Neben hohen Verzugszinsen dürfen nicht auch noch Mahnspesen in AGB vereinbart werden

Thema: In einem Verbandsverfahren der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurden zahlreiche Klauseln in einem Kreditkartenvertrag für unzulässig erklärt.  

Gesetz: § 6 Abs 3 ABGB, § 35 Abs 2 ZaDiG, § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, § 6 Abs 1 Z11 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 44 Abs 2 ZaDiG, § 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG, § 36 Abs 3 ZaDiG, § 26 Abs 2 ZaDiG, § 31 Abs 4 ZaDiG, § 27 Abs 1 ZaDiG, § 31 Abs 4 ZaDiG, § 27 Abs 4 Z2, § 864a ABGB, § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB, § 1415 ABGB, § 1416 ABGB, § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG

Schlagwörter: Verbandsklage, Kreditkarte, intransparent, außerordentliche Kündigung, Haftung, Beweislast, Verschlüsselung, Kartenmissbrauch, gröbliche Benachteiligung, Querverweis, dauerhafter Datenträger, Rechnung, Papierform, Gebühren, Verzugszinsen, Rücklastschriftspesen, Mahnspesen, Vertragsänderung, Zustimmungsfiktion

Urteil: OGH 3.4.2019, 1 Ob 124/18v

Leitsatz: In dieser Entscheidung hält der OGH unter Berufung auf 6 Ob 120/15p ausdrücklich fest, dass es sich bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz um eine Vertragsstrafe handeln würde. Neben dieser Vertragsstrafe müsse der Ersatz von weiteren Schäden (im Anlassfall Mahnspesen) im Lichte des § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden, so der OGH. Das heißt aber, dass neben Verzugszinsen nicht auch noch  Mahnspesen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners wirksam vereinbart werden können. Will der Unternehmer neben den Verzugszinsen, die den üblichen Zinssatz übersteigen, auch noch Mahnspesen verrechnen, so bedarf es einer individuellen Vereinbarung mit dem Konsumenten. Solche individuellen Vereinbarungen gibt es im Regelfall nicht. Diese Entscheidung hat daher eine über den Anlassfall hinausgehende weitreichende Bedeutung, weil im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen vielfach neben ohnehin schon hohen Verzugszinsen auch noch hohe Mahnspesen ohne entsprechende Rechtsgrundlage verrechnet werden.

 

Folgende Klauseln waren strittig:

1. Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den KI zustande (§ 864 Abs 1 ABGB). 

Der OGH verwies auf die Entscheidung 1 Ob 105/14v, in welcher eine ähnliche Klausel zu beurteilen war. Im Gegensatz zur vorliegenden Klausel ging es dort um die Zustellung der Karte an die im „Kartenauftrag “genannte Adresse, wobei sowohl die Geschäftsadresse als auch die Privatadresse angeführt waren. Der OGH hielt die Klausel für intransparent, weil die im Kartenauftrag genannte Adresse nicht eindeutig war. Im vorliegenden Fall enthielt der Kartenauftrag nur eine einzige Adresse, weshalb die Klausel nicht als intransparent angesehen wurde. 

2. Dem KI wird eine persönliche Identifikationsnummer (kurz: PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte übermittelt. 

Die Klausel regelt die Art der Übersendung und wurde als zulässig beurteilt. Unter Verweis auf 1 Ob 105/14v führte der OGH aus, dass die im Kartenantrag erteilte Zustimmung zur Übersendung des PIN-Codes ausreiche. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege ein Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG nicht vor. 

3.  S…. ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KI aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das liegt insbesondere dann vor, wenn der KI trotz Mahnung wiederholt mit der Begleichung der Forderungen in Verzug ist oder wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. (Punkt 3.4.2.) 

Diese Klausel wurde als unzulässig beurteilt, weil die Formulierung „sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt“ als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen sei. Überdies bilde die fehlende zeitliche Verknüpfung des „wiederholten“ Zahlungsverzugs einen verstoß gegen 3 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine oft nur kurzfristige Kontoüberziehung sage nicht notwendigerweise etwas über die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers aus (9 Ob 31/15x). 

