Neben hohen Verzugszinsen dürfen nicht auch noch Mahnspesen in AGB vereinbart werden

Thema: In einem Verbandsverfahren der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurden zahlreiche Klauseln in einem Kreditkartenvertrag für unzulässig erklärt.  

Gesetz: § 6 Abs 3 ABGB, § 35 Abs 2 ZaDiG, § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, § 6 Abs 1 Z11 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 44 Abs 2 ZaDiG, § 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG, § 36 Abs 3 ZaDiG, § 26 Abs 2 ZaDiG, § 31 Abs 4 ZaDiG, § 27 Abs 1 ZaDiG, § 31 Abs 4 ZaDiG, § 27 Abs 4 Z2, § 864a ABGB, § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB, § 1415 ABGB, § 1416 ABGB, § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG

Schlagwörter: Verbandsklage, Kreditkarte, intransparent, außerordentliche Kündigung, Haftung, Beweislast, Verschlüsselung, Kartenmissbrauch, gröbliche Benachteiligung, Querverweis, dauerhafter Datenträger, Rechnung, Papierform, Gebühren, Verzugszinsen, Rücklastschriftspesen, Mahnspesen, Vertragsänderung, Zustimmungsfiktion

Urteil: OGH 3.4.2019, 1 Ob 124/18v

Leitsatz: In dieser Entscheidung hält der OGH unter Berufung auf 6 Ob 120/15p ausdrücklich fest, dass es sich bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz um eine Vertragsstrafe handeln würde. Neben dieser Vertragsstrafe müsse der Ersatz von weiteren Schäden (im Anlassfall Mahnspesen) im Lichte des § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden, so der OGH. Das heißt aber, dass neben Verzugszinsen nicht auch noch  Mahnspesen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners wirksam vereinbart werden können. Will der Unternehmer neben den Verzugszinsen, die den üblichen Zinssatz übersteigen, auch noch Mahnspesen verrechnen, so bedarf es einer individuellen Vereinbarung mit dem Konsumenten. Solche individuellen Vereinbarungen gibt es im Regelfall nicht. Diese Entscheidung hat daher eine über den Anlassfall hinausgehende weitreichende Bedeutung, weil im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen vielfach neben ohnehin schon hohen Verzugszinsen auch noch hohe Mahnspesen ohne entsprechende Rechtsgrundlage verrechnet werden.

 

Folgende Klauseln waren strittig:

1. Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den KI zustande (§ 864 Abs 1 ABGB). 

Der OGH verwies auf die Entscheidung 1 Ob 105/14v, in welcher eine ähnliche Klausel zu beurteilen war. Im Gegensatz zur vorliegenden Klausel ging es dort um die Zustellung der Karte an die im „Kartenauftrag “genannte Adresse, wobei sowohl die Geschäftsadresse als auch die Privatadresse angeführt waren. Der OGH hielt die Klausel für intransparent, weil die im Kartenauftrag genannte Adresse nicht eindeutig war. Im vorliegenden Fall enthielt der Kartenauftrag nur eine einzige Adresse, weshalb die Klausel nicht als intransparent angesehen wurde. 

2. Dem KI wird eine persönliche Identifikationsnummer (kurz: PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte übermittelt. 

Die Klausel regelt die Art der Übersendung und wurde als zulässig beurteilt. Unter Verweis auf 1 Ob 105/14v führte der OGH aus, dass die im Kartenantrag erteilte Zustimmung zur Übersendung des PIN-Codes ausreiche. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege ein Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG nicht vor. 

3.  S…. ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KI aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das liegt insbesondere dann vor, wenn der KI trotz Mahnung wiederholt mit der Begleichung der Forderungen in Verzug ist oder wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. (Punkt 3.4.2.) 

Diese Klausel wurde als unzulässig beurteilt, weil die Formulierung „sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt“ als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen sei. Überdies bilde die fehlende zeitliche Verknüpfung des „wiederholten“ Zahlungsverzugs einen verstoß gegen 3 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine oft nur kurzfristige Kontoüberziehung sage nicht notwendigerweise etwas über die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers aus (9 Ob 31/15x). 

