Unzulässige Einschränkung des Rücktrittsrechts betreffend rabattierte Gutscheine

Thema: OGH hatte erstmals unzulässige Klauseln betreffend Rücktrittsrecht im Fernabsatz am Maßstab des FAGG zu prüfen. 

Gesetz: § 5e KSchG, § 5f KSchG, § 5c Abs 4 Z 1 KSchG, § 11 Abs 1 FAGG, § 18 Abs 1 Z 1 FAGG

Schlagwörter: Gutscheine, Fernabsatz, Rücktrittsrecht, Klauseln, Intransparenz, Rechtsänderung

Urteil: 21.12.2015, 6 Ob 169/15v

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen die beklagte Partei Groupon AT GmbH eingebracht. Es handelt sich um eine der ersten Entscheidungen zu den neuen Bestimmungen des FAGG.

Die Beklagte vertreibt über ihre Plattform www.groupon.at rabattierte Gutscheine für Leistungen und Waren anderer Unternehmer, wobei der Gutschein einen Anspruch auf die Leistungserbringung durch den Partner gewährt. Die Beklagte hatte dafür einzustehen, dass das Partnerunternehmen die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt. Wenn das Partnerunternehmen den Gutschein aus irgendeinem Grund nicht akzeptierte, hatte der Verbraucher die Möglichkeit, dies gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Entsprach die gelieferte Ware hingegen nicht der Beschreibung, hatte sich der Verbraucher direkt mit dem Partnerunternehmen auseinander zu setzen.

Vor diesem Hintergrund waren zwei Klauseln  in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht des Konsumenten zu beurteilen, wobei während des Verfahrens eine Rechtsänderung stattfand. Durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG, BGBl I 2014/33) wurden die Bestimmungen des KSchG aF in Bezug auf die bisherige Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG und die Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG abgelöst (konkret wurden ua die §§ 5c bis 5i KSchG aufgehoben). Dieses Gesetz ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Das im Anlassfall anzuwendende Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist Teil des Verbraucherrechte-Umsetzungsgesetzes. Fernabsatzverträge sind nunmehr (ausgenommen ist der Fernabsatz für Finanzdienstleistungen, der im FernFinG normiert ist) ausschließlich im FAGG geregelt, das im wesentlichen Informationspflichten des Unternehmers sowie das Rücktrittsrecht des Konsumenten bei Fernabsatzverträgen regelt.

Die gegenständlichen Klauseln waren nicht nur an der alten Rechtslage an den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) sondern auch an der neuen Rechtslage nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (§ 11 und §18 FAGG) zu messen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) kam zum Ergebnis, dass die beanstandeten Klauseln sowohl nach der alten Rechtslage als auch nach den entsprechenden Bestimmungen im FAGG unzulässig sind.

Konkret ging es um folgende Klauseln, deren Rechtswidrigkeit wie folgt begründet wurde:

1) Nach Einlösung des Gutscheins bei dem Partner ist ein Widerruf nicht mehr möglich.(Pkt 5.2., 1. Satz)

2) Ein Widerruf ist weiters beim Kauf von Gutscheinen für Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (§ 5c Abs 4 Z 1 und 2 KSchG) ausgeschlossen. Dies betrifft beispielsweise Unterbringungen, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ist. Kein Widerrufsrecht besteht damit insbesondere bei Gutscheinen, die zum Besuch eines ganz bestimmten Konzerts  oder sonstigen Freizeit-Events berechtigen.(Pkt 5.2., 2.-4. Satz)… Gutscheine, die gemäß Pkt 5.2 vom Widerruf ausgeschlossen sind, können auch nicht umgetauscht werden. (Pkt 14., letzter Satz)

Während das Erstgericht das Klagebegehren abwies, hielt das OLG Wien die beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Erstgericht war der Auffassung, dass diese Klauseln auf Grund ihrer Änderung vor dem Inkrafttreten des FAGG ausschließlich nach der alten Rechtslage zu prüfen seien. Das Berufungsgericht hielt hingegen fest, dass im Fall einer Rechtsänderung während des Verfahrens die Berechtigung eines Gebots auch nach dem neuen Recht, im konkreten Fall den Bestimmungen des FAGG, zu prüfen seien. Nach den Übergangsbestimmungen sei zu beurteilen, ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren relevant sei.  Die Bestimmung des § 20 FAGG sah diesbezüglich keine für dieses Verfahren zu beachtende Besonderheiten vor, sodass das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des FAGG für nach dem 13.6.2014 geschlossene Verträge ausging, zumal die Beklagte die inkriminierten Klauseln wieder einführen könnte.  Gemäß § 41a Abs 29 KSchG igF seien die §§ 5c bis 5i KSchG aF weiterhin auf vor dem 13.6.2014 geschlossene Verträge anzuwenden.

Die erste Klausel war überschießend und überschritt die Bestimmung des § 5f KSchG, die die davon ausgenommenen Verträge ausdrücklich regelt. Beispielsweise werden die von der Beklagten angebotenen Warengeschäfte etwa über Kopfhörer oder Uhren von § 5f KSchG nicht erfasst. In solchen Fällen sei nicht nachvollziehbar, so das Berufungsgericht, warum der Konsument auf sein Rücktrittsrecht gegenüber der Beklagten verzichten soll, wenn er nach Prüfung der Ware zum Schluss kommt, dass er sie doch nicht benötigt. Problematisch sei auch die Rückabwicklung eines solchen Warengeschäftes, da der Konsument vom Partnerunternehmen realistischer Weise nur den Gutschein zurückbekommt und mit dem Gutschein nur die gleiche Ware wieder kaufen kann, die er nicht möchte. In diesem Zusammenhang bestünden daher keine Bedenken gegen ein doppeltes Rücktrittsrecht (sowohl vom Gutscheinkauf als auch vom Warengeschäft, das unter Verwendung des Gutscheins abgeschlossen wurde, sondern sei ein solches sogar geboten. Die Ausübung eines doppelten Rücktrittsrechtes sei auch nach der neuen Regelung des FAGG theoretisch möglich. Eine allfällige Besserstellung des Konsumenten sei vom Gesetzgeber und vom Richtliniengeber intendiert.

Die zweite Klausel enthielt zwei eigenständige Regelungsbereiche, nämlich einerseits den Ausschluss des Widerrufs für Hauslieferungen und Freizeit-Dienstleistungen und andererseits den Ausschluss des Umtausches bezogen auf Gutscheine, die vom Widerruf ausgeschlossen sind. Eine differenzierte Betrachtungsweise hielt das Berufungsgericht daher für zulässig. Im Lichte der OGH Entscheidung 7 Ob 22/12d, wonach Gutscheine, die vom Widerruf ausgeschlossen sind, nicht mehr umgetauscht werden können, hielt das Berufungsgericht die diesbezügliche Einschränkung in dieser Klausel für zu allgemein und daher für unzulässig. Es könnten durchaus berechtigte Ansprüche des Gutscheininhabers bestehen, dass der Gutschein länger als in der angegebenen Gültigkeitsdauer eingelöst werden kann. Denkbar wäre auch der Anspruch, Gutscheine für Waren umzutauschen, deren Kauf man widerrufen hat.

