Neben hohen Verzugszinsen dürfen nicht auch noch Mahnspesen in AGB vereinbart werden

Thema: In einem Verbandsverfahren der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurden zahlreiche Klauseln in einem Kreditkartenvertrag für unzulässig erklärt.  

Gesetz: § 6 Abs 3 ABGB, § 35 Abs 2 ZaDiG, § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, § 6 Abs 1 Z11 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 44 Abs 2 ZaDiG, § 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG, § 36 Abs 3 ZaDiG, § 26 Abs 2 ZaDiG, § 31 Abs 4 ZaDiG, § 27 Abs 1 ZaDiG, § 31 Abs 4 ZaDiG, § 27 Abs 4 Z2, § 864a ABGB, § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB, § 1415 ABGB, § 1416 ABGB, § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG

Schlagwörter: Verbandsklage, Kreditkarte, intransparent, außerordentliche Kündigung, Haftung, Beweislast, Verschlüsselung, Kartenmissbrauch, gröbliche Benachteiligung, Querverweis, dauerhafter Datenträger, Rechnung, Papierform, Gebühren, Verzugszinsen, Rücklastschriftspesen, Mahnspesen, Vertragsänderung, Zustimmungsfiktion

Urteil: OGH 3.4.2019, 1 Ob 124/18v

Leitsatz: In dieser Entscheidung hält der OGH unter Berufung auf 6 Ob 120/15p ausdrücklich fest, dass es sich bei der Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz um eine Vertragsstrafe handeln würde. Neben dieser Vertragsstrafe müsse der Ersatz von weiteren Schäden (im Anlassfall Mahnspesen) im Lichte des § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden, so der OGH. Das heißt aber, dass neben Verzugszinsen nicht auch noch  Mahnspesen im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners wirksam vereinbart werden können. Will der Unternehmer neben den Verzugszinsen, die den üblichen Zinssatz übersteigen, auch noch Mahnspesen verrechnen, so bedarf es einer individuellen Vereinbarung mit dem Konsumenten. Solche individuellen Vereinbarungen gibt es im Regelfall nicht. Diese Entscheidung hat daher eine über den Anlassfall hinausgehende weitreichende Bedeutung, weil im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen vielfach neben ohnehin schon hohen Verzugszinsen auch noch hohe Mahnspesen ohne entsprechende Rechtsgrundlage verrechnet werden.

 

Folgende Klauseln waren strittig:

1. Der Kreditkartenvertrag kommt durch Zustellung der Kreditkarte (kurz: Karte) an den KI zustande (§ 864 Abs 1 ABGB). 

Der OGH verwies auf die Entscheidung 1 Ob 105/14v, in welcher eine ähnliche Klausel zu beurteilen war. Im Gegensatz zur vorliegenden Klausel ging es dort um die Zustellung der Karte an die im „Kartenauftrag “genannte Adresse, wobei sowohl die Geschäftsadresse als auch die Privatadresse angeführt waren. Der OGH hielt die Klausel für intransparent, weil die im Kartenauftrag genannte Adresse nicht eindeutig war. Im vorliegenden Fall enthielt der Kartenauftrag nur eine einzige Adresse, weshalb die Klausel nicht als intransparent angesehen wurde. 

2. Dem KI wird eine persönliche Identifikationsnummer (kurz: PIN) in einem Kuvert getrennt von der Karte übermittelt. 

Die Klausel regelt die Art der Übersendung und wurde als zulässig beurteilt. Unter Verweis auf 1 Ob 105/14v führte der OGH aus, dass die im Kartenantrag erteilte Zustimmung zur Übersendung des PIN-Codes ausreiche. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege ein Verstoß gegen § 35 Abs 2 ZaDiG nicht vor. 

3.  S…. ist ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem KI aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Karte durch jedes Vertragsunternehmen einziehen zu lassen, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das liegt insbesondere dann vor, wenn der KI trotz Mahnung wiederholt mit der Begleichung der Forderungen in Verzug ist oder wiederholt sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt hat. (Punkt 3.4.2.) 

Diese Klausel wurde als unzulässig beurteilt, weil die Formulierung „sonstige wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt“ als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG anzusehen sei. Überdies bilde die fehlende zeitliche Verknüpfung des „wiederholten“ Zahlungsverzugs einen verstoß gegen 3 6 Abs 2 Z 1 KSchG. Eine oft nur kurzfristige Kontoüberziehung sage nicht notwendigerweise etwas über die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers aus (9 Ob 31/15x). 

4. Eine abweichende Unterschrift des KIs ändert nicht die Haftung des KIs für die Erfüllung seiner mit der Karte eingegangenen Verbindlichkeiten. (Punkt 5.1.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. Selbst bei kundenfeindlichster Auslegung könne die Klausel nur so verstanden werden, dass der Karteninhaber auch dann hafte, wenn seine Unterschrift von seiner Musterunterschrift abweiche. Unterschriften seien selten völlig identisch bzw. würden sie sich im Laufe der Zeit ändern. Auch eine Beweislast des Kunden lasse sich aus der Klausel nicht ableiten. Ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sei daher nicht begründet. 

5. Der KI ist nur solange berechtigt, die Karte oder die Kartendaten für Zahlungszwecke zu verwenden, als er in der Lage ist, die mit der Karte eingegangenen Verpflichtungen gemäß Punkt 11. rechtzeitig zu erfüllen und zu diesem Zweck während der Vertragsdauer einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften aufrechterhält und für eine ausreichende Deckung seines Kontos Sorge trägt. (Punkt 5.2.) 

Unter Berufung auf 7 Ob 151/07t führte der OGH aus, dass eine grobe Benachteiligung des Konsumenten im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dann vorliege, wenn das Lastschriftverfahren die einzig zulässige Zahlungsart sein soll. Es liege nämlich nicht im Interesse eines Konsumenten, dass gebräuchliche Zahlungsarten wie Barzahlung oder Überweisung zur Gänze ausgeschlossen seien. Da im vorliegenden Fall die Lastschrift als einzige Zahlungsart zugelassen war, wurde die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. 

6. Zahlungsanweisungen auf elektronischem Weg sollten möglichst nur in verschlüsselten Systemen durchgeführt werden, in denen Daten nur mit dem Verbindungsprotokoll https (Hyper Text Transfer Protocol Secure) übertragen werden. (Punkt 5.3.) 

Die Klausel wurde für unzulässig befunden, weil die Formulierung „sollten möglichst nur“ für den Karteninhaber dazu führe, dass er eine vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er ein nicht verschlüsseltes System für seine Zahlungsanweisung benutzt, obwohl die Durchführung in einem verschlüsselten System konkret möglich gewesen wäre. Die Klausel verstoße daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und auch gegen die abschließende Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 ZaDiG bzw. nunmehr § 68 ZaDiG 2018. 

7. Warnhinweis: Aus Sicherheitsgründen behält sich SIX vor, Transaktionen technisch nicht durchzuführen, falls kein für die jeweilige Transaktion sicheres System verwendet wird, insbesondere falls der KI sich nicht für das 3D Secure Verfahren registriert hat und der jeweilige Händler (Vertragspartner) die Transaktionsabwicklung über 3D Secure Verfahren anbietet. (Punkt 5.3.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. In dieser Klausel werde der Umfang der Leistungserbringung (Hauptleistungspflicht) geregelt, weshalb sie der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen sei. Selbst wenn die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB unterliegen würde, müsse dem Kreditkartenunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, das Risiko eines Kartenmissbrauchs möglichst zu minimieren.  

8. Den Anspruch auf Erstattung hat der KI gegenüber SIX innerhalb von acht Wochen nach Belastung des Kartenkontos bei sonstigem Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung geltend zu machen. (Punkt 6.3.) 

Diese Klausel wurde als rechtmäßig beurteilt. Sie gebe den Regelungsgehalt des § 45 Abs 3 Satz 1 ZaDiG (nunmehr § 71 Abs 1 Satz 1 ZaDiG 2018) korrekt wieder. Es werde keine unvollständige Rechtsbelehrung erteilt.  

9. Bedient der KI eine Selbstbedienungseinrichtung falsch, kann die Karte aus Sicherheitsgründen eingezogen werden. Diesem Sicherheitsmechanismus stimmt der KI zu. (Punkt 8.2.) 

Nach dem Wortlaut der Klausel sei klar, dass die Karte bereits bei der ersten falschen Bedienung eingezogen werden könne. Die Klausel sei im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, die Möglichkeit des Karteneinzugs bei einmaliger Falschbedienung greife unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Kunden ein. Eine falsche PIN-Eingabe könne jederzeit irrtümlich passieren, erst recht das bloße Drücken auf eine unpassende Taste. 

10. Im Fall von leicht fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung beschränkt auf Schäden aus der Verletzung von vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KI regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt. (Punkt 8.3.) 

Diese Klausel ist intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Auch dem verständigen Kunden sei nicht klar, was unter „vertraglichen Hauptleistungspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Karteninhaber regelmäßig vertraut und vertrauen darf“ zu verstehen sei. 

11. Die Frist für den KI zur Unterrichtung der SIX zur Erwirkung einer Berichtigung endet spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift.  (Punkt 9.4.) 

Die vorliegende Klausel enthält keinen Hinweis auf das Erfordernis einer Information für die Befristung der Rügepflicht im Sinne des § 36 Abs 3 ZaDiG (nunmehr § 65 Abs 1 ZaDiG 2018) und wurde daher als intransparent beurteilt, weil die Rechtslage unvollständig wiedergegeben wird. 

12. Erfolgte die nicht autorisierte Verwendung der Karte, nachdem der KI den Verlust, Diebstahl, eine missbräuchliche Verwendung oder eine andere nicht autorisierte Nutzung der Karte SIX angezeigt hat, so ist Punkt 9.5.2. nicht anzuwenden, es sei denn, dass der KI betrügerisch gehandelt hat. Dasselbe gilt, falls SIX der Verpflichtung sicherzustellen, dass der KI jederzeit die Möglichkeit hat, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche oder nicht autorisierte Verwendung der Karte anzuzeigen, nicht entsprochen hat. (Punkt 9.5.3.) 

Diese Klausel wurde für zulässig befunden. Der OGH führte aus, dass der Verweis auf Punkt 9.5.2. nicht schaden würde, weil ein Querverweis in AGB nicht automatisch zur Intransparenz der verweisenden Klausel führt sondern nur dann, wenn die Rechtsfolgen aus dem Zusammenwirken der Klauseln unklar seien. Im vorliegenden Fall seien die Rechtsfolgen für den durchschnittlichen Kunden problemlos zu erfassen.  

13. Der KI kann für die Übermittlung der Monatsabrechnung zwischen der Zusendung in Papierform oder der Zugänglichmachung als Download auf der Homepage my.paylife.at samt entsprechender Benachrichtigung (per E-Mail an die zuletzt vom KI bekanntgegebene E-Mail-Adresse) über die Verfügbarkeit der Abrechnung wählen. (Punkt 11.1., 1. Satz) 

Die Klausel sei mit § 31 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG (nunmehr § 54 Abs 2  iVm § 47 Abs 1 ZaDiG 2018) und der dazu ergangenen Judikatur zum Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ nicht vereinbar und daher unzulässig. Allein die Speichermöglichkeit des Kunden erfülle noch nicht die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger (4 Ob 58/18k). Nach der Rechtsprechung des OGH sei eine Website dann kein dauerhafter Datenträger, wenn die auf der Website befindlichen Dokumente jederzeit vom Zahlungsdienstleister gelöscht werden können.  

14. Sofern der KI eine Zusendung der Monatsabrechnung in Papierform verlangt, ist SIX berechtigt, dafür einen angemessenen Kostenersatz in Rechnung zu stellen. (Punkt 11.1., 3. Satz)

Kostenersatz für Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform gemäß Punkt 11.1. (ab 01.08.2017). EUR 1,10. (Punkt 18.10.) 

Unter Verweis auf 1 Ob 105/14v führte der OGH aus, dass für die Übermittlung der Monatsrechnung, abgesehen von einem Aufwandersatz, keine weiteren Entgelte  verrechnet werden dürfen. Die in 1 Ob 105/14v zu beurteilende Klausel sei deshalb unzulässig gewesen, weil neben den Versandspesen auch noch eine Gebühr für die Bereitstellung der Kontoauszüge verrechnet worden sei. Da Informationen nach § 27 Abs 1 ZaDiG (nunmehr § 33 Abs 1 ZaDiG 2018) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen seien, widerspreche der in der vorliegenden Klausel vorgesehene Kostenersatz für die Übermittlung derMonatsabrechnung diesen Bestimmungen. 

15. Falls bei Geldausgabeautomaten Gebühren des Geldausgabeautomatenbetreibers anfallen, sind diese vom KI zu tragen. Er erklärt sich mit der Bezahlung dieses Entgelts und der Verrechnung über die Kartenabrechnung einverstanden. (Punkt 11.2.) 

Der 1. Satz dieser Klausel wurde für zulässig erklärt. Bargeldabhebungen bei nicht dem Kreditkartenunternehmen zurechenbaren Geldautomatenbetreibern seien keine Leistungen innerhalb des Rahmenvertrags (vgl RIS-Justiz RS0131876). Hinsichtlich fremder Geldausgabeautomaten beschränke sich die Verpflichtung des kartenausgebenden Kreditinstituts gegenüber dem Kunden darauf, ihm Zugang auch zu jenen Geldausgabeautomaten zu verschaffen, die von anderen Kreditinstituten aufgestellt worden seien (9 Ob 63/17f; 10 Ob 14/18h; 5 Ob 33/18s). Die Gebühren seien Gegenstand der Vereinbarung zwischen Karteninhaber und dem dritten Geldautomatenbetreiber und für das kartenausgebende Kreditinstitut nicht vorhersehbar.

Der 2. Teil dieser Klausel gibt die Rechtslage unzutreffend wieder und wurde als unzulässig beurteilt. Es handle sich um Leistungen außerhalb des Rahmenvertrages, weshalb der Kunde die Zustimmung zur Bezahlung des Entgelts nur gegenüber dem dritten Geldautomatenbetreiber abgeben könne. Die vorliegende Klausel vermittle dem Kunden hingegen, dass er die Zustimmung bereits in den AGB erteilt habe. Insofern sei dieser Teil der Klausel als intransparent anzusehen, weil dem Kunden ein unklares Bild seiner Rechtsposition vermittelt werde.   

16. Gerät der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist SIX berechtigt,

Verzugszinsen vom jeweils aushaftenden Betrag, deren Höhe in Punkt 18.6. geregelt ist, zu fordern. … Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt der Abrechnung für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach der vorangegangenen Abrechnung beginnt und mit dem Tag der nächsten Abrechnung endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet. (Punkt. 13.) 

Die vorliegende Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil ein entsprechender Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte. Der OGH führte aus, dass in der Entscheidung 8 Ob 128/17g eine Klausel als intransparent beurteilt worden sei, weil der Kunde den Klauseln nicht entnehmen könne, ob und in welcher Weise die angelasteten Zinsenbeträge weiter verzinst werden. Mit derartigen Klauseln werde den Kunden verschleiert, dass der angegebene Sollzinssatz durch die unterjährige Kapitalisierung und Zinseszinsbildung insgesamt überschritten werde.  Auch in der Entscheidung 9 Ob 11/18k erklärte der OGH eine gleichlautende Klausel für intransparent, weil auch dort ein Hinweis auf den Zinseszinseffekt fehlte.  

17. Gerät der KI mit der Bezahlung der Abrechnung in Verzug, so ist S… berechtigt,

den Ersatz der durch den Verzug entstandenen Spesen gemäß Punkt 18.3. für jede Rücklastschrift sowie, im Fall des schuldhaften Verzugs, Kosten der Mahnungen gemäß Punkt 18.7. sowie….. zu fordern. (Punkt 13.)

Rücklastschriftspesen gemäß Punkt 13.: die jeweils in Rechnung erstellten Bankspesen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von EUR 3,00. (Punkt 18.3.)

Mahnspesen gemäß Punkt 13:

Bei einer offenen Forderung

Bis zu € 100                            € 6

Von € 101 bis zu 500            € 12

Von € 501 bis zu €1.000      € 18 (Punkt 18.7.) 

Die Klausel wurde für unzulässig erklärt, weil neben Verzugszinsen auch noch Mahnspesen verrechnet wurden. Der OGH führte aus, dass die Vereinbarung von Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz eine Vertragsstrafe sei. Im Hinblick auf § 1336 Abs 3 Satz 2 ABGB müsse der Ersatz von weiteren Schäden neben der Vertragsstrafe in Verbraucherverträgen im Einzelnen ausgehandelt werden (6 Ob 120/15p).    

18. Einlangende Zahlungen des KIs werden zuerst auf Zinsen, dann auf Kosten und dann auf Kapital angerechnet. (Punkt. 13.)

Die Klausel wurde unter Berufung auf 6 Ob 17/16t und 6 Ob 228/16x als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wird, eingehende Zahlungen des Kunden entgegen seiner Widmung anzurechnen. 

19.  Die Änderungen der Geschäftsbedingungen und des Leistungsumfangs gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, wenn solche Änderungen aufgrund neuer Gesetze oder Rechtsprechung oder technischer Innovationen (z. B. neue Kartenprodukte, neue Kartenfunktionen) notwendig oder aus Gründen der Sicherheit des Betriebes eines Kreditkartenunternehmens geboten sind, und dadurch die Hauptleistungspflichten von SIX aus dem Kreditkartenvertrag nicht mehr als geringfügig eingeschränkt werden. (Punkt 15.1.)

Die Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil unklar bleibt, ab wann geänderte Bedingungen anzuwenden sind. Die Rechtslage (§ 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG und nunmehr § 50 Abs 1 Z 1 ZaDiG) werde somit nicht vollständig dargestellt. Die unvollständige Wiedergabe der Rechtslage könne aber die Intransparenz einer Klausel bewirken.

20.  Die Änderungen gelten als genehmigt und vereinbart, wenn der KI nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung widerspricht, sofern die Erhöhung von Entgelten höchstens 10 % des zuletzt gültigen Entgelts beträgt. (Punkt 15.2.)

Die vorliegende Klausel wurde als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt, weil sie eine mehrmalige Entgelterhöhung binnen eines Jahres ermögliche. 

21.       Verzugszinssatz gemäß Punkt 13.: 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (=Referenzzinssatz) der Oesterreichischen Nationalbank (Punkt 18.6.)

Diese Klausel wurde deshalb beanstandet, weil die Verzugszinsen aufgrund der unüblichen täglichen Kapitalisierung bei weitem höher seien. Dieser Rechtsauffassung folgte der OGH nicht, die Klausel wurde unter Verweis auf 9 Ob 31/15x, wo eine wortgleiche Klausel für nicht gröblich benachteiligend angesehen wurde, für zulässig erklärt.

22.       Der KI erhält nach einer durchgeführten Zahlungstransaktion (kurz: Transaktion) mit seiner Karte bei einem Vertragsunternehmen oder nach einer Bargeldbehebung mit seiner Karte bei einem Geldausgabeautomaten eine „Info SMS“, sofern die vorgenommene Transaktion online autorisiert (z. B. bei Transaktionen über EUR 150,00) wurde. Erfolgte keine Online-Autorisierung, ist ein Versand der „Info SMS“ nicht möglich. (Punkt 3.1.)