4. Eine abweichende Unterschrift des KIs ändert nicht die Haftung des KIs für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. (Punkt 5.1.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. Selbst bei kundenfeindlichster Auslegung könne die Klausel nur so verstanden werden, dass der Karteninhaber auch dann hafte, wenn seine Unterschrift von seiner Musterunterschrift abweiche. Unterschriften seien selten völlig identisch bzw. würden sie sich im Laufe der Zeit ändern. Auch eine Beweislast des Kunden lasse sich aus der Klausel nicht ableiten. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sei daher nicht begründet. 

5. Der KI ist nur solange berechtigt, die Karte oder die Kartendaten für Zahlungszwecke zu verwenden, als er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gemäß Punkt 11. rechtzeitig zu erfüllen und zu diesem Zweck während der Vertragsdauer einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften aufrechterhält und für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt. (Punkt 5.2.) 

Unter Berufung auf 7 Ob 151/07t führte der OGH aus, dass eine grobe Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dann vorliege, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. Es liege nämlich nicht im Interesse eines Konsumenten, dass gebräuchliche Zahlungsarten wie Barzahlung oder Überweisung zur Gänze ausgeschlossen seien. Da im vorliegenden Fall die Lastschrift als einzige Zahlungsart zugelassen war, wurde die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. 

6. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg sollten möglichst nur in verschlüsselten Systemen durchgeführt werden, in denen Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden. (Punkt 5.3.) 

Die Klausel wurde für unzulässig befunden, weil die Formulierung „sollten möglichst nur“ für den Karteninhaber dazu führe, dass er eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er ein nicht verschlüsseltes System für seine Zahlungsanweisung benutzt, obwohl die Durchführung in einem verschlüsselten System konkret möglich gewesen wäre. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und auch gegen die abschließende Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 ZaDiG bzw. nunmehr § 68 ZaDiG 2018. 

7. Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich SIX vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird, insbesondere falls der KI sich nicht für das 3D Secure Verfahren registriert hat und der jeweilige Händler (Vertragspartner) die Transaktionsabwicklung über 3D Secure Verfahren anbietet. (Punkt 5.3.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. In dieser Klausel werde der Umfang der Leistungserbringung (Hauptleistungspflicht) geregelt, weshalb sie der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen sei. Selbst wenn die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen würde, müsse dem Kreditkartenunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, das Risiko eines Kartenmissbrauchs möglichst zu minimieren.  

8. Den Anspruch auf Erstattung hat der KI gegenüber SIX innerhalb von acht Wochen nach Belastung des Kartenkontos bei sonstigem Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung geltend zu machen. (Punkt 6.3.) 

Diese Klausel wurde als rechtmäßig beurteilt. Sie gebe den Regelungsgehalt des § 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG (nunmehr § 71 Abs 1 Satz 1 ZaDiG 2018) korrekt wieder. Es werde keine unvollständige Rechtsbelehrung erteilt.  

9. Bedient der KI eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der KI zu. (Punkt 8.2.) 

Nach dem Wortlaut der Klausel sei klar, dass die Karte bereits bei der ersten falschen Bedienung eingezogen werden könne. Die Klausel sei im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, die Möglichkeit des Karteneinzugs bei einmaliger Falschbedienung greife unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Kunden ein. Eine falsche PIN-Eingabe könne jederzeit irrtümlich passieren, erst recht das bloße Drücken auf eine unpassende Taste. 

10. Im Fall von leicht fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KI regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. (Punkt 8.3.) 

Diese Klausel ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Auch dem verständigen Kunden sei nicht klar, was unter „vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Karteninhaber regelmäßig vertraut und vertrauen darf“ zu verstehen sei. 

11. Die Frist für den KI zur Unterrichtung der SIX zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift.  (Punkt 9.4.) 

Die vorliegende Klausel enthält keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Information für die Befristung der Rügepflicht im Sinne des § 36 Abs 3 ZaDiG (nunmehr § 65 Abs 1 ZaDiG 2018) und wurde daher als intransparent beurteilt, weil die Rechtslage unvollständig wiedergegeben wird. 