Auch die Beurteilung nach dem FAGG fiel nicht anders aus. Die Nachfolgebestimmung des § 5e KSchG aF sei § 11 FAGG, der die Form und die Frist des Rücktritts regelt. Die Rücktrittsfrist sei nunmehr 14 Tage (wie in den AGB der Beklagten), wobei der Fristbeginn je nach Vertragsart unterschiedlich sei. Das Berufungsgericht hatte zu beurteilen, ob die Klauseln der Beklagten von den Ausnahmen des Rücktrittsrechts nach § 18 FAGG gedeckt sind. Die Textierung des ersten Satzes der Klausel ging auch in Bezug auf § 18 FAGG zu weit, weil nach wie vor auch Warengeschäfte etwa über Kopfhörer oder Uhren mitumfasst wären. Die Bestimmung des § 18 FAGG baue auf den Ausnahmetatbeständen des § 5f KSchG auf, wobei folgende Änderungen zu beachten seien: Das Rücktrittsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer auf Verlangen des Verbrauchers und der Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts mit der Ausführung von Dienstleistungen bereits vor Ende der Rücktrittsfrist beginnt und diese vollständig erbringt. Dieser Ausnahmetatbestand sei auf die oben genannten Warengeschäfte anzuwenden. Der Ausschluss des Umtausches bezogen auf Gutscheine, die nach der vorliegenden Klausel vom Widerruf ausgeschlossen sind, sei auch im Hinblick auf das FAGG zu allgemein und daher unzulässig.

Da die Rechte des Gutscheininhabers nicht durch ein besonderes Interesse der Beklagten aufgewogen werden, wurden sowohl Klausel 1) als auch der zweite Teil der Klausel2) nach dem KSchG aF und auch nach dem FAGG für nichtig erklärt.

Der OGH bestätigte die Ausführungen des Berufungsgerichtes dahingehend, dass die Berechtigung des Unterlassungsbegehrens sowohl an den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes als auch am FAGG zu messen sei.  Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sei ein Unterlassungsanspruch aufgrund eines Lauterkeitsverstoßes nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt. Nach dieser Rechtsprechung könne eine Parallelprüfung nach altem Recht nur dann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde, was nach den Feststellungen der Vorinstanzen hier nicht der Fall war.

 

 

Kundenrichtlinien für das Maestro-Service der BAWAG P.S.K. enthalten zahlreiche Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZadiG)

Thema: OGH erklärt 16 Klauseln der BAWAG in den Kundenrichtlinien für das Maestro Service für rechtswidrig

Gesetz: § 26 ZaDiG,  § 27 Abs 2 und Abs 3  ZaDiG, § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG, § 29 Abs 3 ZaDiG, § 35 Abs 1 ZaDiG , § 44 Abs 2 ZaDiG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 2 KSchG  

Schlagwörter: Verbandsklage, Zahlungsdienstegesetz, Bezugskarte, Bankomatkarte, Transparenzgebot, Entgeltvereinbarung, Erklärungsfiktion,  gröbliche Benachteiligung, Zahlungsdienstleister, Karteninhaber, Sorgfaltspflichten, Haftung, Verjährungsfrist

Urteil: 24.9.2015, 9 Ob 26/15m

Leitsatz: In einem Verbandsverfahren gegen die BAWAG im Auftrag der Bundeskammer  für Arbeiter und Angestellte hat der OGH 16 von 19 Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Maestro-Service für unwirksam erklärt.

Konkret ging es um folgende Klauseln :

Klausel 1)

1.9.1. Entgeltvereinbarung

Das Kreditinstitut ist berechtigt, dem Kontoinhaber für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Karteninhaber Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kontoinhaber vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist.

Der OGH hat die Ansicht der klagenden Partei geteilt, dass eine Klausel, die die Berechtigung des Zahlungsdienstleisters vorsieht, dem Kontoinhaber Entgelte in der vereinbarten Höhe zu verrechnen, intransparent ist, wenn in der Klausel nicht auch darauf hingewiesen wird, dass die Wirksamkeit einer derartigen Entgeltvereinbarung von der rechtzeitigen Wahrnehmung der genannten Informationspflichten des Zahlungsdienstleisters abhängt.

Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG begnügt sich nämlich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind. Im gegenständlichen Fall hat daher die Klausel das Gebot der Vollständigkeit als einer der Einzelwirkungen des Transparenzgebotes verletzt. Eine Pflicht zur Vollständigkeit besteht immer dann, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Im Anlassfall war daher geboten, dass der Zahlungsdienstleister im Vertrag auf die speziellen Voraussetzungen des Zahlungsdienstegesetzes für die Gültigkeit von Entgeltvereinbarungen hinweist.

Klausel 2)

1.9.2.1. Eine Änderung der Entgelte ist einmal jährlich am 1. Juli jeden Jahres nach Maßgabe der Erhöhung oder Verminderung des von der Statistik Austria erhobenen und veröffentlichten, nationalen Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) oder eines an dessen Stelle tretenden Index zulässig, wobei jeweils eine kaufmännische Rundung auf 10 Cent erfolgt. Als Ausgangsbasis für die Berechnung ist das Jahr 2000 mit einem Indexwert von 100 heranzuziehen. Anpassungen auf Grund der Veränderungen des VPI erfolgen auf Basis des Jahresdurchschnittes eines vergangenen Kalenderjahres im Folgejahr. Erfolgt bei Erhöhung der Indexzahl des Jahresdurchschnittes eine Gebührenanhebung aus welchen Gründen immer nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen. Dies gilt auch, wenn die Indexerhöhung nicht zur Gänze als Basis einer Anhebung der Entgelte herangezogen wird.

Nach § 29 Abs 2 Satz 1 ZaDiG können nur Änderungen der Wechselkurse und der Zinssätze aufgrund einer im Rahmenvertrag enthaltenen und den Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechenden Entgeltänderungsklausel einseitig vorgenommen werden. In allen anderen Fällen der Änderung der Entgelte muss die im § 29 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Vorgehensweise eingehalten werden, es muss also die (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers eingeholt werden. Daher sind Indexklauseln seit Inkrafttreten des ZaDiG unzulässig.

Die Beklagte bezweifelte nicht, dass diese Klausel gegen § 29 Abs 1 ZadiG verstößt, bestritt allerdings die Wiederholungsgefahr mit der Begründung, diese Klausel seit Mai 2012 nicht mehr zu verwenden und sich seit 2009 auch nicht mehr darauf zu berufen. Der OGH folgte der Rechtsauffassung der Unterinstanzen und ging nicht davon aus, dass die Wiederholungsgefahr weggefallen war.

Zu Klausel 3), 8) und 10): 

Klausel 3)

1.9.2.2. Über Punkt 1.9.2.1. hinausgehende Entgeltänderungen müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: 

Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots durch den Kontoinhaber Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt.

Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen.

Klausel 8) 

1.15. Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien

Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Konto-inhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien.

Zu Klausel 10) 

2.2.2. Limitänderung Änderungen des Limits müssen zwischen Kreditinstitut und Kontoinhaber vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kontoinhaber und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kontoinhaber erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss:

Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kontoinhabers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kontoinhaber kann in jeder Form (Papierform oder dauerhafter Datenträger) erfolgen, die mit ihm im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist. Eine mit dem Kontoinhaber getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.B. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits.

Der OGH folgte der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach Klausel 3), Klausel 8) und Klausel 10) als  intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG  und als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB beurteilt wurden.

In der Entscheidung 1 Ob 210/12g hat sich der OGH ausführlich mit der Zulässigkeit der Vereinbarung einer Zustimmungsfiktion in den AGB auseinandergesetzt. Demnach sind solche Klauseln, die dem Unternehmer die Möglichkeit einer nicht näher konkretisierten und unbeschränkten Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion einräumen, als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu beurteilen.