Die Klausel wurde als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil unklar bleibe, bei welchen Transaktionen der Karteninhaber eine Info-SMS erhält. Einerseits werde das Versenden einer SMS von der Online-Autorisierung der Transaktion abhängig gemacht und anderseits soll eine solche Online-Autorisierung beispielsweise bei Transaktionen über 150 Euro vorliegen. Das Eine habe mit dem Anderen nichts zu tun, so der OGH. Überdies regle die Klausel eine von der Beklagten geschuldete Nebenleistung und sei daher auch einer Prüfung nach § 879 Abs 3 ABGB zugänglich. Dabei handle es sich um eine entgeltliche Leistung (1 EUR pro Karte und Monat). Was die Beschränkungen der Leistungen auf Transaktionen über 150 EUR rechtfertige, bleibe fraglich. Dem Interesse des Karteninhabers über sämtliche nicht autorisierte Transaktionen informiert zu werden, stehe kein gleichwertiges Interesse der Beklagten an der Einschränkung des Info-SMS-Dienstes gegenüber. Die Klausel wurde daher als gröblich benachteiligend beurteilt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unzulässige Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Bedingungen eines Rechtsschutzversicherers

Thema: In einem Verbandsklagsverfahren der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte hat der OGH Wertanpassungsklauseln eines Rechtsschutzversicherers (ARB 2005 bzw. ARB 2015) für unwirksam erklärt

Gesetz: § 6 Abs 3 KSchG; § 879 Abs 3 ABGB; § 29 VersVG; § 864 a ABGB; § 6 Abs 1 Z 5 KSchG; § 6 Abs 1 Z 2 KSchG

Schlagwörter: Rechtsschutzversicherung, Tarifänderung, Prämie, Wertanpassung, Versicherungssumme, Vertragsänderung, Prämienerhöhung, Erklärungsfiktion, gröbliche Benachteiligung, intransparent

Urteil: OGH 27.2.2019, 7 Ob 242/18s

Leitsatz: Sinkt der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt, liegt es an den Parteien, ob und in welchem Ausmaß sie eine Anpassung des Versicherungsvertrags vornehmen wollen. Für eine verpflichtende Wertanpassung besteht kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers. Eine unter Sanktion gestellte Wertanpassung ist unwirksam und verstößt gegen § 864a und § 879 Abs 3 ABGB.

 

 Folgende Klauseln waren strittig:

Artikel 13.5. ARB 2005

Klausel 4)

Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine Änderung der Judikatur der Höchstgerichte bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder Veröffentlichung der geänderten Judikatur mittels eingeschriebenen Briefes

5.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder

5.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird.

Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung.

Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.

Für die Prämienberechnung ist Artikel 15.3.2. sinngemäß anzuwenden.

Der OGH führte aus, dass diese Klausel, die eine nachträgliche Erhöhung des versicherten Risikos mit eigenen Rechtsfolgen zum Gegenstand hat, entgegen der Rechtsansicht des beklagten Versicherers als eigenständige Regelung zu prüfen sei. Während in allen anderen Punkten des Art 13 ARB 2005 jeweils auf die Änderung eines für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstands Bezug genommen werde, sei eine solche Einschränkung in Art 13.5 nicht enthalten. Dadurch würden die Kündigungsmöglichkeiten entgegen § 29 VersVG nicht auf Fälle erheblicher und nicht vereinbarter Gefahrenerhöhungen beschränkt.

Die Klausel wurde daher gemäß § 879 Abs 3 ABGB für nichtig befunden. Überdies lässt die Klausel im Wege einer Zustimmungsfiktion Vertragsänderungen unbeschränkt zu, weshalb die Klausel auch als intransparent bzw. gröblich benachteiligend beurteilt wurde. 

 

2.1. Artikel 14 ARB 2005

 Klausel 5a)

Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifs erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat). 

Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 0,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 0,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden.  

Klausel 6a)

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestands der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.

Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültigen Tarifprämie steht. 

 

2.2. Artikel 14 ARB 2015

Klausel 5b) 

Die Prämie und die Versicherungssumme wurden aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Tarifs erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Tarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Verbraucherpreise 1986 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat). 

Eine Tarifänderung wirkt auf Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Prämie und Versicherungssumme verändern sich gegenüber den zuletzt gültigen im gleichen Verhältnis wie der jeweils maßgebliche Index. Beträgt der Unterschied nicht mehr als 0,5 Prozent, unterbleibt eine Wertanpassung, doch ist dieser Unterschied bei späteren Veränderungen des Index zu berücksichtigen. Beträgt der Unterschied mehr als 0,5 Prozent und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden. (Artikel 14, Punkt 1. und 2.) 

Klausel 6b)

3. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestands der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhauptfälligkeit zu kündigen.

Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültigen Tarifprämie steht. (Artikel 14, Punkt 3.) 

 

Das Berufungsgericht erachtete die zu 7 Ob 62/15s beurteilten Klauseln als mit den hier vorliegenden Klauseln des Art 14 ARB 2005 als nahezu wortident und die Art. 14.1 und Art 14.2 ARB 2015 in den wesentlichen Punkten mit Art 14.1 und Art 14.2 ARB 2005 als sinngleich.

Der OGH folgte dieser Rechtsansicht und führte aus, dass beide Fassungen in wesentlichen Teilen mit den zu 7 Ob 62/15s beurteilten ARB 2012 eines anderen Versicherers bedeutungsgleich seien. Sowohl Art 14 ARB 2005 bzw. Art 14 ARB 2015 regeln die Wertanpassung insgesamt und seien daher als Einheit zu behandeln und insgesamt zu beurteilen. Dazu hat der OGH in 7 ob 62/15s bereits ausgeführt, dass die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung in der Kostenübernahme bestehe. Die Versicherungssumme und die Leistung seien denselben inflationsbedingten Schwankungen ausgesetzt, die für Versicherungsprämien gelten. Grundsätzlich sei die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie beim Vertragsabschluss festgelegt. Mit der Höhe der Versicherungssumme wähle der Versicherungsnehmer den Umfang der von ihm gewünschten Deckung. Sinke der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt, liege es an den Parteien, ob und in welchem Ausmaß sie eine Anpassung des Versicherungsvertrags vornehmen wollen. Sollte der Versicherungsnehmer eine Erhöhung ablehnen, würde sich an der Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie nichts ändern, die Leistungen im Versicherungsfall blieben unverändert (vgl auch 7 Ob 168/17g). Für eine verpflichtende Wertanpassung bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers. Durch die vorliegende Klausel würde sich der Versicherer die stetige Erhöhung der Prämie (wenn auch gegen Erhöhung der Versicherungssumme) sichern und zwar unabhängig vom konkreten Willen des Versicherungsnehmers. Dem Versicherer bliebe es unbenommen, seine Vertragspartner auf das Risiko einer Unterversicherung aufmerksam zu machen und eine entsprechende Anpassung anzubieten. Eine unter Sanktion gestellte Wertanpassung, wie in Art 14 ARB 2012 vorgesehen, sei aber unwirksam (Verstoß gegen § 864a und § 879 Abs 3 ABGB). An dieser Rechtsprechung hält der OGH auch im vorliegenden Fall betreffend Art 14 ARB 2005 und Art 14 ARB 2015 fest. Diese Klauseln würden nicht mehr gegen das Zweiseitigkeitsgebot im Sinn des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßen, weil hier der in der Entscheidungen  7 Ob 62/15s zu beurteilende Passus ( ARB 2012), wonach allfällige Senkungen aufgrund von Indexveränderungen, die mehr als 0,5% betragen, vom Versicherer bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden können (aber nicht müssen) nicht mehr enthalten sei.

Art 14.1 ARB 2005 und ARB 2015 nehmen Bezug auf „Veränderungen des Tarifs“, die sich aufgrund von Indexveränderungen ergäben, wobei unklar bleibe, nach welchen Parametern sich Prämie und Versicherungssumme letztlich bestimmen. Solche Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, würden nach ständiger Judikatur der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB nicht standhalten und seien auch intransparent, so der OGH.  Auch die unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion sei als intransparent zu beurteilen. 

 

 

 

Unterlassungsklage gegen Versandhandelsunternehmen

Thema: Erfolgreiche Unterlassungsklage wegen unerlaubter Geschäftspraxis und falscher Preisinformation rund um Amazon Prime

Gesetz: § 28 KSchG, § 28a KSchG, § 5 ECG, § 4 Abs 1 Z 4 FAGG, § 2 UWG, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 27 Abs 6 ZaDiG, § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 6 Abs 1 Rom II-VO, § Art 6 Rom I-VO

Schlagwörter: Verbandsklage, Unterlassung, unerlaubte Geschäftspraktik, Irreführung, Preis, automatische Vertragsverlängerung, Rechnungsgebühr, Gutscheine, Verfallsfrist, Rechtswahl, Leistungsänderung, Transparenzgebot, gröbliche Benachteiligung, Haftungsbeschränkung

Urteil: OLG Wien 28.11.2018, 2 R 145/18k

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde das Versandhandelsunternehmen Amazon EU S.a.r.l. wegen unerlaubter Geschäftspraktiken gemäß § 28 a KSchG, Irreführung im Sinne des § 2 UWG sowie wegen rechtswidriger Klauseln erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

1) Mit der Webseite www.amazon.de richtet sich Amazon auch an Kunden in Österreich, wo sie keine Niederlassung hat. Gegenstand der Unterlassungsklage wegen unerlaubter Geschäftspraxis war das Angebot „Gratis-Premiumversand“, welches vor Finalisierung der Bestellung eingeblendet wurde, falls sich der Kunde entschließt, Amazon-Prime für 30 Tage kostenlos auszuprobieren. Um von diesem Angebot Gebrauch zu machen, musste der Kunde einen Button anklicken, auf dem in Fettschrift der Hinweis „jetzt gratis testen“ aufschien. Unterhalb dieses Buttons befand sich in blasser Schrift der Hinweis „Danach kostenpflichtig“. Laut den Bedingungen auf amazon.de sollte die 30-tägige Probemitgliedschaft nach Ablauf von 30 Tagen in eine reguläre Prime-Mitgliedschaft mit einem Jahresbeitrag in Höhe von € 49,- übergehen, wenn der Kunde diese automatisch im System vorgesehene Verlängerung nicht innerhalb des Zeitraums von 30 Tagen gezielt deaktiviert. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht sahen in dieser Vorgangsweise einen Verstoß gegen § 8 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).

Gemäß § 8 Abs 2 FAGG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Das Erstgericht führte aus, dass die Beklagte bei der Aufmachung der vom Gericht als zwei unterschiedliche Felder beurteilten Buttons die Vorschriften der guten Lesbarkeit und der Ausschließlichkeit nicht eingehalten hat. Der Zusatz in einem eigenen Textfeld „Danach kostenpflichtig“ wurde nämlich in kleinerer und kontrastärmerer Schrift angezeigt als der Button „Jetzt gratis testen“, weshalb § 8 Abs 2 FAGG verletzt worden ist.

2) Gegenstand der Unterlassungsklage war auch eine falsche Preisinformation betreffend die unterschiedlichen Mehrwertssteuersätze für Bücher und andere Produkte (wie zB Kosmetika), weshalb auch ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UWG erfolgreich geltend gemacht wurde. Gegenüber österreichischen Kunden tritt die beklagte Partei im Internet mit der Website www.amazon.at auf. Steigt man unter dieser Internetadresse in den Online-Shop der beklagten Partei ein, wird man sofort auf die deutsche Website www.amazon.de umgeleitet. Im Online-Shop der beklagten Partei wird eine Unzahl von Artikeln präsentiert und dabei auch der Preis für diese Artikel ausgewiesen, so z.B. für ein bestimmtes Taschenbuch € 17,99. Wählt man das Produkt aus und gibt es in den „Einkaufswagen“, so wird der Preis mit € 17,99 angegeben. Auch wenn man dann den Button „Zur Kassa gehen“ drückt, erhält man vorerst keine Information, dass sich der Preis ändert. Erst nach Auswahl der Versandadresse und der Zahlungsweise gelangt der Kunde schließlich auf die den Bestellvorgang abschließende Seite mit dem Button „jetzt kaufen“, auf welcher ein erhöhter Preis von € 18,49 ausgewiesen ist.

Grund für diese überraschende und unvermutete Preiserhöhung sind die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Bücher von 10 % in Österreich und 7 % in Deutschland. Im Webshop der beklagten Partei wird nämlich der Gesamtpreis des Buches einschließlich der deutschen Umsatzsteuer angegeben. Erst wenn der Kunde den Bestellbutton „Jetzt kaufen“ drückt, wird der Preis plötzlich – ohne einen speziellen Hinweis auf diese Preisänderung – einschließlich der österreichischen Umsatzsteuer bekannt gegeben, wodurch er sich erhöht. Diese unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze gibt es aber nicht nur für Bücher, sondern auch für andere Produkte wie z.B. Kosmetika. Bei allen diesen Produkten ist der Ablauf beim Bestellvorgang völlig gleich, es wird also zuerst der auf Basis der deutschen Umsatzsteuer kalkulierte Gesamtpreis angegeben und erst auf der den Bestellvorgang abschließenden Seite, also unmittelbar bevor der Kunde seine Bestellung finalisiert, scheint der erhöhte Preis unterhalb des Bestätigungs-Buttons auf.

Das OLG Wien führte aus, dass nach § 5 ECG für den Verbraucher erkennbar sein muss, ob die Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge ausgezeichnet sind (Bruttopreise) oder nicht. Gemäß § 4 Abs 1 Z 4 FAGG muss der Unternehmer einen Verbraucher, bevor er durch einen Vertrag oder eine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise unter anderem über den Gesamtpreis der Ware einschließlich aller Steuern informieren. Überdies verstoßen unvollständige Angaben gegen das Verbot irreführender Geschäftspraktiken, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird. Der Hinweis „Alle Preisangaben inkl. Ust“ ist zwar zutreffend, lässt aber offen, ob die für den jeweiligen Kunden maßgebliche Umsatzsteuer gemeint ist oder lediglich die für Deutschland geltende Umsatzsteuer. Die vorliegende Preisangabe wurde daher als unvollständig beurteilt, da sie geeignet ist, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. Eine Preiswerbung darf den Kunden nicht über das Ausmaß des zu zahlenden Entgelts täuschen. Gerade im Internethandel stellt die Preisgestaltung einen ganz wesentlichen Umstand für die Kaufentscheidung dar. Die Beklagte hat daher die beworbenen Produkte so zu kennzeichnen, dass der Verbraucher den für ihn maßgeblichen Bruttogesamtpreis oder falls das im Voraus nicht möglich sein sollte, die Art der Preisberechnung klar und deutlich entnehmen kann. Die Preisangabe der Beklagten entsprach nicht diesen Anforderungen.

 

Folgende Klauseln waren strittig: 

 

1.  Unterseite amazon.de: Amazon Prime

Nach Ende Ihrer Probemitgliedschaft kostet Prime EUR 49,00/Jahr. Sie können Ihre Probemitgliedschaft jederzeit stornieren.

 

Unterseite amazon.de Hilfe: Sich für die kostenlose Prime Probemitgliedschaft anmelden

Auch wenn die Probemitgliedschaft kostenlos ist, benötigen wir Ihre Zahlungsdaten, um die Mitgliedschaft gegebenenfalls nach Ende des Probezeitraumes automatisch zu verlängern. Weitere Informationen finden Sie unter Automatische Verlängerung der Prime-Mitgliedschaft deaktivieren.

 

amazon.de Hilfe: Automatische Verlängerung Ihrer Amazon Prime – Mitgliedschaft

Wenn Sie sich für Amazon Prime anmelden, wird in Ihren Einstellungen automatisch hinterlegt, dass sich Ihre Mitgliedschaft jedes Jahr automatisch verlängert. Sie können die automatische Verlängerung bereits während der kostenlosen Prime-Probemitgliedschaft deaktivieren.

Anmerkung: Falls Sie die Verlängerung der Probemitgliedschaft nicht deaktivieren, werden Sie nach Ablauf des Probezeitraums automatisch reguläres Prime-Mitglied und wir buchen den Jahresbeitrag in Höhe von EUR 49,00 ab.

 

Amazon Prime-Teilnahmebedingungen

Laufzeit;…

Amazon Prime ist ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis. …

Probe- oder Werbemitgliedschaften

Bestimmten Kunden bieten wir von Zeit zu Zeit Probe- oder sonstige Werbemitgliedschaften an, etwa mit einem kostenlosen Probe- oder Werbemonat vorab, die ebenfalls den vorliegenden Bedingungen unterliegen, soweit in den Werbeangeboten nicht etwas anderes geregelt ist. Probe- und Werbemitglieder können jederzeit unter Mein Konto oder über eine sonstige zur Verfügung stehende Kontaktmöglichkeit kündigen, womit die entsprechende Mitgliedschaft beendet wird. Für den jeweiligen Probe- oder Werbezeitraum fallen keine Mitgliedsgebühren an.

Das Gericht beurteilte die automatische Vertragsverlängerung als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, da der Verbraucher bei Beginn der vorgesehenen Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen werden muss. Ein solcher Hinweis fehlte in den AGB der Beklagten. Die angefochtenen Klauseln wurden auch als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil im Zusammenhang mit der Laufzeit der Amazon-Prime-Mitgliedschaft einerseits von einer automatischen Verlängerung und andererseits von einem unbefristeten Dauerschuldverhältnis die Rede ist., das ja keiner Verlängerung bedürfte. Dadurch wird der Verbraucher über seine vertragliche Position letztlich im Unklaren gelassen. 

2. Amazon.de Hilfe: Über Kauf auf Rechnung

Welche Gebühren bei Kauf auf Rechnung anfallen

Wir berechnen folgende Rechnungsgebühren, zuzüglich…

• EUR 1,51 inklusive Umsatzsteuer für Kunden aus Österreich (ohne Umsatzsteuer 1,26 EUR)

Bereits in der Rechtssache 2 Ob 155/16g sprach der OGH aus, dass das Erheben von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments nach § 27 Abs 6  ZaDiG unzulässig ist. Die Vereinbarung einer Rechnungsgebühr war daher unzulässig.

3. Amazon.de Geschenkgutscheine und Geschenkkarten sind bis zum Ende des dritten Jahres nach Kauf des Gutscheines einlösbar („Ablaufdatum“).

Grundsätzlich verjährt das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, in 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist zulässig, unterliegt aber der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. So kann die Vorbeugung von Beweisnotständen oder die Abwehr einer zweifellos bestehenden Fälschungsgefahr sowie der notwendige Verwaltungsaufwand durchaus eine sachliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Verjährungszeit bilden. Für eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre war allerdings keine sachliche Rechtfertigung erkennbar.

4. Einschränkungen:

Gutscheine, einschließlich etwaiger unverbrauchter Teilbeträge, verfallen zehn Jahre nach Ausgabe des Gutscheines. Wie in Abschnitt 7 (s.u.) aufgeführt, sind solche Gutscheine hiervon ausgenommen, die vor dem 01.07.2014 ausgestellt wurden. … Im vorliegenden Fall wurde die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 10 Jahre nicht beanstandet, wohl aber wiederum eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre, sodass auch hinsichtlich dieser Klausel ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB begründet war.

5. Allgemeine Bedingungen

Durch Kauf, Erhalt oder Einlösung eines Gutscheines stimmen Sie diesen, luxemburgischen Recht unterliegenden Bedingungen zu.

Durch die vorliegende Klausel wird beim Durchschnittsverbraucher der Eindruck erweckt, dass ausschließlich luxemburgisches Recht Anwendung findet. Es findet sich keinerlei Hinweis auf die Anwendbarkeit anderer Rechtsordnungen, insbesondere kein Hinweis auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts. Nach der Rom-I-Verordnung gilt für Verbraucher aus Österreich österreichisches Recht. Die Klausel war daher unwirksam.

6. Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen jeder nach unserem Ermessen abzuändern.

Mit dieser Klausel behält sich die Beklagte das Recht vor, die AGB jederzeit nach ihrem Ermessen abzuändern. Selbst wenn diese Klausel lediglich die AGB selbst und nicht die Hauptleistungspflichten betreffen sollte, ist sie dennoch nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG nichtig. Der Begriff der Leistung im Sinn des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG erfasst auch Nebenleistungen. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Solche Vorbehalte müssten möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.  Die beanstandete Klausel räumt der Beklagten die Möglichkeit einer nicht näher konkretisierten Änderung der AGB ein und wurde daher als unzulässig beurteilt.