12. Erfolgte die nicht autorisierte Verwendung der Karte, nachdem der KI den Verlust, Diebstahl, eine missbräuchliche Verwendung oder eine andere nicht autorisierte Nutzung der Karte SIX angezeigt hat, so ist Punkt 9.5.2. nicht anzuwenden, es sei denn, dass der KI betrügerisch gehandelt hat. Dasselbe gilt, falls SIX der Verpflichtung sicherzustellen, dass der KI jederzeit die Möglichkeit hat, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche oder nicht autorisierte Verwendung der Karte anzuzeigen, nicht entsprochen hat. (Punkt 9.5.3.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. Der OGH führte aus, dass der Verweis auf Punkt 9.5.2. nicht schaden würde, weil ein Querverweis in AGB nicht automatisch zur Intransparenz der verweisenden Klausel führt sondern nur dann, wenn die Rechtsfolgen aus dem Zusammenwirken der Klauseln unklar seien. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsfolgen für den durchschnittlichen Kunden problemlos zu erfassen.  

13. Der KI kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download auf der Homepage my.paylife.at samt entsprechender Benachrichtigung (per E-Mail an die zuletzt vom KI bekanntgegebene E-Mail-Adresse) über die Verfügbarkeit der Abrechnung wählen. (Punkt 11.1., 1. Satz) 

Die Klausel sei mit § 31 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG (nunmehr § 54 Abs 2  iVm § 47 Abs 1 ZaDiG 2018) und der dazu ergangenen Judikatur zum Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ nicht vereinbar und daher unzulässig. Allein die Speichermöglichkeit des Kunden erfülle noch nicht die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger (4 Ob 58/18k). Nach der Rechtsprechung des OGH sei eine Website dann kein dauerhafter Datenträger, wenn die auf der Website befindlichen Dokumente jederzeit vom Zahlungsdienstleister gelöscht werden können.  

14. Sofern der KI eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist SIX berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. (Punkt 11.1., 3. Satz)

Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 11.1. (ab 01.08.2017). EUR 1,10. (Punkt 18.10.) 

Unter Verweis auf 1 Ob 105/14v führte der OGH aus, dass für die Übermittlung der Monatsrechnung, abgesehen von einem Aufwandersatz, keine weiteren Entgelte  verrechnet werden dürfen. Die in 1 Ob 105/14v zu beurteilende Klausel sei deshalb unzulässig gewesen, weil neben den Versandspesen auch noch eine Gebühr für die Bereitstellung der Kontoauszüge verrechnet worden sei. Da Informationen nach § 27 Abs 1 ZaDiG (nunmehr § 33 Abs 1 ZaDiG 2018) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen seien, widerspreche der in der vorliegenden Klausel vorgesehene Kostenersatz für die Übermittlung derMonatsabrechnung diesen Bestimmungen. 

15. Falls bei Geldausgabeautomaten Gebühren des Geldausgabeautomatenbetreibers anfallen, sind diese vom KI zu tragen. Er erklärt sich mit der Bezahlung dieses Entgelts und der Verrechnung über die Kartenabrechnung einverstanden. (Punkt 11.2.) 

Der 1. Satz dieser Klausel wurde für zulässig erklärt. Bargeldabhebungen bei nicht dem Kreditkartenunternehmen zurechenbaren Geldautomatenbetreibern seien keine Leistungen innerhalb des Rahmenvertrags (vgl RIS-Justiz RS0131876). Hinsichtlich fremder Geldausgabeautomaten beschränke sich die Verpflichtung des kartenausgebenden Kreditinstituts gegenüber dem Kunden darauf, ihm Zugang auch zu jenen Geldausgabeautomaten zu verschaffen, die von anderen Kreditinstituten aufgestellt worden seien (9 Ob 63/17f; 10 Ob 14/18h; 5 Ob 33/18s). Die Gebühren seien Gegenstand der Vereinbarung zwischen Karteninhaber und dem dritten Geldautomatenbetreiber und für das kartenausgebende Kreditinstitut nicht vorhersehbar.

