Kreditnehmern werden unabschätzbare Nebengebühren aufgebürdet

Thema: OGH erklärt zahlreiche Klauseln im Kreditvertrag der WSK Bank AG für rechtswidrig.

Gesetz: § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, § 6 Abs 1 Z 15 KSchG

Schlagwörter: Verbandsklage, Bank, Kreditvertrag, Nebengebühren, Entgeltänderung, intransparent, gröbliche Benachteiligung, Zustimmungsfiktion, Empfangsbestätigung, Sicherstellung, Querverweis, Kreditkosten, Betreibungskosten, Mahnspesen, Zinsgleitklausel, Zinssatzänderung, Parameter

Urteil: OGH 22.12.2016, 6 Ob 242/15d

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde eine Verbandsklage wegen rechtswidriger Klauseln in den Kreditverträgen der WSK Bank AG eingebracht. Alle 8 Klauseln wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

Der OGH hatte in diesem Verbandsklagsverfahren auch über eine Klausel zu entscheiden, die völlig undifferenziert alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begründung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverhältnisses erwachsen, auf den Kreditnehmer überwälzt. Hierzu zählten insbesondere auch Kosten für Betreibungs- und Zwangsmaßnahmen. Es blieb aber offen, welche konkreten Kosten, Nebengebühren und Auslagen überhaupt gemeint sind. Der OGH erklärte die Klausel hinsichtlich der Betreibungskosten für gröblich benachteiligend und intransparent, weil  sämtliche Kosten einer Betreibung auf den Kreditnehmer überwälzt werden können, wodurch dem Kreditnehmer ein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet wird. Der zu leistende Betrag muss entweder selbst genannt werden oder seine Auffindung durch eine leicht verständliche Verweisung ermöglicht werden, so der OGH.

 

Konkret ging es um folgende Klauseln:

1) Derzeitige Kontoführungsgebühr und Mahnspesen laut Schalteraushang.

Der OGH hat bereits in der Entscheidung 3 Ob 238/05d (Klausel 4.2.) eine vergleichbare Klausel als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG beurteilt.

2) Künftige Änderungen dieser Entgelte wird die Bank dem Kunden sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in der vereinbarten Weise bekanntgegeben; die Zustimmung des Kunden zur Entgeltänderung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Bank in der Verständigung über die Entgeltänderung gesondert hinweisen.

Der OGH folgte nicht dem Vorbringen der beklagten Partei, wonach die Klausel in zwei selbstständige Regelungen (eine Zugangsregelung und eine Zustimmungsfiktion) aufzugliedern sei. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen führte der OGH aus, dass es sich bei der Wendung „in der vereinbarten Weise“ nicht um eine selbständige Regelung handelt, weil ein materiell eigenständiger Regelungsbereich nicht vorliegen würde. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können.

Nach der vorliegenden Klausel hat die Bank die Möglichkeit, Entgelte im Wege der Erklärungsfiktion im Sinn des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu ändern. Dadurch kann die Bank das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ohne ausdrückliche Zustimmung des Kreditnehmers erheblich zum Nachteil des Kreditnehmers verschieben und dadurch seine Position entwerten. Der OGH beurteilte die Klausel als rechtswidrig.  Er hat bereits vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 1 Ob 210/12g (Klausel Z 45 Abs 3), 2 Ob 131/12x (Klausel Z 45 Abs 3) als gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoßend beurteilt.  

3) Kreditnehmer, Pfandgeber und Bürgen bestätigen durch die Unterfertigung dieses Kreditvertrages gleichzeitig den Erhalt der „Allgemeinen Kredit- und Darlehensbedingungen für Verbraucher“ und der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)“, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden und deren Geltung von den genannten Personen ausdrücklich anerkannt wird.

Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei hat der OGH auch diese Klausel nicht als zwei selbstständige Klauseln beurteilt. Der OGH hat vergleichbare Klauseln in den Entscheidungen 9 Ob 15/05d (Klausel25), 4 Ob 221/06p (Klausel 2.27.) und 6 Ob 120/15p (Klausel 55) als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z11 KSchG qualifiziert.

4) Zur Sicherstellung der der Bank gegen den Kreditnehmer bereits zustehenden oder künftig zustehenden Forderungen sowie Ansprüche, gleich welcher Art, aus der Inanspruchnahme des gegenständlichen Kredites sowie aus allen darüber hinaus bestehenden oder künftig gewährenden Krediten und Darlehen werden Zug um Zug in einer der Bank genehmen Form insbesondere folgende Sicherheiten bestellt:

Auch in diesem Fall argumentierte die beklagte Partei wiederum mit der Eigenständigkeit der beiden Klauselteile, was von den Vorinstanzen abgelehnt wurde. Der OGH schloss sich der Rechtsansicht der Vorinstanzen an, die die Klausel in ihrer Gesamtheit als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt hatten.

5) Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung VB-CP-D 03.08 (Ö).

In der Entscheidung 1 Ob 88/14v hat der OGH eine vergleichbare Klausel als intransparent beurteilt. Bei Querverweisen könne im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters würde die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung führen.

6) Der/die Kreditnehmer (Versicherter) bestätigt/bestätigen gleichzeitig mit seiner/ihrer Unterschrift auf diesem Kreditvertrag vorgenannte Versicherungsbedingungen erhalten und akzeptiert zu haben.

Hinsichtlich dieser Klausel ist auf die Ausführungen zu Klausel 3) zu verweisen.

7) Neben den vereinbarten Kreditkosten, Kosten der Kontoführung und Mahnspesen ist der Kreditnehmer verpflichtet, alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren (einschließlich solcher aus nachträglichen Vorschreibungen infolge Nichtzutreffens oder Wegfall von Gebührenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art, die aus dem Anlass der Begründung, des aufrechten Bestandes, der Befestigung und Beendigung des Kreditverhältnisses erwachsen, nachweislich aus eigenem zu tragen bzw der Bank nach Selbstauslage zu ersetzen, so dass die Bank niemals eine sich hieraus ergebende Belastung treffen kann. Hierzu zählen insbesondere auch alle zur zweckentsprechenden Einbringung der Forderung notwendigen und angemessenen Vergleichs-, Prozeß-, Exekutions-, Schätzungs-, Intabulations-, Löschungs- und Abtretungskosten, sowie Kosten für die Beteiligung an Schätzungs-, Versteigerungs- und Verteilungsverfahren, eines Insolvenzverfahrens, der rechtsfreundlichen Vertretung, Kosten aus Inkasso durch Dritte sowie etwaige – auch eigene – Kosten für Betreibungs- und Zwangsmaßnahmen, gleichgültig ob alle diese Kosten gerichtlicher oder außergerichtlicher Natur sind. Die Bank ist berechtigt, das Kreditkonto mit sämtlichen vorgenannten Kosten zu belasten oder diese Kosten dem Kreditnehmer gesondert in Rechnung zu stellen.

Auch diese Klausel wollte die beklagte Partei in drei rechtlich selbständige Klauseln aufgliedern. Der OGH schloss sich wiederum den Vorinstanzen an, wonach keine eigenständigen Klauseln vorliegen würden. Er führte aus, dass die Klausel gröblich benachteiligend sei, weil undifferenziert sämtliche Kosten einer allfälligen Betreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt werden sollen. Dadurch würde dem Schuldner von vorneherein ein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet bzw. wäre er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers ausgeliefert. Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG würde auch schon das Transparenzgebot hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten verlangen, dass der zu leistende Betrag selbst genannt werde oder dessen Auffindung durch eine leicht verständliche Verweisung ermöglicht werde. Dem Verbraucher dürfe nämlich kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden.  Im Sinne dieser Judikatur beurteilte der OGH die Klausel als unzulässig.

8) Zinsgleitklausel: Als Berechnungsbasis für die Zinssatzänderungen während der gesamten Kreditlaufzeit dient der gemäß Punkt „Konditionen“ vereinbarte Parameter, das ist entweder der gewichtete und gemäß dem Punkt „Konditionen“ gerundete Monatsdurchschnittswert der von der OeNB verlautbarten Sekundärmarktrendite (Renditen auf dem österreichischen Rentenmarkt – Sekundärmarktrenditen – Emittenten gesamt; „Gewichtung SEK“) oder des Euro-Zinsswap-Satzes – 5 Jahre („Gewichtung EURO-Swap“) sowie des Euro-Geldmarkt-Satzes – EURIBOR 6-Monate („Gewichtung EURIBOR“). Die genannten Zinssätze werden von der OeNB unter anderem im Internet (www.oenb.at) veröffentlicht. Die Anpassung des Vertragszinssatzes an die Änderungen der Berechnungsbasis hat jeweils zu den im Punkt „Konditionen“ genannten Anpassungsterminen gemäß den für den zweitvorangehenden Monat gültigen Daten zu erfolgen. Sollten die genannten Indikatoren für die Zinsanpassung nicht mehr veröffentlicht oder deren Berechnungsmethode geändert werden, so gelten jene Indikatoren, die den derzeitigen wirtschaftlich so nahe wie möglich kommen. Die Bank wird diese Indikatoren dem Kreditnehmer bekanntgeben.