7. Alle Bedingungen sind im gesetzlich zulässigen Umfang anwendbar.

Diese Klausel zielt auf die Reduktion unzulässiger Klauseln auf ihren gesetzlich zulässigen Kern ab. Auf den Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO grundsätzlich das Recht jenes Staates anzuwenden, in dem sich die Verwendung der beanstandeten Klauseln auswirkt. Das auf die Zulässigkeit der Klauseln selbst anwendbare Recht ist allerdings auch im Verbandsprozess nach der Rom I-VO zu ermitteln. Dies führt im Regelfall zur Anwendbarkeit des österreichischen Sachrechts. Da im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG eine geltungserhaltende Reduktion unzulässig ist, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG.

8. Bereits abgelaufene Gutscheine:

Ungeachtet des angegebenen Verfallsdatums können Gutscheine, die am oder nach dem 01.07.2014 ausgestellt wurden, bis zum Ende des zehnten Jahres nach Ausgabe des Gutscheines für den Kauf der zugelassenen Produkte eingelöst werden. Alle Gutscheine, die vor dem 01.07.2014 ausgestellt wurden, verfallen laut den angegebenen Bedingungen.

Zur Begründung siehe Klausel 3) und 4).

9. Änderungen der Bedingungen und des Leistungsumfangs

Wir sind berechtigt, die vorliegenden Bedingungen und den Leistungsumfang von Amazon Prime nach eigenem Ermessen zu ändern. Wenn wir diese Bedingungen oder den Leistungsumfang ändern, setzen wir sie über die Änderungen in Kenntnis. Sie haben dann das Recht, der Änderungen der Bedingungen zu widersprechen. Wenn sie den Änderungen widersprechen möchten, teilen Sie uns dies per E-Mail, Telefax oder Schreiben binnen 14 Tagen mit. Jedes Mal, wenn wir Sie über Änderungen in Kenntnis setzen, erinnern wir Sie an Ihr Recht, den Änderungen zu widersprechen. Widersprechen Sie der Änderung nicht, gilt dies als ihre Zustimmung zu den jeweiligen Änderungen und der geänderten Fassung der Bedingungen. …

Mit dieser Klausel behält sich Amazon vor, den Leistungsumfang von Amazon-Prime nach eigenem Ermessen abzuändern. Da auch diese Klausel Änderungen des Vertrages über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, war ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begründet.

10. Haftungsbeschränkung

Schäden wegen Leistungsverzugs sind auf maximal 5% des Bestellwerts beschränkt.

Mit der vorliegenden Klausel werden Schadenersatzansprüche unzulässigerweise beschränkt, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG vorliegt.                    

Bank wurde wegen unerlaubter Geschäftspraktiken erfolgreich auf Unterlassung geklagt

Thema: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde die BAWAG wegen unerlaubter Geschäftspraktiken gemäß § 28 a KSchG sowie wegen rechtswidriger Klauseln erfolgreich auf Unterlassung geklagt.

Gesetz: § 28a KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 29 ZaDiG, § 28 Abs 1 Z6 ZaDiG, § 27 Abs 3 ZaDiG

Schlagwörter: unerlaubte Geschäftspraktik, Zustimmungsfiktion, Entgeltänderung, Leistungsänderung, intransparent, gröbliche Benachteiligung

Urteil: OLG Wien 3 R 13/18f, 14.6.2018

Leitsatz: Das OLG Wien erklärte eine Klausel, die der Bank ohne jegliche Einschränkung im Wege einer Zustimmungsfiktion die Möglichkeit der Entgeltänderung einräumt, als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Die Einstellung des Service „Zusendung papierhafter Kontoauszug“ ohne entsprechende Rechtsgrundlage und ohne Zustimmung des Kunden ist eine unzulässige Leistungsänderung.

Eine Klausel, wonach der Kunde ein Entgelt für die manuelle Nachbearbeitung von Buchungen und Transaktionen auch dann bezahlen soll, wenn die Gründe für die manuelle Nachbearbeitung in die Sphäre der Beklagten fallen, ist rechtswidrig.

Sachverhalt:

Die beklagte Bank teilte ihren Girokonten-Kunden mit Schreiben vom Juli 2016 mit, dass sie die Verzinsung für das Girokonto aufgrund von Änderungen der geldpolitischen Rahmenbedingungen nicht mehr aufrecht erhalten könne. Den Kunden wurden verschiedene Angebote zur Zinsänderung unterbreitet. Der Kunde wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er nichts weiter tun müsse, wenn er mit dem vorgeschlagenen Angebot einverstanden sei. Andernfalls müsse der Kunde bis zum 14.09.2016 schriftlich widersprechen, wobei der Kunde das Recht habe, den Girokontenvertrag bis zu diesem Tag kostenlos zu kündigen.

In einem Schreiben vom Dezember 2016 teilte die Beklagte ihren Kunden durch Mitteilung am Kontoauszug postalisch mit, dass sie infolge der Ausstattung der Filialen mit modernen Selbstbedienungsgeräten das Service „Zusendung papierhafter Kontoauszug“ nicht mehr anbieten würde. Für den Fall, dass der Kunde keinen Kontoauszug ausdrucken sollte, kündigte die Beklagte die Zustellung unter Weiterverrechnung der Portospesen an.

Ab April 2016 verrechnete die Beklagte mehreren Kunden unter dem Titel „Entgelt für nachbearbeitete Umsätze“ eine Gebühr von 1 €. Diese Gebühr wurde in Fällen in Rechnung gestellt, in denen die Kunden beim Ausfüllen der Zahlscheine die Unterstützung der Filialmitarbeiter in Anspruch nahmen und auch dann, wenn der Grund für die manuelle Nachbearbeitung in der Sphäre der Beklagten lag.

Die Beklagte Partei wurde zu folgender Unterlassung verpflichtet:

a) Die Zustimmung ihrer Kunden als Zahlungsdienstnutzer zu Änderungen des Rahmenvertrages wie etwa Senkungen des vereinbarten Habenzinssatzes im Wege der Zustimmungsfiktion einzuholen, ohne dass es dafür eine rechtswirksame, vertragliche Vereinbarung gibt.

b) Im Rahmen von Girokontoverträgen Leistungsänderungen wie etwa die Einstellung des Service „Zusendung papierhafter Kontoauszug“ vorzunehmen, ohne dass es dafür eine rechtswirksame, vertragliche Grundlage gibt und ohne dafür die Zustimmung des Kunden einzuholen, indem sie etwa gegenüber ihren Kunden erklärt, diesen Service unter Einhaltung der für die Aufkündigung des Rahmenvertrages in ihren AGB vorgesehenen Frist von 2 Monaten zu kündigen.

c) Ihren Kunden im Rahmen von Girokontoverträgen unter dem Titel „Entgelt für manuelle  Nachbearbeitung von Buchungen bzw Transaktionen“ oder mit ähnlichen Begründungen für die Ausführung einzelner Überweisungsaufträge Beträge von € 1,00 bzw € 2,90 bzw. Beträge in sonstiger Höhe zu verrechnen, ohne dass es dafür eine gesetzliche bzw. eine wirksame vertragliche Grundlage gibt.

Folgende Klauseln waren strittig: 

1. Manuelle Buchung und Nachbearbeitung von Buchungen für KontoBox Basis, Flex, Gold € 1,00

2. Schalter-Transaktionen und manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen € 2,90

Zur Begründung:

a) Das OLG Wien folgte der Rechtsansicht des Erstgerichtes und erklärte das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 28a KSchG sind gegeben. Vertragsänderungen aufgrund einer Zustimmungsfiktion müssen der Kontrolle nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB standhalten. Eine Klausel, die eine Vertragsänderung im Wege einer Zustimmungsfiktion unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. Die vorliegende Klausel ermöglicht der Beklagten, Entgelte sowie Soll- und Habenzinssatz ohne ausreichende inhaltliche Schranke durch eine Zustimmungsfiktion zu ändern. Der Verbraucher bleibt im Unklaren darüber, aufgrund welcher konkreten Veränderungen und in welchem Ausmaß eine Änderung der Entgeltshöhe erfolgen kann. Die Klausel verstößt überdies auch gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel keine zeitliche Mindestgeltungsdauer enthält und dadurch die Beschränkung der Entgelterhöhung auf 0,5 Prozentpunkte durch wiederholte Entgeltänderungen umgangen werden kann.

b) In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichtes ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Einstellung dieses Service nach § 45 der AGB der Beklagten zu qualifizieren ist und daher nur mit Zustimmung des Kunden zulässig ist, die im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Da die beanstandete Mitteilung an mehr als 100.000 Kunden ging, waren auch diesbezüglich die Voraussetzungen des § 28a KSchG gegeben.

c) Bezüglich der Verrechnung eines Entgelts für die manuelle Nachbearbeitung von Buchungen und Transaktionen führte das Berufungsgericht aus, dass keine Einschränkung der Zahlungspflicht auf jene Fälle erfolgte, in welchen die manuelle Nachbearbeitung durch ein vertragswidriges Verhalten des Kunden verursacht wurde. Weder in den Konditionenübersichten noch in den sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich ein entsprechender Hinweis. Die Kunden müssten nach dem Wortlaut der Klausel das festgelegte Entgelt auch dann bezahlen, wenn die Gründe für die manuelle Nachbearbeitung in die Sphäre der Beklagten fallen.

Die Klauseln 1) und 2) wurden daher als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und als intransparent beurteilt.

 

 

 

 

Unzulässige Klauseln eines Kreditkartenunternehmens

Thema: Erfolgreiche Verbandsklage gegen Card complete – unrechtmäßig verrechnete Entgelte können zurückgefordert werden

Gesetz: § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, §6 Abs 3 ZaDiG, § 29 Abs 1 ZaDiG, § 29 Abs 2 ZaDiG, § 27 Abs 1 ZaDiG, § 27 Abs 3 ZaDiG, § 28 Abs 1 KSchG, § 409 Abs 1 ZPO

Schlagwörter: Änderungsrecht, gröbliche Benachteiligung, intransparent, Rügeobliegenheit, Berichtigungspflicht, Indexanpassung, Aufwandersatzanspruch, Kostenersatzanspruch, Kartensperre, Nebenpflicht, Rücklastschriftspesen, Leistungsfrist

Urteil: OGH 21.3.2018, 9 Ob 82/17z

Leitsatz: Im vorliegenden Fall wurde im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte eine Unterlassungsklage wegen rechtswidriger Klauseln gegen ein Kreditkartenunternehmen eingebracht. Einmal mehr betonte der OGH, dass Klauseln, die uneingeschränkte Leistungsänderungen über eine Erklärungsfiktion vorsehen, gegen das Transparenzgebot verstoßen und gröblich benachteiligend sind.

Zum Thema Aufwandersatzanspruch führte der OGH im Sinne der bisherigen Judikatur aus, dass sowohl für die Kartensperre (Nebenpflicht iSd § 27 Abs 3 ZaDiG) als auch für Rücklastschriften kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf.

Zur Frage der Angemessenheit einer Leistungsfrist hielt der OGH eine Frist von 6 Monaten für das „Sich Berufen auf die unzulässigen Klauseln“ nicht für unangemessen lang.     

 Folgende Klauseln waren strittig:

5.)        6. Die geänderten Geschäftsbedingungen werden dem KI über www.cardcomplete.com zugänglich gemacht.

26.)      18.  Eine Änderung dieser AGB wird dem KI schriftlich zur Kenntnis gebracht und gilt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung als genehmigt, wenn der KI nicht schriftlich unterfertigt innerhalb dieser Frist widerspricht. Die geänderten AGB werden dem KI über www.cardcomplete.com zugänglich gemacht. Ein Widerspruch berechtigt beide Vertragsparteien zur Auflösung des Kartenvertrages aus wichtigem Grund. Card complete wird den KI auf die Änderung der AGB, die zweimonatige Frist, den Fristbeginn, die Bedeutung seines Verhaltens und die ihm zustehenden Rechte besonders hinweisen.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen erklärte der OGH die Klauseln 5) und 26) für unzulässig. Auch wenn Klausel 26 den formalen Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspreche, sei ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen (RIS-Justiz RS0128865). Eine Klausel, die über eine Zustimmungsfiktion Änderungen des Vertrages unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. In der Entscheidung 1 Ob 210/12g missbilligte der OGH die mit einer solchen Klausel verbundene uneingeschränkte Möglichkeit des Verwenders von allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu seinen Gunsten zu verschieben und erkannte daher einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 und § 879 Abs 3 ABGB. Auch Klausel 26) und Klausel 5) enthalten keine entsprechenden Einschränkungen und wurden daher für rechtswidrig erkannt.

14)        4. Liegt einer Transaktion keine oder eine davon abweichende Zahlungsanweisung des Kl zugrunde, kann der KL die Berichtigung einer Anlastung nur dann erwirken, wenn er card complete unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens 13 Monate nach Zustellung der Monatsrechnung hievon unterrichtet hat. Diese Frist gilt nicht, wenn card complete dem Kl die Informationen gemäß Punkt 7.1. zu der jeweiligen Anlastung nicht zugänglich gemacht oder mitgeteilt hat. 

Die Klägerin qualifizierte diese Klausel aufgrund der Formulierung „nur dann“ als Verstoß gegen § 36 Abs 3 ZaDiG. Die Bestimmung des § 36 Abs 3 ZaDiG regelt die Berichtigung eines Zahlungsvorgangs und beruht auf Art 58 der Zahlungsdienste-Richtlinie 2007/64/EG. Nach den Erwägungsgründen (ErwGr 31) soll die Richtlinie andere Ansprüche zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern nicht berühren, weshalb Fristen für eine gerichtliche Geltendmachung nach dem Zivilrecht und auch Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes bei Verschulden des Zahlungsdienstleisters von der Frist des § 36 Abs 3 unberührt bleiben (RV 207 BlgNR 24. GP 42; ebenso 1 ob 244/11f; Haghofer in Weilinger, ZaDiG § 36 Rz 40). Schon in der Entscheidung 1 Ob 244/11f erklärte der OGH eine entsprechende Vertragsbestimmung nach § 36 Abs 3 ZaDiG für unzulässig. Eine Verletzung der Rügeobliegenheit führe nicht zum Verlust jeglicher Ansprüche auf Berichtigung. Die Verletzung der Rügepflicht könne den Zahlungsdienstleister somit nur dann von der Berichtigungspflicht befreien, wenn er mangels Rüge nicht von der fehlenden Autorisierung wusste bzw. nicht davon hätte wissen müssen. Die vorliegende Formulierung „nur dann“ würde alle darüberhinausgehenden Ansprüche auf Berichtigung ausschließen, weshalb die Klausel gegen § 36 Abs 3 letzter Satz ZaDiG verstoße.  Überdies sah der OGH in dieser Klausel auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, weil die Rechtslage unrichtig wiedergegeben wurde.

17.)      9.5. Die Entgelte und Gebühren sind auf Grundlage des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Oktober 2009 errechnete Indexzahl. Eine Erhöhung oder Verringerung der Entgelte und Gebühren erfolgt einmal jährlich am 1. Februar eines jeden Kalenderjahres, wobei Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % berücksichtigt bleiben. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung der Entgelte als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die Berechnung erfolgt auf zwei Dezimalstellen. Sollte card complete im Falle einer Erhöhung des VPI eine Anpassung nicht vornehmen, so verzichtet card complete nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung in den Folgejahren bei der Anpassung der Entgelte zu berücksichtigen. Card complete wird eine Änderung der Gebühren und Entgelte vor Wirksamkeit auf www.cardcomplete.com veröffentlichen.

Aufgrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (3 Ob 107/11y, 1 Ob 244/11f) zur Unzulässigkeit von Indexanpassungen im Anwendungsbereich des ZaDiG sah der OGH in der gegenständlichen Klausel in Übereinstimmung mit den Unterinstanzen einen Verstoß gegen § 29 Abs 1 ZaDiG. In der Entscheidung 3 Ob 107/11y kam der OGH zum Ergebnis, dass in allen nicht in § 29 Abs 2 S 1 ZaDiG angeführten Fällen eine Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags der Einhaltung der in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehenen Vorgangsweise bedürfe. Diese Entscheidung wurde in 1 Ob 244/11f mit weiterführenden Erwägungen bestätigt. Die gegenständliche Klausel erfüllte nicht die Vorgaben des § 29 Abs 1 ZaDiG und war daher rechtswidrig.

21.)      12.2. Ist eine Karte über das Vertragsende hinaus gültig, so hat der KI die jeweilige Karte binnen zwei Wochen nach Vertragsbeendigung an card complete zurückzustellen oder die Vernichtung der jeweiligen Karte schriftlich unterfertigt zu bestätigen. Unterlässt dies der KI schuldhaft, ist card complete berechtigt, die Kosten einer Kartensperre (Punkt 20.) in Rechnung zu stellen und/oder die Karte einzuziehen.

27.)      13.6.    Liegt die Ursache für eine Kartensperre in der Sphäre des KI, ist card complete berechtigt, eine Sperrgebühr (Punkt 20.) zu verrechnen.

… Entgelte, Gebühren und Zinsen:

… Sperrgebühr EUR 40,-

… Rücklastschriftspesen tatsächlich anfallende Bankspesen zzgl. Bearbeitungsgebühr von EUR 4,-

Nach der Rechtsprechung sei in § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister einen Aufwandersatzanspruch- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen könne.  Schon in den Entscheidungen 9 Ob 26/15m und 9 Ob 31/15x führte der OGH aus, dass die in § 35 abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des § 27 Abs 3 ZaDiG darstelle. Diese Nebenleistung falle nicht unter die taxativ aufgezählten Ausnahmen des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG, weshalb der Zahlungsdienstleister dafür kein gesondertes Entgelt verrechnen dürfe.

Auch bezüglich der Rücklastschriftspesen sei die oben genannte Rechtsprechung anzuwenden, weil aus der Revision nicht hervorgehe, dass entgegen der Bezeichnung als Spesen kein Aufwandersatz geltend gemacht werde.

Die Klauseln 21) und 27) wurden aus diesen Gründen für unwirksam erklärt.

Zur Leistungsfrist

Der Beklagten wurde eine Leistungsfrist von 6 Monaten sowohl für das Verbot der Verwendung als auch für das Verbot, sich auf die unzulässige Klausel zu berufen, gewährt. Die Klägerin bekämpfte die Zuerkennung einer sechsmonatigen Leistungsfrist hinsichtlich des Verbots, sich auf die als unzulässig erkannten Klauseln zu berufen. Die Revision der Klägerin war allerdings erfolglos.

Nach § 28 Abs 1 KSchG kann jemand auf Unterlassung geklagt werden, wenn er seinen Verträgen Bedingungen zugrunde legt, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für unzulässig erklärt, so trifft den Verwender dieser Bedingungen die Verpflichtung, diese Geschäftsbedingungen zu ändern, wobei das Gericht gemäß § 409 Abs 2 ZPO dafür  eine angemessene Frist zu setzen hat. Diese Leistungsfrist wurde in der Rechtsprechung sowohl auf den Tatbestand des Verwendens der Klausel als auch auf den Tatbestand des sich-Berufens auf den unzulässigen Inhalt der Klausel in Altverträgen angewandt (zB 9 Ob 56/13w; 2 Ob 20/15b; 9 Ob 7/15t; 9 Ob 26/15m; 6 Ob 120/15p). Dagegen räumte die Entscheidung 6 Ob 235/15z eine Leistungsfrist nur für die Verwendung der Klauseln, nicht jedoch für die Unterlassung der Berufung auf die Klauseln ein. In diesem Sinn auch die Entscheidung 6 Ob 235/15z. Auch in der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen zur Leistungsfrist (Stephan Foglar-Deinhardstein, drei Monate Aufschub, sich darauf zu bedenken, VbR 2017, 146; Kellner, Anm zu 6 Ob 235/15z, ÖBA 2017, 430; dagegen Langer, Keine Leistungsfrist für das „Sich Berufen“, VbR 2017, 147).