Der 2. Teil dieser Klausel gibt die Rechtslage unzutreffend wieder und wurde als unzulässig beurteilt. Es handle sich um Leistungen außerhalb des Rahmenvertrages, weshalb der Kunde die Zustimmung zur Bezahlung des Entgelts nur gegenüber dem dritten Geldautomatenbetreiber abgeben könne. Die vorliegende Klausel vermittle dem Kunden hingegen, dass er die Zustimmung bereits in den AGB erteilt habe. Insofern sei dieser Teil der Klausel als intransparent anzusehen, weil dem Kunden ein unklares Bild seiner Rechtsposition vermittelt werde.   

16. Gerät der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist SIX berechtigt,

Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, deren Höhe in Punkt 18.6. geregelt ist, zu fordern. … Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt der Abrechnung für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach der vorangegangenen Abrechnung beginnt und mit dem Tag der nächsten Abrechnung endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet. (Punkt. 13.) 

Die vorliegende Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil ein entsprechender Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte. Der OGH führte aus, dass in der Entscheidung 8 Ob 128/17g eine Klausel als intransparent beurteilt worden sei, weil der Kunde den Klauseln nicht entnehmen könne, ob und in welcher Weise die angelasteten Zinsenbeträge weiter verzinst werden. Mit derartigen Klauseln werde den Kunden verschleiert, dass der angegebene Sollzinssatz durch die unterjährige Kapitalisierung und Zinseszinsbildung insgesamt überschritten werde.  Auch in der Entscheidung 9 Ob 11/18k erklärte der OGH eine gleichlautende Klausel für intransparent, weil auch dort ein Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte.  

17. Gerät der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist S… berechtigt,

den Ersatz der durch den Verzug entstandenen Spesen gemäß Punkt 18.3. für jede Rücklastschrift sowie, im Fall des schuldhaften Verzugs, Kosten der Mahnungen gemäß Punkt 18.7. sowie….. zu fordern. (Punkt 13.)

Rücklastschriftspesen gemäß Punkt 13.: die jeweils in Rechnung erstellten Bankspesen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 3,00. (Punkt 18.3.)

Mahnspesen gemäß Punkt 13:

Bei einer offenen Forderung

Bis zu € 100                            € 6

Von € 101 bis zu 500            € 12

Von € 501 bis zu €1.000      € 18 (Punkt 18.7.) 

Die Klausel wurde für unzulässig erklärt, weil neben Verzugszinsen auch noch Mahnspesen verrechnet wurden. Der OGH führte aus, dass die Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz eine Vertragsstrafe sei. Im Hinblick auf § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB müsse der Ersatz von weiteren Schäden neben der Vertragsstrafe in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden (6 Ob 120/15p).    

18. Einlangende Zahlungen des KIs werden zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf Kapital angerechnet. (Punkt. 13.)

Die Klausel wurde unter Berufung auf 6 Ob 17/16t und 6 Ob 228/16x als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, eingehende Zahlungen des Kunden entgegen seiner Widmung anzurechnen. 

19.  Die Änderungen der Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, wenn solche Änderungen aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung oder technischer Innovationen (z. B. neue Kartenprodukte, neue Kartenfunktionen) notwendig oder aus Gründen der Sicherheit des Betriebes eines Kreditkartenunternehmens geboten sind, und dadurch die Hauptleistungspflichten von SIX aus dem Kreditkartenvertrag nicht mehr als geringfügig eingeschränkt werden. (Punkt 15.1.)

Die Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil unklar bleibt, ab wann geänderte Bedingungen anzuwenden sind. Die Rechtslage (§ 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG und nunmehr § 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG) werde somit nicht vollständig dargestellt. Die unvollständige Wiedergabe der Rechtslage könne aber die Intransparenz einer Klausel bewirken.

20.  Die Änderungen gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, sofern die Erhöhung von Entgelten höchstens 10 % des zuletzt gültigen Entgelts beträgt. (Punkt 15.2.)

Die vorliegende Klausel wurde als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil sie eine mehrmalige Entgelterhöhung binnen eines Jahres ermögliche. 

21.       Verzugszinssatz gemäß Punkt 13.: 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (=Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank (Punkt 18.6.)

Diese Klausel wurde deshalb beanstandet, weil die Verzugszinsen aufgrund der unüblichen täglichen Kapitalisierung bei weitem höher seien. Dieser Rechtsauffassung folgte der OGH nicht, die Klausel wurde unter Verweis auf 9 Ob 31/15x, wo eine wortgleiche Klausel für nicht gröblich benachteiligend angesehen wurde, für zulässig erklärt.