Entgegen der Rechtsauffassung der beklagten Partei ging der OGH nicht von zwei rechtlich selbständigen Klauseln aus. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht beurteilte der OGH die Klausel im Licht der Entscheidung 4 Ob 59/09v als intransparent. In der Entscheidung 4 Ob 59/09v wurde eine Zinsgleitklausel als intransparent beurteilt, bei der auf zwei einander ausschließende Parameter (Sechs-Monats-Euribor oder Drei-Monats-Euribor) Bezug genommen wurde. Auch die vorliegende Klausel würde auf verschiedene Parameter abstellen.

 

Anmerkung:

Zu Klausel 7) Dem Wortlaut nach wollte der OGH  seine Ausführungen offenbar nur auf die Betreibungskosten beschränken, denn nur hinsichtlich der Betreibungskosten befand er die Klausel ausdrücklich für rechtswidrig. Man könnte daraus schließen, dass  alle anderen Kosten, Gebühren und Auslagen aus einem Kreditverhältnis, gleichgültig ob sie dem Grunde oder der Höhe nach gerechtfertigt sind, auf den Kreditnehmer überwälzt werden dürfen.

Der OGH hat sich jedenfalls nicht daran gestoßen, dass der Kreditnehmer neben unabschätzbaren Betreibungskosten auch  noch „alle aus dem Kreditverhältnis entstehenden Kosten, Auslagen, Stempel, Gebühren (einschließlich solcher aus nachträglichen Vorschreibungen infolge Nichtzutreffens oder Wegfall von Gebührenbefreiungen), Steuern und sonstigen Abgaben jeglicher Art“ übernehmen soll.  Auf diese Kosten geht der OGH nicht ein. Das lässt den Schluss zu, dass die Klausel diesbezüglich weder intransparent noch gröblich benachteiligend ist.   Es könnten somit schrankenlos auch solche Zusatzentgelte auf den Kreditnehmer überwälzt werden, die einer gesetzlichen Pflicht bzw. vertraglichen Nebenpflicht entspringen, wofür die Bank ein gesondertes Entgelt gar  nicht verlangen dürfte, weil der Aufwand der Bank typischerweise mit dem Hauptentgelt (Zinsen)  abgegolten ist. Es sei denn, man erklärt das vereinbarte Zusatzentgelt zur Hauptleistung und entzieht es damit einer Inhaltskontrolle, wie der OGH bereits in den Entscheidungen 6 Ob 13/16d und  10 Ob 31/16f dargelegt hat. Dort hat der OGH die Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr als Hauptleistung qualifiziert (dazu kritisch Ursula Reichholf-Kogler, Walter Reichholf in VbR [2016] 05, S 136ff) und damit die Inhaltskontrolle gemäß § 879 Abs 3 ABGB außer Kraft gesetzt – ein Kunstgriff zur Rettung der Banken? Diese Vermutung liegt nahe, da auch die vorliegende Entscheidung eine rechtlich fundierte Auseinandersetzung zur Frage der Rechtmäßigkeit von Zusatzentgelten schuldig bleibt.

Verfasser: Mag. Ursula Reichholf-Kogler

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlreiche Kreditvertragsbedingungen der Salzburger Sparkasse Bank AG sind unwirksam

Thema: Zahlreiche Klauseln in einem Kreditvertragsformblatt der Salzburger Sparkasse Bank AG wurden vom OGH für unzulässig erklärt.

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 14 Abs 2 VKrG, § 16 Abs 4 VKrG, § 32 Abs 7 BWG, § 33 Abs 8 Z 1 BWG, § 1333 Abs 2 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5, § 28 Abs 2 KSchG, § 1415 ABGB

Schlagwörter: Verbandsklage, Kreditvertrag, Intransparenz, gröbliche Benachteiligung, Auszahlungsverweigerungsrecht, Zinsen, Berechnungsmethode, Erklärungsfiktion, Verweis, Wiederholungsgefahr, vorzeitige Rückzahlung, Kündigungsfrist, Vorfälligkeitsentschädigung

Urteil: 27.6.2016, 6 Ob 17/16t

Leitsatz: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurden Kreditvertragsbedingungen der Salzburger Sparkasse Bank AG abgemahnt und ein Verbandsverfahren bis zum OGH geführt.   Wesentliche Klauseln wurden vom OGH für rechtswidrig befunden.

Der OGH hielt fest, dass die bloße Verkehrsüblichkeit einer Klausel noch nicht zwingend deren Zulässigkeit bedeuten würde. Selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche würde einer  Anwendung des § 864a ABGB nicht entgegenstehen. Im Anlassfall wurde eine im EURIBOR-Geldmarkt übliche Zinstagberechnungsmethode (ACT/360), die im Vergleich zu einer Berechnung mit 365 Tagen den Kreditnehmer benachteiligt, für unbedenklich gehalten.

 

Folgende Klauseln waren strittig:

1.) Wir behalten uns das Recht vor, die Auszahlung von noch nicht in Anspruch genommenen Beträgen aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu verweigern.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen erklärte der OGH diese Klausel für intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. Nach § 14 Abs 2 Satz 2 VKrG hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen, wenn er von seinem Auszahlungsverweigerungsrecht Gebrauch machen möchte. Bei kundenfeindlichster Auslegung suggeriert Klausel 1 jedoch, dass der Kreditgeber jederzeit die Möglichkeit zur Auszahlungsverweigerung hat. Dem Verbraucher wird dadurch die wahre Rechtslage verschleiert, weshalb die Klausel als intransparent zu beurteilen war.

 

2.) Wir verrechnen einen fixen Zinssatz pro Zinsenperiode, der wie folgt ermittelt wird, wobei die Berechnung der Zinsen so erfolgt, dass die Zahl der zu verzinsenden Kalendertage durch 360 dividiert wird (ACT/360): …

Der OGH bestätigte die Vorinstanzen, wonach die Methode „ACT/360″(die Zahl der zu verzinsenden Kalendertage ist durch 360 zu dividieren) zur Berechnung des Zinssatzes eine im EURIBOR-Geldmarkt übliche Zinstagberechnungsmethode sei. Obwohl sie im Vergleich zu einer Berechnung mit 365 Tagen zu durchschnittlich um 0,09% höheren Zinsen führt, liege ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung nicht vor.

Die bloße Verkehrsüblichkeit – so der OGH – würde noch nicht zwingend deren Zulässigkeit bedeuten, selbst eine weite Verbreitung der Klausel in einer bestimmten Branche könne nicht die Anwendung des § 864a ABGB hindern. Der OGH sah allerdings keine gröbliche Benachteiligung darin, dass der Kunde durch die Verwendung der Methode “ ACT/360″ für fünf Tage pro Jahr mehr Zinsen bezahlen muss als bei anderen Methoden. Der sich daraus ergebende geringfügig höhere Zins (0, 0137% je 1% Zinsbelastung) liege aufgrund der kaufmännischen Auf- oder Abrundung des Sollzinssatzes auf 1/8, also auf 0,125% unterhalb der Rundungsschwelle. Unter Verweis auf die Entscheidung 8 Ob 31/12k, in welcher der OGH die Berechnungsmethode 30/360 für die Verzinsung der Einzahlungen auf Spareinlagen (kraft Anordnung des § 32 Abs 7 BWG) für angemessen hielt, führte er nunmehr aus, dass diese Wertung durchaus verallgemeinerungsfähig sei. Der aus § 32 Abs 7 BWG gezogene Umkehrschluss, wonach der Gesetzgeber die 30/360 Methode auf Spareinlagen beschränken wollte, sei nicht berechtigt.

 

3.) Die o.a. Marge über dem vereinbarten Indikator können wir Ihnen bis 30.06.2015 fix zusagen. Frühestens mit Wirkung ab diesem Termin sind wir berechtigt, Ihnen eine neue allenfalls wieder zeitlich befristete Marge anzubieten. Solange keine neue Marge im Sinne dieser Bestimmungen vereinbart ist, gilt die bis dahin vereinbarte Marge weiter.