Der erkennende Senat war der Ansicht, dass die Frage der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für das Sich Berufen auf unzulässige Klauseln nicht generell nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip zu beantworten sei. Bei der Setzung einer Leistungsfrist seien vielmehr die jeweiligen Umstände zu berücksichtigen (Ris-Justiz RS0041265). Da die Klauseln auch abrechnungsrelevante Entgeltbemessungen zum Inhalt hatten, erklärte der OGH die sechsmonatige Leistungsfrist für angemessen.

 

 

Unterlassungsklage gegen Bank aufgrund nachteiliger Pfandrechtsklauseln und fragwürdiger Gebühren zulasten des Kreditnehmers

Thema: Zahlreiche unzulässige Klauseln in den AGB 2013 der BKS Bank AG

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 3 KSchG; § 28a KSchG; § 6 Abs 1 Z 11 KSchG; § 6 Abs 2 Z 1 KSchG; § 6 Abs 1 Z 5 KSchG; § 458 ABGB; § 460a ABGB; § 466 ABGB; § 466a; § 466b; § 466e; § 1416 ABGB; § 864a ABGB; § 9 Abs 4 VKrG; § 10 Abs 1 VKrG; § 15 Abs 2 VKrG; § 16 Abs 2 VKrG; § 16 Abs 3 VKrG; § 33 BWG

Schlagwörter: Verbandsklage; Kreditvertrag; Kreditüberprüfungsgebühr; Gebühren; Entgelte; Provisionen; Tatsachenbestätigung; Beweislastverschiebung; Querverweis; Zustimmungsfiktion; Dauerschuldverhältnis; Kündigung; Transparenzgebot; Pfandrecht; gröbliche Benachteiligung; Kreditbearbeitungsgebühr; Hauptleistung; Verursacherprinzip; Kontoführungsgebühr; Kreditüberprüfungsgebühr; Kontolöschungsgebühr

Urteil: OGH 29.8.2017, 6 Ob 228/16x

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde eine Verbandsklage gegen die BKS Bank AG wegen unzähliger rechtswidriger Klauseln eingebracht. Von 35 Klauseln erklärte der OGH 27 für unzulässig.

Darunter waren zahlreiche Pfandrechtsklauseln betreffend außergerichtliche Pfandverwertung, die der Inhaltskontrolle nicht standhalten konnten. Abweichend vom dispositiven Recht räumte sich die Bank weitreichende und für den Kreditnehmer nachteilige Möglichkeiten der außergerichtlichen Pfandverwertung ein. Der OGH beurteilte die entsprechenden Klauseln als intransparent und gröblich benachteiligend.

Auch zahlreiche Gebührenklauseln waren strittig. Den Kreditnehmern sollten neben den Kreditzinsen zusätzliche Entgelte unter verschiedensten Begriffen (wie etwa Kreditüberprüfungsgebühr, Kreditbereitstellungsprovision, Kreditprovisionsnachtrag, Finanzierungspauschale) angelastet werden, wobei mitunter unklar war, für welche Leistungen der Bank diese Gebühren verrechnet werden sollten. Der OGH erklärte ua die Kreditüberprüfungsgebühr für intransparent, weil die „laufende Kreditüberprüfung“ ein völlig unbestimmter Begriff sei und dieses Zusatzentgelt keiner bestimmten Leistung des Unternehmers zugewiesen werden könne.  Es handle sich weder um eine Hauptleistung noch um eine Nebenleistung.  Auch die undifferenzierte Vorschreibung einer Kontolöschungsgebühr für einen Rahmenkredit wurde für intransparent erkannt. Hinsichtlich § 16 Abs 2 VKrG und § 15 Satz 2 VKrG müsse die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben. Der vorliegenden Klausel fehle aber ein entsprechender Hinweis. Überdies erklärte der OGH eine sogenannte  Kreditbereitstellungsprovision, die der Verbraucher neben den Kreditzinsen bezahlen sollte, gemäß § 864a ABGB für unzulässig. Im Verfahren stellte sich heraus, dass dieses Entgelt für das bloße Bereithalten der Kreditvaluta gefordert wird. Die Ausführungen zur Kreditbereitstellungsprovision würden auch für die Finanzierungspauschale (Klausel 28 4. Fall) gelten, so der OGH. Dieser Festbetrag sei bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Rahmenkredits zu zahlen. Es handle sich um ein zusätzliches Entgelt (neben den zu zahlenden Kreditzinsen) für die Überlassung der Kreditvaluta. Die Finanzierungspauschale führe deshalb zu einer doppelten Verzinsung des in Anspruch genommenen Betrags bis zum Sockelbetrag.

Hingegen erklärte der OGH die Vereinbarung einer Kontoführungsgebühr für zulässig. Nach den Grundsätzen in 6 Ob 13/16d komme es nicht darauf an, in wessen Interesse ein bestimmter Aufwand gelegen sei. Der OGH verweist vielmehr auf das Verursacherprinzip, es geht somit darum, ob der Kunde die damit abgegoltenen Kosten verursacht hat. Zur Frage der Zulässigkeit einer Kreditbearbeitungsgebühr verwies der OGH auf die Entscheidungen 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f und bekräftigte neuerlich, dass es sich dabei um Entgelt für die Kapitalüberlassung handle und als Hauptleistung nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege.

 

 Folgende Klauseln waren strittig:

1) Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von EUR 2,50 pro Vierteljahr verrechnen. Die erstmalige Verrechnung wird am 31.03.2015 durchgeführt. 

Diese Klausel befand sich in einem Schreiben, welches an mehrere Kunden versendet wurde. Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Vertragsformblatts mit der Begründung, der Vertrag mit dem Kunden sei bereits abgeschlossen gewesen und das Schreiben habe nur ein Verhalten angekündigt. Als bloße Ankündigung sei eine solche Geschäftspraxis aber ausschließlich nach § 28a KSchG zu beurteilen, worauf sich die Klägerin nicht berufen habe. Die Beklagte bestritt auch die Wiederholungsgefahr, weil den Kunden mitgeteilt worden sei, dass diese Entgelte nicht mehr verrechnet würden und vereinnahmte Entgelte refundiert worden seien.

Das Berufungsgericht qualifizierte diese Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung bzw. Vertragsformblatt und hielt fest, dass der Gesetzgeber nicht definiert habe, was unter den Begriffen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Vertragsformblätter“ zu verstehen sei. Nach herrschender Meinung sei im Hinblick auf eine teleologische Verwandtschaft zwischen dem Anliegen des deutschen AGBG einerseits und dem KSchG andererseits eine Orientierung an § 305 BGB angezeigt (RIS-Justiz RS0123499). Demnach seien AGB „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Dabei sei es gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des OGH würden AGB dann nicht vorliegen, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden seien (RIS-Justiz RS0123499, T2).

Davon ausgehend beurteilte das Berufungsgericht diese Klausel mangels einer vertraglichen Grundlage für die Verrechnung solcher Entgelte als Verstoß gegen § 879 Abs 1 und 3 ABGB sowie gegen § 6 Abs 3 KSchG. Überdies sei auch unklar, welchen Aufwand das verlangte Entgelt überhaupt abdecken sollte, so das Berufungsgericht. Hinzu komme, dass es sich dabei um einen Aufwand handle, den ein Kreditinstitut typischerweise selbst zu tragen habe (7 Ob 84/12x). Zur Wiederholungsgefahr führte das Berufungsgericht aus, dass diese anzunehmen sei, wenn der mit der Unterlassungsklage Belangte – wie im vorliegenden Fall – sein Unrecht nicht einsehe.

Abweichend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes hielt der OGH zur Frage der Qualifikation dieses Schreibens als AGB oder Formblatt fest, dass die Ankündigung der Verrechnung zusätzlicher Entgelte als unerlaubte Handelspraktik nach § 28a KSchG zu prüfen sei. Dass sich der Kläger nicht auf § 28a KSchG berufen habe, schade nicht, weil sich eine unrichtige rechtliche Qualifikation dann nicht zum Nachteil des Klägers auswirke, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt habe. Nach § 28a KSchG könne auf Unterlassung geklagt werden, wer im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverhältnissen gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot verstoße und dadurch jeweils die allgemeinen Interessen der Verbraucher beeinträchtige. Die beanstandete Verhaltensweise müsse für eine Vielzahl von Verträgen oder außervertraglichen Rechtsverhältnissen von Bedeutung sein (RIS-Justiz RS0121961). Nur vereinzelt oder gelegentlich vorkommende Unregelmäßigkeiten seien nicht erfasst (7 Ob 201/12b; 1 Ob 37/14v). Diese Rechtsprechung beruhe auf den Materialien zu § 28a KSchG (RV 1998 BlgNR 20. GP 34. Die rechtswidrige Praxis müsse geeignet sein, die Kollektivinteressen der Verbraucher zu beeinträchtigen. Bei Massengeschäften werde dies, Wiederholungsgefahr vorausgesetzt, in der Regel zu bejahen sein. Nur vereinzelt oder gelegentlich vorkommende Unrechtmäßigkeiten sollten von der Verbandsklage nicht erfasst werden. Es komme nicht darauf an, wie vielen Kunden ein konkretes Schreiben tatsächlich übermittelt worden sei sondern für wie viele Kunden eine solche Geschäftspraxis relevant sei. Es würde nämlich dem Gedanken des Verbraucherschutzes widersprechen, wenn erst zugewartet werden müsse, bis sich eine eingeführte Geschäftspraxis tatsächlich zu Lasten einer Vielzahl von Verbrauchern ausgewirkt habe. Die Einforderung von Kreditüberprüfungsgebühren verletze die Interessen aller Kreditnehmer der Beklagten, weshalb diese Verhaltensweise geeignet sei, „die Kollektivinteressen der Verbraucher“ zu beeinträchtigen.

Der OGH ging davon aus, dass eine unzulässige Geschäftspraxis nach § 28a KSchG vorliegt, weil Aufwandersatzansprüche ohne vertragliche  oder gesetzliche Grundlage geltend gemacht werden. Auch die Widerholungsgefahr wurde mangels eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches bejaht. Dass die Beklagte die Unzulässigkeit der Verrechnung einer Kreditüberprüfungsgebühr ohne vertragliche Vereinbarung eingesehen hatte, änderte daran nichts.

2) Das Kreditinstitut wird Änderungen des Rahmenvertrages, einschließlich Änderungen dieser AGB, dem Kunden spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorschlagen.

  1.    Diese Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde diesen nicht bis zum geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung ausdrücklich widerspricht. Im Falle einer solchen beabsichtigten Änderung hat der Kunde, sofern er Verbraucher ist, das Recht, seine Rahmenverträge für Zahlungsdienste, insbesondere den Girokontovertrag, vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos zu kündigen.
  2.    Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Mitteilung auf die Rechtsfolgen gemäß Absatz 2 hinweisen.

10) Über Abs. 1 hinausgehende Änderungen der Leistungen des Kunden sowie Änderungen der Leistungen des Kreditinstitutes sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich, wobei solche Änderungen, wenn nicht zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden erteilt wird, zwei Monate nach Verständigung des Kunden über die vom Kreditinstitut angebotene Änderung wirksam werden, sofern bis dahin kein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei Kreditinstitut einlangt. Das Kreditinstitut wird den Kunden in der Verständigung auf die jeweils angebotene Änderung sowie darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen mit Fristablauf als Zustimmung gilt. Die Bestimmung dieser Z 44 gelten nicht für die in Z 45 gesondert geregelten Änderungen von Entgelten und Leistungen, die in Verträgen über Zahlungsdienste vereinbart wurden.

Die vorliegenden Klauseln 2) und 10) sehen die Möglichkeit vor, Entgelte und Leistungsumfang ohne jede inhaltliche Schranke im Weg einer Zustimmungsfiktion zu ändern. Eine nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion wird nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung (1 Ob 210/12g; 2 Ob 131/12x; 4 Ob 27/13v; 8 Ob 58/14h; 9 ob 26/15m; 6 Ob 120/15p; 6 Ob 17/16t) als intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG beurteilt und ist überdies auch gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, weil die dem Kunden zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des Beklagten stehe. Aus diesen Gründen erklärte der OGH diese Klauseln in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht für unwirksam.

11a) Änderungen der in einem Rahmenvertrag für Zahlungsdienste (insbesondere Girokontovertrag) vereinbarten Entgelte (einschließlich Soll- und Habenzinsen) und die Einführung von Entgelten sind nur mit Zustimmung des Kunden möglich.

Diese Klausel wurde vom OGH für unbedenklich befunden.

11b) Das Kreditinstitut wird bei solchen Änderungen gemäß Z 2 dieser AGB vorgehen und die Änderungen jeweils im Umfang des auf der Internetseite der Statistik Austria (Tabelle VPI Inflationsraten) als Jahresdurchschnitt der „Jahresinflation“ des abgelaufenen Jahres bezeichneten Wertes anbieten. Unabhängig davon können Änderungen von Zinssätzen und Wechselkursen auf Basis der vereinbarten Referenzzinssätze und Referenzwechselkurse erfolgen.

Diese Klausel enthält einen Querverweis zur unzulässigen Klausel 2).  Der OGH verwies auf die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0122040), wonach die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen werde, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung führt.

3) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstitutes, die sich nicht auf Zahlungsdienste beziehen, wie zB Bestätigungen von erteilten Aufträgen zu Finanzinstrumenten und Anzeigen über deren Ausführung und Abschlussbestätigungen, Auszüge, Rechnungsabschlüsse, Depotaufstellungen), auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.

Gehen dem Kreditinstitut gegen diese Erklärungen innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die Erklärungen des Kreditinstitutes als genehmigt und trifft den Kunden die Beweislast für die Unrichtigkeit allfälliger Erklärungen des Kreditinstitutes. Das Kreditinstitut wird dem Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes erklärte der OGH diese Klausel für zulässig. Das Berufungsgericht untersagte die Klausel als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB, weil die Klausel eine Tatsachenbestätigung enthalte, wonach der Verbraucher mit einem Beweis belastet werde, den er sonst nicht erbringen müsse. Die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 1/09z betraf eine Bestätigung des Leasingnehmers im Leasingvertrag, dass das Fahrzeug die vereinbarte Ausstattung besitze, worin der OGH einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG erblickte. Dieser Fall sei mit der vorliegenden Klausel nicht vergleichbar, so der OGH.  Die Beweislastverschiebung durch Klausel 3) werde nicht schon bei Vertragsabschluss bewirkt, sondern erst durch das Schweigen nach Übermittlung der Abrechnung.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass Beweislastregeln aufgrund von Zustimmungsfiktionen nicht dem Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z11 KSchG zu unterstellen seien. Es sei auch nicht gröblich benachteiligend, wenn dem Verbraucher damit die Obliegenheit auferlegt werde, die ihm übermittelten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können das Kreditinstitut und der Kunde ungeachtet anderer Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein wichtiger Grund, der das Kreditinstitut zur Kündigung berechtigt, kann insbesondere vorliegen, wenn…   

–  der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände macht oder

–  der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.

Das Berufungsgericht sah in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, weil unrichtige Angaben noch keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses darstellen würden; eine Beendigung sei nämlich nur gerechtfertigt, wenn die Vertragserfüllung tatsächlich gefährdet sei.

Der OGH führte dazu aus, dass Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen wichtiger Gründe vorzeitig aufgelöst werden können. Wichtige Gründe seien Umstände, die es für eine Partei unzumutbar erscheinen lassen, das Dauerschuldverhältnis weiter aufrechtzuerhalten (RIS-Justiz RS0027780, RS0018305). So sei etwa nach der Rechtsprechung eine Klausel in AGB zulässig, wonach ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut insbesondere vorliege, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentliche Umstände mache (4 Ob 179/02f [Z 23]). Auch in den Entscheidungen 5 Ob 266/02g (Klausel 7) und  4 Ob 221/06p seien Klauseln in AGB von Banken beurteilt worden, wonach  in bestimmten Fällen ein Kündigungsrecht bestanden habe. Im Lichte dieser Judikatur sei eine Kündigung dann nicht gerechtfertigt, wenn es sich um eine geringfügig unrichtige Angabe handle, die für die Kreditgewährung gar nicht kausal wäre. In diesem Fall seien die Vermögensinteressen der Bank nicht gefährdet, so der OGH.

Im vorliegenden Fall beschränke sich Klausel 4 auf den Hinweis, dass insbesondere in den genannten Fällen ein wichtiger Grund vorliegen „kann“. Selbst bei „kundenfeindlichster“ Auslegung bestehe in den genannten Fällen kein Recht zur Kündigung der Vertragsbeziehung, wenn kein wichtiger Grund vorliege (vgl. 4 Ob 179/02f [Z23 Abs 2] und 6 Ob 120/15p [Klausel 52]. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes hielt der OGH die Klausel somit für zulässig.

5) Die Inhaber von Guthaben in ausländischer Währung tragen anteilig bis zur Höhe ihres Guthabens alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden, die das im In- und Ausland unterhaltene Gesamtguthaben des Kreditinstituts in der entsprechenden Währung durch von dem Kreditinstitut nicht zu vertretende Maßnahmen oder Ereignisse trifft.

Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG  beurteilt, weil unklar sei, was unter „alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden“ zu verstehen sei (Bankspesen, Wechselkursschwankungen, Spekulationsverluste usw.).

6) Auch nach Auflösung des Girokontovertrages ist das Kreditinstitut berechtigt, Geldbeträge für den Kunden entgegenzunehmen, soweit Verbindlichkeiten des Kunden aus dem Konto bestehen. 

Diese Klausel wurde als gegen das Transparenzgebot verstoßend beurteilt. Es bleibe unklar, ob die Beklagte zur Aufrechnung mit offenen Kontoverbindlichkeiten des Kunden berechtigt sei und was mit jenen Zahlungen geschehe, die über die offenen Verbindlichkeiten des Kunden hinausgehen würden. 

7) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu verlangen.

8) Mangels anderer Vereinbarung kommen die im Preisaushang geregelten Entgelte zur Anwendung.

Das Berufungsgericht sieht in der Klausel 7) einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, da bei kundenfeindlichster Auslegung der Eindruck erweckt werde, die Bank dürfe auch ohne entsprechende Vereinbarung Entgelte für ihre Leistungen verlangen und sie sei auch berechtigt, diese mangels Vereinbarung einseitig festzusetzen. Es werde nicht hinreichend deutlich gemacht, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhänge.  Aus § 26 Abs 1 iVm § 27 Abs 2, § 28 Abs 1 Z 3 lita und § 32 Abs 1 ZaDiG folge, dass die Gültigkeit einer Entgeltvereinbarung im Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes von der rechtzeitigen Einhaltung der Informationspflichten (bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist) abhänge.

Aus den zu Klausel 7) angestellten Überlegungen erklärte das Berufungsgericht auch Klausel 8) für unwirksam. Einem dynamischen Verweis auf die jeweiligen Bestimmungen des Preisaushangs nach Kontoeröffnung fehle es an der geforderten Transparenz (ähnlich 6 Ob 120/15p). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei eine derartige Klausel auch nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unzulässig, weil sie dem Unternehmer ein einseitiges Preisänderungsrecht in der Art eines dynamischen Verweises einräume (3 Ob 238/05d; 1 Ob 224/06g; 4 Ob 221/06p; 9 Ob 26/15m; 6 Ob 17/16t).

In der Entscheidung 6 Ob 17/16t (Klausel 6) erklärte der OGH eine der Klausel 8 vergleichbare Klausel für unwirksam. Der OGH führte aus, dass Klausel 7) zwar für sich genommen intransparent sei, allerdings billigte er Klausel 7) keinen selbständigen Regelungsgehalt zu. Sie sei nur im Zusammenhang mit Klausel 8) verständlich, weshalb die Unzulässigkeit der Klausel 8) auch die Unzulässigkeit der Klausel 7) bewirke.

9) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) jährlich angepasst. Diese Entgelte verändern sich im laufenden Kalenderjahr um den auf der Internetseite der Statistik Austria (Tabelle VPI Inflationsraten) als Jahresdurchschnitt der „Jahresinflation“ des abgelaufenen Jahres bezeichneten Wert. Die Änderung erfolgt jeweils am 1. April. Nimmt die Bank eine Erhöhung nicht oder nur teilweise vor, obwohl sie wie vorstehend beschrieben dazu berechtigt wäre, so kann sie dies innerhalb von drei Jahren nachholen. Entgeltanpassungen erfolgen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht erklärte der OGH diese Klausel für intransparent. Der  Begriff „Dauerleistung“ sei kein Gesetzesbegriff und sei daher unklar (vgl 7 Ob 201/05t [sonstige Nebenkosten]. Eine Kontobuchung könne sowohl eine in regelmäßigen Abständen zu erbringende Vertragsleistung sein als auch eine Einzelleistung, weshalb unklar bleibe, ob das dafür zu entrichtende Entgelt Klausel 9) unterliege.

12) Der Kunde trägt außerhalb des Anwendungsbereiches des Zahlungsdienstgesetzes alle aufgrund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten.

Der OGH erklärte die Klausel für intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG , weil die Klausel nicht konkret festlege, welche „Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten“ zu ersetzen sind. Überdies sei die für den Kunden zu erwartende Zahlungspflicht auch der Höhe nach nicht absehbar (6 Ob 17/16t).

13) Der Kunde räumt dem Kreditinstitut ein Pfandrecht an Sachen und Rechten jeder Art ein, die in die Innehabung des Kreditinstituts gelangen.

14) Das Pfandrecht entsteht mit der Erlangung der Innehabung der Pfandsache durch das Kreditinstitut, sofern Ansprüche des Kreditinstituts gemäß Abs. 1 bestehen, andernfalls mit dem Zeitpunkt des späteren Entstehens solcher Ansprüche.

Der OGH folgte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und untersagte Klausel 13) und 14) als intransparent und gröblich benachteiligend. Grundsätzlich seien Pfandrechtsbegründungen in AGB zulässig (4 Ob 179/02f; 9 Ob 139/04p; 6 Ob 167/13x). Klausel 13) und 14) zielten allerdings darauf ab, alle Ansprüche sichern zu wollen. Aus der Bestimmung § 458 ABGB sei ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache abzuleiten (RIS-Justiz RS0011434). Aus Z 51 Abs 2 der AGB der Beklagten ergebe sich außerdem, dass das beklagte Kreditinstitut aufgrund der Pfandrechtsbegründung nach Verständigung des Kunden keine Dispositionen über das Guthaben auf Girokonten mehr zulassen müsse (ebenso Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I [2012] Rz 1/269). Das heißt, dass auch die Verfügungsgewalt über das Arbeitseinkommen auf einem Girokonto von der Zustimmung des Kreditinstituts abhängig sei. Eine derart umfassende Pfandrechtsbegründung, unabhängig vom Sicherungsinteresse der Bank, sei als gröblich benachteiligend zu qualifizieren.

15) Sicherheiten, die keinen Markt- oder Börsenpreis haben, wird das Kreditinstitut von einem Sachverständigen schätzen lassen. Das Ergebnis der Schätzung wird das Kreditinstitut dem Kunden zusammen mit der Aufforderung mitteilen, binnen angemessener Frist einen Kaufinteressenten namhaft zu machen, der auch innerhalb dieser Frist zumindest den ermittelten Schätzwert als Kaufpreis an das Kreditinstitut bezahlt. Wird vom Kunden innerhalb der Frist kein Kaufinteressent namhaft bzw. der Kaufpreis vom namhaft gemachten Interessenten nicht bezahlt, ist das Kreditinstitut unwiderruflich berechtigt, die Sicherheit im Namen des Kunden zumindest zum Schätzwert zu verkaufen. Der Verkaufserlös dient der Tilgung der besicherten Forderungen, ein allfälliger Überhang steht dem Kunden zu.

In Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes untersagte der OGH diese Klauseln als intransparent und gröblich benachteiligend. Es sei zu berücksichtigen, dass Klausel 15) abweichend vom dispositiven Recht (§ 466 Abs 1 ABGB) statt einer öffentlichen Versteigerung durch einen befugten Unternehmer die Bestimmung des Schätzwertes einem Sachverständigen überlasse, der von der Beklagten ausgewählt werde und dessen Unabhängigkeit in keiner Weise gewährleistet sei (zB ein Dienstnehmer der Beklagten). Unter Berücksichtigung, dass das Kreditinstitut kein unbedingtes Interesse habe, einen Verwertungserlös zu erzielen, der über die besicherte Forderung hinausgehe, müsse der Verzicht auf eine öffentliche Versteigerung als gröblich benachteiligend qualifiziert werden. Eine unangemessene Abweichung vom dispositiven Recht des § 466a Abs 1 ABGB (Beschränkung der außergerichtlichen Verwertung auf bewegliche Sachen)  bestehe auch darin, dass auch Unternehmensanteile und Liegenschaften erfasst seien. Dies sei eine unangemessene Abweichung vom dispositiven Recht und eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.

16) Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.

Nach § 466b Abs 2 ABGB sei der Verkauf beweglicher körperlicher Sachen im Wege einer öffentlichen Versteigerung durchzuführen. Dies sei eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners, weil dadurch ein möglichst großer Interessentenkreis angesprochen und ein möglichst hoher Verkaufserlös erzielt werde. Demgegenüber ermögliche Klausel 16) im kundenfeindlichsten Sinn auch nicht öffentliche Versteigerungen, wodurch nicht ein dem Marktpreis entsprechender Verkaufserlös gewährleistet sei. Darin sah der OGH jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB.

17) Das Kreditinstitut darf die ihm als Sicherheit bestellten Forderungen aller Art (einschließlich der in Wertpapieren verbrieften) bei Fälligkeit der besicherten Forderung kündigen und einziehen. Vorher ist die Einziehung der als Sicherheit dienenden Forderung bei deren Fälligkeit zulässig.

Der OGH folgte der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes und erklärte die Klausel für gröblich benachteiligend. § 466e Abs 1 ABGB sehe für Pfandrechte an einem Inhaber- oder Orderpapier vor, dass der Pfandgläubiger berechtigt sei, eine etwa erforderliche Kündigung vorzunehmen und die Forderung aus dem Wertpapier einzuziehen. Nach § 466e Abs 2 ABGB könne der Pfandgläubiger die verpfändete Forderung auch dann einziehen, wenn zwar die Forderung aus dem verpfändeten Papier fällig sei, nicht aber die gesicherte Forderung. Durch die vorliegende Klausel könne die Beklagte, unabhängig von der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme die Forderung des Kunden vorzeitig kündigen. Für den Kunden könnte dieses Vorgehen mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden sein, während die Beklagte bei Unterbleiben der vorzeitigen Kündigung durch diese Forderung besichert wäre. Darin sah der OGH eine sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht und somit einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB. Bei kundenfeindlichster Auslegung erfasse das Kündigungsrecht überdies auch Ansprüche aus Lebensversicherungen, Ausgedingeverträge oder Leibrenten, wodurch die wirtschaftliche Existenz des Kunden gefährdet wäre. Auch deshalb sei der Kunde gröblich benachteiligt. Bezüglich Satz 2 dieser Klausel verwies der OGH auf die Bestimmung des § 12 Abs 1 KSchG, wonach eine Lohn-oder Gehaltsforderung des Verbrauchers dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden dürfe. Unter das Verbot der Gehaltsabtretung des § 12 Abs 1 KSchG falle nicht nur die Zession, sondern nach Auslegung durch die Rechtsprechung auch die Verpfändung mit bedingungsloser Ermächtigung zur außergerichtlichen Verwertung (RIS-Justiz RS0108387 [T2]), weshalb der OGH auch von einem Verstoß gegen § 12 Abs 1 KSchG ausging.

18) Bei drohendem Wertverlust der als Sicherheit dienenden Forderung ist deren Kündigung selbst vor ihrer Fälligkeit zulässig. Der Kunde ist davon nach Möglichkeit vorweg zu informieren.

Diese Klausel beurteilte der OGH in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie unangemessen vom dispositiven Recht abweicht. Nach § 460a Abs 1 ABGB könne der Pfandgläubiger das Pfand bei drohendem („erheblichen und dauernden“) Wertverlust bereits vor der Fälligkeit seiner Forderung außergerichtlich verwerten. Nach der vorliegenden Klausel reiche bereits jeder Wertverlust, es werde nicht darauf abgestellt, ob er erheblich und dauernd ist. Diese Klausel würde dem Beklagten ein beinahe unbeschränktes Kündigungsrecht einräumen. Überdies sei eine Kündigung abweichend von § 460a Abs 1 ABGB auch dann vorgesehen, wenn die Einbringlichkeit der besicherten Forderung gar nicht gefährdet sei.

19) Selbst wenn der Erwerber den Kaufpreis nicht sofort bar zahlt, ist die Verwertung der Sicherheit durch das Kreditinstitut dennoch zulässig, sofern kein oder kein gleichwertiges Angebot mit sofortiger Barzahlung vorliegt und die spätere Bezahlung gesichert ist.

Dem Berufungsgericht folgend untersagte der OGH diese Klausel als gröblich benachteiligend. Nach § 466c dürfe das Pfand nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Erwerber den Kaufpreis sofort zu entrichten habe. Werde die Pfandsache vor Entrichtung des Preises übergeben, so gelte die unwiderlegliche Vermutung, dass der verwertende Pfandgläubiger zum Zeitpunkt des Verkaufs den Kaufpreis bereits erhalten habe. Die vorliegende Klausel weiche insofern von der gesetzlichen Regelung ab, als sie weder auf ein Verbot einer Verwertung ohne Barzahlung durch den Erwerber abstelle noch sei der Kunde durch die Vermutung des § 466c  Abs 1 ABGB geschützt. Eine spätere Uneinbringlichkeit des Kaufpreises würde in diesem Fall zu Lasten des Kunden gehen.

20) Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses.

Diese Klausel wurde vom Berufungsgericht als gröblich benachteiligend angesehen, weil dem Kreditnehmer das Recht genommen werde, die Tilgung eines bestimmten Postens zu erklären oder aber auf die gesetzlichen Schuldtilgungsregel des § 1416 ABGB zu vertrauen. Der Beklagten werde die Möglichkeit eingeräumt, nach eigenem Gutdünken eingehende Zahlungen des Verbrauchers (trotz konkreter Widmung bzw. ohne Widmung) zum Nachteil des Verbrauchers auf offene Beträge anzurechnen. Durch diese den Verbraucher benachteiligende Abweichung vom dispositiven Recht sei die Klausel gröblich benachteiligend. Der OGH folgte dieser Rechtsauffassung und verwies auf eine vergleichbare Klausel in 6 Ob 17/16t (Klausel 10).

 21 a) Fremdwährungskredite sind effektiv, das heißt in der Währung zurückzuzahlen, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat.

21b) Zahlungen in anderer Währung gelten als Sicherheitsleistung, außer das Kreditinstitut teilt dem Kunden mit, dass sie zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten herangezogen werden.

Das Berufungsgericht untersagte Klausel 21a) und b) als gröblich benachteiligend. Der OGH hingegen beurteilte Klausel 21a weder als intransparent noch als gröblich benachteiligend. Klausel 21b) erklärte der OGH für rechtswidrig, weil sich die Beklagte für unbestimmte Zeit das Recht vorbehalte, Zahlungen auf die Schuld anzurechnen oder bloß als Sicherheiten zu verwenden. Dadurch könne die Beklagte dem Kunden nach Belieben zwischenzeitige Wechselkursverluste anlasten, was gröblich benachteiligend sei.

22)Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn – aufgrund gesetzlicher oder anderer vom Kreditinstitut nicht zu vertretender Umstände eine Refinanzierung in der fremden Währung nicht mehr möglich ist.

Der OGH beurteilte diese Klausel als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG. Diese Klausel betreffe nicht die Erfüllungsgefährdung des Kreditgebers bei Devisenkurssteigerungen, sondern das Refinanzierungsrisiko der kreditgewährenden Beklagten bei Devisenkursverlusten. Es bleibe für den Kunden unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Refinanzierung eines laufenden Kreditvertrags unmöglich werde.

23) Privatsofortkredit

Privat-Sofort-Kredit: Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 3 % (mind. 550 EUR). 

25) Einmalbarkredit (Beispiel Wohnbaukredit hypothekarisch besichert): Bearbeitungsgebühr (Minimum 950 EUR) 2,00%.

27) Kontoführung bei Abzahlungskrediten 12,96 EUR pro Quartal.  

28) Wohnbaukonto: Bearbeitungsgebühr vom Rahmen 2% (mind. 350 EUR)

Kreditbereitstellungsprovision 0,125% pro Quartal im Vorhinein vom vereinbarten Betrag

Kontoführung 9,26 EUR pro Quartal

Finanzierungspauschale bei Inanspruchnahme des Kontorahmens ab 2 EUR Sollzinsen pro Quartal 4,94 EUR pro Quartal

29) Wohnbaukonto: Kreditprovisionsnachtrag 0,50 % p.a. im Nachhinein vom Betrag über den Rahmen

Betreffend Kreditbearbeitungsgebühr (Klausel 23, 25 und 28) verwies der OGH auf die bisher ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung (6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f), wonach es sich bei einer laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsgebühr um Entgelt für die Kapitalüberlassung handle, welches als Hauptleistung nicht der Kontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliege. Selbst wenn man nicht dieser Auffassung sei, so der OGH, sei eine gröbliche Benachteiligung nicht gegeben. Der OGH sah in dieser Klausel auch keine Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Die Vereinbarung von Kontoführungsgebühren (Klauseln 27 und 28 3. Fall) qualifizierte der OGH als zulässig.  Im Gegensatz zum deutschen Bundesgerichtshof (XI ZR 388/10), der die Forderung eines Entgelts für die Führung eines Darlehenskontos für unzulässig hält, weil die Kontoführung keine zusätzliche Sonderleistung der Bank gegenüber dem Kunden darstelle, sondern im Eigeninteresse der Bank erfolge, geht der OGH vom Verursacherprinzip aus. Aus der Bestimmung § 10 Abs 1 VKrG sei nicht zu entnehmen, dass die Kontoführung, aus der sich die bisherigen Zahlungen des Verbrauchers ergeben, kostenlos erfolgen müsse, so der OGH. Nach den Grundsätzen in der Entscheidung 6 Ob 13/16d komme es für die Zulässigkeit von Entgeltklauseln nicht darauf an, in wessen Interesse ein bestimmter Aufwand gelegen sei. Maßgeblich sei vielmehr das Verursacherprinzip, ob der Kunde die damit abgegoltenen Kosten tatsächlich verursacht habe.

Die Kreditbereitstellungsprovision nach Klausel 28 2. Fall erklärte der OGH gemäß § 864a ABGB für unzulässig. Es liege eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts vor, weil der Verbraucher Kreditzinsen und Bereitstellungsprovision, somit doppelt bezahlen müsse. Das Wohnbaukonto der Beklagten sei ein Rahmenkredit, der vom Kunden bis zur festgelegten Höhe abgerufen werden könne. Der vereinbarte Kreditzinssatz berechne sich nach dem tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditbetrag. Die Kreditbereitstellungsprovision stelle ein Entgelt für eine zusätzliche Leistung dar, nämlich für das Bereithalten der Kreditvaluta. Bei kundenfeindlichster Auslegung (vom „vereinbarten Betrag“) sei diese Kreditbereitstellungsprovision  somit  auch für tatsächlich in Anspruch genommene Kreditbeträge zu begleichen, obwohl diese Beträge gar nicht mehr „bereitgestellt“ würden.

Die  Ausführungen zur Kreditbereitstellungsprovision würden auch für die Finanzierungspauschale (Klausel 28 4. Fall) gelten, so der OGH. Dieser Festbetrag sei bei tatsächlicher Inanspruchnahme des Rahmenkredits zu zahlen. Es handle sich um ein zusätzliches Entgelt (neben den zu zahlenden Kreditzinsen) für die Überlassung der Kreditvaluta. Die Finanzierungspauschale führe deshalb zu einer doppelten Verzinsung des in Anspruch genommenen Betrags bis zum Sockelbetrag.

Die Vereinbarung eines Kreditprovisionsnachtrags laut Klausel 29 hat der OGH für zulässig befunden. Nach § 24 Abs 2 VKrG habe der Kreditgeber im Fall einer erheblichen Überschreitung eines Kontos für die Dauer von mehr als einem Monat dem Verbraucher unverzüglich Informationen über die damit verbundenen Kosten mitzuteilen. Daraus sei allerdings nicht abzuleiten, dass der Kreditgeber bei nur geringfügiger Überschreitung keine Kosten beanspruchen dürfe.

24) Privat-Sofort-Kredit Stundungsgebühr/Tilgungsplanänderungsgebühr: 75 EUR pro Stundung/Tilgungsplanänderung

26) Einmalbarkredit (Beispiel Wohnbaukredit hypothekarisch besichert) Stundungsgebühr/Tilgungsplanänderung: 150 EUR pro Stundung/Tilgungsplanänderung 

Der OGH beurteilte Klausel 24) und 26) als Verstoß gegen § 16 Abs 2 VKrG, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung nicht nur für die Stundung ein Entgelt vorsehen würden, sondern auch bei einer durch eine vorzeitige Rückzahlung bedingten Tilgungsplanänderung. Nach § 16 Abs 2 VKrG habe der Kreditnehmer das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Gemäß § 16 Abs 2 VKrG könne der Kreditgeber vom Kreditnehmer unter bestimmten Voraussetzungen keine Entschädigung für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Vermögensnachteil verlangen. In der Entscheidung 3 Ob 57/14z habe der OGH bereits ausgesprochen, dass die Vereinbarung eines Entgelts für die Restschuldbestätigung im unmittelbaren Zusammenhang mit der vorzeitigen Kreditrückzahlung stehe und daher zwingenden gesetzlichen Anordnungen widerspreche. Durch eine solche Klausel werde die Rechtslage im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG verschleiert.

30) Von uns übernommene Haftungen/Garantien (Avalkredite) Haftungsprovisionen bei Kreditkarten VISA, Mastercard, Diners 30,85 EUR

Diese Klausel wurde als intransparent beurteilt, da unklar bleibe, welche Haftungen und Garantien gemeint seien und ob diese Gebühren einmalig, nach Ablauf bestimmter Haftungsfristen oder bei jeder Buchung anfallen würden.

31) Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung gem. BWG:

Bearbeitungsgebühr 2 % vom vorzeitig rückgezahlten Betrag

32) Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Rückzahlung gem. VKrG:

Bearbeitungsgebühr 0,5 % bzw. 1% vom vorzeitig rückgezahlten Betrag

Klausel 31) und 32) hat der OGH in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht als intransparent qualifiziert.

Das Berufungsgericht führte dazu aus, dass für den rechtsunkundigen Durchschnittsverbraucher unklar bleibe, wann überhaupt eine solche Gebühr nach dem BWG anfalle und seit wann das VKrG Regelungsgrundlage dafür sei und welche Einschränkungen sich daraus gesetzlich ergeben würden. Für den Verbraucher sei auch nicht klar, worin überhaupt der Unterschied zwischen der vorzeitigen Rückzahlung gemäß BWG und jener nach dem VKrG liege. Durch die bloße Nennung zweier Gesetze seien diese Klauseln zu unbestimmt. Betreffend Klausel 32) komme hinzu, dass sie entgegen § 16 Abs 3 VKrG keinen Hinweis enthalte, dass es sich bei den dort genannten Prozentsätzen um Höchstsätze handle.

Der OGH verwies ergänzend auf das Datum des Außerkrafttretens des § 33 BWG (10.6.2010), welches dem Durchschnittskunden nicht geläufig sei. Überdies stehe diese nicht differenziert ausgestaltete Klausel auch in Widerspruch zu § 16 Abs 2 VKrG, wonach der Kreditgeber vom Kreditnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen keine Entschädigung für die ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung entstehenden Kosten verlangen könne.

