ansicht kommt, dass sie vom Kreditnehmer stammen. Bei einem etwaigen Missbrauch gelangt die vorgehende Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn der Kreditnehmer diesen verschuldet hat.

12)… Der Code darf nicht schriftlich aufbewahrt werden. …

13)… Die BANK übernimmt keinerlei Haftung bei vom Kreditnehmer verschuldeten Schäden aus einem Missbrauch des Codes.

14) Erlangt ein Kreditnehmer Kenntnis über einen Missbrauch seiner persönlichen Identifikationsmerkmale oder werden dem Kreditnehmer Umstände bekannt, die auf eine Missbrauchsmöglichkeit durch Dritte schließen lassen, hat er dies unverzüglich der BANK zu melden und seinen persönlichen Code zu ändern.

15)… Der Kreditnehmer trägt alle Folgen und Nachteile, die aus einer Missachtung der ihn aus diesen Bedingungen treffenden Sorgfaltspflichten entstehen.

16) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Anbotes zur Folge.

17) Kompensationsverbot: Der Kreditnehmer darf mit eigenen Forderungen gegen die BANK gegen Forderungen der BANK aus dem Kreditverhältnis nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis stehen, diese gerichtlich festgestellt oder von der BANK anerkannt sind. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für den Fall der Insolvenz der BANK. Der BANK steht die Kompensation von Ansprüchen aus anderen mit dem Kreditnehmer geschlossenen Rechtsverhältnissen mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditnehmer aus dem Kreditverhältnis zu.

18) Der  Kreditnehmer erteilt  ferner seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Voice Mail-Systemen, Short Message Service (SMS) und automatischen Wählsystemen durch die Bank zum Zwecke der Vertragsabwicklung, des Kundenservices sowie der Eintreibung von Forderungen der Bank.

19) Entgeltvereinbarung: Die Entgelte sind dem Preisaushang zu entnehmen.

20) Die BANK ist berechtigt, dem Kreditnehmer für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Kreditnehmer Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kreditnehmer vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.

21) Entgeltänderungen müssen zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot der BANK an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf des 2. Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und künftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der BANK einlangt. Das Angebot an den Kreditnehmer kann in Papierform – oder sofern vereinbart – auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen der BANK (zB brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltsänderungen. Die BANK wird den Kreditnehmer darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kartenvertrag vor Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.

22) Wird  ein Geldausgabeautomat  mehrmals,  etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheits­gründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.

23) Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für andere als in   diesen  Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Schäden. …

24) Dauer des Kartenvertrags: Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung des Rahmenkreditverhältnis aus welchem Grund auch immer. Der Kreditnehmer kann den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann einen unbefristeten Kartenvertrag unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist kündigen. …

25)… Mit Beendigung der Rahmenkreditverhältnis sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. …

26)… Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. …

27)… Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kreditnehmer und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des 2. Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers beim Kreditinstitut einlangt. … Das Kredit­institut wird den Kreditnehmer in dem Angebot über die Tatsache der Änderung der Kundenrichtlinien und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kreditvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen.

28)… Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien. …

29)…. Das Kreditinstitut wird innerhalb einer Woche nach der Versendung, bei Versendung von Bezugskarte und persönlichem Code innerhalb einer Woche nach der zweiten Sendung eine Mitteilung an den Karteninhaber versenden. …

30) Limitänderungen   erlangen   nach   Ablauf   des   zweiten   Monats   ab   Erhalt   des   Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. …

31)… Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstitutes (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits. …

32)…   Warnhinweis: Sowohl der Kreditnehme als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.

33)… Der Karteninhaber ist verpflichtet,das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist.

34) Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug.

35) Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: …… Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. …

36) Umrechnung von Fremdwährungen: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloserZahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet:… … bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs der Verrechnungsstelle. Die Umrechnungskurse können beim Kreditinstitut erfragt bzw. auf der Homepage der Verrechnungsstelle und der Internetseite www.paylife.at abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Verrechnungsstelle die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kreditnehmer in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

37)… Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam.

38) Die über den „PayLife Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten.

39) Der Karteninhaber hat nach jeder Transaktion den Stand seiner Elektronischen Geldbörse zu überprüfen und festzustellen, ob dieser den durchgeführten Transaktionen entspricht. Sollte dem nicht so sein, hat er sich mit dem Vertragsunternehmen in Verbindung zu setzen und Aufklärung zu verlangen. Führt dies zu keiner Klärung, so sind allfällige Differenzen unverzüglich der BANK unter Angabe sämtlicher Transaktionsdaten zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut.

40) Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.

VORVERTRAGLICHES INFORMATIONSBLATT RAHMENKREDIT (CASH-CARD) 

41) … Kündigen weder die BANK noch der KN schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verlängert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der KN wird von der BANK gesondert und ausdrücklich über die Folgen der Nichtvornahme der Kündigung derart informiert, dass dem KN ab Erhalt dieser Information eine mindestens zwei­wöchige Frist zur Absendung der Kündigung verbleibt.

KARTENANTRAG FÜR CASHCARD 

42) Nach Ablauf der Fixzinsperiode gilt ein variabler Vertragszinssatz p.a. als vereinbart. Dieser setzt sich aus dem zweiten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3. des Kartenantrages) und der Differenz zwischen 9,980 % p.a. und dem ersten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3 des Kartenantrages) zusammen (erläuterndes Berechnungsbeispiel: Unter der Annahme, dass der zweite Referenzzinssatz dem ersten Referenzzinssatz entspricht, kommt mit Ablauf der Fixzinsperiode ein variabler Vertragszinssatz von 9,980 % p.a. zur Anwendung.

43) Damit ist auch meine/unsere kontoführende Bank ermächtigt, die Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein/unser Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist.

44) Der Kartenantrag samt  den  Geschäftsbedingungen für die CASHCARD der Santander Consumer Bank GmbH (in Folge kurz „AGB“) sowie die Kundenrichtlinien für das Maestro Service und der Gebührenaushang bilden einen integrierenden Bestandteil des Kartenvertrages.