Eine allenfalls von uns angebotene geänderte Marge gilt mit Ihnen als vereinbart, wenn Sie nicht innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt unserer schriftlichen Mitteilung widersprechen. Wir werden Sie auf diese Rechtsfolge Ihres Verhaltens in unserem Schreiben über die neue Marge hinweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung wurde diese Klausel, weil sie eine nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion zulässt, als intransparent beurteilt. Vgl. dazu 1 Ob 210/12g, 2 Ob 131/12x, 4 Ob 27/13v, 8 Ob 58/14h und 9 Ob 26/15m.

 

4.) Sollten Sie der von uns vorgeschlagenen neuen Marge nicht zustimmen und es zu keiner anderen neuen einvernehmlichen Konditionenregelung kommen, so ist die Finanzierung nach Ablauf von weiteren 4 Wochen zur Gänze zur Rückzahlung fällig.

Aufgrund einer Unterlassungserklärung der Beklagten war diese Klausel nicht mehr verfahrensgegenständlich.  

Die Kündigungsrechte des Kreditgebers im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages sind in § 14 VKrG abschließend geregelt. Da die Klausel ein in § 14 VKrG nicht vorgesehenes Kündigungsrecht des Kreditgebers vorsieht, wurde sie als gegen § 14 VKrG verstoßend abgemahnt.

Weiters hat der Kläger die Klausel als überraschend und benachteiligend iSd § 864a ABGB beurteilt, da der Kreditnehmer, der einen Kreditvertrag für eine bestimmte Laufzeit abschließt, nicht damit rechnen muss, dass der Kredit kurzfristig aufgekündigt werden kann und von ihm getilgt werden muss, wenn er der vom Kreditgeber vorgeschlagenen neuen Marge nicht zustimmt. De facto sichert sich der Kreditgeber mit der Klausel das Recht einer einseitigen Zinssatzänderung, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG eingehalten werden. Denn kaum ein Kreditnehmer wird innerhalb von 4 Wochen einen Kredit tilgen oder umschulden können. Eine Umschuldung wird auch wirtschaftlich nicht in Frage kommen, weil alle Entgelte und Kosten, die einmalig bei Vertragsabschluss anfallen, noch ein zweites Mal zu zahlen wären. Mit der Klausel werden die gesetzlichen Anforderungen an eine einseitige Entgeltanpassung umgangen, sie wurde daher als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

 

5.) Zusätzlich fallen gegebenenfalls folgende Mahnspesen an:

– Erinnerung: EUR 21,00

– 1. Mahnung: EUR 37,00

– 2. Mahnung: EUR 49,00

Unter Verweis auf die Entscheidung 9 Ob 31/15x (Klausel 31) wurde eine inhaltsgleiche Klausel wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB (§ 1333 Abs 2 ABGB) für unwirksam erklärt.

 

6.) Gegebenenfalls verrechnen wir Ihnen Kosten für Vertragsänderungen oder sonstige durch Sie veranlasste Leistungen, welche Sie dem jeweils gültigen Aushang entnehmen können.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH würde der Verweis auf den „jeweils gültigen Aushang“ für eine Verrechnung weiterer Kosten gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßen (vgl. 3 Ob 238/05d; 1 Ob 224/06g [Klauseln5, 8 und 12]; 4 Ob 221/06p [Klausel 2.7]; 9 Ob 26/15m [Klausel 1]. Es würde auch dem Transparenzgebot widersprechen, wenn der Verbraucher gezwungen sei, sich die notwendigen Informationen aus dem Vertrag, der Broschüre und der Homepage zusammenzusuchen; der Verweis auf Preisinformationen im Schalteraushang sei dem durchaus vergleichbar.

 

7.) Obige Rückzahlungsvereinbarung gilt unter dem Vorbehalt, dass während der gesamten Laufzeit Einvernehmen über den Zinssatz besteht (siehe ‚Konditionen‘) …

Hinsichtlich dieser Klausel wurde eine Unterlassungserklärung abgegeben, weshalb sie vom OGH nicht zu beurteilen war.

Die Klausel knüpft an die unzulässigen Klauseln 3. und 4. an und wurde daher ebenfalls aus den dort genannten Gründen vom Kläger als unzulässig beanstandet. Im Übrigen bleibt unklar, inwieweit sich das fehlende Einvernehmen über den Zinssatz auf die Rückzahlungsvereinbarung auswirken soll, weshalb die Klausel auch als  intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG abgemahnt wurde.

 

8.) Sie beauftragen uns, … sämtliche im Zusammenhang mit der Einräumung und Sicherstellung dieser Finanzierung anfallenden Gebühren, Kosten, Provisionen und Spesen, so-weit diese nicht in den vereinbarten Pauschalraten enthalten sind, dem Verrechnungskonto Nr. … bzw. einem allfällig von Ihnen bekannt gegebenen anderen Verrechnungskonto anzulasten.

Die Klausel wurde als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil sie den Verbraucher völlig im Unklaren lässt, welche Gebühren, Kosten, Provisionen und Spesen die Bank dem Kreditnehmer anlasten kann. Überdies wurde diese Klausel auch als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB angesehen, da undifferenziert sämtliche Kosten einer allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt werden können. In den Entscheidungen 10 Ob 70/07b (Klausel 19) und  9 Ob 26/15m (Klausel 1) hat der OGH vergleichbare Klauseln für unwirksam erklärt.

 

9.) Wir werden die oben angeführten Raten zuerst auf den ursprünglichen Kreditteil anrechnen.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren trotz Intransparenz der Klausel mangels Wiederholungsgefahr ab. Die Beklagte hatte nämlich die Streichung der Klausel angekündigt und zugesagt, sich nicht mehr darauf zu berufen, ihre Muttergesellschaft darüber zu informieren und die technischen Anforderungen umzustellen. Der OGH sah darin keinen Wegfall der Wiederholungsgefahr und beurteilte die Klausel als intransparent.  Um die Wiederholungsgefahr gemäß § 28 Abs 2 KSchG zu beseitigen, müsse sich der Verwender von AGB dem Anspruch des klagsberechtigten Verbands nach Abmahnung vollständig, unbedingt, uneingeschränkt und strafbewehrt unterwerfen.

 

10.) Auf dem Konto einlangende Beträge werden zuerst zur Abdeckung von rückständigen/fälligen Beträgen und anschließend der tilgungsplanmäßig fälligen Beträge verwendet.

Nach der Bestimmung des § 1415 ABGB kann der Schuldner bei mehreren Schuldposten die Tilgung eines bestimmten Schuldpostens erklären. Durch die vorliegende Klausel wird dem Kreditnehmer dieses Recht genommen. Die Einwilligung des Gläubigers wird vermutet, wenn er nicht widerspricht. Der OGH sah in dieser Klausel eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil bei kundenfeindlichster Auslegung der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werde, eingehende Zahlungen des Verbrauchers trotz dessen konkreter Widmung auch zum Nachteil des Verbrauchers auf offene Beträge anzurechnen.

 

11.) Eine vorzeitige Rückzahlung dieser Finanzierung ist nur nach Ihrer Kündigung mit 6-monatiger Frist möglich. Sollten wir über Ihr Ersuchen einer vorzeitigen Rückzahlung ohne Einhaltung der Kün-digungsfrist zustimmen, werden wir Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung in der Höhe von 1,00000 % des vorzeitig zurückgezahlten Finanzierungsbetrages verrechnen, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Finanzierungsvertrags ein Jahr überschreitet. Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, dann verrechnen wir Ihnen 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Finanzierungsbetrags. Den jeweiligen Betrag lasten wir dem (Verrechnungs-)Konto an.

Diese Klausel wurde vom OGH als intransparent beurteilt, weil verschleiert wird, dass § 16 Abs 4 VKrG dem Kreditnehmer ein Wahlrecht dahingehend einräumt, ob er den Kredit sofort tilgen möchte und die Entschädigung in Kauf nimmt oder lieber die Kündigungsfrist einhalten möchte. Schon in der Entscheidung 4 Ob 60/06m stellte der OGH klar, dass unter anderem bei hypothekarisch gesicherten Krediten die Parteien zwar ein besonderes Entgelt für die vorzeitige Rückzahlung vereinbaren können, diese Vereinbarung sei aber nur für den Fall zulässig und wirksam, dass der Verbraucher eine nach § 33 abs 8 Z 1 oder 2 BWG vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhält.

 

12.) Soferne in den gesonderten Sicherstellungsverträgen nichts anderes vereinbart wird, werden die nachstehend angeführten beizubringenden Sicherheiten für alle Forderungen aus dieser Finanzierung sowie allen Ihnen von uns bereits eingeräumten oder in Hinkunft gewährten Finanzierungen bestellt: …

13.) Soferne in den gesonderten Sicherstellungsverträgen nichts anderes vereinbart wurde, dienen die uns bereits bestellten Sicherheiten auch zur Sicherstellung dieser Finanzierung.