4. Eine abweichende Unterschrift des KIs ändert nicht die Haftung des KIs für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. (Punkt 5.1.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. Selbst bei kundenfeindlichster Auslegung könne die Klausel nur so verstanden werden, dass der Karteninhaber auch dann hafte, wenn seine Unterschrift von seiner Musterunterschrift abweiche. Unterschriften seien selten völlig identisch bzw. würden sie sich im Laufe der Zeit ändern. Auch eine Beweislast des Kunden lasse sich aus der Klausel nicht ableiten. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sei daher nicht begründet. 

5. Der KI ist nur solange berechtigt, die Karte oder die Kartendaten für Zahlungszwecke zu verwenden, als er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gemäß Punkt 11. rechtzeitig zu erfüllen und zu diesem Zweck während der Vertragsdauer einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften aufrechterhält und für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt. (Punkt 5.2.) 

Unter Berufung auf 7 Ob 151/07t führte der OGH aus, dass eine grobe Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dann vorliege, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. Es liege nämlich nicht im Interesse eines Konsumenten, dass gebräuchliche Zahlungsarten wie Barzahlung oder Überweisung zur Gänze ausgeschlossen seien. Da im vorliegenden Fall die Lastschrift als einzige Zahlungsart zugelassen war, wurde die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. 

6. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg sollten möglichst nur in verschlüsselten Systemen durchgeführt werden, in denen Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden. (Punkt 5.3.) 

Die Klausel wurde für unzulässig befunden, weil die Formulierung „sollten möglichst nur“ für den Karteninhaber dazu führe, dass er eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er ein nicht verschlüsseltes System für seine Zahlungsanweisung benutzt, obwohl die Durchführung in einem verschlüsselten System konkret möglich gewesen wäre. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und auch gegen die abschließende Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 ZaDiG bzw. nunmehr § 68 ZaDiG 2018. 

7. Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich SIX vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird, insbesondere falls der KI sich nicht für das 3D Secure Verfahren registriert hat und der jeweilige Händler (Vertragspartner) die Transaktionsabwicklung über 3D Secure Verfahren anbietet. (Punkt 5.3.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. In dieser Klausel werde der Umfang der Leistungserbringung (Hauptleistungspflicht) geregelt, weshalb sie der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen sei. Selbst wenn die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen würde, müsse dem Kreditkartenunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, das Risiko eines Kartenmissbrauchs möglichst zu minimieren.  

8. Den Anspruch auf Erstattung hat der KI gegenüber SIX innerhalb von acht Wochen nach Belastung des Kartenkontos bei sonstigem Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung geltend zu machen. (Punkt 6.3.) 

Diese Klausel wurde als rechtmäßig beurteilt. Sie gebe den Regelungsgehalt des § 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG (nunmehr § 71 Abs 1 Satz 1 ZaDiG 2018) korrekt wieder. Es werde keine unvollständige Rechtsbelehrung erteilt.  

9. Bedient der KI eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der KI zu. (Punkt 8.2.) 

Nach dem Wortlaut der Klausel sei klar, dass die Karte bereits bei der ersten falschen Bedienung eingezogen werden könne. Die Klausel sei im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, die Möglichkeit des Karteneinzugs bei einmaliger Falschbedienung greife unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Kunden ein. Eine falsche PIN-Eingabe könne jederzeit irrtümlich passieren, erst recht das bloße Drücken auf eine unpassende Taste. 

10. Im Fall von leicht fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KI regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. (Punkt 8.3.) 

Diese Klausel ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Auch dem verständigen Kunden sei nicht klar, was unter „vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Karteninhaber regelmäßig vertraut und vertrauen darf“ zu verstehen sei. 

11. Die Frist für den KI zur Unterrichtung der SIX zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift.  (Punkt 9.4.) 

Die vorliegende Klausel enthält keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Information für die Befristung der Rügepflicht im Sinne des § 36 Abs 3 ZaDiG (nunmehr § 65 Abs 1 ZaDiG 2018) und wurde daher als intransparent beurteilt, weil die Rechtslage unvollständig wiedergegeben wird. 