45) Die Informationen gem. §§ 26 ff Zahlungsdienstegesetz wurde im Rahmen des vorvertraglichen Informationsblattes erteilt.

46) Kündigen weder die BANK noch der KN schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verlängert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der KN wird von der BANK gesondert und ausdrücklich über die Folgen der Nichtvornahme der Kündigung derart informiert, dass dem KN ab Erhalt dieser Information eine mindestens zweiwöchige Frist zur Absendung der Kündigung verbleibt.

47) Die Anpassung  (Senkung/Erhöhung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 01.02., 01.05., 01.08., 01.11. eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbezüg­liche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den KN versendet werden.

48) Der KN ist weiters verpflichtet, sonstige Kosten für Dienstleistungen der BANK (siehe beigeschlossenen Preisaushang) … zu bezahlen.

49) Der aktuelle Betrag für anfallende Spesen und Bankgebühren ist dem beigeschlossenen Preisaushang zu entnehmen.

50) Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen der BANK (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch fürdas Angebot über Entgeltänderungen.

51) Für ausbleibende Zahlungen werden für die jeweils überfälligen Forderungen zuzüglich zum jeweils zur Anwendung gelangenden Sollzinssatz sofort fällige Verzugszinsen von 5 % p.a., welche kontokorrentmäßig angelastet werden, verrechnet. Der KN ist weiters verpflichtet, der BANK den aufgrund seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. …

52) Die BANK kann den Rahmenkredit nur dann fällig stellen und den KN zur vorzeitigen Rückzahlung des gesamten ausständigen Saldos verpflichten wenn

  1. der KN eine der im Kartenvertrag übernommenen wesentlichen Verpflichtungen verletzt, hierzu zählt auch eine Überziehung des Kreditrahmens,
  2. der KN unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte für die Behandlung dieses Kartenantrages gemacht hat, welche wesentlich für den Abschluss des Kartenvertrages waren,
  3. eine vereinbarte Sicherheit sich verschlechtert oder wegfällt und keine adäquate andere Sicherheit geboten wird,
  4. sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit des KN gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung wesentlich verschlechtern,
  5. die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KN mangels Kostendeckung abgewiesen wird,
  6. der KN stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden.In den Fällen b) bis g) ist sie nur dann dazu berechtigt, wenn durch den Eintritt dieser Gründe die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrages gefährdet ist oder dadurch ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggefallen ist.Das Recht der BANK auf außerordentliche Kündigung gemäß § 987 ABGB bleibt unberührt…. (Pkt 8.)

53) Tritt einer der Fälle b) bis g) zwischen dem Tag der Unterfertigung des Kartenantrages und (auch nur teilweiser) Ausnutzung des Kreditrahmens ein, so ist die BANK berechtigt, die Auszahlung zu verweigern. Beabsichtigt die BANK von ihrem Auszahlungsver­weigerungsrecht Gebrauch zu machen, so hat sie den KN unverzüglich schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Nennung der Gründe zu informieren.

54) Mit der Unterfertigung des gegenständlichen Kartenantrages bestätigt der KN: Das Vorvertragliche Informationsblatt Rahmenkredit, die AGB  samt den Kunden-Richtlinien  für das Maestro Service und den Gebührenaushang erhalten zu haben.

55) Der KN bestätigt mit Unterfertigung des Kartenantrages die Kenntnisnahme von Pkt. XII. der angeschlossenen AGB   (Datenschutz / Werbung) und stimmt dem Inhalt ausdrücklich und vollinhaltlich zu.

56) Die Ermächtigung gemäß Pkt. XII. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der AGB gilt auch als Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG und somit in diesem Umfang als Entbindung der BANK vom Bankgeheimnis.

Die Klauseln wurden wie folgt beurteilt:

Unzulässige Zustellfiktionen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG (Klausel 1, Klausel 28, Klausel 31, Klausel 50)

Klausel 1), 28), 31), 50) wurden als unzulässige Zustellfiktionen beurteilt. Die Klausel knüpft eine Zustellfiktion nicht an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers, sondern an die dem Unternehmer letztbekannte Anschrift des Verbrauchers, was zur Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 6 Abs 1 Z 3 KSchG führt. In 7 Ob 68/11t hat der OGH eine vergleichbare Klausel für unwirksam erklärt.

Unzulässige Erklärungsfiktionen (Klausel 9, Klausel 21, Klausel 27, Klausel 30)

Klausel 9), Klausel 21), Klausel 27) und Klausel 30) räumen die Möglichkeit ein, im Wege einer Erklärungsfiktion die Geschäftsbedingungen, Entgelte, Kundenrichtlinien sowie das Limit ohne jegliche Beschränkung zu ändern, weshalb die Klauseln nach ständiger Judikatur (2 Ob 131/12x, 1 Ob 210/12g, 9 Ob 26/15m) für gröblich benachteiligend angesehen wurden. Durch solche Klauseln wird das Äquivalenzverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers verschoben. Überdies führt die unbeschränkte Änderungsmöglichkeit zur Intransparenz der Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG. In der Entscheidung 1 Ob 210/12g hat der OGH bereits festgehalten, dass er eine Anrufung des EuGH zu diesem Problemkreis nicht für geboten erachtet. Dem Antrag der Beklagten auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH wurde daher nicht nähergetreten.

Code darf nicht notiert werden (Klausel 12 und Klausel 35)

Klausel 12) und Klausel 35) wurden im Sinn des § 36 ZaDiG als unzumutbar qualifiziert. Die Regelung, den Code nicht, das heißt nirgendwo und auch nicht in einer sicheren Art und Weise (verschlüsselt), notieren zu dürfen, sei sozial inadäquat und dem Kunden nicht zumutbar. Die Verwahrung des Code (zB verschlüsselt) an geeigneter Stelle muss dem Kunden gestattet sein. Der OGH hat bereits vergleichbare Klauseln in 1 Ob 88/14v und 9 Ob 31/15x für unwirksam erklärt.