Die gröbliche Benachteiligung solcher Klauseln liegt darin, dass die dem Kunden zugedachte Rechtsposition im auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des Unternehmers steht. Über die Zustimmungsfiktion kann der Unternehmer das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen erheblich zu seinen Gunsten verschieben und die Position des Vertragspartners entwerten.

Es sind daher sowohl Entgeltänderungen (Klausel 3), Änderungen der Kundenrichtlinien (Klausel 8) sowie Änderungen der vereinbarten Limits (Klausel 10) – zumindest wenn sie nicht näher konkretisiert werden – im Wege der Erklärungsfiktion unzulässig, selbst wenn die Vereinbarung, die diese Erklärungsfiktion vorsieht, den in § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vorgesehenen Bedingungen entspricht.

In der Entscheidung 8 Ob 58/14h hat der OGH ausdrücklich festgehalten, dass die Grundsätze für die Unzulässigkeit von Zustimmungsfiktionsklauseln auch für den Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes gelten. 

Zu Klausel 4)

1.10.  Haftung des Kontoinhabers für Dispositionen des Karteninhabers

 Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kontoinhabers. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Karteninhaber das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unabhängig davon, ob das Rechtsgeschäft, das unter Verwendung der Bezugskarte geschlossen wurde, wegen der Minderjährigkeit des Karteninhabers gültig ist.

Das Erstgericht verneinte den von der Klägerin behaupteten Verstoß der Klausel gegen § 34 abs 1 ZaDiG, während das Berufungsgericht von einem Verstoß ausging. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass bei kundenfeindlichster Auslegung der zweite Satz der Klausel einen Zahlungsvorgang auch dann für autorisiert erklären wolle, wenn er vom nicht geschäftsfähigen Karteninhaber erteilt wurde.

Der OGH schloss sich mit folgender Begründung nicht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes an:

Nach § 34 Abs 1 ZadiG gelte ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert, wenn der Zahler dem Zahlungsvorgang in der zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form und Verfahren (§ 28 Abs 1 Z 2 lit c ZaDiG) zugestimmt habe. Eine fehlende Autorisierung führe zu einer Erstattungspflicht durch den Zahlungsdienstleister. Für eine wirksame Autorisierung bedürfe es im Regelfall einer ausreichenden Geschäftsfähigkeit. Da aber das Gesetz nur die Autorisierung durch den Zahler (§ 34 Abs 1 erster Satz ZaDiG) regle und auch den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden könne, dass der Gesetzgeber den Karteninhaber dem Kontoinhaber gleichstellen wollte, würde für die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung durch das Berufungsgericht kein Raum bleiben. Der OGH kam zum Ergebnis, dass der beanstandete 2. Satz der Klausel von § 34 Abs 1 ZaDiG nicht umfasst sei und daher nicht gegen diese Bestimmung verstößt.

Zu Klausel 5)

1.11. Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse

Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden.

Das Erstgericht beurteilte diese Klausel mit Verweis auf die Entscheidung 10 Ob 70/07b als rechtskonform. Das Berufungsgericht folgte nicht dieser Rechtsansicht, weil im Klauselprüfungsverfahren 10 Ob 70/07b  die Transparenz der Fehlversuche gar nicht zur Beurteilung gestanden war. Mangels Klarstellung, dass bereits der zweite Fehlversuch zum Verlust der weiteren Zahlungsmöglichkeit führen könne, hat das Berufungsgericht die Klausel als intransparent angesehen.

Der OGH kam ebenfalls zum Ergebnis, dass die Klausel intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG sei.  Nach Ansicht des OGH müsse der Kunde wissen, nach wie viel Fehlversuchen er mit dem Einzug der Bezugskarte zu rechnen habe. Es sei daher  intransparent,  wenn in der Klausel nur darauf hingewiesen werde, dass bei „mehrmaliger“ unrichtiger Eingabe des Codes der Einzug der Bezugskarte drohe.

Zu Klausel 6), Klausel 14) und Klausel 17) : 

Klausel 6)

1.12. Widmungswidrige Verwendung der Bezugskarte

Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Schäden. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Verwendung der Bezugskarte durch den Karteninhaber im Zusammenhang mit einer elektronischen Signatur. Der Karteninhaber wird alle Fragen, die eine derartige Verwendung der Bezugskarte betreffen, insbesondere die Auswirkungen des Verlusts der Bezugskarte oder ihrer Einziehung direkt mit dem Anbieter der elektronischen Signatur klären.

Klausel 14)

2.4.3. Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes

Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden.

Klausel 17)

3.4.3. Der Karteninhaber hat nach jeder Transaktion den Stand seiner Elektronischen Geldbörse zu überprüfen und festzustellen, ob dieser den durchgeführten Transaktionen entspricht. Sollte dem nicht so sein, hat er sich mit dem Vertragsunternehmen in Verbindung zu setzen und Aufklärung zu verlangen. Führt dies zu keiner Klärung, so sind allfällige Differenzen unverzüglich, dem Kreditinstitut unter Angabe sämtlicher Transaktionsdaten zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 

Hinsichtlich Klauseln 6), 14) und 17) hatte die Beklagte den Unterlassungsanspruch nur unter Vorbehalt (Modifikation) anerkannt, weshalb nach wie vor Wiederholungsgefahr gegeben war.

Klausel 6) enthielt eine unzulässige Haftungsfreizeichnung, weshalb ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG begründet war. Das Gebot in Klausel 14), sich den Code nirgendwo zu notieren, wurde als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Klausel 17) legt den Karteninhaber Pflichten auf, die gegen § 36 Abs 3 iVm § 44 ZaDiG verstoßen.

Zu Klausel 7) 

1.14.5. Rückgabe der Bezugskarte

Mit Beendigung der Kontoverbindung sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden.

Der OGH hat die Rechtsansicht der klagenden Partei bestätigt, wonach die Verrechnung von Entgelten im Fall der Sperre einer Bezugskarte gemäß § 27 Abs 3 ZaDiG unzulässig ist. Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stelle eine sonstige Nebenpflicht iSd § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfalle, dürfe der Zahlungsdienstleister dafür kein gesondertes Entgelt verrechnen.

Zu Klausel 9)

2.1. Benützungsinstrumente

Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens drei Werktage liegen.

Die Vorinstanzen sahen darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KschG, weil mit den Worten „Das Kreditinstitut ist berechtigt…“ die Rechtslage des § 35 Abs 2 Satz 2 ZaDiG verschleiert werde.

Auch der OGH hielt die Klausel für intransparent. Nach § 35 Abs 2 ZaDiG ist die Versendung eines Zahlungsinstruments oder von personalisierten Sicherheitsmerkmalen (insbesondere PIN-Codes) nur zulässig, wenn sie entweder mit dem Kunden vereinbart ist oder der Kunde den Zahlungsdienstleister dazu auffordert (so bereits 1Ob 105/14v). Die vorliegende Klausel würde dem Kunden suggerieren, dass seine Einwilligung für den Versand der Bezugskarte nicht notwendige Voraussetzung sei sondern die Beklagte dies auch ohne Zustimmung des Kunden dürfe. Damit verstößt die Klausel gegen das im Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG enthaltene Richtigkeitsgebot.

Zu Klausel 11)

2.4. Pflichten des Karteninhabers

Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kontoinhaber verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen.