33) Gebühr für die laufende Kreditüberprüfung:

vierteljährliche Verrechnung 10,00 EUR p.a.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes erklärte der OGH diese Klausel für intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Die „Kreditüberprüfung“ sei weder eine Hauptleistung noch eine Nebenleistung des Vertragsverhältnisses. Dem Kunden sei auch nicht einsichtig, welche Maßnahmen das Kreditinstitut im Rahmen der laufenden Überprüfung ergreift. Überdies sei die „laufende Kreditüberprüfung“ ein völlig unbestimmter Begriff. Das vom Kunden zu bezahlende Zusatzentgelt könne keiner bestimmten Leistung des Unternehmers zugewiesen werden. Solche AGB seien wegen Intransparenz unzulässig.

34) Bearbeitungsgebühr bei Konvertierung: Bearbeitungsgebühr 1% vom Kreditbetrag Mind. 170 EUR

Der OGH beanstandete die gegenständliche Konvertierungsgebühr entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht. Das Berufungsgericht erklärte die Klausel für intransparent, weil der Eindruck erweckt werde, diese Bearbeitungsgebühr könne auch dann verrechnet werden, wenn sie dem Kunden nicht nach § 9 Abs 4 VKrG mitgeteilt wurde.

Eine Verletzung der Informationspflicht nach § 9 Abs 4 VKrG habe keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Vertrags, so der OGH. Das Unterbleiben der Übergabe einer Ausfertigung des Kreditvertrages  sei nämlich ein Verwaltungsstraftatbestand (§ 9 Abs 1 VKrG). Andernfalls müsste der Verbraucher bereits ausbezahlte Kreditsummen sofort zur Gänze zurückzahlen (ErläutRV 650 BlgNR XXIV. GP 19).

Die Klägerin brachte auch vor, dass die Festlegung des Entgelts unabhängig vom tatsächlichen Aufwand gröblich benachteiligend sei. Der OGH verwies in diesem Punkt auf seine Ausführungen zu Klausel 23) und die dort zitierte Rechtsprechung zur Kreditbearbeitungsgebühr. Auch die hier zu beurteilende Konvertierungsgebühr betreffe im Ergebnis die Hauptleistung.   Überdies bekräftigte der OGH neuerlich, dass eine wertabhängige Gebührengestaltung bei Kreditverträgen unbedenklich sei. Die Höhe der Einmalgebühr müsse mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers nicht exakt korrelieren (6 Ob 13/16d).

35) Kontolöschung Darlehen/Abstattungskredite: Kontolöschungsgebühr 12,00 EUR

Das Berufungsgericht untersagte diese Klausel als Verstoß gegen § 15 Abs 2 VKrG. Der OGH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach die undifferenzierte Vorschreibung eines Kontoschließungsentgelts für einen Rahmenkredit die Rechtslage verschleiere.  Es würden die Ausnahmetatbestände des § 16 Abs 2 VKrG und die Anordnung des § 15 Satz 2 VKrG unberücksichtigt bleiben. Demnach müsse die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags für den Verbraucher unentgeltlich bleiben (3 Ob 57/14z). Die vorliegende Klausel verstoße mangels eines entsprechenden Hinweises (auch wenn es ein bloßer Preisaushang sei) gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Anmerkung: 

Während die Pfandrechtsklauseln am Transparenzgebot sowie am Maßstab des § 879 Abs 3 ABGB (sachlich nicht gerechtfertigtes Abweichen vom dispositiven Recht) beurteilt wurden und diesbezüglich weitgehende Übereinstimmung zwischen OLG Wien und OGH besteht, macht sich hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit eines Zusatzentgelts eine gewisse Rechtsunsicherheit breit. Die Entscheidungen in diesem Bereich sind mitunter kasuistisch, was die Klauselkontrolle erschwert.

Betreffend Zulässigkeit einer Klausel, die ein Zusatzentgelt vorsieht, hat der OGH bisher folgende Kriterien vorgegeben:

1) Hauptleistung: Zusatzentgelte können Hauptleistung sein (siehe Judikatur zur  Kreditbearbeitungsgebühr 6 Ob 13/16d, 10 Ob 31/16f und 9 Ob 15/05d betreffend „Eilzuschlag“  für die Lieferung von Flüssiggas.; dazu kritisch Reichholf-Kogler/Reichholf in VbR 2016/05; vgl. auch 1 Ob 105/10p; der OGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass nach objektiven Kriterien und nicht nach den Vorstellungen des Verwenders zu beurteilen sei, was eine Haupt- bzw. Nebenleistung eines Vertrages ist; siehe ferner 1 Ob 538/93, wonach die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten möglichst eng zu verstehen ist).

2) Transparenzgebot: Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln müssen für den Verbraucher „durchschaubar“ sein (RIS-Justiz RS0122169). Es müssen Begriffe verwendet werden, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist bzw. deren Bedeutung von ihm festgestellt werden kann. Termini technici (zB EURIBOR) dürfen verwendet werden, auch wenn sie dem Durchschnittskunden nicht geläufig sind (7 Ob 15/10x). Als Ausfluss des Transparenzgebotes dürfen aber keine unbestimmten Begriffe (zB laufende Kreditüberprüfung) verwendet werden (6 Ob 228/16x). Die undifferenzierte Vereinbarung eines Entgelts verschleiert die Rechtslage, wenn gesetzliche Ausnahmetatbestände und gesetzliche Anordnungen unberücksichtigt bleiben (vgl. 3 Ob 57/14z betreffend Entgelt für eine Restschuldbestätigung und Kontoschließungsentgelt). Gebührenvereinbarungen sind intransparent, wenn unklar ist, für welche Leistungen ein Zusatzentgelt verrechnet wird. Das zu bezahlende Zusatzentgelt muss einer bestimmten Leistung des Unternehmers zugewiesen werden können (8 Ob 31/12k; 6 Ob 228/16x). Bei der Beantwortung dieser Frage ist unserer Meinung nach von einer ex ante Betrachtung auszugehen. Das heißt, die zu beurteilende Gebührenposition darf sich nicht erst durch das Vorbringen des Beklagten im Verfahren erschließen.

3) Zusatzleistung: Die Zulässigkeit einer Depotübertragungsgebühr hat der OGH deshalb bejaht, weil die Übertragung der Wertpapiere auf ein anderes Depotkonto eine von der Depotführung nicht umfasste Zusatzleistung sei (6 Ob 253/07k).

4) Angemessenheit: Das verrechnete Entgelt muss nicht mit dem tatsächlichen Aufwand korrelieren (6 Ob 228/16x; 6 Ob 13/16d). Bei Vereinbarung einer Konventionalstrafe für den Fall der vorzeitigen Auflösung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnisses hat in erster Linie die Geltungskontrolle nach § 864a ABGB und in zweiter Linie die Angemessenheitskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB zu erfolgen (1 Ob 581/83).

5) Interesse: Für die Zulässigkeit von Entgeltklauseln kommt es nicht darauf an, in wessen Interesse ein bestimmter Aufwand liegt (6 Ob 13/16d; 6 Ob 228/16x; vgl. hingegen 2 Ob 182/12x und 4 ob 164/12i).

6) Verursacherprinzip: Entgeltklauseln seien immer dann sachgerecht, wenn sie jenen Kunden belasten, der die damit abgegoltenen Kosten verursacht habe (6 Ob 253/07k; 6 Ob 13/16d; 6 Ob 228/16x). Soweit es sich nicht um Sonderleistungen handelt, die der Kunde verursacht hat, scheint uns eine Berufung auf das Verursacherprinzip nicht sachgerecht zu sein, da man im Vertragsrecht davon ausgehen kann, dass der Aufwand einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entsteht, in aller Regel durch die Gegenleistung der anderen Vertragspartei abgegolten ist. Diese Argumentation übersieht, dass für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf, weil dadurch Hauptleistungspflichten ausgehöhlt werden (vgl. 9 Ob 8/18v).  Der Umstand, dass dieser Aufwand von der anderen Vertragspartei verursacht wird, kann daher kein Argument für eine gesonderte Honorierung sein. Zum Verursacherprinzip in der Rechtsprechung vgl. auch RIS-Justiz RS0082526.

7) Gesetzliche Pflicht: In einer aktuellen Entscheidung 9 Ob 8/18v erklärte der OGH die Klausel eines Online-Kartenbüros richtigerweise für unzulässig, wonach der Kunde für die Abholung des Tickets in einer Niederlassung des Kartenbüros eine Hinterlegungsgebühr von € 1,90 zahlen sollte. Der OGH führte aus, dass die Übergabe der Kaufsache am Erfüllungsort Hauptleistungspflicht sei. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung dürfe sich ein Verkäufer keinen vertraglichen Kostenersatz versprechen lassen, zumal er ansonsten seine Hauptleistungspflicht aushöhlen würde.  Diese Begründung ist überzeugend und könnte richtungsweisend sein. In diesem Sinn argumentiert auch der deutsche Bundesgerichtshof in einem Urteil gegen eine Sparkasse (BGH 12.9. 2017, XI ZR 590/15). Im Anlassfall ging es um eine Klausel, mit der die beklagte Sparkasse für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von € 5 in Rechnung stellte. Der BGH ging bei der „Streichung einer Order“ von einer der Inhaltskontrolle unterworfenen Preisnebenabrede aus. Der BGH bekräftigt neuerlich, dass der Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nicht auf den Kunden abgewälzt werden darf. Im Gegensatz zur Judikatur des BGH und der aktuellen Entscheidung  9 Ob 8/18v stellte der OGH in älteren Entscheidungen (6 Ob 13/16d; 10 Ob 31/16f und 6 Ob 228/16x) noch nicht darauf ab, ob der Aufwand einer vertraglichen Nebenpflicht oder einer gesetzlichen Pflicht entspringt (vgl. auch 4 Ob 141/11f).

Verfasser: Ursula Reichholf-Kogler, Walter Reichholf

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandnehmer hat Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen eines Flüssiggastankes zu tragen

Thema:  Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen eines Flüssiggastankes der Flaga GmbH können laut OGH auf den Bestandnehmer überwälzt werden.

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 1096 Abs 1 ABGB, § 12 Abs 1 bgld GSG

Schlagwörter: Flüssiggastank, Bestandvertrag, Erhaltungspflichten, Kesselüberprüfung, Wartung, Betreiber, Kosten, gröbliche Benachteiligung

Urteil: OGH 20.2.2018, 10 Ob 69/17w

Leitsatz: Im vorliegenden Fall wurde die Frage geklärt, ob die Kosten für die gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen des Bestandgegenstandes (ein Flüssiggastank) von der Kundin als Bestandnehmerin oder vom Flüssiggasunternehmen als Bestandgeber zu zahlen sind. Strittig war, ob die Überwälzung dieser Prüfkosten auf die Kundin, wie in einer Klausel des Bestandvertrages vorgesehen, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist. Der Betrag von € 1.643,65 wurde klagsweise gegen das Flüssiggasunternehmen geltend gemacht. Der Rückforderungsanspruch der Kundin wurde an die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte abgetreten. Der OGH kam zum Ergebnis, dass eine Überwälzung dieser Prüfkosten auf den Kunden nicht gröblich benachteiligend sei. Es würde sich dabei nicht um Instandhaltungsarbeiten  im Sinn des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB handeln, weil die Überprüfungen nicht der Erhaltung der Bestandsache sondern der Kontrolle der Funktion und der Sicherheit der Gasanlage diene. Die Kundin hätte diese Überprüfungen auch dann auf ihre Kosten vornehmen müssen, wenn sie den Gastank von der Beklagten gekauft hätte, so der OGH. Außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG entspreche es auch dem dispositiven Recht, dass die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligungen vertraglich generell dem Bestandnehmer überbunden werden können (3 Ob 47/13b; 8 Ob 28/16z; RIS-Justiz RS0020947).

 

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall mietete die Kundin im Oktober 1991 vom beklagten Flüssiggasunternehmen einen Gastank, den die Kundin als Teil ihrer Heizanlage nutzte. Die Kundin bezahlte dafür einen Bestandzins in Höhe von 28.800 ATS für 15 Jahre im Voraus. Nach Ablauf von 15 Jahren wurde der Tank von der Beklagten unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Im Bestandvertrag war unter dem Titel § 5 Instandhaltung des Bestandgegenstandes geregelt, dass in einverständlicher Abänderung der in § 1096 ABGB festgelegten Verbindlichkeiten der Bestandnehmer die Verpflichtung übernehme, den Bestandgegenstand auf seine Kosten ohne Anspruch auf Ersatz in Ordnung und vertragsmäßig brauchbarem Zustand zu erhalten (Abs 3 ). Weiters heißt es in Abs 6, dass die Behebung von Mängeln am Bestandgegenstand durch den Bestandgeber zu erfolgen habe und zwar, wenn sie auf dessen Verschulden zurückzuführen seien, unentgeltlich, im anderen Fall auf Kosten des Bestandnehmers.

Betreffend Kostentragung der gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen des Gastanks enthält Abs 8 eine Klausel, wonach der Bestandnehmer diese Kosten ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen habe.

Die gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Überprüfungen des Gastanks ließ die Kundin auf eigene Kosten durchführen. Sie bezahlte dafür im Zeitraum vom 20.6.2000 bis 2.3.2015 einen Betrag von insgesamt € 1.643,65. Anlässlich dieser Überprüfungen prüfte ein von der Kundin beauftragtes Kesselprüfunternehmen die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzzone um den Tank, den Korrosionsschutz und die Ventile auf Dichtheit und Funktion. Weiters wurde auch eine Schutzstrommessung vorgenommen. Von Zeit zu Zeit wurde überdies eine Schallemissionsprüfung zur Prüfung der Druckdichtheit vorgenommen.

Strittig war, ob die Überwälzung dieser Prüfkosten auf die Kundin gröblich benachteiligend ist. Der von der Kundin bezahlte Betrag von € 1.643,65 wurde klagsweise gegen das Flüssiggasunternehmen geltend gemacht, wobei der Rückforderungsanspruch der Kundin an die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte abgetreten wurde.

Laut Bestandvertrag war vorgesehen, dass der Bestandnehmer diese Kosten ohne Anspruch auf Ersatz zu tragen habe.

Im Verfahren wurde auf Klägerseite im Wesentlichen wie folgt argumentiert: 

Die Klägerin brachte vor, dass die generelle Überwälzung der gemäß § 1096 Abs 1 ABGB den Bestandgeber treffenden Instandhaltungspflicht auf den Bestandnehmer nach der Rechtsprechung gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB sei. Die Kosten der vorgeschriebenen Kesselüberprüfungen seien nämlich Kosten, die im Zusammenhang mit der Erhaltungspflicht der Bestandgeberin stünden, weil diese Überprüfungen sicherstellen sollten, dass vom Bestandobjekt keine Gefahr ausgehe. Die Bestimmung des § 1096 ABGB lege den Bestandgeber umfassend die Verpflichtung auf, den Bestandgegenstand in brauchbaren Zustand zu übergeben und zu erhalten. Das impliziere, dass die gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Bewilligungen vorliegen und vom Bestandgegenstand keine Gefahren ausgehen. Ohne Durchführung der vorgeschriebenen Überprüfungen wäre nämlich der von der Beklagten geschuldete bedungene Gebrauch der Bestandsache nicht mehr gewährleistet. Mangels behördlicher Überprüfungen würde dem Kunden eine Sperre drohen und damit die Unbenutzbarkeit der Anlage. Deshalb seien diese Maßnahmen und Kosten der Sphäre der Beklagten zuzurechnen.

In diesem Zusammenhang wurde auch angemerkt, dass Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 1096 ABGB nicht immer bauliche Reparaturmaßnahmen sein müssen, wobei ua auf die Elektrotechnikverordnung 2002/A2 verwiesen wurde, die in § 7a vorsieht, dass bei Vermietung einer Wohnung gemäß § 2 Abs 1 MRG sicherzustellen sei, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht. Das heißt, Vermieter müssen sicherstellen, dass die Elektrik in Wohnungen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entspricht. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters schließt nämlich ein, dass vom Mietobjekt keine Gefahren für Personen und Sachen ausgehen dürfen. Eine Übertragung der Erhaltungspflicht der elektrischen Anlage und damit der anzuwendenden elektrotechnischen Schutzmaßnahmen auf den Mieter wäre in nur sehr engem Umfang zulässig (vgl. Anton Schäfer, Auswirkungen der Elektrotechnikverordnung 2002/A2 auf Mietverhältnisse, Zak 2011/159,91).

Auch im vorliegenden Fall soll durch die vorgeschriebenen, wiederkehrenden Überprüfungen durch eine Kesselprüfstelle sichergestellt werden, dass vom Gastank keine signifikante Gefahr ausgeht. Würde nämlich anlässlich dieser Prüfung ein wesentlicher Mangel festgestellt, so müsste dieser Mangel behoben werden, da der Bestandgegenstand andernfalls nicht mehr zum bedungenen Gebrauch im Sinne des § 1096 ABGB tauglich wäre, die Flüssiggasanlage dürfte dann schlichtweg nicht mehr betrieben werden. Und weil gerade die wiederkehrenden Überprüfungen allfällige Mängel erst aufdecken, hat der Bestandgeber im Rahmen seiner Erhaltungspflicht solche sicherheitstechnischen Belange zu beachten und daher auch die Kosten der wiederkehrenden Überprüfungen zu tragen (vgl. Renate Pletzer, Zur Erhaltungspflicht des Vermieters bei erheblicher Gesundheitsgefährdung, Zak 2011/158,83).

Nach den einschlägigen Bestimmungen des Kesselgesetzes, des Druckgerätegesetzes und des burgenländischen Gassicherheitsgesetzes würden die gesetzlich und behördlich vorgeschriebenen Überprüfungen des Bestandgegenstandes zwar dem Betreiber auferlegt, allerdings sei zu bedenken, dass die Durchführung dieser Arbeiten und die damit verbundenen Kosten in einem engen Konnex mit der Gewährleistungspflicht bzw. Erhaltungspflicht des Bestandgebers stehen.  Selbst wenn der Bestandnehmer als Betreiber der Anlage Normadressat sein sollte (dazu hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen), würde das noch nicht heißen, dass der Aufwand der Überprüfung auch im zivilrechtlichen Verhältnis zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber vom Bestandnehmer zu tragen sei. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften würden nämlich nicht regeln, wer die Kosten für die regelmäßigen Überprüfungen tragen soll. Wenn in den Sicherheitsvorschriften vom Betreiber die Rede sei, so sei im Sinne des Gesetzgebers offenbar jener gemeint, der die Verfügungsgewalt über die Anlage habe und der daher auch in der Lage sei, die Verantwortung für die Sicherheit der Anlage zu übernehmen und allfällige Mängel zu beheben.

Betreffend der vom Erstgericht vorgenommenen Qualifikation der Prüfkosten als Betriebskosten und nicht als Erhaltungskosten führte der Kläger aus, dass zwar im Vollanwendungsbereich des MRG zwischen dem Hauptmietzins einerseits und den Betriebskosten andererseits differenziert werde, außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG würde es hingegen keine entsprechende gesetzliche Differenzierung geben. In solchen Fällen hätte gemäß § 1099 ABGB „alle Lasten und Abgaben“ der Vermieter zu tragen. Darunter würden Zahlungsverpflichtungen privatrechtlicher Natur (Lasten) und auch Abgaben aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften fallen. Wären die Kosten der behördlichen Überprüfungen unter den Begriff der „Lasten und Abgaben“ iSd § 1099 ABGB zu subsumieren, so bedürfte die Klausel ebenso einer sachlichen Rechtfertigung wie im Fall eines Abgehens von § 1096 ABGB.