Der OGH erklärte bereits zu 4 Ob 221/06p (Klausel 20) eine diesen beiden Klauseln vergleichbare Klausel für unwirksam. Der Einwand der Beklagten, dass der erste Satz der Klausel 12 einen materiell eigenständigen Regelungsbereich enthält,  der zulässig sein könnte, war erfolglos, da eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht in Betracht kommt (vgl. 5 Ob 42/11d).  Die Unterinstanzen gingen von der Intransparenz dieser Klauseln aus. Der fehlende Hinweis auf den Umstand, dass die Erweiterung der Sicherheiten auf andere mit einem Kreditnehmer abgeschlossene oder künftige Rechtsgeschäfte einer weiteren Vereinbarung bedürfe, würde die Rechtsposition des Verbrauchers verschleiern.

4a.) Im Übrigen gelten für diese Finanzierung die „Rahmenbedingungen für Finanzierungen“ sowie unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

14b) Im Übrigen gelten für die Ihnen zukünftig zu gewährenden Finanzierungen die „Rahmenbedingungen für Finanzierungen“ sowie unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.

Die Vorinstanzen beurteilten diese Klauseln weder als gröblich benachteiligend noch als intransparent. Der OGH hielt sie für intransparent und führte aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des OGH ein Querverweis in einem Klauselwerk an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG führen würde. Im Einzelfall könne allerdings unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben würden. In der Entscheidung 1 Ob 88/14v erklärte der OGH eine vergleichbare Klausel (Klausel 30) mit ausführlicher Begründung für intransparent. Die dort angestellten Überlegungen hielt der OGH auch im vorliegenden Fall von Bedeutung. Ein Pauschalverweis würde typischerweise dazu führen, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelungen heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen.  Die Klauseln wurden daher insoweit als intransparent angesehen.

 

15.) Alle übrigen Bedingungen und Modalitäten bleiben unverändert aufrecht.

In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen beurteilte der OGH diese Klausel nicht als intransparent. Für den Kunden sei erkennbar, dass mit dieser Klausel nichts „Neues“ vereinbart sondern nur auf bereits bestehende Vereinbarungen hingewiesen werde. Es entstehe somit auch keine Unklarheit über seine Rechtsposition.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

OGH erklärt Zinsreduktion in Wüstenrot-Bausparverträgen für unzulässig

Thema: Bausparkasse muss Zinssenkung wegen Unzulässigkeit einer Zustimmungsfiktion  in Altverträgen zurücknehmen

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, § 7 Abs 3 BSpG

Schlagwörter: Bausparen, AGB, Verzinsung, Zinssatzänderung, Transparenzgebot, gröbliche Benachteiligung, Zustimmungsfiktion, Erklärungsfiktion

Urteil: OGH 23.2.2016, 5 Ob 160/15p

Leitsatz: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde erfolgreich eine Verbandsklage wegen Unzulässigkeit einer Zustimmungsfiktion gegen die Bausparkasse Wüstenrot eingebracht.  Durch ein Schreiben im Oktober 2013  informierte Wüstenrot rund 7.000 Kunden, die die Vertragssumme ihres Bausparvertrages überschritten hatten, über eine Zinssatzänderung. Demnach sollten die Zinsen auf die die vertraglich vereinbarte Summe übersteigenden Guthaben auf 0,1 Prozent gesenkt werden. Bis zu dieser Änderung erhielten Bausparer, die mehr angespart hatten als vertraglich vereinbart, im Schnitt 2,19 % Zinsen jährlich.  Den Kunden wurde auch mitgeteilt, dass sie diesem Schreiben binnen 4 Wochen widersprechen könnten, allerdings Wüstenrot im Fall eines Widerspruchs seitens des Kunden ein Kündigungsrecht habe.

Wurde kein schriftlicher Widerspruch erhoben, so galt dies als Zustimmung zur Änderung. Wüstenrot berief sich dabei auf ihre AGB, wonach sie Änderungen ihrer AGB im Wege einer Erklärungsfiktion durchführen könnte und bei einem Widerspruch des Kunden berechtigt sei, den Bausparvertrag zu kündigen und das Bausparguthaben auszuzahlen.  Diese Änderung wurde auch mit Wirkung für bereits abgeschlossene Bausparverträge von der Finanzmarktaufsicht bewilligt. Der OGH erklärte diese Vorgangsweise für unzulässig.

Konkret ging es um folgende Klauseln, die mit nachstehender Begründung angefochten wurden:

1) Änderungen und Veröffentlichungen

Änderungen der Bedingungen sind zulässig, wobei die Bedingungen gem. § 4 Ziffer 1 bis 7 des Bausparkassengesetzes der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedürfen. Sie können sich auch auf bestehende Verträge erstrecken und werden dem Kunden schriftlich be­kannt gegeben. Die Bausparkasse wird den Bausparer in diesem Schreiben auf den Inhalt der geänderten Bedingungen aufmerksam machen und auch darauf, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von vier Wochen als Zustimmung gilt. Die neuen Bedingungen werden wirksam, wenn der Bausparer nicht binnen vier Wochen Widerspruch erhebt. 

Macht ein Bausparer von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch, so kann die Bau­sparkasse den Vertrag, sofern er noch nicht zugeteilt ist, unter vorherigem Hinweis auf die Folgen kündigen und das Sparguthaben zurückzahlen.

2) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind, auch mit Wirkung für bereits abgeschlossene Bausparverträge, hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Z. 1 – 8 Bau­sparkassengesetz zulässig; soweit sie unter § 4 Z 1 – 7 Bausparkassengesetz fallen, nur mit Zu­stimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sämtliche Änderungen mit Wirkung für be­stehende Verträge werden im Mitteilungsblatt der Bausparkasse oder auf andere Weise schrift­lich oder elektronisch bekanntgegeben.

Erstreckt sich eine nicht geringfügige, jedoch sachlich gerechtfertigte Änderung auf bereits ab­geschlossene Bausparverträge, so ist mit deren Mitteilung der Bausparer davon zu verständigen, dass er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung verlangen kann, dass die Änderung auf seinen Bausparvertrag keine Anwendung finde, andernfalls seine Zustimmung zur Änderung als erteilt gilt. Wenn der Bausparer der Änderung seines Bausparvertrages recht­zeitig widerspricht und er noch keine Darlehenszusage erhalten hat, ist die Bausparkasse be­rechtigt, den Bausparvertrag zu kündigen und das Bausparguthaben nach den Bestimmungen des § 13 auszuzahlen. Auch davon und von den Folgen der Kündigung ist der Bausparer in der Mitteilung der Änderung zu verständigen.

Gemäß § 7 Abs 3 BSpG sei eine Vertragsbestimmung in einem Bausparvertrag, nach der die Bauspar­kasse den bei der Vertragsschließung bestimmten Einlagenzinssatz ändern kann, nicht verbindlich, wenn diese Vertragsbestimmung nicht eine den Vorgaben des § 7 Abs 3 BSpG entsprechende Zins­gleitklausel enthält. Es sei daher mit § 7 Abs 3 BSpG unvereinbar, wenn die vorliegende Klausel eine Änderungsbefugnis im Wege der Erklärungsfiktion vorsieht, ohne dass diese den Vorgaben des § 7 Abs 3 BSpG entspricht.

Da  die Klausel der Bausparkasse ermöglicht, Entgelte und Leistungsumfang im Wege einer Änderung der Bedingungen ohne jede inhaltliche Schranke im Wege einer Zustimmungsfiktion zu ändern, verstößt die Bestimmung gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB (1 Ob 210/12g).

Der OGH führte wie folgt aus:

Nach der Rechtsprechung des OGH sei die Zulässigkeit einer Klausel auch dann nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen, wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z2 KSchG entspricht. Der OGH habe bereits mehrmals vergleichbare Klauseln zu Zustimmungsfiktionen,  wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurden, als gröblich benachteiligend für den Kunden beurteilt (1 ob 210/12g; 2 ob 131/12x; 8 Ob 58/14h; 9 Ob 26/15m; 7 Ob 180/15v; 1 Ob 146/15z). Auch im vorliegenden Fall würden die Klauseln Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Individualvertrages über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß nahezu unbeschränkt zulassen. Es bleibe völlig unbestimmt, welche Leistungen die Bank mit fingierter Zustimmung einschränken könnte. Es sei aber gröblich benachteiligend, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu Gunsten der beklagten Bausparkasse zu verschieben.

Unbeschränkte Vertragsänderungen mittels Zustimmungsfiktion seien nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des OGH unzulässig.