Die Klägerin brachte vor, dass die Klausel nicht nur die Verpflichtung des Konto- sowie des Karteninhabers vorsehe, die in den Kundenrichtlinien geregelten Pflichten einzuhalten, sondern darüber hinaus auch die Verpflichtung, für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Damit sei – zumindest bei konsumentenfeindlichster Auslegung – gemeint, dass dem Konto- und dem Karteninhaber auch die Einhaltung von Pflichten durch Dritte auferlegt werde. Damit werde eine über § 44 Abs 2 hinausgehende Haftung des Zahlers für die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstrumentes festgelegt, was mit § 44 Abs 2 ZaDiG unvereinbar sei.

Die Klausel sei auch intransparent, da unklar bleibe, was eigentlich damit gemeint sei, dass jemand für die Einhaltung von Bestimmungen „Sorge zu tragen“ habe.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hielt der OGH die Klausel nicht für intransparent, weil selbst bei kundenfeindlichster Auslegung kein verständiger Kunde annehmen könne, dass der Kontoinhaber verpflichtet sei, Dritte zu irgendeinem Verhalten anzuhalten. Überdies würde auch kein Verstoß gegen § 44 Abs 2 ZaDiG vorliegen.

Zu Klausel 12)

2.4. Warnhinweis:

Sowohl der Kontoinhaber als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut. 

Das Erstgericht hielt die Klausel für intransparent, weil sie nicht über die Haftungsbeschränkungen des § 44 Abs 2 ZaDiG informiert.   Das Berufungsgericht verneinte einen Verstoß gegen das Transparenzgebot; für den Kunden sei nicht zweifelhaft, dass für den Eintritt der angedrohten schadenersatzrechtlichen Folgen alle im Zivilrecht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten.

Der OGH schloss sich den Ausführungen der Klägerin an, wonach § 44 Abs 2 ZaDiG eine generelle Einschränkung der Haftung des Zahlers auf einen Höchstbetrag von € 150,00 vorsehe, soweit ihm nur ein leicht fahrlässiger Verstoß gegen Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Das stelle eine entscheidende Haftungseinschränkung im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ZaDiG dar.

Da die Klausel auf Schadenersatzpflichten des Verbrauchers im Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten hinweist, ohne aber auf die in § 44 Abs 2 ZaDiG für den Fall der leichten Fahrlässigkeit vorgesehene Haftungsbeschränkung Bezug zu nehmen, wurde die Klausel als intransparent beurteilt. Wie der Oberste Gerichtshof ausführt, erfordert das Transparenzgebot zwar in der Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes, jedoch kann der Unternehmer auch dann zur Vollständigkeit verpflichtet sein, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben.

Zu Klausel 13) 

2.4.2. Benachrichtigungspflicht: 

Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benach-richtigen, falls er

• die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder

• eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugs-karte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist.

Die Vorinstanzen haben in dieser Klausel übereinstimmend einen Verstoß gegen § 35 Abs 2 Satz 1 und § 36 ZaDiG  gesehen.

Der OGH teilte diese Rechtsauffassung.  Nach der zwingenden Regelung des § 35 Abs 2 Satz 1 ZadiG würden den Karteninhaber während der Phase der Übermittlung der Bezugskarte keinerlei Sorgfaltspflichten treffen. Mit der vorliegenden Klausel versucht die Beklagte, einen Teil des sie treffenden Zugangsrisikos auf den Karteninhaber zu überwälzen. § 35 Abs 2 Satz 1 ZaDiG verbiete (insbesondere mit Blick auf die Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG) den zukünftigen Karteninhaber zu einem bestimmten Handeln zu verpflichten. Die Klausel sei daher als unwirksam zu qualifizieren.

Zu Klausel 15)

2.6. Umrechnung von Fremdwährungen

Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: Bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; Bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind zum Tagesverkaufskurs der PayLife Bank GmbH. Die Umrechnungskurse (Referenzwechselkurse) können beim Kreditinstitut erfragt oder auf der Homepage der PayLife Bank GmbH (www.paylife.at) abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die PayLife Bank GmbH die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kontoinhaber in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben.

Das Erstgericht bejahte einen Verstoß der Klausel gegen § 29 Abs 3 ZaDiG, da die Beklagte  den Wechselkurs von ihrem Vertragspartner bestimmen lassen könne. Dadurch sei nicht sichergestellt, dass der so gebildete Wechselkurs die anderen Vertragspartner der Beklagten nicht benachteilige.

Das Berufungsgericht folgte dieser Rechtsansicht und führte unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 lit b und § 29 Abs 3 ZadiG aus, dass sich die Beklagte mit dieser Klausel allein auf die Kursbestimmung durch die Verrechnungsstelle zurückziehe. Es fehle ein taugliches Korrektiv, um der Gefahr von Benachteiligungen des Zahlungsdienstnutzers entgegenzuwirken.

Der OGH bestätigte die Unterinstanzen und führte unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 105/14v aus, wo es um eine ähnliche Klausel ging, dass eine Klausel, die die für die Umrechnung von Fremdwährungen anzuwendenden Umrechnungskurse regelt, mit § 29 Abs 3 ZaDiG unvereinbar ist, wenn die Grundlagen für die Bildung dieses Wechselkurses nicht offengelegt und für den Verbraucher daher weder überprüfbar noch nachvollziehbar sind.

Zu Klausel 16)

2.7.1. Die Sperre einer Bezugskarte kann vom Kontoinhaber oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden:
jederzeit über eine für diese Zwecke von der PayLife Bank GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer („PayLife Sperrnotruf“) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. der Internetseite www.paylife.at entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden)

oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch beim Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder – zu welchem Zeitpunkt immer – beim „PayLife Sperrnotruf“ beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrags wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit, wirksam. Die über den „PayLife Sperrnotruf“ beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten.

Die  Vorinstanzen haben in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 44 abs 3 und § 35 Abs 1 Z 3 ZaDiG gesehen, weil sie die Wirksamkeit von außerhalb der Öffnungszeiten bei ihr einlangenden Sperraufträge verschiebe. Damit werde das Haftungsrisiko teilweise auf den Zahlungsdienstnutzer abgewälzt.

Der OGH schloss sich dieser rechtlichen Beurteilung nicht an und erklärte die Klausel für zulässig. Die Klausel würde deshalb nicht gegen § 44 Abs 3 ZaDiG verstoßen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG nachgekommen sei. Nach dieser Bestimmung müsse der Zahlungsdienstnutzer jederzeit die Möglichkeit haben, die Anzeige gemäß § 36 Abs 2 ZaDiG vorzunehmen. Da die Beklagte dem Zahlungsdienstnutzer zwei Möglichkeiten für die Anzeige bietet, sei die Klausel auch nicht zu beanstanden.

Zu Klausel 18)

3.6.4 Wenn nach Ablauf der Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit unter Vorlage der unbeschädigten Bezugskarte geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.

Während die Vorinstanzen in der Verkürzung der Verjährungsfrist eine ausreichende sachliche Rechtfertigung sahen, hielt der OGH die Klausel für gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 88/14v führte er aus, dass eine sachliche Rechtfertigung für eine Verkürzung der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht zu erkennen sei. Es sei keine gerechtfertigte Maßnahme gegen Beweisnotstände, da ohnehin der Kunde zu beweisen habe, dass sich auf dem Chip noch ein unverbrauchtes Guthaben befindet.

Zu Klausel 19)

3.7. Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service: Abweichend von Punkt 1.9.2. („Änderungen des Entgelts“) und Punkt 1.15. („Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien“) kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.

Die Vorinstanzen schlossen sich der Auffassung der Beklagten an, wonach die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt.  Selbst wenn auch Änderungen der Bedingungen für Kleinstbetragszahlungen gemäß § 33 Abs 3 ZaDiG – wenn vereinbart – in anderer Form als in § 26 Abs 1 Z 1 möglich seien, so sei die Klausel dennoch unzulässig.