12. Erfolgte die nicht autorisierte Verwendung der Karte, nachdem der KI den Verlust, Diebstahl, eine missbräuchliche Verwendung oder eine andere nicht autorisierte Nutzung der Karte SIX angezeigt hat, so ist Punkt 9.5.2. nicht anzuwenden, es sei denn, dass der KI betrügerisch gehandelt hat. Dasselbe gilt, falls SIX der Verpflichtung sicherzustellen, dass der KI jederzeit die Möglichkeit hat, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche oder nicht autorisierte Verwendung der Karte anzuzeigen, nicht entsprochen hat. (Punkt 9.5.3.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. Der OGH führte aus, dass der Verweis auf Punkt 9.5.2. nicht schaden würde, weil ein Querverweis in AGB nicht automatisch zur Intransparenz der verweisenden Klausel führt sondern nur dann, wenn die Rechtsfolgen aus dem Zusammenwirken der Klauseln unklar seien. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsfolgen für den durchschnittlichen Kunden problemlos zu erfassen.  

13. Der KI kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download auf der Homepage my.paylife.at samt entsprechender Benachrichtigung (per E-Mail an die zuletzt vom KI bekanntgegebene E-Mail-Adresse) über die Verfügbarkeit der Abrechnung wählen. (Punkt 11.1., 1. Satz) 

Die Klausel sei mit § 31 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG (nunmehr § 54 Abs 2  iVm § 47 Abs 1 ZaDiG 2018) und der dazu ergangenen Judikatur zum Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ nicht vereinbar und daher unzulässig. Allein die Speichermöglichkeit des Kunden erfülle noch nicht die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger (4 Ob 58/18k). Nach der Rechtsprechung des OGH sei eine Website dann kein dauerhafter Datenträger, wenn die auf der Website befindlichen Dokumente jederzeit vom Zahlungsdienstleister gelöscht werden können.  

14. Sofern der KI eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist SIX berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. (Punkt 11.1., 3. Satz)

Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 11.1. (ab 01.08.2017). EUR 1,10. (Punkt 18.10.) 

Unter Verweis auf 1 Ob 105/14v führte der OGH aus, dass für die Übermittlung der Monatsrechnung, abgesehen von einem Aufwandersatz, keine weiteren Entgelte  verrechnet werden dürfen. Die in 1 Ob 105/14v zu beurteilende Klausel sei deshalb unzulässig gewesen, weil neben den Versandspesen auch noch eine Gebühr für die Bereitstellung der Kontoauszüge verrechnet worden sei. Da Informationen nach § 27 Abs 1 ZaDiG (nunmehr § 33 Abs 1 ZaDiG 2018) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen seien, widerspreche der in der vorliegenden Klausel vorgesehene Kostenersatz für die Übermittlung derMonatsabrechnung diesen Bestimmungen. 

15. Falls bei Geldausgabeautomaten Gebühren des Geldausgabeautomatenbetreibers anfallen, sind diese vom KI zu tragen. Er erklärt sich mit der Bezahlung dieses Entgelts und der Verrechnung über die Kartenabrechnung einverstanden. (Punkt 11.2.) 

Der 1. Satz dieser Klausel wurde für zulässig erklärt. Bargeldabhebungen bei nicht dem Kreditkartenunternehmen zurechenbaren Geldautomatenbetreibern seien keine Leistungen innerhalb des Rahmenvertrags (vgl RIS-Justiz RS0131876). Hinsichtlich fremder Geldausgabeautomaten beschränke sich die Verpflichtung des kartenausgebenden Kreditinstituts gegenüber dem Kunden darauf, ihm Zugang auch zu jenen Geldausgabeautomaten zu verschaffen, die von anderen Kreditinstituten aufgestellt worden seien (9 Ob 63/17f; 10 Ob 14/18h; 5 Ob 33/18s). Die Gebühren seien Gegenstand der Vereinbarung zwischen Karteninhaber und dem dritten Geldautomatenbetreiber und für das kartenausgebende Kreditinstitut nicht vorhersehbar.

Der 2. Teil dieser Klausel gibt die Rechtslage unzutreffend wieder und wurde als unzulässig beurteilt. Es handle sich um Leistungen außerhalb des Rahmenvertrages, weshalb der Kunde die Zustimmung zur Bezahlung des Entgelts nur gegenüber dem dritten Geldautomatenbetreiber abgeben könne. Die vorliegende Klausel vermittle dem Kunden hingegen, dass er die Zustimmung bereits in den AGB erteilt habe. Insofern sei dieser Teil der Klausel als intransparent anzusehen, weil dem Kunden ein unklares Bild seiner Rechtsposition vermittelt werde.   