Das Schreiben der beklagten Bausparkasse vom Oktober 2013, das an alle Bausparkunden gerichtet wurde, deren angesparte Summe die Vertragssumme des Bausparvertrags überschritten hatte, falle unter den Begriff „Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. Vertragsformblätter im Sinn des § 28 KSchG. Nach herrschender Meinung in Judikatur und Lehre sei eine Zustimmungsfiktion zuvor vertraglich zu vereinbaren. Es reiche somit nicht aus, dass der Unternehmer ohne vertragliche Vereinbarung lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweist.

Mit der Unzulässigkeit der Zustimmungsfiktion in den Klauseln 1) und 2) sei die vertragliche Grundlage für die „de-facto-Umsetzung“ mit Schreiben vom Oktober 2013 weggefallen.

Somit  war die Zinsreduktion im Jahr 2013 unzulässig wie auch die nach Widerspruch der Kunden erfolgte Kündigung durch die Bausparkasse. Wüstenrot muss daher den Kunden die durch diese unzulässige Vorgangsweise entgangenen Zinsen zurückzahlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kundenrichtlinien für das Maestro-Service der BAWAG P.S.K. enthalten zahlreiche Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZadiG)

Thema: OGH erklärt 16 Klauseln der BAWAG in den Kundenrichtlinien für das Maestro Service für rechtswidrig

Gesetz: § 26 ZaDiG,  § 27 Abs 2 und Abs 3  ZaDiG, § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG, § 29 Abs 3 ZaDiG, § 35 Abs 1 ZaDiG , § 44 Abs 2 ZaDiG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG  

Schlagwörter: Verbandsklage, Zahlungsdienstegesetz, Bezugskarte, Bankomatkarte, Transparenzgebot, Entgeltvereinbarung, Erklärungsfiktion,  gröbliche Benachteiligung, Zahlungsdienstleister, Karteninhaber, Sorgfaltspflichten, Haftung, Verjährungsfrist

Urteil: 24.9.2015, 9 Ob 26/15m

Leitsatz: In einem Verbandsverfahren gegen die BAWAG im Auftrag der Bundeskammer  für Arbeiter und Angestellte hat der OGH 16 von 19 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Maestro-Service für unwirksam erklärt.

Konkret ging es um folgende Klauseln :

Klausel 1)

1.9.1. Entgeltvereinbarung

Das Kreditinstitut ist berechtigt, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.

Der OGH hat die Ansicht der klagenden Partei geteilt, dass eine Klausel, die die Berechtigung des Zahlungsdienstleisters vorsieht, dem Kontoinhaber Entgelte in der vereinbarten Höhe zu verrechnen, intransparent ist, wenn in der Klausel nicht auch darauf hingewiesen wird, dass die Wirksamkeit einer derartigen Entgeltvereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhängt.

Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nämlich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Im gegenständlichen Fall hat daher die Klausel das Gebot der Vollständigkeit als einer der Einzelwirkungen des Transparenzgebotes verletzt. Eine Pflicht zur Vollständigkeit besteht immer dann, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Im Anlassfall war daher geboten, dass der Zahlungsdienstleister im Vertrag auf die speziellen Voraussetzungen des Zahlungsdienstegesetzes für die Gültigkeit von Entgeltvereinbarungen hinweist.

Klausel 2)

1.9.2.1. Eine Änderung der Entgelte ist einmal jährlich am 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Erhöhung oder Verminderung des von der Statistik Austria erhobenen und veröffentlichten, nationalen Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) oder eines an dessen Stelle tretenden Index zulässig, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf 10 Cent erfolgt. Als Ausgangsbasis für die Berechnung ist das Jahr 2000 mit einem Indexwert von 100 heranzuziehen. Anpassungen auf Grund der Veränderungen des VPI erfolgen auf Basis des Jahresdurchschnittes eines vergangenen Kalenderjahres im Folgejahr. Erfolgt bei Erhöhung der Indexzahl des Jahresdurchschnittes eine Gebührenanhebung aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Dies gilt auch, wenn die Indexerhöhung nicht zur Gänze als Basis einer Anhebung der Entgelte herangezogen wird.

Nach § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG können nur Änderungen der Wechselkurse und der Zinssätze aufgrund einer im Rahmenvertrag enthaltenen und den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechenden Entgeltänderungsklausel einseitig vorgenommen werden. In allen anderen Fällen der Änderung der Entgelte muss die im § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgehensweise eingehalten werden, es muss also die (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden. Daher sind Indexklauseln seit Inkrafttreten des ZaDiG unzulässig.

Die Beklagte bezweifelte nicht, dass diese Klausel gegen § 29 Abs 1 ZadiG verstößt, bestritt allerdings die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, diese Klausel seit Mai 2012 nicht mehr zu verwenden und sich seit 2009 auch nicht mehr darauf zu berufen. Der OGH folgte der Rechtsauffassung der Unterinstanzen und ging nicht davon aus, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen war.

Zu Klausel 3), 8) und 10): 

Klausel 3)

1.9.2.2. Über Punkt 1.9.2.1. hinausgehende Entgeltänderungen müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: 

Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots durch den Kontoinhaber Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt.

Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen.

Klausel 8) 

1.15. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien

Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Konto-inhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien.

Zu Klausel 10) 

2.2.2. Limitänderung Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss:

Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits.

Der OGH folgte der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach Klausel 3), Klausel 8) und Klausel 10) als  intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG  und als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB beurteilt wurden.

In der Entscheidung 1 Ob 210/12g hat sich der OGH ausführlich mit der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Zustimmungsfiktion in den AGB auseinandergesetzt. Demnach sind solche Klauseln, die dem Unternehmer die Möglichkeit einer nicht näher konkretisierten und unbeschränkten Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion einräumen, als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.

Die gröbliche Benachteiligung solcher Klauseln liegt darin, dass die dem Kunden zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des Unternehmers steht. Über die Zustimmungsfiktion kann der Unternehmer das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu seinen Gunsten verschieben und die Position des Vertragspartners entwerten.

Es sind daher sowohl Entgeltänderungen (Klausel 3), Änderungen der Kundenrichtlinien (Klausel 8) sowie Änderungen der vereinbarten Limits (Klausel 10) – zumindest wenn sie nicht näher konkretisiert werden – im Wege der Erklärungsfiktion unzulässig, selbst wenn die Vereinbarung, die diese Erklärungsfiktion vorsieht, den in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vorgesehenen Bedingungen entspricht.

In der Entscheidung 8 Ob 58/14h hat der OGH ausdrücklich festgehalten, dass die Grundsätze für die Unzulässigkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln auch für den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes gelten. 

Zu Klausel 4)

1.10.  Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers

 Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

Das Erstgericht verneinte den von der Klägerin behaupteten Verstoß der Klausel gegen § 34 abs 1 ZaDiG, während das Berufungsgericht von einem Verstoß ausging. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der zweite Satz der Klausel einen Zahlungsvorgang auch dann für autorisiert erklären wolle, wenn er vom nicht geschäftsfähigen Karteninhaber erteilt wurde.

Der OGH schloss sich mit folgender Begründung nicht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes an:

Nach § 34 Abs 1 ZadiG gelte ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG) zugestimmt habe. Eine fehlende Autorisierung führe zu einer Erstattungspflicht durch den Zahlungsdienstleister. Für eine wirksame Autorisierung bedürfe es im Regelfall einer ausreichenden Geschäftsfähigkeit. Da aber das Gesetz nur die Autorisierung durch den Zahler (§ 34 Abs 1 erster Satz ZaDiG) regle und auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber den Karteninhaber dem Kontoinhaber gleichstellen wollte, würde für die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung durch das Berufungsgericht kein Raum bleiben. Der OGH kam zum Ergebnis, dass der beanstandete 2. Satz der Klausel von § 34 Abs 1 ZaDiG nicht umfasst sei und daher nicht gegen diese Bestimmung verstößt.

Zu Klausel 5)

1.11. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse

Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.

Das Erstgericht beurteilte diese Klausel mit Verweis auf die Entscheidung 10 Ob 70/07b als rechtskonform. Das Berufungsgericht folgte nicht dieser Rechtsansicht, weil im Klauselprüfungsverfahren 10 Ob 70/07b  die Transparenz der Fehlversuche gar nicht zur Beurteilung gestanden war. Mangels Klarstellung, dass bereits der zweite Fehlversuch zum Verlust der weiteren Zahlungsmöglichkeit führen könne, hat das Berufungsgericht die Klausel als intransparent angesehen.

Der OGH kam ebenfalls zum Ergebnis, dass die Klausel intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sei.  Nach Ansicht des OGH müsse der Kunde wissen, nach wie viel Fehlversuchen er mit dem Einzug der Bezugskarte zu rechnen habe. Es sei daher  intransparent,  wenn in der Klausel nur darauf hingewiesen werde, dass bei „mehrmaliger“ unrichtiger Eingabe des Codes der Einzug der Bezugskarte drohe.