Sie suggeriert nämlich (vor allem dadurch, dass sie auf die Klauseln 1.8.2 und 1.14 Bezug nimmt, und eine Abgrenzung zu den darin enthaltenen Bestimmungen für eine Änderung von Bedingungen vornimmt), dass nicht nur die Form der Übermittlung (Papierform oder auf dauerhaftem Datenträger), sondern auch die Vorgehensweise, die bei Änderungen des Rahmenvertrages auch hinsichtlich dieser Bedingungen gemäß § 29 Abs 2 zwingend einzuhalten ist, für das Quick-Service keine Anwendung finden soll.

Auch der OGH ging von der Intransparenz dieser Klausel aus. Er schloss sich der rechtlichen Beurteilung in der Entscheidung 1 Ob 88/14v an, die eine idente Klausel zum Gegenstand hatte. Für den Durchschnittskunden sei der Sinn der Klausel kaum erfassbar.

 

Zur Leistungsfrist

Die Vorinstanzen setzten eine Leistungsfrist von drei Monaten fest. Die Beklagte bekämpfte die Leistungsfrist von drei Monaten als unangemessen kurz.

Wie schon in den Entscheidungen 10 Ob 70/07b, 9 Ob 56/13w und 9 Ob 7/15t erachtete der OGH eine Frist von sechs Monaten als angemessen. Bei der Festsetzung der Leistungsfrist sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte gemäß § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG dem Zahlungsdienstnutzer Änderungen des Rahmenvertrages spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen habe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausstieg aus Lebensversicherung infolge falscher Rücktrittsbelehrung

Thema: Fehlerhafte Rücktrittsbelehrung führt zu unbefristeten Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Gesetz: § 165a  VersVG, § 165a Abs 1 und Abs 2 VersVG

Schlagwörter: Lebensversicherung, Rücktrittsrecht, Rücktrittsfrist, Rücktrittsbelehrung, Vertragsrücktritt, unbefristet

Urteil: OGH 2.9.2015, 7 Ob 107/15h

Leitsatz: Ausgehend von der Judikatur des EuGH steht dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Im Lichte dieser Entscheidung können Versicherungsnehmer im Fall einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung vom Vertrag zurücktreten.

Ein Konsument schloss am 27.11.2006 mit dem in Luxenburg situierten  Versicherer (ATLANTICLUX Lebensversicherung S.A.)  einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung ab. Der Vertrag enthielt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG mit einer Rücktrittsfrist von zwei Wochen statt 30 Tagen entsprechend der Rechtslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Konsument bezahlte im Zeitraum 12/2006 bis 2/2014 die monatlichen Prämien, worin ein Sparanteil von € 4.293,90,- für die Lebensversicherung enthalten war.

Am 12.3.2014 erklärte der Konsument schriftlich seinen Vertragsrücktritt. Diese Rücktrittserklärung wurde vom beklagten Versicherer als verspätet zurückgewiesen.

In weiterer Folge wurde der Anspruch auf Rückzahlung des Sparanteils aus der Lebensversicherung an den Verein für Konsumenteninformation (VKI) abgetreten, der im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich eine Klage auf Rückzahlung einbrachte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht gab dem Begehren statt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichtes. Er hielt eingangs fest, dass aufgrund des Vertragsabschlusses und aufgrund des Aufenthalts des Versicherungsnehmers in Österreich zu Recht österreichisches Sachrecht angewendet wurde.

In der Sache selbst sprach der OGH unter Zugrundelegung einer Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013, C-209/12 [Walter Endress gegen Allianz Lebensversicherungs AG] aus, dass die Bestimmung des § 165a VersVG idF BGBl I 2004/62 dahingehend auszulegen sei, dass eine fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt. Die Beklagte hätte über das Bestehen der 30-tägigen Rücktrittsfrist belehren müssen, die Belehrung der Beklagten war daher fehlerhaft. Der schriftlich erklärte Rücktritt des Konsumenten war somit rechtswirksam.

Dem Einwand der Beklagten, der Konsument habe aufgrund seiner regelmäßigen Prämienzahlungen schlüssig auf die Geltendmachung des Rücktrittsrechts verzichtet, hielt der OGH entgegen, dass aus diesem Verhalten keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden dürfen, weil der Konsument eben nicht in Kenntnis seines Rücktrittsrechts handelte sondern über die Dauer seines Rücktrittsrechtes im Unklaren gelassen wurde.

Versicherungsnehmer, deren Lebensversicherung nicht den erwarteten Ertrag bringen wird und daher einen Rückkauf in Betracht ziehen, können sich im Fall einer fehlerhaften Rücktrittsbelehrung auf ein unbefristetes Rücktrittsrecht berufen.  Das wird den Versicherungsnehmer in aller Regel besser stellen als der Rückkauf der Lebensversicherung im Fall der Vertragskündigung gemäß § 165 VersVG.  Bis 30.9. 2004 betrug die Rücktrittsfrist 2 Wochen. Ab 1.10.2004 gilt ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen.

Anmerkung:

Das HG Wien hat in einem Verfahren des VKI  in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 16.11.2016, 1 R 62/16p ausgesprochen, dass nach einem Rücktritt von einer Lebensversicherung nach § 165a VersVG aufgrund einer fehlenden oder fehlerhaften Rücktrittsbelehrung der Vertrag rückabzuwickeln sei. Der Rücktritt habe die Aufhebung des Vertrages mit schuldrechtlicher ex.tunc Wirkung zur Folge. Der Kläger hatte im Anlassfall einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Prämien-Zahlungen und Kosten samt der gesetzlichen Zinsen (4% ab dem jeweiligen Empfangstag).

In einem weiteren Verfahren des VKI hat das HG Wien vom 2.1.2017, 11 Cg 53/16f (nicht rechtskräftig) klargestellt, dass eine Beschränkung auf den Rückkaufswert im Zusammenhang mit einem Rücktritt von einer Lebensversicherung unzulässig ist.

 

 

 

 

 

Haftungsausschluss des Kreditkartenunternehmens verstößt gegen Zahlungsdienstegesetz

Thema: OGH erklärte Haftungsausschluss des Kreditkartenunternehmens  Card complete Service Bank AG für rechtswidrig

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 9, § 36 ZaDiG, § 44 ZaDiG, § 26 Abs 6 ZaDiG

Schlagwörter: Kreditkartenunternehmen, allgemeine Geschäftsbedingungen, Monatsrechnung, elektronische Zusendung, Zugang, Haftung, Schaden, Zahlungsdienste

Urteil: 9 Ob 7/15t, 29.4.2015

Leitsatz: Im Auftrag der Bundesarbeiterkammer wurde erfolgreich ein Verbandsverfahren gegen die Card complete Service Bank AG geführt. Strittig war eine Klausel aus den Geschäftsbedingungen für die elektronische Zusendung von Monatsrechnungen, wonach das Risiko für Schäden aus einer elektronischen Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail auf den Karteninhaber überwälzt werden sollte. Der OGH sah darin einen Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (§ 44 Abs 2 iVm § 36 Abs 1 ZaDiG). Demnach besteht eine Haftung des  Zahlungsdienstnutzers im Fall nicht autorisierter Zahlungsvorgänge nur bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten bzw. bei betrügerischer Absicht.