16. Gerät der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist SIX berechtigt,

Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, deren Höhe in Punkt 18.6. geregelt ist, zu fordern. … Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt der Abrechnung für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach der vorangegangenen Abrechnung beginnt und mit dem Tag der nächsten Abrechnung endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet. (Punkt. 13.) 

Die vorliegende Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil ein entsprechender Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte. Der OGH führte aus, dass in der Entscheidung 8 Ob 128/17g eine Klausel als intransparent beurteilt worden sei, weil der Kunde den Klauseln nicht entnehmen könne, ob und in welcher Weise die angelasteten Zinsenbeträge weiter verzinst werden. Mit derartigen Klauseln werde den Kunden verschleiert, dass der angegebene Sollzinssatz durch die unterjährige Kapitalisierung und Zinseszinsbildung insgesamt überschritten werde.  Auch in der Entscheidung 9 Ob 11/18k erklärte der OGH eine gleichlautende Klausel für intransparent, weil auch dort ein Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte.  

17. Gerät der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist S… berechtigt,

den Ersatz der durch den Verzug entstandenen Spesen gemäß Punkt 18.3. für jede Rücklastschrift sowie, im Fall des schuldhaften Verzugs, Kosten der Mahnungen gemäß Punkt 18.7. sowie….. zu fordern. (Punkt 13.)

Rücklastschriftspesen gemäß Punkt 13.: die jeweils in Rechnung erstellten Bankspesen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 3,00. (Punkt 18.3.)

Mahnspesen gemäß Punkt 13:

Bei einer offenen Forderung

Bis zu € 100                            € 6

Von € 101 bis zu 500            € 12

Von € 501 bis zu €1.000      € 18 (Punkt 18.7.) 

Die Klausel wurde für unzulässig erklärt, weil neben Verzugszinsen auch noch Mahnspesen verrechnet wurden. Der OGH führte aus, dass die Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz eine Vertragsstrafe sei. Im Hinblick auf § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB müsse der Ersatz von weiteren Schäden neben der Vertragsstrafe in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden (6 Ob 120/15p).    

18. Einlangende Zahlungen des KIs werden zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf Kapital angerechnet. (Punkt. 13.)

Die Klausel wurde unter Berufung auf 6 Ob 17/16t und 6 Ob 228/16x als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, eingehende Zahlungen des Kunden entgegen seiner Widmung anzurechnen. 

19.  Die Änderungen der Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, wenn solche Änderungen aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung oder technischer Innovationen (z. B. neue Kartenprodukte, neue Kartenfunktionen) notwendig oder aus Gründen der Sicherheit des Betriebes eines Kreditkartenunternehmens geboten sind, und dadurch die Hauptleistungspflichten von SIX aus dem Kreditkartenvertrag nicht mehr als geringfügig eingeschränkt werden. (Punkt 15.1.)

Die Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil unklar bleibt, ab wann geänderte Bedingungen anzuwenden sind. Die Rechtslage (§ 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG und nunmehr § 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG) werde somit nicht vollständig dargestellt. Die unvollständige Wiedergabe der Rechtslage könne aber die Intransparenz einer Klausel bewirken.

20.  Die Änderungen gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, sofern die Erhöhung von Entgelten höchstens 10 % des zuletzt gültigen Entgelts beträgt. (Punkt 15.2.)

Die vorliegende Klausel wurde als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil sie eine mehrmalige Entgelterhöhung binnen eines Jahres ermögliche. 

21.       Verzugszinssatz gemäß Punkt 13.: 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (=Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank (Punkt 18.6.)

Diese Klausel wurde deshalb beanstandet, weil die Verzugszinsen aufgrund der unüblichen täglichen Kapitalisierung bei weitem höher seien. Dieser Rechtsauffassung folgte der OGH nicht, die Klausel wurde unter Verweis auf 9 Ob 31/15x, wo eine wortgleiche Klausel für nicht gröblich benachteiligend angesehen wurde, für zulässig erklärt.