Zu Klausel 6), Klausel 14) und Klausel 17) : 

Klausel 6)

1.12. Widmungswidrige Verwendung der Bezugskarte

Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Schäden. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Verwendung der Bezugskarte durch den Karteninhaber im Zusammenhang mit einer elektronischen Signatur. Der Karteninhaber wird alle Fragen, die eine derartige Verwendung der Bezugskarte betreffen, insbesondere die Auswirkungen des Verlusts der Bezugskarte oder ihrer Einziehung direkt mit dem Anbieter der elektronischen Signatur klären.

Klausel 14)

2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes

Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.

Klausel 17)

3.4.3. Der Karteninhaber hat nach jeder Transaktion den Stand seiner Elektronischen Geldbörse zu überprüfen und festzustellen, ob dieser den durchgeführten Transaktionen entspricht. Sollte dem nicht so sein, hat er sich mit dem Vertragsunternehmen in Verbindung zu setzen und Aufklärung zu verlangen. Führt dies zu keiner Klärung, so sind allfällige Differenzen unverzüglich, dem Kreditinstitut unter Angabe sämtlicher Transaktionsdaten zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 

Hinsichtlich Klauseln 6), 14) und 17) hatte die Beklagte den Unterlassungsanspruch nur unter Vorbehalt (Modifikation) anerkannt, weshalb nach wie vor Wiederholungsgefahr gegeben war.

Klausel 6) enthielt eine unzulässige Haftungsfreizeichnung, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG begründet war. Das Gebot in Klausel 14), sich den Code nirgendwo zu notieren, wurde als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Klausel 17) legt den Karteninhaber Pflichten auf, die gegen § 36 Abs 3 iVm § 44 ZaDiG verstoßen.

Zu Klausel 7) 

1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte

Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.

Der OGH hat die Rechtsansicht der klagenden Partei bestätigt, wonach die Verrechnung von Entgelten im Fall der Sperre einer Bezugskarte gemäß § 27 Abs 3 ZaDiG unzulässig ist. Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stelle eine sonstige Nebenpflicht iSd § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfalle, dürfe der Zahlungsdienstleister dafür kein gesondertes Entgelt verrechnen.

Zu Klausel 9)

2.1. Benützungsinstrumente

Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen.

Die Vorinstanzen sahen darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KschG, weil mit den Worten „Das Kreditinstitut ist berechtigt…“ die Rechtslage des § 35 Abs 2 Satz 2 ZaDiG verschleiert werde.

Auch der OGH hielt die Klausel für intransparent. Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (insbesondere PIN-Codes) nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert (so bereits 1Ob 105/14v). Die vorliegende Klausel würde dem Kunden suggerieren, dass seine Einwilligung für den Versand der Bezugskarte nicht notwendige Voraussetzung sei sondern die Beklagte dies auch ohne Zustimmung des Kunden dürfe. Damit verstößt die Klausel gegen das im Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG enthaltene Richtigkeitsgebot.

Zu Klausel 11)

2.4. Pflichten des Karteninhabers

Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen.

Die Klägerin brachte vor, dass die Klausel nicht nur die Verpflichtung des Konto- sowie des Karteninhabers vorsehe, die in den Kundenrichtlinien geregelten Pflichten einzuhalten, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Damit sei – zumindest bei konsumentenfeindlichster Auslegung – gemeint, dass dem Konto- und dem Karteninhaber auch die Einhaltung von Pflichten durch Dritte auferlegt werde. Damit werde eine über § 44 Abs 2 hinausgehende Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstrumentes festgelegt, was mit § 44 Abs 2 ZaDiG unvereinbar sei.

Die Klausel sei auch intransparent, da unklar bleibe, was eigentlich damit gemeint sei, dass jemand für die Einhaltung von Bestimmungen „Sorge zu tragen“ habe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hielt der OGH die Klausel nicht für intransparent, weil selbst bei kundenfeindlichster Auslegung kein verständiger Kunde annehmen könne, dass der Kontoinhaber verpflichtet sei, Dritte zu irgendeinem Verhalten anzuhalten. Überdies würde auch kein Verstoß gegen § 44 Abs 2 ZaDiG vorliegen.

Zu Klausel 12)

2.4. Warnhinweis:

Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 

Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent, weil sie nicht über die Haftungsbeschränkungen des § 44 Abs 2 ZaDiG informiert.   Das Berufungsgericht verneinte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot; für den Kunden sei nicht zweifelhaft, dass für den Eintritt der angedrohten schadenersatzrechtlichen Folgen alle im Zivilrecht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten.

Der OGH schloss sich den Ausführungen der Klägerin an, wonach § 44 Abs 2 ZaDiG eine generelle Einschränkung der Haftung des Zahlers auf einen Höchstbetrag von € 150,00 vorsehe, soweit ihm nur ein leicht fahrlässiger Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Das stelle eine entscheidende Haftungseinschränkung im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ZaDiG dar.

Da die Klausel auf Schadenersatzpflichten des Verbrauchers im Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten hinweist, ohne aber auf die in § 44 Abs 2 ZaDiG für den Fall der leichten Fahrlässigkeit vorgesehene Haftungsbeschränkung Bezug zu nehmen, wurde die Klausel als intransparent beurteilt. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, erfordert das Transparenzgebot zwar in der Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes, jedoch kann der Unternehmer auch dann zur Vollständigkeit verpflichtet sein, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben.

Zu Klausel 13) 

2.4.2. Benachrichtigungspflicht: 

Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benach-richtigen, falls er

• die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder

• eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugs-karte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist.

Die Vorinstanzen haben in dieser Klausel übereinstimmend einen Verstoß gegen § 35 Abs 2 Satz 1 und § 36 ZaDiG  gesehen.

Der OGH teilte diese Rechtsauffassung.  Nach der zwingenden Regelung des § 35 Abs 2 Satz 1 ZadiG würden den Karteninhaber während der Phase der Übermittlung der Bezugskarte keinerlei Sorgfaltspflichten treffen. Mit der vorliegenden Klausel versucht die Beklagte, einen Teil des sie treffenden Zugangsrisikos auf den Karteninhaber zu überwälzen. § 35 Abs 2 Satz 1 ZaDiG verbiete (insbesondere mit Blick auf die Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG) den zukünftigen Karteninhaber zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Die Klausel sei daher als unwirksam zu qualifizieren.

Zu Klausel 15)

2.6. Umrechnung von Fremdwährungen

Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: Bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; Bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind zum Tagesverkaufskurs der PayLife Bank GmbH. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PayLife Bank GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

Das Erstgericht bejahte einen Verstoß der Klausel gegen § 29 Abs 3 ZaDiG, da die Beklagte  den Wechselkurs von ihrem Vertragspartner bestimmen lassen könne. Dadurch sei nicht sichergestellt, dass der so gebildete Wechselkurs die anderen Vertragspartner der Beklagten nicht benachteilige.

Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsansicht und führte unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 lit b und § 29 Abs 3 ZadiG aus, dass sich die Beklagte mit dieser Klausel allein auf die Kursbestimmung durch die Verrechnungsstelle zurückziehe. Es fehle ein taugliches Korrektiv, um der Gefahr von Benachteiligungen des Zahlungsdienstnutzers entgegenzuwirken.

Der OGH bestätigte die Unterinstanzen und führte unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 105/14v aus, wo es um eine ähnliche Klausel ging, dass eine Klausel, die die für die Umrechnung von Fremdwährungen anzuwendenden Umrechnungskurse regelt, mit § 29 Abs 3 ZaDiG unvereinbar ist, wenn die Grundlagen für die Bildung dieses Wechselkurses nicht offengelegt und für den Verbraucher daher weder überprüfbar noch nachvollziehbar sind.

Zu Klausel 16)

2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:
jederzeit über eine für diese Zwecke von der PayLife Bank GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PayLife Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.paylife.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden)

oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – beim „PayLife Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den „PayLife Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten.

Die  Vorinstanzen haben in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 44 abs 3 und § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG gesehen, weil sie die Wirksamkeit von außerhalb der Öffnungszeiten bei ihr einlangenden Sperraufträge verschiebe. Damit werde das Haftungsrisiko teilweise auf den Zahlungsdienstnutzer abgewälzt.

Der OGH schloss sich dieser rechtlichen Beurteilung nicht an und erklärte die Klausel für zulässig. Die Klausel würde deshalb nicht gegen § 44 Abs 3 ZaDiG verstoßen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG nachgekommen sei. Nach dieser Bestimmung müsse der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit haben, die Anzeige gemäß § 36 Abs 2 ZaDiG vorzunehmen. Da die Beklagte dem Zahlungsdienstnutzer zwei Möglichkeiten für die Anzeige bietet, sei die Klausel auch nicht zu beanstanden.