Streitgegenständlich war auch die Frage, binnen welcher Leistungsfrist die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern sind. Der OGH änderte die Leistungsfrist für das Verwenden der Klausel und das sich-darauf-Berufen von 3 Monaten auf 6 Monate, weil der Unternehmer aufgrund § 29 Abs 1 Z 1 ZaDiG Änderungen des Rahmenvertrages spätestens 2 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen hat und daher insgesamt 6 Monate angemessen waren.

Konkret ging es um folgende Klausel:

Card complete haftet nicht für Schäden, die aus einem gegenüber einer postalischen Zustellung allenfalls erhöhten Risiko einer elektronischen Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail resultieren.

Die Klausel wurde aus folgenden Gründen für unwirksam erklärt:

Während in der Entscheidung 10 Ob 70/07b eine nahezu idente Klausel für rechtswirksam erkannt wurde (die sachliche Rechtfertigung der Klausel wurde darin gesehen, dass dieses Risiko eher der Sphäre des Karteninhabers, der den Auftrag zur elektronischen Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail erteilt habe, zuzuordnen sei), war die gegenständliche Klausel im Lichte der Haftungsbestimmungen des ZaDiG zu prüfen. Grundsätzlich hielt der OGH fest, dass  Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers betreffend der im ZaDiG geregelten Informationspflichten, Zahlungsvorgänge sowie Haftung unwirksam seien (§ 26 Abs 6 S1 ZaDiG).

Die Haftung des Kunden gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. Diese Bestimmung sieht eine Haftung nur für jene Fälle vor, in denen der Kunde Schäden aus nicht autorisierten Zahlungsvorgängen durch die missbräuchliche Verwendung der Kreditkarte in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten nach § 36 ZaDiG herbeigeführt hat. Bei Leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Zahlers auf den Betrag von € 150,- beschränkt.

In allen anderen Fällen ist der Karteninhaber somit von einem Ersatz von Schäden befreit, die aus der Nutzung eines nach der Anzeige gemäß § 36 Abs 2 ZaDiG verwendeten Zahlungsinstruments entstanden sind. Die Bestimmung des § 36 ZaDiG regelt den Beginn der Frist des Karteninhabers, ab der er Fehlbuchungen unverzüglich anzuzeigen hat, subjektiv nach der tatsächlichen Kenntnis. Nach den Bestimmungen §§ 36 und 44 ZaDiG kommt es nicht darauf an, von wem die Initiative zu einer elektronischen Zusendung von Monatsrechnungen ausgeht.

Die vorliegende Klausel kann allerdings so verstanden werden, dass die Frist objektiv mit Versendung der E-Mail unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Karteninhaber von der Monatsrechnung und damit der Fehlbuchung Kenntnis erlangt hat. Das beklagte Kartenunternehmen könnte dadurch die Rückbuchung unautorisierter Zahlungsvorgänge trotz fristgerechter Rüge nach § 36 ZaDiG mit der Begründung verweigern, der Schaden wäre bei sofortiger Rüge ab hypothetischem E-Mail-Zugang abzuwenden gewesen.

Eine Haftung des Karteninhabers auch für Schäden, die aus einem vom Karteninhaber unverschuldeten Hindernis des Zugangs einer elektronisch versandten Monatsrechnung resultieren, widerspricht aber § 44 Abs 2 ZaDiG, weshalb die Klausel für unzulässig erklärt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Beachtlichkeit einer automatisierten Abwesenheitsnotiz

Thema: Rechtswidrige Klauseln rund um die elektronische  Zusendung der Monatsrechnung

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB, § 6 Abs 1 Z 3 KSchG, § 12 ECG, § 26 Abs 2 ZaDiG, § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG

Schlagwörter: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kreditkarte, Rechnung, elektronische Zusendung, elektronische Erklärung, Machtbereich, Zugangsfiktion, Abwesenheitsnotiz, intransparent, gröbliche Benachteiligung

Urteil: OGH 29.01.2014, 9 Ob 56/13w

Leitsatz: Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde erfolgreich eine Verbandsklage wegen rechtswidriger Klauseln im Kreditkartengeschäft gegen ein Kartenunternehmen geführt. Konkret ging es um die „Geschäftsbedingungen für die elektronische Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail der Card complete Service Bank“.  Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte eine Klausel für gröblich benachteiligend, wonach eine Abwesenheitsnotiz des Karteninhabers einer wirksamen Zustellung der Monatsabrechnung nicht entgegenstehen sollte. Selbst wenn die Monatsrechnung technisch abrufbar auf der Mailbox des Empfängers zur Verfügung stehe, wird der Absender durch eine Abwesenheitsnotiz nahezu zeitgleich darüber verständigt, dass der Empfänger wegen Krankheit, Urlaub usw. seinen E-Mail-Account vorübergehend nicht oder nicht regelmäßig überprüfen wird. Der Absender dürfe sich daher auch nicht erwarten, dass der Empfänger die Monatsrechnung zeitnah mit dem Eingang in seine Maolbox zur Kenntnis nehme. Dem Karteninhaber sei nämlich nicht stets und überall ein Abruf seiner E-Mails möglich oder zumutbar, so der OGH. Nicht anders als bei Postzustellungen sei dem Karteninhaber, der sich mit der Zusendung der Monatsrechnung per E-Mail einverstanden erklärt hat, zuzugestehen, der Wirksamkeit einer Zustellung von E-Mails durch Bekanntgabe seiner Abwesenheit mittels automatisierter Reply-Funktion vorzubeugen.

Strittig war auch eine Klausel, wonach sich der Karteninhaber bei Verwendung von Kartendaten in elektronischen Datennetzen ausschließlich verschlüsselter Systeme zu bedienen hatte, die auf der Website www.cardcomplete.com bekanntgegeben werden.  Sollte der Karteninhaber unverschlüsselte Systeme verwenden, sah die Klausel im Fall von Schäden ein Mitverschulden des Karteninhabers vor. Das Berufungsgericht hielt den ersten Satz der Klausel für intransparent und deshalb unzulässig, weil das beklagte Kartenunternehmen auf seiner Website keine einfachen Querverweise auf die bedingungsgemäß verwendbaren verschlüsselten Systeme und auch keine konkrete Auflistung in seinen „Sicherheitstipps“ anbiete. Den 2. Satz der Klausel erklärte das Berufungsgericht allerdings im Lichte der Bestimmung des § 44 Abs 2 Z 2 ZaDiG für zulässig, weil diese Bestimmung Raum für eine Mithaftung des Konsumenten biete, wenn er gegen vereinbarte Nutzungsbedingungen verstoße (hier bedingungswidrig unverschlüsselte Systeme verwende). Nach dieser Bestimmung ist eine Haftung aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungsinstrumenten dann vorgesehen, wenn der Zahler eine oder mehrere vereinbarte Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsinstruments verletzt hat. Wurden die in dieser Bestimmung statuierten Pflichten und Bedingungen vom Zahler nur leicht verletzt, so ist seine Haftung für den Schaden auf den Betrag von € 150,- beschränkt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes erklärte der OGH auch den 2. Satz dieser Klausel für unzulässig, da unklar bleibe, inwiefern schon aus der bloßen Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen ein Mitverschulden ableitbar sein sollte. Da der 1. Satz dieser Klausel als unzulässig weggefallen war, fehlte es an einer entsprechenden Vereinbarung, nur verschlüsselte Systeme zu verwenden; deshalb befand der OGH auch den 2. Satz der Klausel für intransparent.

 

 

Wertanpassungsklausel für Rechtsschutzversicherung ist unzulässig

Thema: OGH qualifizierte Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der ARAG-Versicherung für unzulässig. 