Missbrauch und Sorgfaltspflichten des Zahlungsdienstnutzers  (Klausel 14 und Klausel 33)

Zu Klausel 14) wurde ein Verstoß gegen § 36 Abs 2 ZaDiG releviert.  Die Bestimmung des  § 36 ZaDiG sieht Schutzpflichten des Zahlungsdienstnutzers (erst) vor, wenn er die Karte tatsächlich erhalten hat (Abs 1), sowie Anzeigepflichten erst dann, wenn er entsprechende Umstände positiv kennt (Abs 2). Mit Klausel 14 möchte die Beklagte Verpflichtungen des Zahlungsdienstnutzers auf die Kenntnis bloßer Umstände, die auf Missbrauchsmöglichkeiten schließen lassen erstrecken und mit Klausel 33 sollen diese Verpflichtungen zum Nachteil des Konsumenten auf die Zustellphase vorverlagert werden. Beide Klauseln verstoßen gegen die zwingenden Bestimmungen der §§ 36 Abs 2 bzw. 1, 26 Abs 6 ZaDiG. Der OGH hat bereits zu 9 Ob 26/15m vergleichbare Klauseln für unwirksam erklärt.

Kompensationsverbot (Klausel 17)

Unstrittig war, dass das in Klausel 17) vorgesehene Kompensationsverbot nicht gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG verstößt. Es war zu beurteilen, ob das Kompensationsverbot aus der Sicht des Kreditnehmers gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB ist. Unter Bezugnahme auf den deutschen Bundesgerichtshof (XI ZR 160/01), der ein solches Aufrechnungsverbot zum Schutz des Kreditinstituts für sachlich gerechtfertigt hält (ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger soll sich nicht mit erfundenen Gegenforderungen seiner Zahlungspflicht entziehen können), kam auch der OGH zum Ergebnis, diese Klausel sei nicht gröblich benachteiligend.

Zustimmung zu Werbezwecken (Klausel 18)

Diese Klausel wurde als gegen § 107 TKG verstoßend qualifiziert. Nach § 107 TKG sind Anrufe, das Zusenden von elektronischer Post wie SMS und dergleichen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers grundsätzlich unzulässig. Der Begriff „Kundenservice“ sei intransparent, da unklar bleibe, was alles darunter zu verstehen sei. Bei kundenfeindlichster Auslegung falle auch die telefonische Kontaktaufnahme bzw. die Kontaktaufnahme im Wege elektronischer Post mit dem Kunden zu Werbezwecken darunter, ohne darauf hinzuweisen, dass eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen werden könne. Vgl 4 Ob 221/06p (Klausel 32).

Entgelte gemäß Preisaushang (Klausel 19, Klausel 20a, Klausel 20b, Klausel 48, Klausel 49)

Unter Verweis auf 9 Ob 26/15m bekräftigte der OGH die Intransparenz dieser Klauseln. Der Kreditnehmer bleibt im Unklaren darüber, dass die Wirksamkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich des ZaDiG  von der Einhaltung von Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhänge. Aus § 26 Abs 1 iVm § 27 Abs 2, § 28 abs 1 Z 3 lit a und § 32 Abs 1 ZaDiG folge, dass die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes von der Einhaltung der Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters zu einem Zeitpunkt, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden sei, abhänge. Klausel 20a Satz 1 lasse den Verbraucher im Unklaren, weil nicht deutlich hervorgehe, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhänge. Solche Überlegungen gelten auch für die Klauseln 19, 48 und 49. Aufgrund des Wortlauts der Klauseln 48 und 49 steht dem Kunden zwar ein „Preisaushang“ zur Verfügung, der dem Kartenantrag beigeschlossen ist, womit die Beklagte ihren Informationspflichten nachkommen würde. Tatsächlich erfolgt jedoch nach dem Kartenantrag eine Bonitätsprüfung, in deren Anschluss er dann (erst) unter anderem den Preisaushang ausgehändigt beziehungsweise elektronisch übermittelt erhält.

Eingabe eines unrichtigen Codes (Klausel 22a, Klausel 22b)

Diese Klauseln wurden als intransparent angesehen. Der OGH hat bereits zu 9 Ob 26/15m (Klausel 5) eine vergleichbare Klausel für unwirksam erklärt. Es genügt nicht, den Kunden darauf hinzuweisen, dass bei mehrmaliger Eingabe des Codes der Einzug der Bezugskarte droht, er muss auch wissen, nach wie vielen Fehlversuchen er mit dem Einzug der Karte rechnen muss.

Kündigung des Kartenvertrages (Klausel 24, Klausel 41, Klausel 46)

Der OGH beurteilte die Klauseln als intransparent, da nicht mit Sicherheit zu erkennen sei, ob unter „Kartenvertrag“ und „Rahmenkreditvertrag“ dasselbe gemeint sei. Während laut Abs 1 auf S 1 des Kartenantrags die beiden Begriffe gleichgeschaltet seien, ergebe sich aus  Klausel 24 eine Differenzierung. In den wortidenten Klauseln 41 und 46 sei zwar wiederum vom Kartenvertrag die Rede, gemeint sei aber offensichtlich der Rahmenkreditvertrag. Der Kartenvertrag könne auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden und bedürfe somit keiner automatischen Verlängerung für eine bestimmte Zeit. Im Übrigen verweist der OGH auf § 30 Abs 1 ZaDiG, wonach der Kunde den Rahmenvertrag jederzeit mit einer maximalen Kündigungsfrist von einem Monat kündigen können muss. Klausel 24, 41 und 46 würden damit jedenfalls im Widerspruch stehen.

Unverzügliche Rückgabe der Karte bei Kündigung des Kartenvertrages (Klausel 25, Klausel 26)

Klausel 25 wurde als intransparent angesehen, weil nicht klargestellt wird, wann die „Unverzüglichkeit“ zu beginnen hat. Dies gelte insbesondere im Fall der Kündigung des Kartenvertrags. Unter Verweis auf die Entscheidung  9 Ob 26/15m (Klausel 7) bekräftigte der OGH bezüglich Klausel 26, dass das Verrechnen von Entgelten im Fall der Sperre der Bezugskarte gemäß § 27 ZaDiG unzulässig sei.