Zu Klausel 18)

3.6.4 Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der unbeschädigten Bezugskarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.

Während die Vorinstanzen in der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichende sachliche Rechtfertigung sahen, hielt der OGH die Klausel für gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 88/14v führte er aus, dass eine sachliche Rechtfertigung für eine Verkürzung der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht zu erkennen sei. Es sei keine gerechtfertigte Maßnahme gegen Beweisnotstände, da ohnehin der Kunde zu beweisen habe, dass sich auf dem Chip noch ein unverbrauchtes Guthaben befindet.

Zu Klausel 19)

3.7. Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service: Abweichend von Punkt 1.9.2. („Änderungen des Entgelts“) und Punkt 1.15. („Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien“) kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.

Die Vorinstanzen schlossen sich der Auffassung der Beklagten an, wonach die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.  Selbst wenn auch Änderungen der Bedingungen für Kleinstbetragszahlungen gemäß § 33 Abs 3 ZaDiG – wenn vereinbart – in anderer Form als in § 26 Abs 1 Z 1 möglich seien, so sei die Klausel dennoch unzulässig.

Sie suggeriert nämlich (vor allem dadurch, dass sie auf die Klauseln 1.8.2 und 1.14 Bezug nimmt, und eine Abgrenzung zu den darin enthaltenen Bestimmungen für eine Änderung von Bedingungen vornimmt), dass nicht nur die Form der Übermittlung (Papierform oder auf dauerhaftem Datenträger), sondern auch die Vorgehensweise, die bei Änderungen des Rahmenvertrages auch hinsichtlich dieser Bedingungen gemäß § 29 Abs 2 zwingend einzuhalten ist, für das Quick-Service keine Anwendung finden soll.

Auch der OGH ging von der Intransparenz dieser Klausel aus. Er schloss sich der rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung 1 Ob 88/14v an, die eine idente Klausel zum Gegenstand hatte. Für den Durchschnittskunden sei der Sinn der Klausel kaum erfassbar.

 

Zur Leistungsfrist

Die Vorinstanzen setzten eine Leistungsfrist von drei Monaten fest. Die Beklagte bekämpfte die Leistungsfrist von drei Monaten als unangemessen kurz.

Wie schon in den Entscheidungen 10 Ob 70/07b, 9 Ob 56/13w und 9 Ob 7/15t erachtete der OGH eine Frist von sechs Monaten als angemessen. Bei der Festsetzung der Leistungsfrist sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen habe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Beachtlichkeit einer automatisierten Abwesenheitsnotiz

Thema: Rechtswidrige Klauseln rund um die elektronische  Zusendung der Monatsrechnung

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB, § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, § 12 ECG, § 26 Abs 2 ZaDiG, § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG

Schlagwörter: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kreditkarte, Rechnung, elektronische Zusendung, elektronische Erklärung, Machtbereich, Zugangsfiktion, Abwesenheitsnotiz, intransparent, gröbliche Benachteiligung

Urteil: OGH 29.01.2014, 9 Ob 56/13w

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde erfolgreich eine Verbandsklage wegen rechtswidriger Klauseln im Kreditkartengeschäft gegen ein Kartenunternehmen geführt. Konkret ging es um die „Geschäftsbedingungen für die elektronische Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail der Card complete Service Bank“.  Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte eine Klausel für gröblich benachteiligend, wonach eine Abwesenheitsnotiz des Karteninhabers einer wirksamen Zustellung der Monatsabrechnung nicht entgegenstehen sollte. Selbst wenn die Monatsrechnung technisch abrufbar auf der Mailbox des Empfängers zur Verfügung stehe, wird der Absender durch eine Abwesenheitsnotiz nahezu zeitgleich darüber verständigt, dass der Empfänger wegen Krankheit, Urlaub usw. seinen E-Mail-Account vorübergehend nicht oder nicht regelmäßig überprüfen wird. Der Absender dürfe sich daher auch nicht erwarten, dass der Empfänger die Monatsrechnung zeitnah mit dem Eingang in seine Maolbox zur Kenntnis nehme. Dem Karteninhaber sei nämlich nicht stets und überall ein Abruf seiner E-Mails möglich oder zumutbar, so der OGH. Nicht anders als bei Postzustellungen sei dem Karteninhaber, der sich mit der Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail einverstanden erklärt hat, zuzugestehen, der Wirksamkeit einer Zustellung von E-Mails durch Bekanntgabe seiner Abwesenheit mittels automatisierter Reply-Funktion vorzubeugen.

Strittig war auch eine Klausel, wonach sich der Karteninhaber bei Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen hatte, die auf der Website www.cardcomplete.com bekanntgegeben werden.  Sollte der Karteninhaber unverschlüsselte Systeme verwenden, sah die Klausel im Fall von Schäden ein Mitverschulden des Karteninhabers vor. Das Berufungsgericht hielt den ersten Satz der Klausel für intransparent und deshalb unzulässig, weil das beklagte Kartenunternehmen auf seiner Website keine einfachen Querverweise auf die bedingungsgemäß verwendbaren verschlüsselten Systeme und auch keine konkrete Auflistung in seinen „Sicherheitstipps“ anbiete. Den 2. Satz der Klausel erklärte das Berufungsgericht allerdings im Lichte der Bestimmung des § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG für zulässig, weil diese Bestimmung Raum für eine Mithaftung des Konsumenten biete, wenn er gegen vereinbarte Nutzungsbedingungen verstoße (hier bedingungswidrig unverschlüsselte Systeme verwende). Nach dieser Bestimmung ist eine Haftung aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungsinstrumenten dann vorgesehen, wenn der Zahler eine oder mehrere vereinbarte Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsinstruments verletzt hat. Wurden die in dieser Bestimmung statuierten Pflichten und Bedingungen vom Zahler nur leicht verletzt, so ist seine Haftung für den Schaden auf den Betrag von € 150,- beschränkt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes erklärte der OGH auch den 2. Satz dieser Klausel für unzulässig, da unklar bleibe, inwiefern schon aus der bloßen Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen ein Mitverschulden ableitbar sein sollte. Da der 1. Satz dieser Klausel als unzulässig weggefallen war, fehlte es an einer entsprechenden Vereinbarung, nur verschlüsselte Systeme zu verwenden; deshalb befand der OGH auch den 2. Satz der Klausel für intransparent.

 

 

Wertanpassungsklausel für Rechtsschutzversicherung ist unzulässig

Thema: OGH qualifizierte Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der ARAG-Versicherung für unzulässig. 

Gesetz: § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG

Schlagwörter: Rechtsschutzversicherung, Prämie, Wertanpassung, Preisgleitklausel, Entgeltänderung, Zweiseitigkeit,  gröbliche Benachteiligung, überraschend

Urteil: OGH 9.4.2015, 7 Ob 62/15s 

Leitsatz: Im Auftrag der Arbeiterkammer Wien wurden Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) erfolgreich beim OGH angefochten. Der OGH qualifizierte die Klauseln als  überraschend (§ 864a ABGB) und gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Überdies sah er in der vereinbarten Wertanpassung auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil der Versicherer nicht verpflichtet war, allfällige Preissenkungen an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.

Folgende Klauseln waren strittig:

Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Versicherungstarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Ver­sicherungstarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Ver­braucherpreise 2000 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat). Die für die jeweilige Tarifberechnung gültige Indexziffer ist aus der Polizze ersichtlich. 

Eine Tarifänderung wirkt auf die Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Die Prämienhauptfälligkeit ist Tag und Monat, die auf der Polizze unter „Ablauf der Versicherung“ eingetragen sind. Beträgt der Unterschied mehr als 0,5% und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden.

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhaupt­fälligkeit zu kündigen. Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung von ARAG im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht. 

Rechtliche Beurteilung:

Der beklagte Versicherer leitete eine sachliche Rechtfertigung für die Wertanpassungsklausel im Wesentlichen daraus ab, dass seine Leistung regelmäßigen inflationsbedingten Verteuerungen ausgesetzt und daher eine entsprechende Anpassung erforderlich sei.

Diese Auffassung teilte der OGH nicht; es sei zu beachten, dass die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung in der Kostenübernahme bestünde. Im Unterschied zu jeder Form einer Sachleistung  seien die Versicherungssumme und die Leistung selbst denselben inflationsbedingten Schwankungen ausgesetzt, die für die Versicherungsprämien gelten. Während eine in AGB geregelte Anpassung des Entgelts für die Leistung einer in ihrem (Gebrauchs-) Wert gleichbleibenden Ware oder Dienstleistung an inflationsbedingte Veränderungen allenfalls gerechtfertigt sei, lasse sich dieses Argument auf die Kostenübernahme für bestimmte Versicherungsfälle nicht ohne weiteres übertragen.