Gesetz: § 864a ABGB, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 5 KSchG

Schlagwörter: Rechtsschutzversicherung, Prämie, Wertanpassung, Preisgleitklausel, Entgeltänderung, Zweiseitigkeit,  gröbliche Benachteiligung, überraschend

Urteil: OGH 9.4.2015, 7 Ob 62/15s 

Leitsatz: Im Auftrag der Arbeiterkammer Wien wurden Wertanpassungsklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2012) erfolgreich beim OGH angefochten. Der OGH qualifizierte die Klauseln als  überraschend (§ 864a ABGB) und gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB). Überdies sah er in der vereinbarten Wertanpassung auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil der Versicherer nicht verpflichtet war, allfällige Preissenkungen an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.

Folgende Klauseln waren strittig:

Die Prämie und die Versicherungssumme sind aufgrund des bei Abschluss des Vertrages geltenden Versicherungstarifes erstellt. Sie unterliegen jenen Veränderungen des Ver­sicherungstarifes, die sich aufgrund von Veränderungen des Gesamtindex der Ver­braucherpreise 2000 oder bei dessen Entfall des entsprechenden Nachfolgeindex ergeben. Die jeweilige Tarifberechnung erfolgt unter Anwendung der Indexziffer des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres (Berechnungsmonat). Die für die jeweilige Tarifberechnung gültige Indexziffer ist aus der Polizze ersichtlich. 

Eine Tarifänderung wirkt auf die Prämie und Versicherungssumme frühestens ab der Prämienhauptfälligkeit, die drei Monate nach Ablauf des Berechnungsmonats eintritt. Die Prämienhauptfälligkeit ist Tag und Monat, die auf der Polizze unter „Ablauf der Versicherung“ eingetragen sind. Beträgt der Unterschied mehr als 0,5% und unterbleibt trotzdem ganz oder teilweise eine Wertanpassung, kann dieser Unterschied bei späteren Wertanpassungen angerechnet werden.

Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Wertanpassung unbeschadet des Fortbestandes der sonstigen Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt der nächsten Prämienhaupt­fälligkeit zu kündigen. Tritt nach der Kündigung eine Erhöhung des Tarifes aufgrund der Wertanpassung in Kraft, vermindert sich die Leistung von ARAG im gleichen Verhältnis, in dem die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie zu der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles gültigen Tarifprämie steht. 

Rechtliche Beurteilung:

Der beklagte Versicherer leitete eine sachliche Rechtfertigung für die Wertanpassungsklausel im Wesentlichen daraus ab, dass seine Leistung regelmäßigen inflationsbedingten Verteuerungen ausgesetzt und daher eine entsprechende Anpassung erforderlich sei.

Diese Auffassung teilte der OGH nicht; es sei zu beachten, dass die Hauptleistungspflicht des Versicherers in der Rechtsschutzversicherung in der Kostenübernahme bestünde. Im Unterschied zu jeder Form einer Sachleistung  seien die Versicherungssumme und die Leistung selbst denselben inflationsbedingten Schwankungen ausgesetzt, die für die Versicherungsprämien gelten. Während eine in AGB geregelte Anpassung des Entgelts für die Leistung einer in ihrem (Gebrauchs-) Wert gleichbleibenden Ware oder Dienstleistung an inflationsbedingte Veränderungen allenfalls gerechtfertigt sei, lasse sich dieses Argument auf die Kostenübernahme für bestimmte Versicherungsfälle nicht ohne weiteres übertragen.

In weiterer Folge führte der OGH aus, was für Versicherungsfälle zu beachten sei.

Die Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie werde bei Vertragsabschluss festgelegt. Sinkt der Wert der Versicherungssumme inflationsbedingt, liege es an den Parteien, ob sie eine Anpassung an den Versicherungsvertrag vornehmen wollen. Dem Versicherungsnehmer stünde es frei, eine Erhöhung abzulehnen, wenn er sie für sich als nicht notwendig erachtet. In diesem Fall würde sich an der Äquivalenz zwischen Versicherungssumme und Prämie nichts ändern; die Leistungen im Versicherungsfall würden gleich bleiben.

Durch die vorliegende Klausel sei die Wertanpassung für den Versicherungsnehmer verpflichtend. Dafür bestehe aber kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers, weil nicht nur die Prämie sondern auch die Versicherungssumme gleichermaßen der Inflation unterliegen, wodurch sich die Äquivalenz nicht verschieben würde.  Unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers würde sich der beklagte Versicherer durch die Klausel die stetige Erhöhung der Prämie sichern (wenn auch gegen Erhöhung der Versicherungssumme).

Überdies sei die Kündigung der Wertanpassung mit einer Sanktion verknüpft, die in der 2. abgemahnten Klausel statuiert wird. Im Fall einer Tariferhöhung könne der Versicherer nämlich seine Leistung kürzen, während die vereinbarte Versicherungssumme gleich bleiben würde.

Dadurch werde das im Versicherungsvertrag vereinbarte Äquivalenzverhältnis einseitig und ohne sachliche Rechtfertigung zugunsten des Versicherers verändert. Er müsse nämlich nicht mehr nur durch die Versicherungssumme begrenzte Leistungen erbringen, sondern könne diese noch entsprechend der Tarifänderungen kürzen.

Die Wertanpassungsklausel wurde vom OGH daher als überraschend, sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend qualifiziert. Abgesehen davon war die in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG gebotene Zweiseitigkeit nicht gegeben, weshalb die Klausel auch aus diesem Grund vom OGH für rechtswidrig befunden wurde.  Der Versicherer könne nämlich allfällige Preissenkungen aufgrund von Indexveränderungen, die mehr als 0,5% betragen, bei späteren Wertanpassungen anrechnen, muss aber nicht.

 

 

 

Keine Verbraucherverwirrung durch vollständige Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung

Thema: Eine Werbung für einen Restwertleasingvertrag verletzt Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz (VKrG), wenn der Hinweis auf die Kosten einer Nebenleistung (hier: Vollkaskoversicherung) fehlt.

Gesetz: § 5 VKrG , § 25 VKrG, § 26 VKrG, § 2 Abs4 UWG

Schlagwörter: Werbung, irreführend, Leasingvertrag, Restwert, Informationspflichten, Verbraucherkreditgesetz, Nebenleistung, Transparenz, Kostenbelastung

Urteil: OGH 20.5.2014, 4 Ob 70/14v

Leitsatz: Verbraucherleasingverträge gelten als Finanzierungshilfe im Sinn des § 25 Abs 2 VKrG (§ 26 Abs 1 Z 3 VKrG). Kraft der Verweisungsnorm des § 26 Abs 1 VKrG fällt auch die im gegenständlichen Fall zur Diskussion stehende Variante Restwert-Leasing unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 VKrG, weshalb die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VKrG anwendbar sind. Das bedeutet, dass die in § 5 VKrG normierten Informationspflichten auch für den gegenständlichen Verbraucherleasingvertrag gelten. Diese Informationspflichten werden verletzt, wenn in einem Inserat der Hinweis fehlt, dass die Beklagten berechtigt sind, den Leasingvertrag, je nach Bonität des Kunden, vom Abschluss einer zu ihren Gunsten zu vinkulierenden Kaskoversicherung abhängig zu machen. Die Pflicht des Unternehmers, in der Werbung auf die Kosten einer Nebenleistung hinzuweisen, wird nämlich nicht auf den Fall eingeschränkt, dass diese Nebenleistung ausnahmslos bei jedem Vertragsabschluss zu erbringen ist.