Keine unzulässige Beweislastumkehr (Klausel 29, Klausel 45)

Beide Klauseln wurden für zulässig befunden. Klausel 29 enthalte keinerlei Beweislastumkehr zu Lasten des Kunden, sondern beschreibe nur die weitere Vorgehensweise der Beklagten. Klausel 45 enthalte auch keine Tatsachenbestätigung durch den Kunden.

Intransparenter Warnhinweis (Klausel 32)

Die Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil beim Kunden der falsche Eindruck entsteht, dass er unbeschränkt für jedes Verschulden haftet. Das ZaDiG sieht hingegen bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung auf 150 Euro vor.  Der OGH hat bereits zu 9 Ob 26/15m (Klausel 12) eine wortidente Klausel für unwirksam erklärt. Die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes ist zwar nicht generell notwendig, jedoch dann, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben.

Aufbewahren der Karte im KFZ (Klausel 34)

In der Entscheidung 1 Ob 88/14v (Klausel 14a) hatte der OGH (1. Senat) eine nahezu wortidente Klausel infolge Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB für unwirksam erklärt, weil eine solche Klausel überschießend sei. Es würden auch Konstellationen erfasst, in denen ein Verbot der Aufbewahrung der Karte in einem Fahrzeug unzumutbar sei. Entgegen dieser Rechtsprechung erklärte der erkennende 6. Senat  in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (zulässige Ergänzung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten des § 36 Abs 1 und 2 ZaDiG ) die vorliegende Klausel für zulässig. Würde man solche Klauseln – so der OGH – generell für unwirksam erklären, würde dem Karteninhaber das in seiner Sphäre auftretende Risiko des Missbrauchs gestohlener oder sonst abhanden gekommener Kreditkarten grundsätzlich abgenommen und auf die Beklagte verschoben.

Umrechnung von Fremdwährungen (Klausel 36)

Unter Verweis auf die Entscheidung 9 Ob 26/15 (Klausel 15), in welcher der OGH eine nahezu wortidente Klausel für unwirksam erklärte, wurde die gegenständliche Klausel als intransparent und gegen §§ 28 und 29 ZaDiG verstoßend, beurteilt.  Das ZaDiG soll Preisklarheit für den Verbraucher schaffen. Damit sei unvereinbar, wenn die Grundlagen für die Bildung des Referenzwechselkurses nicht offengelegt werden und der Kurs für den Verbraucher daher weder überprüfbar noch nachvollziehbar ist.

Verfall des Guthabens auf elektronischer Geldbörse (Klausel 40) 

Der OGH verwies auf die Entscheidungen 1 Ob 88/14v (Klausel 19) und 9 Ob 26/15m  (Klausel 18), in welchen nahezu wortidente Klauseln als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB beurteilt wurden. Es sei nämlich nicht sachlich gerechtfertigt, die dreißigjährige Verjährungsfrist für die Erstattung des Guthabens einer elektronischen Geldbörse nach Ablauf der Gültigkeit auf drei Jahre zu verkürzen.

Variabler Vertragszinssatz (Klausel 42, Klausel 47)

Die Klausel verstößt gegen das Klarheits- und Prägnanzgebot des § 9 Abs 2 Z 5 VKrG, wonach im Kreditvertrag der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und,  soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Vorgangsweise bei der Anpassung des Sollzinssatzes klar und prägnant anzugeben seien.

Das Berufungsgericht – umso mehr ein in der Regel juristisch nicht gebildeter Adressat – benötige mehrmaliges eingehendes Studium, um die Klausel rein sprachlich soweit zu entschlüsseln, dass überhaupt erst nähere Überlegungen dahin möglich sind, wie etwa der von der Beklagten in ihre Berechnung eingeführte „erste Referenzzinssatz“ nachvollzogen werden könnte. Es sei nicht klar, welches Quartal hier gemeint ist. Hiermit könnte beispielsweise bei Unterschrift am 15.9. entweder das vierte Quartal (=das letzte eines jeden Jahres) und damit der Euribor-Durchschnitt des Monats Dezember oder der Euribor-Durchschnitt des Monats Juni, gemeint sein. Dieser stünde allerdings schon längst fest und könnte sogleich beziffert werden; eine fixe Größe nicht bestimmt anzugeben, sondern derart zu verklausulieren, missachte das Gebot der Klarheit und Prägnanz. Auch sei mit dem von der Beklagten gewählten Rechenbeispiel die simpelste aller Möglichkeiten illustriert worden, bei der sich die Problematik der Herleitung des Referenzzinssatzes gar nicht stelle.

Aufgrund der Unwirksamkeit von Klausel 42 blieb kein Raum mehr für die in Klausel 47 geregelten Wirksamkeitszeitpunkte. Abgesehen davon hält der OGH Klausel 47 aber für zulässig.

Einzugsermächtigung (Klausel 43)

Mit der Klausel 43 wird zwischen dem Beklagten und ihrem Kunden das Einzugsermächtigungsverfahren vereinbart. Aufgrund dieser Ermächtigung des Kunden gegenüber der Beklagten als Zahlungsempfängerin sei letztere befugt, den geschuldeten Betrag bei der Bank des Kunden einzuziehen; diese werde zugleich ermächtigt, auf Rechnung des Kunden an die Beklagte zu leisten. Auch wenn die Bank nach § 39 Abs 1 ZaDiG grundsätzlich nur in drei konkreten Fällen (Z 1-3) die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages ablehnen dürfe, sei nicht ersichtlich, so der OGH, weshalb zwischen der Beklagten und deren Kunden nicht die Ermächtigung ersterer gegenüber der Bank des letzteren und zu dessen Gunsten eingeschränkt werden dürfe. In der Entscheidung 1 Ob 244/11f sei klargestellt worden, dass die Beklagte bei Einziehung des geschuldeten Betrages zugleich als Bote fungiere, der der Bank des Kunden die im vorliegenden Fall eben eingeschränkte Ermächtigung überbringe. Die Klausel wurde vom OGH somit für wirksam erklärt.