 

Der OGH führte wie folgt aus:

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ging der OGH nach den für ihn bindenden Feststellungen des Erstgerichtes (das Erstgericht qualifizierte diese Prüfkosten als Betriebskosten und nicht als Erhaltungskosten; die Vorinstanzen haben auch darauf hingewiesen, dass  die Pflicht zur Durchführung der regelmäßigen Prüfungen der Gasanlage gem. § 12 bgld GSG den Betreiber trifft, sohin die Kundin) davon aus, dass es sich dabei nicht um Instandhaltungsarbeiten  im Sinn des § 1096 Abs 1 Satz 1 ABGB handle, weil die Überprüfungen nicht der Erhaltung der Bestandsache sondern der Kontrolle der Funktion und der Sicherheit der Gasanlage diene. Die Kundin hätte diese Überprüfungen auch dann auf ihre Kosten vornehmen müssen, wenn sie den Gastank von der Beklagten gekauft hätte.  Die gesetzlichen Überprüfungen würden sich auch auf Teile der betreffenden Gasanlage beziehen, die nicht von der Beklagten in Bestand gegeben worden seien (Kessel, Radiatoren) und seien schon deshalb nicht von der Beklagten zu tragen.

Die vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen der Gasanlage seien keine typische Bestandgeberpflicht.

So sei der Bestandgeber im Zweifel für die Erlangung baurechtlicher Bewilligungen (RIS-Justiz RS0021006) verantwortlich, nicht aber für Betriebsanlagengenehmigungen (9 Ob 43/98h). Außerhalb des Vollanwendungsbereiches des MRG entspreche es auch dem dispositiven Recht, dass die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen Bewilligungen vertraglich generell dem Bestandnehmer überbunden werden können (3 Ob 47/13b; 8 Ob 28/16z; RIS-Justiz RS0020947).  Die betreffende Klausel regle daher nicht die vertragliche Überwälzung von Instandhaltungskosten auf die Bestandnehmerin, sondern stelle lediglich klar, dass die Bestandnehmerin die Kosten der behördlichen Überprüfungen der von ihr betriebenen Gasanlage auch insofern zu tragen habe, als von dieser Überprüfung auch die Bestandsache erfasst sei, so der OGH.

Der OGH kam zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB nicht vorliegen würde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterlassungsklage gegen Bank wegen unzulässiger Entgelt-und Zinsanpassungen

Thema: Intransparente Klauseln in den Vertragsformblättern der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien 

Gesetz: § 6 Abs 3 KschG; § 879 Abs 3 ABGB; § 6 Abs 1 Z 2 KschG; § 6 Abs 1 Z 5 KschG; § 29  ZaDiG;  § 26 Abs 1 ZaDiG; § 27 Abs 2 ZaDiG; § 27 Abs 3 KSchG; § 35 Abs 1 ZaDiG; § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; § 1333 Abs 2 ABGB

Schlagwörter: Verbandsklage; Zahlungsdienste; Entgeltänderung; Zustimmungsfiktion; Transparenzgebot; gröbliche Benachteiligung; Zinssatzänderung; Informationspflichten; Dauerleistungen; Einzelleistungen; Nebenpflichten; Haftungsausschluss; Safemietvertrag; leichte Fahrlässigkeit; Mahngebühren

Urteil: OGH 20.2.2018, 10 Ob 60/17x

Leitsatz: In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer Wien erklärte der OGH 11 von 12 Klauseln in den Vertragsformblättern der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG für unzulässig. Es ging dabei um Rahmenverträge für Girokonten, die in den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) fallen sowie um Kreditverträge. Zahlreiche Klauseln, die Entgelt-bzw. Zinsanpassungen in Form von Erklärungsfiktionen vorsahen, beurteilte der OGH als intransparent. Nach Abschluss des Rahmenvertrages muss für eine Entgeltänderung die in § 29 abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise eingehalten werden. Eine automatische Entgeltanpassung an den Verbraucherpreisindex ist somit nicht zulässig.

 

 Folgende Klauseln waren strittig:

Klausel 1) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Entgeltsanpassung darf das Kreditinstitut mit dem Kunden auf dem in Abs. 1 vorgesehenen Weg nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die im Zeitraum, der nach Abs. 2 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwands) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung. 

Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe.

Diese Klausel wurde in allen Instanzen als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG qualifiziert, weil sie dem Kunden ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Der OGH führte aus, dass in allen nicht in § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG angeführten Fällen (Anpassung von Zinssätzen und Wechselkursen) für eine Änderung der Entgelte nach Abschluss des Rahmenvertrags die in § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten sei, dies insbesondere auch für die Änderung der Kontogebühren, Bankomatgebühr und Buchungsgebühr. Eine automatische Anpassung an den Verbraucherpreisindex sei somit nicht zulässig.

Im vorliegenden Fall wurde zwar nicht in Frage gestellt, dass die in der beanstandeten Klausel enthaltene Zustimmungsfiktion den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z2 KSchG genügt, es entspricht allerdings ständiger Rechtsprechung, dass ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen ist. Der OGH hatte bereits mehrmals Zustimmungsklauseln zu beurteilen (1 Ob 210/12g; 2 Ob 131/12x; 8 Ob 58/14h; 9 Ob 26/15m), wobei nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion als intransparent angesehen wurde sondern nur jene, die Änderungen des Vertrags nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulassen. Eine gröbliche Benachteiligung wurde darin gesehen, dass die jeweilige Klausel nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor unangemessenen Nachteilen schützen könnte.

Im Fall von Zustimmungsfiktionen sei Verbrauchern ein Schutzbedürfnis zuzubilligen, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen würden.

Die in Klausel 1 beabsichtigten Entgelterhöhungen seien der Höhe nach zwar begrenzt, allerdings bleibe der Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft mittels Zustimmungsfiktion zu Entgelt-bzw. Zinsanpassungen führen sollen, im Unklaren. Durch den Passus „Veränderungen des Sach- und Personalaufwands werde erkennbar, dass die beklagte Partei nicht nur die Steigerung von Kollektivvertragsgehältern als Grund für eine Entgelterhöhung ansieht sondern jede Entwicklung der ihr entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Dauerleistung. Der Hinweis auf „alle in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände“ sei kein geeigneter Entgeltindikator, weil er der Beklagten einen Ermessensspielraum einräume, auf gestiegene Kosten (aus welcher Ursache immer) durch Entgelterhöhungen zu reagieren. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte die Beklagte auch Kostensteigerungen, die auf eigene betriebswirtschaftliche Entscheidungen (allenfalls auch Fehlentscheidungen) zurückzuführen sind, zum Anlass für Entgelterhöhungen nehmen. Der Verweis auf „sachlich gerechtfertigte Umstände“ sei daher als intransparent anzusehen. Sie werde den Vorgaben an eine möglichst präzise und sachliche Determinierung nicht gerecht (Hirmke, Kein Freibrief für Änderungen, Judikatur zu Zustimmungsfiktionsklauseln in AGB, VbR 2017/50, 74).  Selbst in Ansehung der nach oben hin gegebenen jährlichen Begrenzung sei die vorliegende Klausel nicht durchschaubar, dem Kunden werde somit ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt.

Der OGH qualifizierte die Klausel daher als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und ging nicht mehr auf die Frage ein, ob die Klausel zugleich auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist.

 

Klausel 2) Eine von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex abweichende Anpassung der Entgelte für die vom Kreditinstitut außerhalb der Zahlungsdienste erbrachten Dauerleistungen werden dem Kunden vom Kreditinstitut spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, das ist in jedem Fall der 1. April eines Jahres, angeboten. Die Zustimmung des Kunden zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Änderungsangebot kann das Kreditinstitut auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Auf dem in diesem Abs 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Entgeltanpassung nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die im Zeitraum, der nach Abs. 1 für die Entgeltsanpassung maßgeblich ist, eingetretene Entwicklung der Kosten, die dem Kreditinstitut im Zusammenhang mit der jeweiligen Dauerleistung entstehen, weicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden sachlich gerechtfertigten Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ab und die angebotene Entgeltsanpassung entspricht dieser abweichenden Kostenentwicklung. 

Eine Entgeltserhöhung entspricht zuhöchst dem Dreifachen einer Entgeltserhöhung, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex ergeben würde. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Entgeltsänderung höher ist als jene, die sich aus der VPI-Entwicklung ergäbe. [Punkt V C, Z 45. (2)]

 

Klausel 3) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Sollzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. 

Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten.  Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Auf dem in Abs 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinsanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen der Refinanzierungskosten, Veränderungen des Personal- oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen. 

Eine Zinssatzanhebung nach Abs 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht. 

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig. [Punkt V D, Z 46. (2) und (3)] 

 

Klausel 4) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart oder beabsichtigt das Kreditinstitut eine über die vereinbarte Anpassung hinausgehende Änderung des Habenzinssatzes, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden diese Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen. Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren: 

Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht der Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung, wobei alle sachlich gerechtfertigten Umstände (Veränderung der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal oder Sachaufwandes) zu berücksichtigen sind. 

Eine Zinssatzsenkung nach Abs. 2 darf 0,5%-Punkte nicht übersteigen. 

Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die angebotene Zinssatzänderung höher ist als jene, die sich aus der vereinbarten Anpassungsklausel ergäbe. Wo keine Anpassungsklausel vereinbart ist, ist darauf hinzuweisen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht. 

Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens zwei Jahre nach Beginn der Zinssatzvereinbarung zulässig.[Punkt V F, Z 47a. (2) und (3)]

 

Zu den Klauseln 2, 3 und 4 führte der OGH wie folgt aus:

Die Klauseln 2, 3 und 4 wurden auch als Verstoß gegen das Transparenzgebot angesehen. Der OGH verwies auf die Ausführungen zu Klausel 1. Allein die Begrenzung der Zinsanpassungen der Höhe nach um jeweils 0,5 Prozentpunkte sei kein Äquivalent dafür, dass es an einer sachlichen Determinierung fehle. Überdies seien nach Ablauf von zwei Jahren für Zinsanpassungen keine zeitlichen Beschränkungen mehr vorgesehen, weshalb bei kundenfeindlichster Auslegung eine 0,5%ige Anpassung beliebig oft erfolgen könne.

 

Klausel 5) (Kontoeröffnungsvertrag Stand Oktober 2014)

Entgelte: Entgelte für Kontoführung und Dienstleistungen sowie Zinssätze für Guthaben und Sollstände siehe Beiblatt, welches einen Bestandteil dieses Vertrags darstellt.

In Übereinstimmung mit den Unterinstanzen wurde diese Klausel als intransparent beurteilt. Nach § 26 Abs 1 ZaDiG habe der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die gesetzlich vorgesehenen Informationen rechtzeitig (bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist) zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Frist sei nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen, sodass die Erteilung vorvertraglicher Informationen unmittelbar vor der bindenden Willenserklärung ausreichend sei (Weilinger/Knauder in Weilinger, ZaDiG § 26 Rz 35). Ein dem Kartenantrag beigeschlossener Preisaushang würde genügen (vgl. hingegen 6 Ob 120/15p zu Klauseln 19, 20a, 20b, 48 und 49; in dieser Entscheidung wurde der Preisaushang erst nach der dem Kartenantrag folgenden Bonitätsprüfung ausgehändigt, was als Verstoß gegen das Transparenzgebot angesehen wurde).

Die vorliegende Klausel sei deshalb intransparent, weil Entgelte grundsätzlich nur für Hauptleistungen verrechnet werden dürfen. Sonstige Nebenpflichten seien vom Zahlungsdienstleister (ausgenommen die in § 27 Abs 3 Z 1 bis 3 ZaDiG aufgezählten Fälle) unentgeltlich zu erbringen. Durch die Formulierung „Entgelte für …Dienstleistungen“ werde über diese Rechtslage nicht informiert. Vielmehr werde dem Verbraucher suggeriert, dass es sich bei den im Preisblatt verzeichneten Entgelte für „Dienstleistungen“ um Entgelte handelt, die die beklagte Partei dem Verbraucher jedenfalls verrechnen könne.

 

Klausel 6) (Kontoeröffnungsvertrag-Stand Oktober 2014)

Zinssätze und Entgelte, die bei einer Überschreitung eines Kontoguthabens oder eines vereinbarten Rahmens angewendet werden, sind im Preisblatt verzeichnet, wo auch festgehalten ist, wie diese Zinssätze und Entgelte allenfalls durch die Raiffeisenbank geändert werden können.

Der OGH schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanzen an, beurteilte die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und verwies auf die Ausführungen zu Klausel 6). Die vorliegende Klausel würde den falschen Eindruck erwecken,  die beklagte Partei könne Zins- und Entgeltänderungen jederzeit und völlig formlos einseitig und ohne Einflussnahme des Verbrauchers vornehmen. Die Bestimmung des § 29 Abs 1 ZaDiG sehe allerdings vor, dass im Fall einer Änderung der Entgelte nach dem Abschluss des Rahmenvertrags die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden müsse.  

 

Klausel 7) (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)

Die  für diese Einzelleistungen angeführten Preise sind die derzeit gültigen. Sie können von der Raiffeisenlandesbank NÖ-Wien AG jederzeit mittels Aushang abgeändert werden.

Diese Klausel wurde als intransparent beurteilt. Der OGH verwies auf die Entscheidung 6 Ob 228/16x (Klausel 9), in welcher der Begriff „Dauerleistung“ als intransparent qualifiziert wurde, weil er inhaltlich nicht bestimmbar ist. Eine Kontobuchung könne nämlich eine in regelmäßigen Abständen zu erbringende Vertragsleistung als auch eine Einzelleistung sein, so die Begründung. Daraus würde folgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auch der Begriff „Einzelleistung“ nicht ausreichend bestimmt sei. Die Klausel erwecke den Eindruck, es gebe vom Kontovertrag nicht umfasste „Einzelleistungen“, für die (Einzel-) Entgelte zustünden, die bereits mit dem Abschluss des Kontoführungsvertrags wirksam vereinbart seien und von der Beklagten jederzeit (ohne Berücksichtigung des § 29 Abs 1 ZaDiG ) einseitig abgeändert werden könnten. Dadurch werde die Rechtslage verschleiert, sodass mangels Durchschaubarkeit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegen würde.

 

Klausel 8) (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)

Nachbestellung auf Kundenwunsch (zB Namensänderung) EUR 15,00

Den Unterinstanzen folgend hat der OGH diese Klausel als Verstoß gegen das Transparenzgebot beurteilt. Gemäß § 27 Abs 2 ZaDiG dürfen Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag nur verrechnet werden, wenn sie vorher gemäß § 28 Abs 1 Z 3 lit a oder § 32 Abs 1 ZaDiG wirksam vereinbart worden sind.

In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG sei abschließend geregelt, so der OGH, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister einen Aufwandersatz- bzw. Kostenersatzanspruch geltend machen könne, auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet werde (1 Ob 244/11f Klausel 14). Die Nachbestellung einer Zahlungskarte sei darin nicht genannt.  Für Nebenpflichten, die nicht im Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG genannt seien, dürfe der Zahlungsdienstleister grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. Die vorliegende Klausel würde den Verbraucher darüber nicht aufklären. Es werde der Eindruck erweckt, dass jeder „Kundenwunsch“ auf Ausstellung einer Ersatzkarte zu einer Entgeltpflicht führe, selbst wenn eine gesetzliche Verpflichtung zu deren Ausstellung bestehe.

 

Klausel 9) (Unsere Konditionen 2014)

Mahnspesen Bankomatmahnung EUR 20

 

Klausel 10) (Unsere Konditionen 2014)

Mahnspesen EUR 50 

Betreffend Klauseln 9) und 10) gingen Erstgericht und Berufungsgericht davon aus, dass diese Klauseln mangels erwiesener Einbeziehung in das Vertragsverhältnis einer Kontrolle gemäß § 28 KSchG entzogen seien. Die bloße Möglichkeit einer Einbeziehung sei nämlich nicht ausreichend, um eine Kontrollkompetenz gemäß § 28 KSchG zu begründen.

Der OGH führte dazu aus, dass der Begriff der AGB und Vertragsformblätter weit zu verstehen sei . Darunter würden auch standardmäßige Formulierungen in Gesprächsnotizen (1 Ob 46/10m) und vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen auf Websites (2 Ob 59/12h) fallen. Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis qualifizierte der OGH die Festlegung von Mahngebühren in einer Preisauflistung unter dem Titel „unsere Konditionen“ als Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht nur der bloßen Aufklärung des Verbrauchers dienen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob die unzulässigen Bedingungen als Vertragsbestandteile enthalten seien sondern es genüge schon deren drohende Verwendung. Der Beweis, dass die vorformulierten Vertragsbestimmungen in perfekt gewordene Verträge eingegangen seien, sei somit nicht erforderlich.

Da in beiden Klauseln Mahnspesen verrechnet werden, ohne auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht zu nehmen (sie widersprechen damit § 1333 Abs 2 ABGB), beurteilte der OGH die Klauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

 

Klausel 11 (Preisblatt für Zahlungsdienstleistungen-Stand Oktober 2014)

Entgelt für manuelle Anweisungsbearbeitung (aufgrund mangelnder Kontodeckung, Sperre, etc.) EUR 4,87 pro Auftrag.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht waren der Rechtsauffassung, dass die in § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit eine sonstige, nicht in § 27 Abs 3 ZaDiG enthaltene, somit unentgeltlich zu erbringende Nebenpflicht darstelle. Die vorliegende Klausel würde keine Differenzierung zwischen der in § 35 Abs 1 ZaDiG als unentgeltliche Nebenleistung des Zahlungsdienstleisters vorgesehenen Sperrmöglichkeit und darüber hinausgehenden Möglichkeiten des Verbrauchers, eine Sperre zu verlangen, vornehmen.  Die Klausel wurde daher als intransparent beurteilt.

Bei kundenfeindlichster Auslegung sei diese Klausel nicht nur intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sondern auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, so der OGH. Nach § 27 Abs 3 Z 1 ZaDiG stehe ein Entgelt für „Mitteilungen“ über die berechtigte Ablehnung eines Auftrags zu. Die vorliegende Klausel würde sich nicht dieses Terminus bedienen sondern sehe ein Entgelt für die manuelle Anweisungsbearbeitung vor, ohne den Begriffsinhalt klarzustellen. Bei kundenfeindlichster Auslegung dieser Klausel sei der Verbraucher dazu verpflichtet, ein Entgelt für eine „manuelle Anweisungsbearbeitung“ selbst dann zu erbringen, wenn die Beklagte zur Durchführung des Auftrags verpflichtet wäre (manuelle Bearbeitung aus einem Versagen der EDV der Beklagten).

 

Klausel 12 (Pkt3, Bedingungen für die Vermietung von Safes, Fassung 2002)

Die Raiffeisenbank wird als Vermieterin vor allem bei der Sicherung des Safes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwenden, haftet jedoch in Fällen leichten Verschuldens bis zu dem im Safemietvertrag angeführten Höchstbetrag und nicht über den tatsächlichen unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus.

Während Erstgericht und Berufungsgericht diese Klausel für gröblich benachteiligend hielten, erklärte der OGH die Klausel für zulässig.

Nach der Rechtsprechung seien Freizeichnungserklärungen als Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche unzulässig (RIS-Justiz RS0016567, wenn sie generell erfolgen.  Der pauschale Haftungsausschluss der Klausel „Das Kreditinstitut haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden“ sei dementsprechend als unzulässig qualifiziert worden (RIS-Justiz RS0117267). Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit wäre gröblich benachteiligend, wenn die sachliche Rechtfertigung für die Abweichung vom dispositiven Recht fehlen oder der Haftungsausschluss zu einem auffallenden Missverhältnis der beiderseitigen Rechtspositionen führen würde (4 Ob 179/02f).  Ein Haftungsausschluss bei Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten sei besonders streng zu beurteilen (RIS-Justiz RS0130673).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der OGH zum Ergebnis, dass der Haftungshöchstbetrag im vorliegenden Fall auch bei strenger Betrachtung sachlich gerechtfertigt sei. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass die beklagte Partei typischerweise keine Kenntnis davon habe, welche Vermögenswerte im Safe verwahrt würden, dadurch ihr Haftungsrisiko kaum einschätzen könne. Zu bedenken sei auch, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit nicht völlig ausgeschlossen werde sondern nur insoweit, als der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag überschritten werde.