Im Auftrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte wurde die Porsche Inter Auto GmbH & CoKG (Erstbeklagte), die einen Autohandel betreibt sowie die Porsche Bank AG (Zweitbeklagte), die regelmäßig die Finanzierung der von der Erstbeklagten vertiebenen KFZ übernimmt, wegen irreführender Geschäftspraktik im Sinn des § 2 Abs 4 UWG sowie aufgrund eines Verstoßes gegen § 5 VKrG nach § 28a KSchG auf Unterlassung geklagt . Im Bereich KFZ-Leasing ist die Zweitbeklagte Marktführer in Österreich. Die beklagten Parteien gehören zum deutschen VW/Porsche-Konzern.

Streitgegenständlich war ein Inserat in der Kronenzeitung, mit welchem die Erstbeklagte den Abschluss von PKW-Leasingverträgen bewarb. Die Leasingverträge wurden als Restwert-Leasing angeboten, wobei der Kunde bei Vertragsende für den vereinbarten Restwert einzustehen hat. Im Inserat war eine monatliche Leasingrate von € 49,94 ausgewiesen. Die Werbung enthielt allerdings nicht sämtliche in § 5 VKrG  sowie in § 26 Abs 2 iVm § 25 Abs 2 VKrG angeführten Standardinformationen (Sollzinsen, Gesamtkreditbetrag, Betrag der Teilzahlungen, Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen).

Der OGH hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob Verbraucherleasingverträge, wenn der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags das Recht hat, die Sache zu einem bestimmten Preis zu erwerben, als Finanzierungshilfe iSd § 25 Abs 2 VKrG (§ 26 Abs 1 Z 3 VKrG) gelten. Aufgrund der Verweisungsnorm des § 26 Abs 1 VKrG würden Verbraucherleasingverträge in Form eines Restwert-Leasings unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 VKrG fallen, weshalb die Bestimmung des § 5 VKrG mittelbar anwendbar sei.

Es sei Normzweck des § 5 VKrG, den Verbraucher bereits in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er zu rechnen hat und um verschiedene Angebote miteinander vergleichen zu können. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die Konditionen des Anbieters und die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Nach § 5 Abs 2 VKrG sei der Unternehmer dazu verpflichtet, in der Werbung auch auf die Kosten einer Nebenleistung hinzuweisen; dies auch dann, wenn die Nebenleistung nicht ausnahmslos bei jedem Vertragsabschluss zu erbringen sei. Die Beklagte hätte demnach darauf hinweisen müssen, dass -je nach Bonität des Kunden- im Einzelfall der Abschluss einer Kaskoversicherung verlangt werden könne.

 

 

 

Erhaltungspflicht für Flüssiggastanks

Thema:  Die Erhaltungspflicht für Flüssiggastanks darf nicht auf den Konsumenten überwälzt werden.

Gesetz: § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 1096 Abs 1 ABGB

Schlagwörter:  Verbandsklage, Flüssiggaslieferant, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gröbliche Benachteiligung, intransparent, Kaution, Flüssiggastank, Erhaltungspflicht, Instandhaltungskosten

Urteil: OGH 19.6.2013, 7 Ob 90/13f

Leitsatz: Im vorliegenden Fall wurde erfolgreich eine Verbandsklage gegen einen Flüssiggaslieferanten wegen gröblich benachteiligender und intransparenter  Vertragsbedingungen  im Auftrag der Bundesarbeitskammer geführt.  Die strittigen Vertragsbestimmungen regeln die Lieferung von Flüssiggas sowie die Überlassung des im Eigentum des Flüssiggaslieferanten verbleibenden Flüssigtanks gegen Bezahlung einer „Kaution“ an den Kunden. Nach den Vertragsbedingungen endet für den Kunden die Behälter-Nutzungsberechtigung nach Ablauf der Liefervereinbarung. Der Flüssiggaslieferant ist nach Beendigung der Liefervereinbarung berechtigt, den in seinem Eigentum stehenden Behälter abzubauen und wieder in Besitz zu nehmen.

Der  Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Klausel für nichtig befunden, die versucht, die Instandhaltungskosten auf den Kunden zu überbinden. Nach der beanstandeten Klausel sollte der Kunde die Kosten für die vorgeschriebenen Überprüfungen des Flüssiggasbehälters sowie erforderliche Instandhaltungsarbeiten und die Kosten für eine eventuelle Rücknahme des Tanks tragen.

Der OGH ging für den Fall, dass der Flüssiggastank im Eigentum des Anbieters steht, von der Anwendbarkeit bestandrechtlicher Regeln aus, wonach die Erhaltungspflicht gemäß § 1096 Abs 1 Satz 2 ABGB den Bestandgeber trifft. Dabei handelt es sich zwar um dispositives Recht, allerdings sah der OGH in der Abweichung vom dispositiven Recht keine sachliche Rechtfertigung und erklärte die Überwälzung der Instandhaltungskosten auf den Kunden für gröblich benachteiligend.

Durch diese Klarstellung müssen Kunden in Hinkunft keine Wartungs- und Instandhaltungskosten zahlen.

Betreffend Kosten für eine allfällige Rücknahme des Tanks wurde die Klausel überdies als intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG angesehen, weil nicht näher präzisiert wurde, um welche Kosten es sich handelt.

In drei Klauseln ging es um die Zahlung einer „Kaution“ und um die Auslegung dieses Begriffes. Eine Kaution wird in der Regel zur Sicherstellung von Forderungen gegeben. Der  Vermieter kann darauf zurückgreifen, wenn der Mieter seiner Miet- oder Schadenersatzpflicht nicht nachkommt. Soweit eine Kaution nicht für den Sicherungszweck in Anspruch genommen wird, muss sie verzinst zurückgezahlt werden.

Im Anlassfall wurde die „Kaution“ aber nicht zur Sicherstellung von Forderungen verlangt  sondern als Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsberechtigung. Tatsächlich handelte es sich um ein im Voraus bezahltes Entgelt für die Einräumung des Nutzungsrechts an dem Flüssigtank, deren allfällige Rückzahlung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig sein sollte.

Der OGH sah in dieser Textierung einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG. Für den Kunden wird damit nämlich der Entgeltcharakter der Zahlung verschleiert und nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die „Kaution“ nach Vertragsbeendigung gerade nicht zurückbezahlt wird.

Geschädigte AvW-Genussscheininhaber haben Insolvenzforderungen

Thema:  Geschädigte AvW-Genussscheininhaber haben Insolvenzforderungen

Gesetz:  § 51 IO, § 57a IO, § 10 Abs 2 EKEG

Schlagwörter:  AvW, Genussscheine, Schadenersatzansprüche, Insolvenzverfahren, Konkursforderung, nachrangiges Eigenkapital

Urteil: OGH 21.5.2013, 1 Ob 34/13a

Leitsatz:  Eine Anlegerin, die Genussscheine von der insolventen AvW Gruppe erworben hatte, meldete ihren Schadenersatzanspruch (der unstrittig war) wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformation, Prospekthaftung sowie arglistiger Täuschung  im Insolvenzverfahren der AvW an. Der Masseverwalter war der Ansicht, dass das Rechtsverhältnis als atypische stille Gesellschaft zu qualifizieren sei und der Anlegerin daher die Stellung einer Mitunternehmerin zukomme. Das von der Anlegerin zur Verfügung gestellte Kapital sei daher  keine Konkursforderung sondern als nachrangiges Eigenkapital zu behandeln. Im Fall der Nachrangigkeit ihrer Forderung würde die Anlegerin im Konkurs leer ausgehen. Weiterlesen