22.       Der KI erhält nach einer durchgeführten Zahlungstransaktion (kurz: Transaktion) mit seiner Karte bei einem Vertragsunternehmen oder nach einer Bargeldbehebung mit seiner Karte bei einem Geldausgabeautomaten eine „Info SMS“, sofern die vorgenommene Transaktion online autorisiert (z. B. bei Transaktionen über EUR 150,00) wurde. Erfolgte keine Online-Autorisierung, ist ein Versand der „Info SMS“ nicht möglich. (Punkt 3.1.)

Die Klausel wurde als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil unklar bleibe, bei welchen Transaktionen der Karteninhaber eine Info-SMS erhält. Einerseits werde das Versenden einer SMS von der Online-Autorisierung der Transaktion abhängig gemacht und anderseits soll eine solche Online-Autorisierung beispielsweise bei Transaktionen über 150 Euro vorliegen. Das Eine habe mit dem Anderen nichts zu tun, so der OGH. Überdies regle die Klausel eine von der Beklagten geschuldete Nebenleistung und sei daher auch einer Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB zugänglich. Dabei handle es sich um eine entgeltliche Leistung (1 EUR pro Karte und Monat). Was die Beschränkungen der Leistungen auf Transaktionen über 150 EUR rechtfertige, bleibe fraglich. Dem Interesse des Karteninhabers über sämtliche nicht autorisierte Transaktionen informiert zu werden, stehe kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der Einschränkung des Info-SMS-Dienstes gegenüber. Die Klausel wurde daher als gröblich benachteiligend beurteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kreditnehmern werden unabschätzbare Nebengebühren aufgebürdet

Thema: OGH erklärt zahlreiche Klauseln im Kreditvertrag der WSK Bank AG für rechtswidrig.

Gesetz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, § 6 Abs 1 Z 15 KSchG

Schlagwörter: Verbandsklage, Bank, Kreditvertrag, Nebengebühren, Entgeltänderung, intransparent, gröbliche Benachteiligung, Zustimmungsfiktion, Empfangsbestätigung, Sicherstellung, Querverweis, Kreditkosten, Betreibungskosten, Mahnspesen, Zinsgleitklausel, Zinssatzänderung, Parameter

Urteil: OGH 22.12.2016, 6 Ob 242/15d

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde eine Verbandsklage wegen rechtswidriger Klauseln in den Kreditverträgen der WSK Bank AG eingebracht. Alle 8 Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

Der OGH hatte in diesem Verbandsklagsverfahren auch über eine Klausel zu entscheiden, die völlig undifferenziert alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begründung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverhältnisses erwachsen, auf den Kreditnehmer überwälzt. Hierzu zählten insbesondere auch Kosten für Betreibungs- und Zwangsmaßnahmen. Es blieb aber offen, welche konkreten Kosten, Nebengebühren und Auslagen überhaupt gemeint sind. Der OGH erklärte die Klausel hinsichtlich der Betreibungskosten für gröblich benachteiligend und intransparent, weil  sämtliche Kosten einer Betreibung auf den Kreditnehmer überwälzt werden können, wodurch dem Kreditnehmer ein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet wird. Der zu leistende Betrag muss entweder selbst genannt werden oder seine Auffindung durch eine leicht verständliche Verweisung ermöglicht werden, so der OGH.

 

Konkret ging es um folgende Klauseln:

1) Derzeitige Kontoführungsgebühr und Mahnspesen laut Schalteraushang.

Der OGH hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 238/05d (Klausel 4.2.) eine vergleichbare Klausel als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG beurteilt.

2) Künftige Änderungen dieser Entgelte wird die Bank dem Kunden sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in der vereinbarten Weise bekanntgegeben; die Zustimmung des Kunden zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank in der Verständigung über die Entgeltänderung gesondert hinweisen.

Der OGH folgte nicht dem Vorbringen der beklagten Partei, wonach die Klausel in zwei selbstständige Regelungen (eine Zugangsregelung und eine Zustimmungsfiktion) aufzugliedern sei. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen führte der OGH aus, dass es sich bei der Wendung „in der vereinbarten Weise“ nicht um eine selbständige Regelung handelt, weil ein materiell eigenständiger Regelungsbereich nicht vorliegen würde. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können.