Verweis auf AGB als integrierender Bestandteil des Kartenvertrages (Klausel 44)

Schon in der Entscheidung 1 Ob 88/14v (Klausel 30) hat der OGH eine vergleichbare Klausel für intransparent angesehen, weil aus der Klausel nicht einmal hervorging, wo die AGB aufzufinden sind. Auch der Hinweis, dass die weiteren Nutzungsbedingungen „im Internet ersichtlich“ seien, stelle nicht sicher, dass der Verbraucher diese zuverlässig auffinden kann. Unklar sei auch, ob diese Bedingungen in der zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses gültigen Fassung auf das Vertragsverhältnis Anwendung finden sollen oder aber in der zu jenem Zeitpunkt gültigen Fassung, in der der Kunde Einzelleistungen der Bank in Anspruch nimmt bzw. Transaktionen durchführt. Die vorliegende Klausel wurde daher für unzulässig befunden.

Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug (Klausel 51)

Nach den Entscheidungen 1 Ob 828/53 und 7 Ob 559/84 würde es sich bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz um pauschalierten Schadenersatz (Konventionalstrafe) handeln. Im Hinblick auf § 1336 Abs 3 ABGB müsse daher der Ersatz von weiteren Schäden in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden. Da Klausel 51 die Folgen von ausbleibenden Zahlungen des Kunden, also eines Zahlungsverzuges, regelt, wurde eine gesonderte Beurteilung der Sätze 1 und 2 der Klausel für unzulässig befunden.

Entbindung vom Bankgeheimnis (Klausel 56)

Die Klausel verstößt gegen § 38 Abs 2 Z 5 BWG. Der OGH hat bereits zu 4 Ob 221/06p (Klausel 30) und 1 Ob 105/14v (Klausel 10) vergleichbare Klauseln für unwirksam erklärt.  Demnach reiche die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in regelmäßig nicht unterfertigte AGB nicht für eine wirksame Entbindung vom Bankgeheimnis aus. Das Gebot der Schriftlichkeit bedeute, dass der Kunde das die Zustimmungserklärung enthaltende Schriftstück unterfertigen muss. Die geforderte Ausdrücklichkeit bedinge, dass die Entbindungserklärung klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück enthalten ist. Selbst wenn der Verbraucher im vorliegenden Fall seine Unterschrift in unmittelbarer Nähe der Klausel 56 anbringt, die Entbindung vom Bankgeheimnis somit im Sinne  dieser Rechtsprechung unmittelbar unterfertigt, würde das nichts daran ändern, dass die Klausel 56 wiederum auf andere Punkte verweist, die sich nicht einmal im selben Schriftstück, sondern in den AGB befinden. Die Entbindungserklärung erfolge damit keineswegs „klar und deutlich im unterfertigten Schriftstück“.

Fälligstellung des Kredites, Verweigerung der Auszahlung aus wichtigem Grund (Klausel 52, Klausel 53)

Wenn durch einen der Gründe der lit b bis g die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags gefährdet ist, darf die Bank den Rahmenkredit fällig stellen. Die Gefährdung der Rückzahlung des Kredites bildet somit eine sachliche Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Insoweit war Klausel 52 nicht zu beanstanden.

Die Anwendungsfälle b bis g sollen allerdings nur dann greifen können, wenn durch den Eintritt dieser Gründe die Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kreditbetrags gefährdet ist, sondern auch, wenn dadurch ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggefallen ist. Der Klausel lässt sich nicht konkret entnehmen, was darunter zu verstehen ist. Bei kundenfeindlichster Auslegung wäre eine Kündigung des Vertrages durch die Beklagte auch in Fällen möglich, in denen kein sachlicher Grund dafür vorliegt. Insoweit wurde Klausel 52 für unwirksam erklärt; Klausel 53 wurde für zulässig befunden.

Tatsachenbestätigung (Klausel 54, Klausel 55)

Die Klausel wurde für zulässig erklärt. Entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen sah der OGH keinen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. In der Entscheidung 6 Ob 24/11i hielt der OGH fest, dass es sich bei der Klausel „Mit seiner Unterschrift bestätigt der Kreditnehmer die Kenntnisnahme des effektiven Jahreszinssatzes von 8,30%  um keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung handelt, womit sich die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf diese Klausel nicht stelle. Mit Klausel 54 bestätigt der Kunde nur den Erhalt von Unterlagen, weshalb § 6 Abs 1 Z 11 KSchG umso weniger anwendbar sei, so der OGH.

Klausel 55 wurde als gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoßend angesehen. Schon in der Entscheidung 9 Ob 15/05 wurde eine Klausel für unzulässig erklärt, die die Kenntnisnahme von AGB und die ausdrückliche Zustimmung zu diesen enthält. Darin wurde eine unzulässige Verschiebung der Beweislast auf den Verbraucher gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG gesehen. Dies würde auch auf Klausel 55 zutreffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                              

Kundenrichtlinien für das Maestro-Service der BAWAG P.S.K. enthalten zahlreiche Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZadiG)

Thema: OGH erklärt 16 Klauseln der BAWAG in den Kundenrichtlinien für das Maestro Service für rechtswidrig

Gesetz: § 26 ZaDiG,  § 27 Abs 2 und Abs 3  ZaDiG, § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG, § 29 Abs 3 ZaDiG, § 35 Abs 1 ZaDiG , § 44 Abs 2 ZaDiG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG  

Schlagwörter: Verbandsklage, Zahlungsdienstegesetz, Bezugskarte, Bankomatkarte, Transparenzgebot, Entgeltvereinbarung, Erklärungsfiktion,  gröbliche Benachteiligung, Zahlungsdienstleister, Karteninhaber, Sorgfaltspflichten, Haftung, Verjährungsfrist

Urteil: 24.9.2015, 9 Ob 26/15m

Leitsatz: In einem Verbandsverfahren gegen die BAWAG im Auftrag der Bundeskammer  für Arbeiter und Angestellte hat der OGH 16 von 19 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Maestro-Service für unwirksam erklärt.