22.       Der KI erhält nach einer durchgeführten Zahlungstransaktion (kurz: Transaktion) mit seiner Karte bei einem Vertragsunternehmen oder nach einer Bargeldbehebung mit seiner Karte bei einem Geldausgabeautomaten eine „Info SMS“, sofern die vorgenommene Transaktion online autorisiert (z. B. bei Transaktionen über EUR 150,00) wurde. Erfolgte keine Online-Autorisierung, ist ein Versand der „Info SMS“ nicht möglich. (Punkt 3.1.)

Die Klausel wurde als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil unklar bleibe, bei welchen Transaktionen der Karteninhaber eine Info-SMS erhält. Einerseits werde das Versenden einer SMS von der Online-Autorisierung der Transaktion abhängig gemacht und anderseits soll eine solche Online-Autorisierung beispielsweise bei Transaktionen über 150 Euro vorliegen. Das Eine habe mit dem Anderen nichts zu tun, so der OGH. Überdies regle die Klausel eine von der Beklagten geschuldete Nebenleistung und sei daher auch einer Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB zugänglich. Dabei handle es sich um eine entgeltliche Leistung (1 EUR pro Karte und Monat). Was die Beschränkungen der Leistungen auf Transaktionen über 150 EUR rechtfertige, bleibe fraglich. Dem Interesse des Karteninhabers über sämtliche nicht autorisierte Transaktionen informiert zu werden, stehe kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der Einschränkung des Info-SMS-Dienstes gegenüber. Die Klausel wurde daher als gröblich benachteiligend beurteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unzulässige Klauseln eines Kreditkartenunternehmens

Thema: Erfolgreiche Verbandsklage gegen Card complete – unrechtmäßig verrechnete Entgelte können zurückgefordert werden

Gesetz: § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, §6 Abs 3 ZaDiG, § 29 Abs 1 ZaDiG, § 29 Abs 2 ZaDiG, § 27 Abs 1 ZaDiG, § 27 Abs 3 ZaDiG, § 28 Abs 1 KSchG, § 409 Abs 1 ZPO

Schlagwörter: Änderungsrecht, gröbliche Benachteiligung, intransparent, Rügeobliegenheit, Berichtigungspflicht, Indexanpassung, Aufwandersatzanspruch, Kostenersatzanspruch, Kartensperre, Nebenpflicht, Rücklastschriftspesen, Leistungsfrist

Urteil: OGH 21.3.2018, 9 Ob 82/17z

Leitsatz: Im vorliegenden Fall wurde im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte eine Unterlassungsklage wegen rechtswidriger Klauseln gegen ein Kreditkartenunternehmen eingebracht. Einmal mehr betonte der OGH, dass Klauseln, die uneingeschränkte Leistungsänderungen über eine Erklärungsfiktion vorsehen, gegen das Transparenzgebot verstoßen und gröblich benachteiligend sind.

Zum Thema Aufwandersatzanspruch führte der OGH im Sinne der bisherigen Judikatur aus, dass sowohl für die Kartensperre (Nebenpflicht iSd § 27 Abs 3 ZaDiG) als auch für Rücklastschriften kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

Zur Frage der Angemessenheit einer Leistungsfrist hielt der OGH eine Frist von 6 Monaten für das „Sich Berufen auf die unzulässigen Klauseln“ nicht für unangemessen lang.     

 Folgende Klauseln waren strittig:

5.)        6. Die geänderten Geschäftsbedingungen werden dem KI über www.cardcomplete.com zugänglich gemacht.