Nach der vorliegenden Klausel hat die Bank die Möglichkeit, Entgelte im Wege der Erklärungsfiktion im Sinn des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu ändern. Dadurch kann die Bank das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kreditnehmers erheblich zum Nachteil des Kreditnehmers verschieben und dadurch seine Position entwerten. Der OGH beurteilte die Klausel als rechtswidrig.  Er hat bereits vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 1 Ob 210/12g (Klausel Z 45 Abs 3), 2 Ob 131/12x (Klausel Z 45 Abs 3) als gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßend beurteilt.  

3) Kreditnehmer, Pfandgeber und Bürgen bestätigen durch die Unterfertigung dieses Kreditvertrages gleichzeitig den Erhalt der „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ und der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)“, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden und deren Geltung von den genannten Personen ausdrücklich anerkannt wird.

Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei hat der OGH auch diese Klausel nicht als zwei selbstständige Klauseln beurteilt. Der OGH hat vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 9 Ob 15/05d (Klausel25), 4 Ob 221/06p (Klausel 2.27.) und 6 Ob 120/15p (Klausel 55) als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z11 KSchG qualifiziert.

4) Zur Sicherstellung der der Bank gegen den Kreditnehmer bereits zustehenden oder künftig zustehenden Forderungen sowie Ansprüche, gleich welcher Art, aus der Inanspruchnahme des gegenständlichen Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig gewährenden Krediten und Darlehen werden Zug um Zug in einer der Bank genehmen Form insbesondere folgende Sicherheiten bestellt:

Auch in diesem Fall argumentierte die beklagte Partei wiederum mit der Eigenständigkeit der beiden Klauselteile, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, die die Klausel in ihrer Gesamtheit als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt hatten.

5) Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung VB-CP-D 03.08 (Ö).

In der Entscheidung 1 Ob 88/14v hat der OGH eine vergleichbare Klausel als intransparent beurteilt. Bei Querverweisen könne im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters würde die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung führen.

6) Der/die Kreditnehmer (Versicherter) bestätigt/bestätigen gleichzeitig mit seiner/ihrer Unterschrift auf diesem Kreditvertrag vorgenannte Versicherungsbedingungen erhalten und akzeptiert zu haben.

Hinsichtlich dieser Klausel ist auf die Ausführungen zu Klausel 3) zu verweisen.

7) Neben den vereinbarten Kreditkosten, Kosten der Kontoführung und Mahnspesen ist der Kreditnehmer verpflichtet, alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren (einschließlich solcher aus nachträglichen Vorschreibungen infolge Nichtzutreffens oder Wegfall von Gebührenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begründung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverhältnisses erwachsen, nachweislich aus eigenem zu tragen bzw der Bank nach Selbstauslage zu ersetzen, so dass die Bank niemals eine sich hieraus ergebende Belastung treffen kann. Hierzu zählen insbesondere auch alle zur zweckentsprechenden Einbringung der Forderung notwendigen und angemessenen Vergleichs-, Prozeß-, Exekutions-, Schätzungs-, Intabulations-, Löschungs- und Abtretungskosten, sowie Kosten für die Beteiligung an Schätzungs-, Versteigerungs- und Verteilungsverfahren, eines Insolvenzverfahrens, der rechtsfreundlichen Vertretung, Kosten aus Inkasso durch Dritte sowie etwaige – auch eigene – Kosten für Betreibungs- und Zwangsmaßnahmen, gleichgültig ob alle diese Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Natur sind. Die Bank ist berechtigt, das Kreditkonto mit sämtlichen vorgenannten Kosten zu belasten oder diese Kosten dem Kreditnehmer gesondert in Rechnung zu stellen.

Auch diese Klausel wollte die beklagte Partei in drei rechtlich selbständige Klauseln aufgliedern. Der OGH schloss sich wiederum den Vorinstanzen an, wonach keine eigenständigen Klauseln vorliegen würden. Er führte aus, dass die Klausel gröblich benachteiligend sei, weil undifferenziert sämtliche Kosten einer allfälligen Betreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt werden sollen. Dadurch würde dem Schuldner von vorneherein ein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet bzw. wäre er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers ausgeliefert. Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG würde auch schon das Transparenzgebot hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten verlangen, dass der zu leistende Betrag selbst genannt werde oder dessen Auffindung durch eine leicht verständliche Verweisung ermöglicht werde. Dem Verbraucher dürfe nämlich kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden.  Im Sinne dieser Judikatur beurteilte der OGH die Klausel als unzulässig.