Konkret ging es um folgende Klauseln :

Klausel 1)

1.9.1. Entgeltvereinbarung

Das Kreditinstitut ist berechtigt, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.

Der OGH hat die Ansicht der klagenden Partei geteilt, dass eine Klausel, die die Berechtigung des Zahlungsdienstleisters vorsieht, dem Kontoinhaber Entgelte in der vereinbarten Höhe zu verrechnen, intransparent ist, wenn in der Klausel nicht auch darauf hingewiesen wird, dass die Wirksamkeit einer derartigen Entgeltvereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhängt.

Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nämlich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Im gegenständlichen Fall hat daher die Klausel das Gebot der Vollständigkeit als einer der Einzelwirkungen des Transparenzgebotes verletzt. Eine Pflicht zur Vollständigkeit besteht immer dann, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Im Anlassfall war daher geboten, dass der Zahlungsdienstleister im Vertrag auf die speziellen Voraussetzungen des Zahlungsdienstegesetzes für die Gültigkeit von Entgeltvereinbarungen hinweist.

Klausel 2)

1.9.2.1. Eine Änderung der Entgelte ist einmal jährlich am 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Erhöhung oder Verminderung des von der Statistik Austria erhobenen und veröffentlichten, nationalen Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) oder eines an dessen Stelle tretenden Index zulässig, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf 10 Cent erfolgt. Als Ausgangsbasis für die Berechnung ist das Jahr 2000 mit einem Indexwert von 100 heranzuziehen. Anpassungen auf Grund der Veränderungen des VPI erfolgen auf Basis des Jahresdurchschnittes eines vergangenen Kalenderjahres im Folgejahr. Erfolgt bei Erhöhung der Indexzahl des Jahresdurchschnittes eine Gebührenanhebung aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Dies gilt auch, wenn die Indexerhöhung nicht zur Gänze als Basis einer Anhebung der Entgelte herangezogen wird.

Nach § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG können nur Änderungen der Wechselkurse und der Zinssätze aufgrund einer im Rahmenvertrag enthaltenen und den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechenden Entgeltänderungsklausel einseitig vorgenommen werden. In allen anderen Fällen der Änderung der Entgelte muss die im § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgehensweise eingehalten werden, es muss also die (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden. Daher sind Indexklauseln seit Inkrafttreten des ZaDiG unzulässig.

Die Beklagte bezweifelte nicht, dass diese Klausel gegen § 29 Abs 1 ZadiG verstößt, bestritt allerdings die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, diese Klausel seit Mai 2012 nicht mehr zu verwenden und sich seit 2009 auch nicht mehr darauf zu berufen. Der OGH folgte der Rechtsauffassung der Unterinstanzen und ging nicht davon aus, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen war.

Zu Klausel 3), 8) und 10): 

Klausel 3)

1.9.2.2. Über Punkt 1.9.2.1. hinausgehende Entgeltänderungen müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: 

Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots durch den Kontoinhaber Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt.

Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen.

Klausel 8) 

1.15. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien

Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Konto-inhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien.

Zu Klausel 10) 

2.2.2. Limitänderung Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss:

Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits.

Der OGH folgte der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach Klausel 3), Klausel 8) und Klausel 10) als  intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG  und als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB beurteilt wurden.

In der Entscheidung 1 Ob 210/12g hat sich der OGH ausführlich mit der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Zustimmungsfiktion in den AGB auseinandergesetzt. Demnach sind solche Klauseln, die dem Unternehmer die Möglichkeit einer nicht näher konkretisierten und unbeschränkten Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion einräumen, als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.

Die gröbliche Benachteiligung solcher Klauseln liegt darin, dass die dem Kunden zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des Unternehmers steht. Über die Zustimmungsfiktion kann der Unternehmer das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu seinen Gunsten verschieben und die Position des Vertragspartners entwerten.

Es sind daher sowohl Entgeltänderungen (Klausel 3), Änderungen der Kundenrichtlinien (Klausel 8) sowie Änderungen der vereinbarten Limits (Klausel 10) – zumindest wenn sie nicht näher konkretisiert werden – im Wege der Erklärungsfiktion unzulässig, selbst wenn die Vereinbarung, die diese Erklärungsfiktion vorsieht, den in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vorgesehenen Bedingungen entspricht.

In der Entscheidung 8 Ob 58/14h hat der OGH ausdrücklich festgehalten, dass die Grundsätze für die Unzulässigkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln auch für den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes gelten. 

Zu Klausel 4)

1.10.  Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers

 Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

Das Erstgericht verneinte den von der Klägerin behaupteten Verstoß der Klausel gegen § 34 abs 1 ZaDiG, während das Berufungsgericht von einem Verstoß ausging. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der zweite Satz der Klausel einen Zahlungsvorgang auch dann für autorisiert erklären wolle, wenn er vom nicht geschäftsfähigen Karteninhaber erteilt wurde.

Der OGH schloss sich mit folgender Begründung nicht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes an:

Nach § 34 Abs 1 ZadiG gelte ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG) zugestimmt habe. Eine fehlende Autorisierung führe zu einer Erstattungspflicht durch den Zahlungsdienstleister. Für eine wirksame Autorisierung bedürfe es im Regelfall einer ausreichenden Geschäftsfähigkeit. Da aber das Gesetz nur die Autorisierung durch den Zahler (§ 34 Abs 1 erster Satz ZaDiG) regle und auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber den Karteninhaber dem Kontoinhaber gleichstellen wollte, würde für die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung durch das Berufungsgericht kein Raum bleiben. Der OGH kam zum Ergebnis, dass der beanstandete 2. Satz der Klausel von § 34 Abs 1 ZaDiG nicht umfasst sei und daher nicht gegen diese Bestimmung verstößt.

Zu Klausel 5)

1.11. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse

Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.