In weiterer Folge führte der OGH aus, was für Versicherungsfälle zu beachten sei.

Die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie werde bei Vertragsabschluss festgelegt. Sinkt der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt, liege es an den Parteien, ob sie eine Anpassung an den Versicherungsvertrag vornehmen wollen. Dem Versicherungsnehmer stünde es frei, eine Erhöhung abzulehnen, wenn er sie für sich als nicht notwendig erachtet. In diesem Fall würde sich an der Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie nichts ändern; die Leistungen im Versicherungsfall würden gleich bleiben.

Durch die vorliegende Klausel sei die Wertanpassung für den Versicherungsnehmer verpflichtend. Dafür bestehe aber kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers, weil nicht nur die Prämie sondern auch die Versicherungssumme gleichermaßen der Inflation unterliegen, wodurch sich die Äquivalenz nicht verschieben würde.  Unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers würde sich der beklagte Versicherer durch die Klausel die stetige Erhöhung der Prämie sichern (wenn auch gegen Erhöhung der Versicherungssumme).

Überdies sei die Kündigung der Wertanpassung mit einer Sanktion verknüpft, die in der 2. abgemahnten Klausel statuiert wird. Im Fall einer Tariferhöhung könne der Versicherer nämlich seine Leistung kürzen, während die vereinbarte Versicherungssumme gleich bleiben würde.

Dadurch werde das im Versicherungsvertrag vereinbarte Äquivalenzverhältnis einseitig und ohne sachliche Rechtfertigung zugunsten des Versicherers verändert. Er müsse nämlich nicht mehr nur durch die Versicherungssumme begrenzte Leistungen erbringen, sondern könne diese noch entsprechend der Tarifänderungen kürzen.

Die Wertanpassungsklausel wurde vom OGH daher als überraschend, sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend qualifiziert. Abgesehen davon war die in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gebotene Zweiseitigkeit nicht gegeben, weshalb die Klausel auch aus diesem Grund vom OGH für rechtswidrig befunden wurde.  Der Versicherer könne nämlich allfällige Preissenkungen aufgrund von Indexveränderungen, die mehr als 0,5% betragen, bei späteren Wertanpassungen anrechnen, muss aber nicht.

 

 

 

Erhaltungspflicht für Flüssiggastanks

Thema:  Die Erhaltungspflicht für Flüssiggastanks darf nicht auf den Konsumenten überwälzt werden.

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 1096 Abs 1 ABGB

Schlagwörter:  Verbandsklage, Flüssiggaslieferant, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gröbliche Benachteiligung, intransparent, Kaution, Flüssiggastank, Erhaltungspflicht, Instandhaltungskosten

Urteil: OGH 19.6.2013, 7 Ob 90/13f

Leitsatz: Im vorliegenden Fall wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen einen Flüssiggaslieferanten wegen gröblich benachteiligender und intransparenter  Vertragsbedingungen  im Auftrag der Bundesarbeitskammer geführt.  Die strittigen Vertragsbestimmungen regeln die Lieferung von Flüssiggas sowie die Überlassung des im Eigentum des Flüssiggaslieferanten verbleibenden Flüssigtanks gegen Bezahlung einer „Kaution“ an den Kunden. Nach den Vertragsbedingungen endet für den Kunden die Behälter-Nutzungsberechtigung nach Ablauf der Liefervereinbarung. Der Flüssiggaslieferant ist nach Beendigung der Liefervereinbarung berechtigt, den in seinem Eigentum stehenden Behälter abzubauen und wieder in Besitz zu nehmen.

Der  Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Klausel für nichtig befunden, die versucht, die Instandhaltungskosten auf den Kunden zu überbinden. Nach der beanstandeten Klausel sollte der Kunde die Kosten für die vorgeschriebenen Überprüfungen des Flüssiggasbehälters sowie erforderliche Instandhaltungsarbeiten und die Kosten für eine eventuelle Rücknahme des Tanks tragen.

Der OGH ging für den Fall, dass der Flüssiggastank im Eigentum des Anbieters steht, von der Anwendbarkeit bestandrechtlicher Regeln aus, wonach die Erhaltungspflicht gemäß § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB den Bestandgeber trifft. Dabei handelt es sich zwar um dispositives Recht, allerdings sah der OGH in der Abweichung vom dispositiven Recht keine sachliche Rechtfertigung und erklärte die Überwälzung der Instandhaltungskosten auf den Kunden für gröblich benachteiligend.

Durch diese Klarstellung müssen Kunden in Hinkunft keine Wartungs- und Instandhaltungskosten zahlen.

Betreffend Kosten für eine allfällige Rücknahme des Tanks wurde die Klausel überdies als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil nicht näher präzisiert wurde, um welche Kosten es sich handelt.

In drei Klauseln ging es um die Zahlung einer „Kaution“ und um die Auslegung dieses Begriffes. Eine Kaution wird in der Regel zur Sicherstellung von Forderungen gegeben. Der  Vermieter kann darauf zurückgreifen, wenn der Mieter seiner Miet- oder Schadenersatzpflicht nicht nachkommt. Soweit eine Kaution nicht für den Sicherungszweck in Anspruch genommen wird, muss sie verzinst zurückgezahlt werden.

Im Anlassfall wurde die „Kaution“ aber nicht zur Sicherstellung von Forderungen verlangt  sondern als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsberechtigung. Tatsächlich handelte es sich um ein im Voraus bezahltes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts an dem Flüssigtank, deren allfällige Rückzahlung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein sollte.

Der OGH sah in dieser Textierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Für den Kunden wird damit nämlich der Entgeltcharakter der Zahlung verschleiert und nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die „Kaution“ nach Vertragsbeendigung gerade nicht zurückbezahlt wird.

AvW Genussscheinbedingungen

Thema:  Ein Ausschluss der Kündigung in den Genussscheinbedingungen ist  nichtig

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 1 KSchG, § 23 BWG, § 73c VAG

Schlagwörter: Genussscheine,  AGB, Partizipationskapital, Fremdkapital, Eigenkapital, ordentliche Kündigung, außerordentliche Kündigung, Ausschluss, gröbliche Benachteiligung

Urteil: OGH 6.7.2010, 1 Ob 105/10p

Leitsatz:  Im vorliegenden Fall wurde ein Musterprozess gegen die nunmehr insolvente  AvW Gruppe AG als Emittentin der AvW- Genussscheine geführt, weil Genussscheininhaber nach den Genussscheinbedingungen der AvW weder ein außerordentliches noch ein ordentliches Kündigungsrecht haben sollten. In der vertraglichen Ausgestaltung solcher Genussrechtsverhältnisse ist der Emittent weitgehend frei. Es gibt nämlich keine spezielle gesetzliche Regelung, die das Genussrechtsverhältnis genauer definiert. Die Gestaltungsfreiheit des Emittenten wird lediglich durch die Bestimmungen der §§ 864a, 879 ABGB und § 6 KSchG eingeschränkt.  In der Regel werden Genussrechte als Gegenleistung für eine Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Dem Genussscheininhaber wird im Gegenzug ein Anspruch auf einen Teil des Gewinns eingeräumt. Genussrechte leiten sich nicht wie Aktien aus einem Gesellschaftsverhältnis ab sondern sind schuldrechtlicher Natur und sind reine Gläubigerrechte.

Nach den Genussscheinbedingungen der AvW sollten sich die Genussscheininhaber selbst dann nicht vom Vertrag lösen können, wenn das Genusskapital etwa vertrags- oder zweckwidrig verwendet oder gar durch kriminelle Machenschaften geschmälert würde.

Der OGH erklärte den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung und der ordentlichen Kündigung für rechtswidrig. Nach in Lehre und Rechtsprechung unbestrittener Auffassung sei eine außerordentliche Kündigung (eine Kündigung aus wichtigem Grund) allen Dauerschuldverhältnissen immanent. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung sei im Kern zwingend und dürfe daher nicht durch AGB abbedungen werden, wenn das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar ist. Die vorliegende Klausel wurde daher für sittenwidrig im Sinn des § 879 ABGB erklärt.

Betreffend Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes führte der OGH aus, dass dies bei entsprechender Übertragbarkeit der Beteiligung grundsätzlich zulässig sei. Dem Anleger müsse eine der Kündigung gleichwertige Beendigungsmöglichkeit geboten werden. So könne zB. die Börsegängigkeit grundsätzlich den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wurde der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes als gröblich benachteiligend beurteilt, weil sich AvW sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht vorbehielt.