26.)      18.  Eine Änderung dieser AGB wird dem KI schriftlich zur Kenntnis gebracht und gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung als genehmigt, wenn der KI nicht schriftlich unterfertigt innerhalb dieser Frist widerspricht. Die geänderten AGB werden dem KI über www.cardcomplete.com zugänglich gemacht. Ein Widerspruch berechtigt beide Vertragsparteien zur Auflösung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund. Card complete wird den KI auf die Änderung der AGB, die zweimonatige Frist, den Fristbeginn, die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zustehenden Rechte besonders hinweisen.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen erklärte der OGH die Klauseln 5) und 26) für unzulässig. Auch wenn Klausel 26 den formalen Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspreche, sei ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen (RIS-Justiz RS0128865). Eine Klausel, die über eine Zustimmungsfiktion Änderungen des Vertrages unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. In der Entscheidung 1 Ob 210/12g missbilligte der OGH die mit einer solchen Klausel verbundene uneingeschränkte Möglichkeit des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu seinen Gunsten zu verschieben und erkannte daher einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 und § 879 Abs 3 ABGB. Auch Klausel 26) und Klausel 5) enthalten keine entsprechenden Einschränkungen und wurden daher für rechtswidrig erkannt.

14)        4. Liegt einer Transaktion keine oder eine davon abweichende Zahlungsanweisung des Kl zugrunde, kann der KL die Berichtigung einer Anlastung nur dann erwirken, wenn er card complete unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens 13 Monate nach Zustellung der Monatsrechnung hievon unterrichtet hat. Diese Frist gilt nicht, wenn card complete dem Kl die Informationen gemäß Punkt 7.1. zu der jeweiligen Anlastung nicht zugänglich gemacht oder mitgeteilt hat. 

Die Klägerin qualifizierte diese Klausel aufgrund der Formulierung „nur dann“ als Verstoß gegen § 36 Abs 3 ZaDiG. Die Bestimmung des § 36 Abs 3 ZaDiG regelt die Berichtigung eines Zahlungsvorgangs und beruht auf Art 58 der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG. Nach den Erwägungsgründen (ErwGr 31) soll die Richtlinie andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren, weshalb Fristen für eine gerichtliche Geltendmachung nach dem Zivilrecht und auch Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes bei Verschulden des Zahlungsdienstleisters von der Frist des § 36 Abs 3 unberührt bleiben (RV 207 BlgNR 24. GP 42; ebenso 1 ob 244/11f; Haghofer in Weilinger, ZaDiG § 36 Rz 40). Schon in der Entscheidung 1 Ob 244/11f erklärte der OGH eine entsprechende Vertragsbestimmung nach § 36 Abs 3 ZaDiG für unzulässig. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit führe nicht zum Verlust jeglicher Ansprüche auf Berichtigung. Die Verletzung der Rügepflicht könne den Zahlungsdienstleister somit nur dann von der Berichtigungspflicht befreien, wenn er mangels Rüge nicht von der fehlenden Autorisierung wusste bzw. nicht davon hätte wissen müssen. Die vorliegende Formulierung „nur dann“ würde alle darüberhinausgehenden Ansprüche auf Berichtigung ausschließen, weshalb die Klausel gegen § 36 Abs 3 letzter Satz ZaDiG verstoße.  Überdies sah der OGH in dieser Klausel auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil die Rechtslage unrichtig wiedergegeben wurde.

17.)      9.5. Die Entgelte und Gebühren sind auf Grundlage des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Oktober 2009 errechnete Indexzahl. Eine Erhöhung oder Verringerung der Entgelte und Gebühren erfolgt einmal jährlich am 1. Februar eines jeden Kalenderjahres, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % berücksichtigt bleiben. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Entgelte als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die Berechnung erfolgt auf zwei Dezimalstellen. Sollte card complete im Falle einer Erhöhung des VPI eine Anpassung nicht vornehmen, so verzichtet card complete nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung in den Folgejahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen. Card complete wird eine Änderung der Gebühren und Entgelte vor Wirksamkeit auf www.cardcomplete.com veröffentlichen.

Aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 107/11y, 1 Ob 244/11f) zur Unzulässigkeit von Indexanpassungen im Anwendungsbereich des ZaDiG sah der OGH in der gegenständlichen Klausel in Übereinstimmung mit den Unterinstanzen einen Verstoß gegen § 29 Abs 1 ZaDiG. In der Entscheidung 3 Ob 107/11y kam der OGH zum Ergebnis, dass in allen nicht in § 29 Abs 2 S 1 ZaDiG angeführten Fällen eine Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags der Einhaltung der in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehenen Vorgangsweise bedürfe. Diese Entscheidung wurde in 1 Ob 244/11f mit weiterführenden Erwägungen bestätigt. Die gegenständliche Klausel erfüllte nicht die Vorgaben des § 29 Abs 1 ZaDiG und war daher rechtswidrig.