8) Zinsgleitklausel: Als Berechnungsbasis für die Zinssatzänderungen während der gesamten Kreditlaufzeit dient der gemäß Punkt „Konditionen“ vereinbarte Parameter, das ist entweder der gewichtete und gemäß dem Punkt „Konditionen“ gerundete Monatsdurchschnittswert der von der OeNB verlautbarten Sekundärmarktrendite (Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt – Sekundärmarktrenditen – Emittenten gesamt; „Gewichtung SEK“) oder des Euro-Zinsswap-Satzes – 5 Jahre („Gewichtung EURO-Swap“) sowie des Euro-Geldmarkt-Satzes – EURIBOR 6-Monate („Gewichtung EURIBOR“). Die genannten Zinssätze werden von der OeNB unter anderem im Internet (www.oenb.at) veröffentlicht. Die Anpassung des Vertragszinssatzes an die Änderungen der Berechnungsbasis hat jeweils zu den im Punkt „Konditionen“ genannten Anpassungsterminen gemäß den für den zweitvorangehenden Monat gültigen Daten zu erfolgen. Sollten die genannten Indikatoren für die Zinsanpassung nicht mehr veröffentlicht oder deren Berechnungsmethode geändert werden, so gelten jene Indikatoren, die den derzeitigen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen. Die Bank wird diese Indikatoren dem Kreditnehmer bekanntgeben.

Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei ging der OGH nicht von zwei rechtlich selbständigen Klauseln aus. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht beurteilte der OGH die Klausel im Licht der Entscheidung 4 Ob 59/09v als intransparent. In der Entscheidung 4 Ob 59/09v wurde eine Zinsgleitklausel als intransparent beurteilt, bei der auf zwei einander ausschließende Parameter (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) Bezug genommen wurde. Auch die vorliegende Klausel würde auf verschiedene Parameter abstellen.

 

Anmerkung:

Zu Klausel 7) Dem Wortlaut nach wollte der OGH  seine Ausführungen offenbar nur auf die Betreibungskosten beschränken, denn nur hinsichtlich der Betreibungskosten befand er die Klausel ausdrücklich für rechtswidrig. Man könnte daraus schließen, dass  alle anderen Kosten, Gebühren und Auslagen aus einem Kreditverhältnis, gleichgültig ob sie dem Grunde oder der Höhe nach gerechtfertigt sind, auf den Kreditnehmer überwälzt werden dürfen.

Der OGH hat sich jedenfalls nicht daran gestoßen, dass der Kreditnehmer neben unabschätzbaren Betreibungskosten auch  noch „alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren (einschließlich solcher aus nachträglichen Vorschreibungen infolge Nichtzutreffens oder Wegfall von Gebührenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art“ übernehmen soll.  Auf diese Kosten geht der OGH nicht ein. Das lässt den Schluss zu, dass die Klausel diesbezüglich weder intransparent noch gröblich benachteiligend ist.   Es könnten somit schrankenlos auch solche Zusatzentgelte auf den Kreditnehmer überwälzt werden, die einer gesetzlichen Pflicht bzw. vertraglichen Nebenpflicht entspringen, wofür die Bank ein gesondertes Entgelt gar  nicht verlangen dürfte, weil der Aufwand der Bank typischerweise mit dem Hauptentgelt (Zinsen)  abgegolten ist. Es sei denn, man erklärt das vereinbarte Zusatzentgelt zur Hauptleistung und entzieht es damit einer Inhaltskontrolle, wie der OGH bereits in den Entscheidungen 6 Ob 13/16d und  10 Ob 31/16f dargelegt hat. Dort hat der OGH die Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr als Hauptleistung qualifiziert (dazu kritisch Ursula Reichholf-Kogler, Walter Reichholf in VbR [2016] 05, S 136ff) und damit die Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB außer Kraft gesetzt – ein Kunstgriff zur Rettung der Banken? Diese Vermutung liegt nahe, da auch die vorliegende Entscheidung eine rechtlich fundierte Auseinandersetzung zur Frage der Rechtmäßigkeit von Zusatzentgelten schuldig bleibt.

Verfasser: Mag. Ursula Reichholf-Kogler