Das Erstgericht beurteilte diese Klausel mit Verweis auf die Entscheidung 10 Ob 70/07b als rechtskonform. Das Berufungsgericht folgte nicht dieser Rechtsansicht, weil im Klauselprüfungsverfahren 10 Ob 70/07b  die Transparenz der Fehlversuche gar nicht zur Beurteilung gestanden war. Mangels Klarstellung, dass bereits der zweite Fehlversuch zum Verlust der weiteren Zahlungsmöglichkeit führen könne, hat das Berufungsgericht die Klausel als intransparent angesehen.

Der OGH kam ebenfalls zum Ergebnis, dass die Klausel intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sei.  Nach Ansicht des OGH müsse der Kunde wissen, nach wie viel Fehlversuchen er mit dem Einzug der Bezugskarte zu rechnen habe. Es sei daher  intransparent,  wenn in der Klausel nur darauf hingewiesen werde, dass bei „mehrmaliger“ unrichtiger Eingabe des Codes der Einzug der Bezugskarte drohe.

Zu Klausel 6), Klausel 14) und Klausel 17) : 

Klausel 6)

1.12. Widmungswidrige Verwendung der Bezugskarte

Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Schäden. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Verwendung der Bezugskarte durch den Karteninhaber im Zusammenhang mit einer elektronischen Signatur. Der Karteninhaber wird alle Fragen, die eine derartige Verwendung der Bezugskarte betreffen, insbesondere die Auswirkungen des Verlusts der Bezugskarte oder ihrer Einziehung direkt mit dem Anbieter der elektronischen Signatur klären.

Klausel 14)

2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes

Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.

Klausel 17)

3.4.3. Der Karteninhaber hat nach jeder Transaktion den Stand seiner Elektronischen Geldbörse zu überprüfen und festzustellen, ob dieser den durchgeführten Transaktionen entspricht. Sollte dem nicht so sein, hat er sich mit dem Vertragsunternehmen in Verbindung zu setzen und Aufklärung zu verlangen. Führt dies zu keiner Klärung, so sind allfällige Differenzen unverzüglich, dem Kreditinstitut unter Angabe sämtlicher Transaktionsdaten zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 

Hinsichtlich Klauseln 6), 14) und 17) hatte die Beklagte den Unterlassungsanspruch nur unter Vorbehalt (Modifikation) anerkannt, weshalb nach wie vor Wiederholungsgefahr gegeben war.

Klausel 6) enthielt eine unzulässige Haftungsfreizeichnung, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG begründet war. Das Gebot in Klausel 14), sich den Code nirgendwo zu notieren, wurde als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Klausel 17) legt den Karteninhaber Pflichten auf, die gegen § 36 Abs 3 iVm § 44 ZaDiG verstoßen.

Zu Klausel 7) 

1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte

Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.

Der OGH hat die Rechtsansicht der klagenden Partei bestätigt, wonach die Verrechnung von Entgelten im Fall der Sperre einer Bezugskarte gemäß § 27 Abs 3 ZaDiG unzulässig ist. Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stelle eine sonstige Nebenpflicht iSd § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfalle, dürfe der Zahlungsdienstleister dafür kein gesondertes Entgelt verrechnen.

Zu Klausel 9)

2.1. Benützungsinstrumente

Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen.

Die Vorinstanzen sahen darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KschG, weil mit den Worten „Das Kreditinstitut ist berechtigt…“ die Rechtslage des § 35 Abs 2 Satz 2 ZaDiG verschleiert werde.

Auch der OGH hielt die Klausel für intransparent. Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (insbesondere PIN-Codes) nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert (so bereits 1Ob 105/14v). Die vorliegende Klausel würde dem Kunden suggerieren, dass seine Einwilligung für den Versand der Bezugskarte nicht notwendige Voraussetzung sei sondern die Beklagte dies auch ohne Zustimmung des Kunden dürfe. Damit verstößt die Klausel gegen das im Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG enthaltene Richtigkeitsgebot.

Zu Klausel 11)

2.4. Pflichten des Karteninhabers

Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen.

Die Klägerin brachte vor, dass die Klausel nicht nur die Verpflichtung des Konto- sowie des Karteninhabers vorsehe, die in den Kundenrichtlinien geregelten Pflichten einzuhalten, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Damit sei – zumindest bei konsumentenfeindlichster Auslegung – gemeint, dass dem Konto- und dem Karteninhaber auch die Einhaltung von Pflichten durch Dritte auferlegt werde. Damit werde eine über § 44 Abs 2 hinausgehende Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstrumentes festgelegt, was mit § 44 Abs 2 ZaDiG unvereinbar sei.

Die Klausel sei auch intransparent, da unklar bleibe, was eigentlich damit gemeint sei, dass jemand für die Einhaltung von Bestimmungen „Sorge zu tragen“ habe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hielt der OGH die Klausel nicht für intransparent, weil selbst bei kundenfeindlichster Auslegung kein verständiger Kunde annehmen könne, dass der Kontoinhaber verpflichtet sei, Dritte zu irgendeinem Verhalten anzuhalten. Überdies würde auch kein Verstoß gegen § 44 Abs 2 ZaDiG vorliegen.

Zu Klausel 12)

2.4. Warnhinweis:

Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 

Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent, weil sie nicht über die Haftungsbeschränkungen des § 44 Abs 2 ZaDiG informiert.   Das Berufungsgericht verneinte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot; für den Kunden sei nicht zweifelhaft, dass für den Eintritt der angedrohten schadenersatzrechtlichen Folgen alle im Zivilrecht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten.

Der OGH schloss sich den Ausführungen der Klägerin an, wonach § 44 Abs 2 ZaDiG eine generelle Einschränkung der Haftung des Zahlers auf einen Höchstbetrag von € 150,00 vorsehe, soweit ihm nur ein leicht fahrlässiger Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Das stelle eine entscheidende Haftungseinschränkung im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ZaDiG dar.

Da die Klausel auf Schadenersatzpflichten des Verbrauchers im Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten hinweist, ohne aber auf die in § 44 Abs 2 ZaDiG für den Fall der leichten Fahrlässigkeit vorgesehene Haftungsbeschränkung Bezug zu nehmen, wurde die Klausel als intransparent beurteilt. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, erfordert das Transparenzgebot zwar in der Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes, jedoch kann der Unternehmer auch dann zur Vollständigkeit verpflichtet sein, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben.