21.)      12.2. Ist eine Karte über das Vertragsende hinaus gültig, so hat der KI die jeweilige Karte binnen zwei Wochen nach Vertragsbeendigung an card complete zurückzustellen oder die Vernichtung der jeweiligen Karte schriftlich unterfertigt zu bestätigen. Unterlässt dies der KI schuldhaft, ist card complete berechtigt, die Kosten einer Kartensperre (Punkt 20.) in Rechnung zu stellen und/oder die Karte einzuziehen.

27.)      13.6.    Liegt die Ursache für eine Kartensperre in der Sphäre des KI, ist card complete berechtigt, eine Sperrgebühr (Punkt 20.) zu verrechnen.

… Entgelte, Gebühren und Zinsen:

… Sperrgebühr EUR 40,-

… Rücklastschriftspesen tatsächlich anfallende Bankspesen zzgl. Bearbeitungsgebühr von EUR 4,-

Nach der Rechtsprechung sei in § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister einen Aufwandersatzanspruch- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen könne.  Schon in den Entscheidungen 9 Ob 26/15m und 9 Ob 31/15x führte der OGH aus, dass die in § 35 abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des § 27 Abs 3 ZaDiG darstelle. Diese Nebenleistung falle nicht unter die taxativ aufgezählten Ausnahmen des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG, weshalb der Zahlungsdienstleister dafür kein gesondertes Entgelt verrechnen dürfe.

Auch bezüglich der Rücklastschriftspesen sei die oben genannte Rechtsprechung anzuwenden, weil aus der Revision nicht hervorgehe, dass entgegen der Bezeichnung als Spesen kein Aufwandersatz geltend gemacht werde.

Die Klauseln 21) und 27) wurden aus diesen Gründen für unwirksam erklärt.

Zur Leistungsfrist

Der Beklagten wurde eine Leistungsfrist von 6 Monaten sowohl für das Verbot der Verwendung als auch für das Verbot, sich auf die unzulässige Klausel zu berufen, gewährt. Die Klägerin bekämpfte die Zuerkennung einer sechsmonatigen Leistungsfrist hinsichtlich des Verbots, sich auf die als unzulässig erkannten Klauseln zu berufen. Die Revision der Klägerin war allerdings erfolglos.

Nach § 28 Abs 1 KSchG kann jemand auf Unterlassung geklagt werden, wenn er seinen Verträgen Bedingungen zugrunde legt, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt, so trifft den Verwender dieser Bedingungen die Verpflichtung, diese Geschäftsbedingungen zu ändern, wobei das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO dafür  eine angemessene Frist zu setzen hat. Diese Leistungsfrist wurde in der Rechtsprechung sowohl auf den Tatbestand des Verwendens der Klausel als auch auf den Tatbestand des sich-Berufens auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen angewandt (zB 9 Ob 56/13w; 2 Ob 20/15b; 9 Ob 7/15t; 9 Ob 26/15m; 6 Ob 120/15p). Dagegen räumte die Entscheidung 6 Ob 235/15z eine Leistungsfrist nur für die Verwendung der Klauseln, nicht jedoch für die Unterlassung der Berufung auf die Klauseln ein. In diesem Sinn auch die Entscheidung 6 Ob 235/15z. Auch in der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Leistungsfrist (Stephan Foglar-Deinhardstein, drei Monate Aufschub, sich darauf zu bedenken, VbR 2017, 146; Kellner, Anm zu 6 Ob 235/15z, ÖBA 2017, 430; dagegen Langer, Keine Leistungsfrist für das „Sich Berufen“, VbR 2017, 147).

Der erkennende Senat war der Ansicht, dass die Frage der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für das Sich Berufen auf unzulässige Klauseln nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten sei. Bei der Setzung einer Leistungsfrist seien vielmehr die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen (Ris-Justiz RS0041265). Da die Klauseln auch abrechnungsrelevante Entgeltbemessungen zum Inhalt hatten, erklärte der OGH die sechsmonatige Leistungsfrist für angemessen.