 

 

 

 

Onlineshops müssen die wesentlichen Eigenschaften der Ware im Warenkorb anführen

Thema: Knappe und unvollständige Angaben im Warenkorb erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen nach dem Fern-und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)

Gesetz: § 4 FAGG; § 8 FAGG

Schlagwörter: Fernabsatz; Onlineshop; Informationspflichten; Produktbezeichnung; wesentliche Eigenschaften; Vertragserklärung; Warenkorb

Urteil: OGH 23.1.2018, 4 Ob 5/18s

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde erfolgreich eine Verbandsklage nach § 28a KSchG gegen ein Versandhandelsunternehmen wegen Verstößen gegen die gesetzlichen Informationspflichten nach § 8 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Z 1 FAGG geführt. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen hielt der OGH fest, dass knappe und unvollständige Angaben im „Warenkorb“ den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs 1 FAGG nicht genügen. Ebenso wenig reicht ein bloßes Lichtbild im Warenkorb, um den Verbraucher über alle wesentlichen Eigenschaften zu informieren. Das Gesetz stellt vielmehr darauf ab, dass die nötigen Hinweise unmittelbar vor der Abgabe der Vertragserklärung zu erfolgen haben. Demnach reicht es nicht aus, dass einem Verbraucher die Detailinformationen irgendwann während seines Besuchs im Webshop bekannt wurden, weil das Gesetz neben der allgemeinen Informationspflicht des § 4 FAGG eine besondere und zusätzliche Hinweispflicht in § 8 Abs 1 FAGG normiert und dabei deren Unmittelbarkeit (bezogen auf die Vertragserklärung) in den Mittelpunkt stellt.  Selbst wenn im Warenkorb die Möglichkeit geboten wird, durch Anklicken des Lichtbildes direkt zu der „Artikeldetailseite“ zu gelangen, wo sich umfassende Informationen zu den ausgewählten Artikeln befinden, wird der Informationspflicht nach § 8 Abs 1 FAGG nicht entsprochen, weil das Gesetz in der letzten Phase des Bestellvorgangs eine umfassende Darstellung aller Eigenschaften der Ware verhindern will. Im Sinne der Ausführungen des OGH sind im Warenkorb zur Vermeidung eines „Informations-Overkills“ lediglich die wichtigsten Informationen nochmals besonders herauszustellen.

 

Im Anlassfall wurde eine auf § 28a KSchG gestützte Unterlassungsklage eingebracht, mit welcher der beklagten Partei im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen, die § 8 Abs 1 FAGG unterliegen, untersagt wurde, Verbraucher zu einer Zahlung zu verpflichten, ohne diese unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragserklärung klar und in hervorgehobener Weise auf wesentliche Informationen (bei Möbeln etwa Angaben über Maße, Anzahl von Regalböden,  verwendeten Materialien) hinzuweisen. Der Unterlassungsklage wurde in allen Instanzen stattgegeben.

Nach Auffassung des Erstgerichtes gehört zu den wesentlichen Eigenschaften nach § 4 abs 1 Z 1 FAGG generell eine das Produkt sachlich benennende Produktbezeichnung (zB Kühl-Gefrierkombination). Bei einer Kühl-Gefrierkombination seien auch Angaben über die Breite, Tiefe, Gewicht und Leistung erforderlich.  Bei Möbelstücken seien Angaben über Höhe und Tiefe, Anzahl der Türen und Fächer sowie Angaben zum Material notwendig.

Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte aus, dass der Unternehmer verpflichtet sei, den Verbraucher unmittelbar vor dessen Vertragserklärung auf bestimmte Informationen hinzuweisen, und zwar in klarer und hervorgehobener Weise. Die beklagte Partei sei den Vorgaben des FAGG in ihrem Onlineshop nicht nachgekommen, weil im „Warenkorb“ Angaben betreffend wesentliche Eigenschaften der Waren, wie etwa Breite, Tiefe und Leistung einer Kühl-Gefrierkombination bzw. Höhe, Tiefe und Material eines Kleiderschranks usw. fehlen würden.

Der OGH verwies auf die Argumente der Lehre und bestätigte die Rechtsansicht der Unterinstanzen, dass generell auf die Produktbezeichnung und bei Möbelstücken auf die Dimensionen und das Material der Ware hinzuweisen sei. Unter Berufung auf Dehn (Dehn in Schwimann/Kodek, ABGB § 4 FAGG Rz 8) seien wesentliche Eigenschaften bei Kleidung Größe, Farbe, Material und Waschbarkeit. Für Tamm sind wesentliche Eigenschaften eines Computerdruckers „wieviel Blatt Papier ein Drucker pro Minute druckt“ (Tamm, VuR 2014, 10; ähnlich Kolba/Leupold in Das neue Verbraucherrecht, § 4 FAGG Rz 129 mwN; Leupold in Kosesnik-Wehrle, KSchG § 4 FAGG Rz 6 mwN).

Nicht beantwortet wurde die Frage, ob den Voraussetzungen des Art 8 Abs 2 RL (Richtlinie 2011/83/EU), umgesetzt in das österreichische Recht durch § 8 Abs 1 FAGG, auch durch eine Verlinkung entsprochen werden kann, was von der herrschenden Meinung in Österreich (Hammerl in Kosesnik-Wehrle, KSchG § 8 FAGG Rz 5; Illibauer in Keiler/Klauser, Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht, § 8 FAGG Rz 4; Kletecka/Kronthaler, ÖJZ 2018/2, 13; Kolba/Leupold, § 8 FAGG Rz 225) abgelehnt wird. Diese Entscheidung würde letztendlich dem EuGH obliegen, so der OGH. Als Zwischenergebnis hielt der OGH fest, dass die beklagte Partei als Betreiberin des Onlineshops gegen ihre Hinweispflichten nach § 8 Abs 1 FAGG verstoßen habe.

 

 

 

Tatsachenbestätigungen unterliegen dem Transparenzgebot

 Thema: Tatsachenbestätigungen in Vertragsformblättern eines Wertpapierdienstleisters müssen dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen.   

Gesetz: § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, § 22 Abs 1 WAG, § 45 WAG, § 46 WAG

Schlagwörter: Verbandsverfahren, Vertragsformblatt, Wertpapierauftrag, Wertpapierdepot,  Tatsachenbestätigung, Beweislastverschiebung, Transparenzgebot, Informationspflicht, Aufzeichnungspflicht, Schadenersatz, Haftungsausschluss

Urteil: OGH 30.8.2017, 1 Ob 113/17z

Leitsatz: In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut hat der OGH 11 Klauseln über Tatsachenbestätigungen in Vertragsformblättern betreffend Wertpapieraufträge und Wertpapierdepots für unzulässig erklärt, weil sie dem Transparenzgebot widersprechen. Damit stellte der OGH klar, dass intransparente Tatsachenbestätigungen am Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG zu messen sind und der Klauselkontrolle gemäß § 28 Abs 1 KSchG unterliegen.

 

Folgende Tatsachenbestätigungen waren strittig:

1) Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir über alle wesentlichen Bedingungen, Risiken und Konsequenzen betreffend das oben angeführte Geschäft im Rahmen meiner/unserer Kundenangaben verständlich informiert wurde.

Die vorliegende Klausel versucht die Beweislast betreffend die Erteilung der notwendigen Information auf den Verbraucher zu überwälzen. Für den Verbraucher ist unklar, über welche Bedingungen, Risiken und Konsequenzen er tatsächlich informiert wurde.  Der Kläger sah darin neben einem Verstoß gegen das Transparenzgebot auch eine unzulässige Beweislastverschiebung gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sowie einen Haftungsausschluss gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

2) Ich/Wir bestätige(n), dass diese Transaktion über meinen/unseren ausdrücklichen Wunsch durchgeführt wird.

Diese Klausel zielt darauf ab, Einreden wegen der Nichteinhaltung der § 44 und 45 WAG 2007 abzuschneiden, weshalb sie nach Ansicht des Klägers gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw. § 6 Abs 1 Z 9 KSchG verstößt. Überdies wird der Eindruck erweckt, dass es sich nach dem Willen des Kunden um ein execution-only-Geschäft handelt, dh der Verbraucher muss verbotswidrig beweisen, dass es sich nicht um ein solches Geschäft handelt.  Der Kläger beanstandete neben dieser unzulässigen Beweislastverschiebung nach § 6 Abs 1 Z 11  KSchG auch die Intransparenz der Klausel.

3) Für die Abwicklung von Wertpapieraufträgen gelten insbesondere die in- und ausländischen Börsenusancen, Verkaufsaufträge beziehen sich mangels anderer Weisungen auf die zuerst erworbenen Werte.

Diese Klausel sieht die Geltung in- und ausländischer Börsenusancen vor, ohne diese dem Verbraucher zur Kenntnis zu bringen. Der Kläger beanstandete die Klausel als intransparent.

4) Ich/Wir wurde(n) vorab über etwaige anfallende Kosten und Vorteile dieses Auftrages informiert.

Der Kläger beurteilte diese Klausel aus den zu Klausel 1) genannten Gründen für unzulässig.

5) Ich/Wir wurde(n) über den konkreten Ausführungsplatz informiert.

Diese Klausel wurde als unzulässige Beweislastumkehr beanstandet und überdies als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil sie als Tatsachenfeststellung dem Kunden den Gegenbeweis auferlegt, nicht informiert worden zu sein.

6) Es wurden mir/uns sämtliche Produktunterlagen angeboten.

In dieser Klausel wird nicht offen gelegt, welche Produktunterlagen dem Kunden angeboten worden sind. Der Kläger sah darin eine Intransparenz. Überdies läuft die Klausel wiederum auf eine Beweislastverschiebung im Sinn des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG hinaus sowie einen unzulässigen Haftungsausschluss.

7) Vorbehaltlich einer von mir/uns ausdrücklich erteilten Weisung akzeptiere(n) ich/wir die mir/uns übermittelten Durchführungsgrundsätze des Kreditinstitutes.

Mit dieser Klausel wird dem Kunden unterstellt, dass er die darin genannten Durchführungsgrundsätze erhalten und akzeptiert hat. Da die Zustimmung des Kunden fingiert wird, wurde die Klausel als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG beanstandet.

8) Das gegenständliche Geschäft erfolgt auf meinen ausdrücklichen Wunsch und nicht auf Empfehlung des Beraters. Eine Eignungsprüfung gemäß § 44 WAG wurde daher nicht durchgeführt. Auch im Fall eines negativen Ergebnisses bei der Angemessenheitsprüfung gemäß § 45 WAG bestehe ich dennoch auf der Durchführung des gegenständlichen Auftrages.

Diese Klausel belastet den Kunden wiederum mit den Beweis, kein execution-only-Geschäft im Sinn des § 46 WAG 2007 bzw. ein beratungsfreies Geschäft im Sinn des § 45 WAG 2007 geschlossen zu haben. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG und einen Haftungsausschluss des Unternehmers gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

9) Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie über die Chancen und Risiken von Veranlagungsprodukten aufgeklärt wurden.

10) Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie, dass Sie über die Risiken der Veranlagung aufgeklärt und über Ihre Einstufung als Kunde informiert wurden.

Klausel 9) und 10) zielen auf einen Haftungsausschluss des Unternehmers wegen Verletzung der Informationspflicht gemäß § 40 WAG 2007 ab und wurden daher als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG beanstandet. Überdies intendieren sie eine unzulässige Beweislastverschiebung zu Lasten des Kunden im Sinn des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Der Kläger beurteilte die Klauseln auch als intransparent, weil sie hinsichtlich des Inhalts der erfolgten Aufklärung unklar sind.

11) Ich bestätige hiermit, dass ich über die Risiken der angeführten Produkte aufgeklärt wurde und diese verstanden habe. 

Die Klausel bewirkt eine nach § 6 Abs 1 Z11 KSchG unzulässige Beweislastumkehr. Sie zielt darauf ab, dem Kunden den Einwand abzuschneiden, die ihm erteilten Informationen seien nicht verständlich, weshalb der Kläger auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG geltend machte.

 

Zu den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 führte der OGH wie folgt aus:

Die Beklagte führte zu diesen Klauseln aus, dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zu verneinen sei, weil der Verbraucher ohnehin die Beweislast für Aufklärungsfehler trage. Es liege auch keine unzulässige Verschleierung der Möglichkeit zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen aus einer Aufklärungspflichtverletzung vor. Nach § 1427 ABGB seien Empfangsquittungen zulässig. Sie müsse nach § 22 Abs 1 WAG 2007 die Einhaltung ihrer Informationspflichten überprüfen.

Nach § 22 Abs 1 WAG 2007 hat der Rechtsträger Aufzeichnungen über seine Dienstleistungen und Geschäfte zu führen. Die Aufzeichnungspflicht dient der Kontrolle der Einhaltung der Wohlverhaltensregeln. Aufgrund dieser Aufzeichnungen überprüft die Finanzmarktaufsicht (FMA) die Einhaltung des WAG.  Aus der Verletzung dieser Aufzeichnungspflicht können keine vertraglichen oder deliktischen Schadenersatzansprüche (RIS-Justiz RS0123044) abgleitet werden. Als Verpflichtung des Kreditinstituts kann auch kein Rechtsanspruch gegenüber dem Kunden auf Abgabe bestimmter Erklärung abgeleitet werden.

In der Entscheidung 1 Ob 46/10m hatte sich der OGH mit der Frage zu beschäftigen, ob „Gesprächsnotizen“ über das Zustandekommen eines Vertrages der Beurteilung als Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsformblättern zu unterziehen seien. Diese Gesprächsnotizen über Beratungsverträge waren Formulare, in welchen individuelle Tatsachen des Kunden (wie zB Einkommensverhältnisse, Risikobereitschaft usw.) festgehalten wurden. In dieser Entscheidung hat der OGH ausdrücklich festgehalten, dass die in den „Gesprächsnotizen“ enthaltenen Tatsachenbestätigungen nicht § 28 Abs 1 KSchG unterliegen würden.  Nur insoweit derartige Aufzeichnungen Formulierungen enthalten, die eine Gestaltung der vertraglichen Beziehungen bewirken und damit als Willenserklärungen zu definieren seien, könnten diese Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG sein.

Zur Bweislastverschiebung § 6 Abs 1 Z 11 KSchG

Nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind für den Verbraucher besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB  nicht verbindlich, in denen ihm eine unzulässige Beweislast auferlegt wird. Mit den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 bestätigt der Kunde, dass er von der Beklagten (umfassend) aufgeklärt wurde. Erschweren solche Tatsachenbestätigungen die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig (RIS-Justiz RSo121955). Diese Bestimmung ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastverschiebung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann.

Stützt sich der Verbraucher auf eine Informationspflichtverletzung der Beklagten, so hat er als Geschädigter grundsätzlich zu beweisen, dass sich der Schädiger in der konkreten Lage nur in bestimmter Weise rechtmäßig, sich aber tatsächlich anders verhalten hat (RIS RS0026338). Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB greift erst Platz, wenn der Geschädigte zunächst beweist, dass der Schädiger objektiv seine Pflicht nicht erfüllt hat (RIS 0026290). Nach ständiger Rechtsprechung des OGH muss im Fall einer fehlerhaften Anlegerberatung der Geschädigte die unterbliebene Aufklärung beweisen (vgl. 1 Ob 115/11k; 3 Ob 225/11a; 2 Ob 99/16x).

In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht hielt der OGH fest, dass die Bestätigung der erfolgten Aufklärung keine Verschiebung der Beweislast bewirke, weshalb die genannten Klauseln nicht gegen § 6 Abs 1 Z11 KSchG verstoßen würden, wohl aber gegen das Transparenzgebot.

Zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG

Nach dem Transparenzgebot müssen Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sein (RIS-Justiz RS0122169). Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, widersprechen dem Transparenzgebot, weil der rechtsunkundige Verbraucher über die tatsächliche Rechtslage getäuscht werden kann (RIS-Justiz RS0115217). Dem Transparenzgebot entsprechend sollen jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (RIS-Justiz RS0115219).

Unzulässig sind deshalb Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Wenn die genannten Klauseln auf „alle wesentlichen Bedingungen und Konsequenzen“, „etwaige Kosten und Vorteile“, „sämtliche Produktunterlagen“ und auf die Aufklärung „über die Chancen und Risiken“ sowie den „konkreten Ausführungsplatz“ abstellen, so sind sie aufgrund der Unbestimmtheit der Begriffe unklar im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

Die Frage, ob Tatsachenbestätigungen in Vertragsformblättern dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG unterliegen, wurde bislang vom OGH nicht beantwortet. Der OGH sah keinen Unterschied darin, ob der Verbraucher durch eine Vertragsklausel oder durch eine vorgefertigte intransparente Bestätigung von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Er ging davon aus, dass auch der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Zwecks des Transparenzgebots nicht danach differenzieren wollte, ob es sich bei einer die Rechtsposition des Verbrauchers verschleiernden Klausel um eine Willenserklärung oder eine Wissenserklärung handelt.

In analoger Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG würden daher völlig unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers der Kontrolle des Transparenzgebotes unterliegen, so der OGH. Solche Tatsachenbestätigungen seien für den Verbraucher insofern nachteilig, als der Eindruck erweckt werde, durch die (blanko-) Bestätigung der erfolgten Aufklärung habe er sich im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung der Möglichkeit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen begeben. Überdies werde in den Klauseln 1, 4 bis 6 und 9 bis 11 nicht eindeutig dargelegt, in welchem Umfang ihm Informationen erteilt bzw. Unterlagen angeboten worden sind. Unklar bleibe auch, in welchem Umfang der Verbraucher über die Risiken aufgeklärt worden ist.

OGH zu den Klauseln 2 und 8:

Grundsätzlich trägt die Beweislast für die Aufklärungspflichtverletzung (RIS-Justiz RS0106890) der Kunde. Auch die unzutreffende Einordnung als „beratungsfreies Geschäft“ ändert nichts an der Beweislast des Kunden hinsichtlich der unterbliebenen Aufklärung. Die Beklagte, die sich auf das Vorliegen eines beratungsfreien Geschäfts nach § 46 WAG 2007 beruft, muss den Umstand beweisen, dass sie ihre Leistungen „auf Veranlassung des Kunden“ erbracht hat. Demnach würden die Klauseln 2 und 8 die Beweislastverteilung für das Vorliegen eines beratungsfreien Geschäfts nach § 46 WAG 2007 zu Lasten des Konsumenten ändern. Die Klauseln wurden daher für unzulässig befunden.

OGH zu Klausel 3:

Usancen werden begrifflich sehr oft mit Handelsbräuchen gleichgesetzt. Im engeren Sinn versteht man darunter Geschäftsbedingungen, die in gewissen Branchen (zB Börsen) publiziert werden. Solche Börsenusancen würden nur gelten, wenn die Vertragsparteien dies einverständlich festlegen oder wenn die Berufung des einen Vertragsteils auf die Usancen vom anderen Teil widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden sind (5 Ob 318/59=SZ 32/118). Die Bedeutung des Verweises auf die Börsenusancen ist für den durchschnittlichen Verbraucher nicht verständlich. Es bleibt unklar, inwieweit diese Börsenusancen die im Wertpapierauftrag getroffenen Vereinbarungen bzw. dispositives Auftragsrecht abändern, welche Börsenusancen gemeint sind und wie der Kunde den Inhalt dieser Usancen in Erfahrung bringen kann. Der OGH kam daher zum Ergebnis, dass die Klausel intransparent ist.

OGH zu Klausel 7:

Tatsachenbestätigungen, die eine Beweislastumkehr bewirken, verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. In 9 Ob 15/05d (Klausel 25) hat der OGH eine Klausel, die die „Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sein Einverständnis mit diesen“ enthält, für unzulässig erklärt. Wenn sich der Unternehmer in diesem Fall auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, kommt es zu einer Beweislastverschiebung auf den Verbraucher. Bestreitet der Konsument hinsichtlich der Durchführungsgrundsätze seine Möglichkeit zur Kenntnisnahme und damit die Einbeziehung in das Vertragsverhältnis, wird ihm die Beweislast dafür auferlegt, dass ihm die Durchführungsgrundsätze nicht übermittelt worden sind. Der OGH sah darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.