Zu Klausel 13) 

2.4.2. Benachrichtigungspflicht: 

Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benach-richtigen, falls er

• die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder

• eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugs-karte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist.

Die Vorinstanzen haben in dieser Klausel übereinstimmend einen Verstoß gegen § 35 Abs 2 Satz 1 und § 36 ZaDiG  gesehen.

Der OGH teilte diese Rechtsauffassung.  Nach der zwingenden Regelung des § 35 Abs 2 Satz 1 ZadiG würden den Karteninhaber während der Phase der Übermittlung der Bezugskarte keinerlei Sorgfaltspflichten treffen. Mit der vorliegenden Klausel versucht die Beklagte, einen Teil des sie treffenden Zugangsrisikos auf den Karteninhaber zu überwälzen. § 35 Abs 2 Satz 1 ZaDiG verbiete (insbesondere mit Blick auf die Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG) den zukünftigen Karteninhaber zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Die Klausel sei daher als unwirksam zu qualifizieren.

Zu Klausel 15)

2.6. Umrechnung von Fremdwährungen

Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: Bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; Bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind zum Tagesverkaufskurs der PayLife Bank GmbH. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PayLife Bank GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

Das Erstgericht bejahte einen Verstoß der Klausel gegen § 29 Abs 3 ZaDiG, da die Beklagte  den Wechselkurs von ihrem Vertragspartner bestimmen lassen könne. Dadurch sei nicht sichergestellt, dass der so gebildete Wechselkurs die anderen Vertragspartner der Beklagten nicht benachteilige.

Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsansicht und führte unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 lit b und § 29 Abs 3 ZadiG aus, dass sich die Beklagte mit dieser Klausel allein auf die Kursbestimmung durch die Verrechnungsstelle zurückziehe. Es fehle ein taugliches Korrektiv, um der Gefahr von Benachteiligungen des Zahlungsdienstnutzers entgegenzuwirken.

Der OGH bestätigte die Unterinstanzen und führte unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 105/14v aus, wo es um eine ähnliche Klausel ging, dass eine Klausel, die die für die Umrechnung von Fremdwährungen anzuwendenden Umrechnungskurse regelt, mit § 29 Abs 3 ZaDiG unvereinbar ist, wenn die Grundlagen für die Bildung dieses Wechselkurses nicht offengelegt und für den Verbraucher daher weder überprüfbar noch nachvollziehbar sind.

Zu Klausel 16)

2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:
jederzeit über eine für diese Zwecke von der PayLife Bank GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PayLife Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.paylife.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden)

oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – beim „PayLife Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den „PayLife Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten.

Die  Vorinstanzen haben in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 44 abs 3 und § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG gesehen, weil sie die Wirksamkeit von außerhalb der Öffnungszeiten bei ihr einlangenden Sperraufträge verschiebe. Damit werde das Haftungsrisiko teilweise auf den Zahlungsdienstnutzer abgewälzt.

Der OGH schloss sich dieser rechtlichen Beurteilung nicht an und erklärte die Klausel für zulässig. Die Klausel würde deshalb nicht gegen § 44 Abs 3 ZaDiG verstoßen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG nachgekommen sei. Nach dieser Bestimmung müsse der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit haben, die Anzeige gemäß § 36 Abs 2 ZaDiG vorzunehmen. Da die Beklagte dem Zahlungsdienstnutzer zwei Möglichkeiten für die Anzeige bietet, sei die Klausel auch nicht zu beanstanden.

Zu Klausel 18)

3.6.4 Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der unbeschädigten Bezugskarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.

Während die Vorinstanzen in der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichende sachliche Rechtfertigung sahen, hielt der OGH die Klausel für gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 88/14v führte er aus, dass eine sachliche Rechtfertigung für eine Verkürzung der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht zu erkennen sei. Es sei keine gerechtfertigte Maßnahme gegen Beweisnotstände, da ohnehin der Kunde zu beweisen habe, dass sich auf dem Chip noch ein unverbrauchtes Guthaben befindet.

Zu Klausel 19)

3.7. Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service: Abweichend von Punkt 1.9.2. („Änderungen des Entgelts“) und Punkt 1.15. („Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien“) kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.

Die Vorinstanzen schlossen sich der Auffassung der Beklagten an, wonach die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.  Selbst wenn auch Änderungen der Bedingungen für Kleinstbetragszahlungen gemäß § 33 Abs 3 ZaDiG – wenn vereinbart – in anderer Form als in § 26 Abs 1 Z 1 möglich seien, so sei die Klausel dennoch unzulässig.

Sie suggeriert nämlich (vor allem dadurch, dass sie auf die Klauseln 1.8.2 und 1.14 Bezug nimmt, und eine Abgrenzung zu den darin enthaltenen Bestimmungen für eine Änderung von Bedingungen vornimmt), dass nicht nur die Form der Übermittlung (Papierform oder auf dauerhaftem Datenträger), sondern auch die Vorgehensweise, die bei Änderungen des Rahmenvertrages auch hinsichtlich dieser Bedingungen gemäß § 29 Abs 2 zwingend einzuhalten ist, für das Quick-Service keine Anwendung finden soll.

Auch der OGH ging von der Intransparenz dieser Klausel aus. Er schloss sich der rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung 1 Ob 88/14v an, die eine idente Klausel zum Gegenstand hatte. Für den Durchschnittskunden sei der Sinn der Klausel kaum erfassbar.

 

Zur Leistungsfrist

Die Vorinstanzen setzten eine Leistungsfrist von drei Monaten fest. Die Beklagte bekämpfte die Leistungsfrist von drei Monaten als unangemessen kurz.

Wie schon in den Entscheidungen 10 Ob 70/07b, 9 Ob 56/13w und 9 Ob 7/15t erachtete der OGH eine Frist von sechs Monaten als angemessen. Bei der Festsetzung der Leistungsfrist sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen habe.